41 Stunden Rückflugverspätung

BGH: 41 Stunden Rückflugverspätung

Im vorliegenden Fall buchte die Klägerin bei der Beklagten einen Hin-und Rückflug. Der Rückflug verspätete sich um 41 Stunden. Sie verlangt nun Ausgleichszahlungen von dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

Der BGH entschied, dass ihr eine Ausgleichszahlung zustehe, da hier eine erhebliche Flugverspätung vorlag und die Voraussetzungen hierfür allesamt vorliegen. Auch ist die Haftung der Beklagten nicht durch außergewöhnliche Umstände, welche die Verspätung verursachten, ausgeschlossen.

BGH Xa ZR 164/07 (Aktenzeichen)
BGH: BGH, Urt. vom 18.02.2010
Rechtsweg: BGH, Urt. v. 18.02.2010, Az: Xa ZR 164/07
LG Darmstadt, Urt. v. 07.11.2007, Az: 7 S 119/07
AG Rüsselsheim, Urt. v. 12.07.2007, Az: 3 C 1219/06
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BGH-Gerichtsurteile

Bundesgerichtshof

1. Urteil vom 18. Februar 2010

Aktenzeichen: Xa ZR 164/07

Leitsätze:

2. Fluggästen steht ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, wenn diesen den Zielflughafen nicht früher als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit erreichen.

Hierbei darf die Verspätung nicht durch einen außergewöhnlichen Umstand entstanden sein und könnte auch nicht behoben werden, wenn das Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung der Verspätung ergriffen hätte.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte beim beklagten Luftfahrtunternehmen eine Flug von Frankfurt am Main bis Costa Rica und zurück, für den 30. Januar 2006. Beim Start und bei der Landung hatte der Rückflug einen Verspätung von rund 41 Stunden.

Daraufhin verlangte die Klägerin eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € sowie eine Minderung des Flugpreises um 200 € und eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit in Höhe von 150 €. Das Landgericht (kurz: LG) Darmstadt und das Berufungsgericht Rüsselsheim haben der Klägerin die Flugpreisminderung von Insgesammt 200 € zugesprochen und den Rest der Klage abgewiesen.

Letztendlich wurde das beklagte Luftfahrtunternehmen verurteilt, der Klägerin über die in den Vorinstanzen zugesprochenen Leistungen hinaus 400 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2007 zu zahlen, da hier eine erhebliche Flugverspätung, die den Ansprüchen einer Flugannullierung gleichsteht, vorliegt. Es lagen auch keine außergewöhnlichen Umstände vor, die die Haftung der Beklagten ausschließen.

Tenor:

4. Auf die Revision der Klägerin wird das am 07. November 2007 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Umfang der nachfolgenden Änderung des Ersturteils aufgehoben.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12. Juli 2007 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, über die in den Vorinstanzen zugesprochenen Leistungen hinaus an die Klägerin 400,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01. Juli 2007 zu zahlen.

Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 7/10 und die Klägerin 3/10.

Tatbestand:

5. Die Klägerin verlangt von der beklagten Charterfluggesellschaft unter anderem Ausgleichszahlungen nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (ABl. EG L 46 S. 1; im Folgenden: Verordnung), weil sie mit erheblicher Verspätung abgeflogen und mit erheblicher Verspätung am Zielflug-hafen angekommen ist.“

6. Die Klägerin buchte bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Costa Rica und zurück.

7. Der für den 30. Januar 2006 gebuchte Rückflug hatte bei Start und Landung eine Verspätung von rund 41 Stunden.

8. Die Klägerin hat deshalb eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600,00 Euro, eine Minderung des Flugpreises um 200,00 Euro und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 150,00 Euro geltend gemacht. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

9. Das Amtsgericht hat der Klägerin lediglich den geltend gemachten Minderungsbetrag von 200,00 Euro zuerkannt und hiervon eine vermeintliche Zahlung der Beklagten in Höhe von 60,00 Euro abgezogen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr einen weiteren Minderungsbetrag von 60,00 Euro zugesprochen. Die weitergehende Berufung, mit der die Klägerin ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlung und Entschädigung weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

10. Der Senat hat mit Rücksicht auf ein beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften anhängiges Vorlageverfahrenmit Zustimmung der Parteien zunächst von der Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung über die Revision abgesehen.

11. Der Gerichtshof hat in dem Vorlageverfahren mit Urteil vom 19. November 2009 (Urteil EuGH v. 19.11.2009, Az: Rs. C-402/07 und Rs. C-432/07, Air France und Condor Flugdienst) wie folgt entschieden

12. Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/ 91 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig von der – auch erheblichen – Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.

13. Die Art. 56 und 7 der Verordnung Nr. 261/ 2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen.

14. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

15. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/ 2004 ist dahin auszulegen, dass ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Entscheidungsgründe:

16. Die nur wegen des Anspruchs auf Ausgleichszahlung zulässige Revision hat in diesem Umfang teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung der Beklagten. Im Übrigen ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

17. Die Revision ist gemäß §543 Abs. 1 ZPO unzulässig, soweit der Kläger den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß §651f Abs. 2 BGB weiterverfolgt. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht.

18. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision bezieht sich lediglich auf den Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach Art. 7 der Verordnung. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, aber aus den Entscheidungsgründen.

19. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Eingrenzung einer Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist regelmäßig auszugehen, wenn die Rechtsfrage, die nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zur Zulassung geführt hat, nur für einen von mehreren prozessualen Ansprüchen erheblich ist (BGHZ 153, 358, 360 ff. m.w.N.).

20. Im Streitfall ist die vom Landgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, wann eine Annullierung im Sinne von Art. 5 der Verordnung vorliegt, nur für den geltend gemachten Ausgleichsanspruch erheblich, nicht hingegen für den auf §651f Abs. 2 BGB gestützten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Damit erstreckt sich die Zulassung der Revision nicht auf diesen Anspruch.

21. Die vom Berufungsgericht verwendete Formulierung, umstritten seien „insbesondere“ die Frage der Auslegung des Verspätungsbegriffs und dessen Abgrenzung zur Annullierung, führt zu keiner anderen Beurteilung. Diesen Ausführungen lässt sich lediglich entnehmen, dass das Berufungsgericht weitere Fragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Verordnung für klärungsbedürftig gehalten und die Revision auch im Hinblick darauf zugelassen hat. Anhaltspunkte dafür, dass das Berufungsgericht die Revision auch zur Klärung der Frage, ob §651f Abs. 2 BGB auf Beförderungsverträge anwendbar ist, zulassen wollte, ergeben sich daraus nicht.

22. Die begehrte Ausgleichszahlung steht der Klägerin unter dem Ge-sichtspunkt der Verspätung eines gebuchten Fluges zu.

23. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für die begehrte Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung seien nicht erfüllt, hält der Nachprüfung nicht stand.

24. Eine Annullierung des Flugs im Sinne von Art. 5 der Verordnung hat allerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht stattgefunden.

25. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein verspäteter Flug unabhängig von der – auch erheblichen – Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird (EuGH Urteil v. 19.11.2009, Az: Rs. C-402/07 und Rs. C-432/07, aaO Tz. 39). So verhält es sich im Streitfall. Der Flug von Costa Rica nach Frankfurt ist trotz der eingetretenen Verzögerung entsprechend der ursprünglichen Flugplanung durchgeführt worden.

26. Wegen des wesentlich verspäteten Abflugs kommt gleichwohl ein Anspruch auf die in Art. 7 der Verordnungvorgesehene Ausgleichszahlung in Betracht.

27. Der Flug hat etwa 41 Stunden später als geplant begonnen; die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnungfür die Annahme einer von der Verordnung erfassten (großen) Verspätung lagen daher ohne weiteres vor.

28. In einem solchen Fall steht dem Fluggast, sofern auch die weiteren Voraussetzungen für eine Ausgleichsleistung erfüllt sind, der in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er wegen des verspäteten Fluges sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht (EuGH Urteil v. 19.11.2009, Az: Rs. C-402/07 und Rs. C-432/07, aaO Tz. 39).

29. Auch diese Voraussetzung ist oh-ne weiteres erfüllt, denn das Endziel der Klägerin wurde ebenfalls etwa 41 Stunden später als geplant erreicht. Damit liegen im Streitfall die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen für einen Ausgleichsanspruch wegen einer wie eine Annullierung zu behandelnden großen Verspätung vor.

30. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da der Rechtsstreit auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist.

31. Der Ausgleichsanspruch ist nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ausgeschlossen.

32. Die Verspätung geht nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift zurück.

33. Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorzutragen. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen darüber gestritten, ob die Beklagte im Streitfall zu einer Ausgleichszahlung wegen Annullierung des Flugs verpflichtet ist. Die Beklagte war demgemäß gehalten, auch zu den Voraussetzungen vorzutragen, unter denen die Verpflichtung zu einer solchen Ausgleichszahlung ausgeschlossen ist. Für den Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung gelten keine anderen Voraussetzungen.

34. Die Beklagte schuldet danach eine Ausgleichszahlung in der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmten Höhe von 600,00 Euro.

35. Da der Klägerin vom Berufungsgericht – unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Minderung des Flugpreises – bereits ein Betrag von 200,00 Euro für die Flugverspätung zuerkannt worden ist, ist die Beklagte zur Zahlung weiterer 400,00 Euro zu verurteilen. Ein Mangel der Flugleistung, der einen zusätzlichen Minderungsanspruch begründen könnte, liegt in einer Verspätung regelmäßig nicht (BGH Urteil v. 28.05.2009, Az: Xa ZR 113/08); auch im Streitfall ist für einen Mangel nichts dargetan.

36. Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus §288 Abs. 1 BGB. Zu der von der Beklagten angeregten Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union sieht der Senat keine Veranlassung.

37. Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof die Streitsache X ZR 95/06 (BGH Vorlagebeschluss an EuGH v. 17.07.2007, Az.: X ZR 95/06) zur Vorabentscheidung vorgelegt, weil er es nicht für zweifelsfrei gehalten hat, dass den Fluggästen eines wesentlich verspäteten Fluges, wie er im Streitfall vorliegt, nach der Verordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht.

38. Diese Unklarheit hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dadurch beseitigt worden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2009 die Verordnung dahin ausgelegt hat, dass auch in einem solchen Fall Ausgleichsleistungen zu erbringen sind.

39. Das Urteil selbst wirft jedenfalls keine für den Streitfall relevanten neuen Auslegungsfragen auf, die der Senat nicht ohne erneute Vorlage beantworten könnte. Soweit sich das Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob das vom Gerichtshof gefundene Auslegungsergebnis mit dem Montrealer Übereinkommen vereinbar ist, hat der Senat diese Frage bereits in seinem Urteil vom 10. Dezember 2009 (Xa ZR 61/ 09) bejaht; daran hält er fest. Der Gerichtshof hat dies offenbar ebenso gesehen; dass er Art. 29 MÜ übersehen hätte, kann nicht angenommen werden.

40. Der Senat hat auch keine Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung. Der Gerichtshof hat die Gültigkeit – anders als die Generalanwältin – bejaht (EuGH Urteil v. 19.11.2009, Az: Rs. C-402/07 und Rs. C-432/07, aaO Tz. 47). Für den von der Beklagten angenommenen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nichts Substantiiertes geltend gemacht.

41. Die Kostenentscheidung beruht auf §92 Abs. 1 ZPO.

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