LG Darmstadt, Urteil vom 16.06.2010, Aktenzeichen: 7 S 200/08
Die Klägerin und drei weitere Personen hatten bei der Beklagten einen Flug gebucht, der aufgrund eines technischen Defekts erst mit einer Verspätung von 23 Stunden starten konnte. Wegen der entstandenen erheblichen Verspätung fordert die Klägerin von der Beklagten nun Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 c der EG-Verordnung Nr. 261/2004. Die Beklagte hält die Klage indes für unbegründet, weil es sich bei diesem Sachverhalt lediglich um eine Flugverspätung nicht aber um eine Flugannullierung handele.
Das Landgericht Darmstadt spricht der Klägerin und ihren Mitklägerinnen Ausgleichszahlungen zu. In der Auslegung der Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 müssten Fluggäste verspäteter Flüge den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden. Erstere könnten also den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von mindestens drei Stunden oder mehr erleiden. Die technischen Probleme am Fluggerät, die laut Aussage der Beklagten zu der Verspätung des Fluges führten, stellten nach Ansicht des Landgerichts keinen "außergewöhnlichen Umstand" i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 261/2004 dar.
LG Darmstadt (7 S 200/08), Seltener technischer Defekt am Flugzeugs als außergewöhnlicher Umstand