Schadensersatz bei eintägiger Verspätung der Rückreise
LG Berlin: Schadensersatz bei eintägiger Verspätung der Rückreise
Die Rückreise zweier Reisender verzögerte sich um über einen Tag, sodass sie Schadensersatz für den Reisemangel, Zusatzkosten und Verdienstausfälle forderten. Der Klage wurde teilweise stattgegeben, weil der Reiseveranstalter die Rückreise geschuldet hatte.
LG Berlin | 58 S 327/89 (Aktenzeichen) |
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LG Berlin: | LG Berlin, Urt. vom 18.01.1990 |
Rechtsweg: | LG Berlin, Urt. v. 18.01.1990, Az: 58 S 327/89 |
AG Charlottenburg, Urt. v. 13.07.1989, Az: 11 C 50/89 | |
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Leitsatz:
2. Ist der Rückflug Vertragsbestandteil einer Pauschalreise und verzögert sich über das Maß einer bloßen Unannehmlichkeit (hier: 33 Stunden), liegt ein Reisemangel vor, für den und für dessen Folgeschäden der Reiseveranstalter haftet.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger und seine Frau hatten einen bei der Beklagten gebuchten Türkeiurlaub vom 27.08.-17.09.1988 verbracht, die inbegriffene Rückreise verzögerte sich jedoch um 33 Stunden wegen einer Flugverspätung von Antalya nach Berlin. Hierfür als Reisemangel und für entstandene Telefonkosten und Verdienstausfälle, sowie einen verlorenen Urlaubstag samt -geld verlangte der Reisende Schadensersatz.
Das Amtsgericht Charlottenburg gab der Klage statt. Dieses Urteil focht die Beklagte vor dem Landgericht Berlin an. Das bestätigte die Rechtsauslegung des Amtsgerichtes weitgehend und änderte das erstinstanzliche Urteil nur hinsichtlich der Höhe des Schadensersatz ab.
Zur Begründung führte die Kammer aus, dass die enorme Verspätung einen Reisemangel darstellte, da der Rückflug Vertragsbestandteil war. Telefon- und Verpflegungskosten, die daraus entstanden waren demnach ebenso zu ersetzen wie der Verdienstausfall. Jedoch stand dem Kläger nicht die Erstattung des Urlaubsgeldes zu, da ihm dieses nicht verloren gegangen war, sondern nur die Wahlfreiheit des Urlaubstages. Daher hatte er nur einen immateriellen Schaden für den er gemessen am Einkommen entschädigt wurde.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 13. Juli 1989 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 11 C 50/89 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 653,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Oktober 1988 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat 1/4, die Beklagte hat 3/4 der Kosten der ersten Instanz zu tragen.
Der Kläger hat 1/6, die Beklagte hat 5/6 der Kosten der Berufungsinstanz zu tragen.
Tatbestand:
5. Der Kläger und seine Ehefrau buchten bei der Beklagten für die Zeit vom 27. August bis zum 17. September 1988 eine Pauschalreise in die Türkei zum Gesamtpreis von DM 4.598,–.
6. Der für den 17. September 1988 vorgesehene Rückflug von Antalya nach Berlin-Tegel verzögerte sich und fand, nachdem der Kläger und seine Ehefrau in der Zwischenzeit in einer Hotelanlage untergebracht worden waren, erst in der Nacht zum 19. September 1988 gegen 3.00 Uhr morgens statt.
7. Die Ankunft in Berlin-Tegel erfolgte gegen 7.00 Uhr morgens. Der Kläger und seine Ehefrau waren nach der Ankunft beide nicht mehr in der Lage, an demselben Tag ihrer beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
8. Mit seiner Klage hat der Kläger die ihm unstreitig durch die Flugverspätung entstandenen Telefonkosten von 31,86 DM, Taxikosten von 27,60 DM sowie aus abgetretenem Recht den Verdienstausfall seiner Ehefrau in Höhe von 194,– DM geltend gemacht. Er hat ferner für sich und seine Ehefrau jeweils einen Minderungsbetrag von DM 150,– beansprucht. Darüberhinaus hat er behauptet, daß ihm ein Verdienstausfall in Höhe von DM 223,50 entstanden sei, da ihm von seinem Arbeitgeber aufgrund der Verspätung am 19.9.1988 ein Tag Pflichturlaub angewiesen worden sei. Der ihm dadurch verloren gegangene Urlaubstag entspreche einem Entgelt von brutto DM 135,27 plus 93,23 zusätzlichem Urlaubsgeld.
9. Weiter hat der Kläger behauptet, daß sich im April und November 1988 ähnliche Verspätungen des … Fluges von Antalya nach Berlin ereignet hätten.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn DM 861,96 nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Oktober 1986 zu zahlen.
11. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
12. Sie hat sich gegen die Reisepreisminderung gewandt mit der Behauptung, der Erholungswert der Gesamtreise sei durch den verspäteten Rückflug nicht gravierend beeinträchtigt worden.
13. Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hat die Beklagte behauptet, die Fluggesellschaft … habe alle erforderlichen Maßnahmen zur Schadensverhütung getroffen. Insbesondere sei das am 17./18. September 1988 von Antalya nach Berlin-Tegel eingesetzte Flugzeug regelmäßig gewartet worden. Auch habe …, als sich am 17./18. September 1988 herausgestellt habe, daß ein Dichtungsring in der Maschine ersetzt werden müsse, alle organisatorischen Anstrengungen unternommen, um das Ersatzteil so schnell wie möglich zu besorgen. Ein Umbuchen der Fluggäste auf andere Charterflüge sei kurzfristig nicht möglich gewesen.
14. Hilfsweise hat die Beklagte den geltend gemachten zusätzlichen Verpflegungsaufwand insgesamt und den Verdienstausfall des Klägers der Höhe nach bestritten.
15. Das erstinstanzliche Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluß vom 20. April 1989 durch uneidliche Vernehmung der Zeuginnen … und …; für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 26.6.1989 (Bl. 34/35 d.A.).
16. Das Amtsgericht Charlottenburg hat in seinem Urteil vom 13. Juli 1989 der Klage überwiegend stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger DM 781,96 nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Oktober 1988 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
17. Dem Kläger stünden der erhobene Minderungsanspruch in vollem Umfang aus § 651d Abs. 1 BGB sowie der Schadensersatzanspruch in der zuerkannten Höhe aus § 651 f Abs. 1 BGB zu, da eine Flugverspätung von mehr als 30 Stunden einen Mangel im Sinne von § 651 c Abs. 1 BGB darstelle. Die Beklagte habe für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfin … nach § 278 BGB einzustehen und somit die Flugverzögerung auch zu vertreten. Ein Entlastungsbeweis sei der Beklagten nicht gelungen.
18. Für die Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
19. Gegen dieses am 7. August 1989 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 4. September 1989 Berufung eingelegt und diese am 16. Oktober 1989 begründet. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe Art. 19 und 20 des Warschauer Abkommens rechtlich nicht zutreffend gewürdigt. Zum einen sei Art. 19 einschlägig, zum anderen sei sie, die Beklagte, gemäß Art. 20 WA von einer Haftung als Luftfrachtführerin befreit.
20. Zum Minderungsanspruch des Klägers meint die Beklagte, daß eine Verspätung auf dem Rückflug rechtlich anders zu bewerten sei als eine Verspätung auf dem Hinflug. Eine Verzögerung des ersteren wirke sich erst nach dem Urlaub und damit nach Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung aus.
das Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
23. Er behauptet über sein erstinstanzliches Vorbringen hinaus, daß bei einer von ihm und seiner Ehefrau erneut bei der Beklagten gebuchten Türkeireise im August 1989 diesmal der Hinflug erheblich verspätet gewesen sei. Dies widerspreche der Behauptung der Beklagten, die Fluggesellschaft … habe in den letzten Jahren Urlaubsflüge ohne nennenswerte Störungen abgewickelt.
24. Wegen des Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe:
25. Die statthafte Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 516, 518 ZPO) sowie begründet worden (§ 519 ZPO). In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch überwiegend keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Grunde nach zu Recht der Klage im wesentlichen stattgegeben
I.
26. Der Kläger hat aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises soweit er berechtigt war, den an die Beklagte gezahlten Reisepreis gemäß § 651 d Abs. 1 BGB zu mindern. Nach dem unstreitigen Sachverhalt lag ein Reisemangel im Sinne des § 651 c I BGB vor.
27. Wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend festgestellt hat, geht eine Rückflugverspätung von mehr als 33 Stunden über eine bloße Unannehmlichkeit hinaus, die der Reisende im Zeitalter des Massentourismus hinzunehmen hätte.
28. Der Einwand der Beklagten, dieser Mangel sei erst nach Ablauf der vereinbarten Reisezeit eingetreten und habe keine Auswirkungen auf die von ihr vertraglich geschuldete Leistung gehabt, greift nicht durch.
29. Zum einen nennt die Auftragsbestätigung der Beklagten vom 19. Januar 1988 gerade auch den Rückflug am 17. September 1988 als Vertragsgegenstand. Zum anderen ist es anerkannt, daß sich die Umstände der Rückreise nicht von der übrigen Reisezeit isolieren lassen, sondern im Gegenteil durchaus geeignet sind, den beabsichtigten Erholungseffekt der Gesamtreise zu beeinträchtigen (vgl. nur OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 636 /637/).
30. Der vom Kläger beanspruchte Minderungsbetrag ist von der Beklagten der Höhe nach mit der Berufungsbegründung nicht beanstandet worden. Er entspricht auch dem Wert, der sich bei Zugrundelegung der sog. Frankfurter Tabelle (NJW 1985, 113 unter IV.1) ergibt.
II.
31. Der verlangte Schadensersatz steht dem Kläger gemäß § 651 f Abs. 1 und 2 BGB dem Grunde nach zu.
1.
32. Zunächst wird die Haftungsnorm des BGB hier nicht durch die Vorschriften des Warschauer Abkommens (WA), das in Art. 19 eigentlich eine Sonderregelung für den Fall der Flugverspätung enthält, verdrängt.
33. Eine unmittelbare Anwendung des Abkommens zwischen den Parteien scheitert daran, daß die Beklagte als Reiseveranstalterin im vorliegenden Fall nicht „Luftfrachtführer“ im Sinne der Vertragsvorschriften war.
34. Die in Rechtsprechung und Literatur häufig vorgenommene Unterscheidung zwischen „vertraglichem“ und „ausführendem Luftfrachtführer“, mit der die unmittelbare Haftung sowohl des Reiseveranstalters als auch der Fluggesellschaft nach Art. 19, 20 WA begründet werden soll (statt aller vgl. Münchkomm-Tonner, 2. Aufl., § 651 h Rdnr. 34, 35 mwN.), findet auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Die genannte Differenzierung ist erst durch das Zusatzabkommen zum WA von Guadalajara von 1961 (BGBL 1963 II, 1159) eingeführt worden. Dieses Zusatzabkommen aber war für die Türkei zum hier fraglichen Zeitpunkt im Herbst 1988 nicht in Kraft (s. Fundstellennachweis B zum BGBl, Stand: 31.12.1988, S. 188), so daß es für internationale Flüge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei bei der Fassung des WA von 1955 (BGBl 1958 II, 291) zu bleiben hat. Diese aber spricht allein von der Haftung des „Luftfrachtführers“, womit nach Sinn und Zusammenhang des Abkommens allein die tatsächlich transportierende Fluggesellschaft gemeint sein kann.
35. Ein Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagte konnte sich daher nicht auf Art. 19 WA stützen, so daß § 651 f Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage zur Anwendung kommt.
2.
36. Die Beklagte hat den Reisemangel gemäß § 278 BGB zu vertreten. Sie hat selbst vorgetragen, daß ihre Leistungsträgerin, die Fluggesellschaft …, den fehlenden Dichtungsring am 17. September 1988 in ganz Europa nicht vorrätig hatte und die vom Kläger gerügte Flugverspätung durch die Beschaffung dieses Ersatzteils entstanden ist. Einem Unternehmen dieser Größenordnung, das mit der Beförderung im Massentourismus regelmäßig befaßt ist, obliegt es jedoch, die nötigen organisatorischen Vorkehrungen zu treffen, um bei einem Bedarf von Ersatzteilen übermäßige Verspätung im Flugbetrieb vermeiden zu können. Wenn ein Flugunternehmen für die Beschaffung eines einzigen Dichtungsringes eines herkömmlichen Verkehrsflugzeuges mehr als 30 Stunden benötigt, liegt ein dem Reiseveranstalter zurechenbares Organisationsverschulden der Fluggesellschaft vor, ohne daß es darauf ankommt, inwieweit das Flugzeug ansonsten ordnungsgemäß gewartet worden ist.
37. Aus demselben Grund scheidet auch eine Haftungsbefreiung der Beklagten gemäß § 651 h Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 20 WA aus.
3.
38. Allerdings steht dem Kläger der beanspruchte Schadensersatz der Höhe nach nur zum Teil zu.
a)
39. Ein Vermögensschaden von 253,46 DM in Form der entstandenen Telefon- und Taxikosten sowie des Verdienstausfalls der Ehefrau des Klägers ist durch die Flugverspätung kausal herbeigeführt worden, da nach § 651 f Abs. 1 BGB der Reiseveranstalter den gesamten durch die mangelhafte Vertragserfüllung entstandenen Schaden, einschließlich der Mangelfolgeschäden, zu ersetzen hat (vgl. Palandt/Thomas, 49. Aufl. § 651 f Anm. 3).
b)
40. Zu Unrecht dagegen hat das Amtsgericht dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 228,50 DM aus dem Gesichtspunkt eines verlorenen Urlaubstages zugesprochen. Entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen Gerichts ist dem Kläger insoweit kein Vermögensschaden entstanden, so daß ein Anspruch nach § 651 f Abs. 1 BGB nicht in Betracht kommt.
41. Aufgrund der verspäteten Rückkehr aus dem Urlaub war dem Kläger von seinem Arbeitgeber der 19. September 1988 als Pflichturlaub angewiesen und für diesen Tag neben dem normalen Gehalt ein zusätzliches Urlaubsgeld gezahlt worden.
42. Der dem Kläger verbleibende Schaden besteht somit allein im Verlust der Freiheit für diesen zusätzlich genommenen Urlaubstag, seinen Erholungsurlaub nach eigenen Vorstellungen einzuteilen und zu gestalten. Dies bedeutet einen immateriellen Schaden, für den wegen der Vorschrift des § 253 BGB nach Inkrafttreten des Reisevertragsgesetzes allein gemäß § 651 f Abs. 2 BGB – ggf. in analoger Anwendung – eine angemessene Entschädigung gewährt werden kann.
43. Wenn das Amtsgericht sich für die Schadensbemessung am Aufwand für die Beschaffung eines Ersatzurlaubs orientiert, so knüpft es an die Zeit vor Geltung des § 651 f II BGB an, als sich ein Ersatzanspruch für entgangenen Urlaubsgenuß nur mit der Entstehung eines Vermögensschadens begründen ließ (zuletzt BGH NJW 1982, 1522). Für Verträge, die nach Inkrafttreten der Norm abgeschlossen wurden, ist aber die Einordnung als immaterieller Schaden inzwischen anerkannt (vgl. nur BGH NJW 1983, 35 /36/; MünchKomm-Tonner, 2. Aufl., § 651 f Rdnr. 38 f, 52 f; ausf. W. Müller, Schadensersatz auf Grund verdorbenen Urlaubs, 1986, S. 161 ff.).
44. Zwar zielt § 651 f II BGB primär auf den durch Mängel am Urlaubsort entgangenen Urlaubsgenuß und den dadurch „vertanen“ Urlaub, während im vorliegenden Fall der Kläger einen Teil seines Erholungsurlaubs durch die verspätete Rückkehr „verloren“ hat.
45. Zum einen jedoch gehört die Rückreise zum Gegenstand eines Pauschalreisevertrages, so daß sich durch ihre Verzögerung auch die „Reise“ insgesamt verlängert und die Verlängerungszeit als „nutzlos aufgewendete Urlaubszeit“ zu bewerten ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1988, 636 /637/). Zum anderen ist nicht einzusehen, warum eine Entschädigung des Reisenden am Urlaubsort selbst nach anderen Kriterien zu bemessen sein sollte als nach dem planmäßigen Ende des Urlaubs. Die Interessenlage der Parteien ist insoweit dieselbe; der Regelungsgedanke, daß durch die mangelhafte Erfüllung des Reisevertrages dessen Zweck, dem Reisenden durch eine versprochene Gestaltung der Urlaubszeit Urlaubsfreude zu ermöglichen, beeinträchtigt wird (vgl. BGH NJW 1985, 906 /907/), greift auch hier. Das rechtfertigt jedenfalls eine analoge Anwendung von § 651 f Abs. 2 BGB, die vom Gesetzgeber des Reisevertragsgesetzes nicht ausgeschlossen wurde (BGH aaO).
46. Bei der Bemessung einer angemessenen Entschädigung nach § 651 f II BGB orientiert sich die Rechtsprechung – unter anderem – am Nettoverdienst des Reisenden (z.B. BGH NJW 1983, 35 /37/; NJW 1983, 218 /219/); sonstige Bemessungskriterien, wie etwa der Gesamtreisepreis, kommen aufgrund der Eigenart des immateriellen Schadens, den der Kläger hier erst nach dem Ablauf der vereinbarten Reisezeit erlitten hat, nicht zum Tragen.
47. Im Hinblick auf den von dem Kläger angegebenen Bruttoverdienst von 135,27 DM pro Tag schätzt die Kammer den Nettoverdienst auf 100,– DM. Nach diesem Betrag richtet sich die dem Kläger zuzubilligende angemessene Entschädigung.
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