Entschädigung von Schülern wegen vertanen Urlaub

BGH: Entschädigung von Schülern wegen vertanen Urlaub

Die 4 Kläger buchte bei der Beklagten – eine Veranstalterin von Pauschalreisen – für sich eine Flugreise. Den Reisepreis entrichteten sie im voraus. Untergebracht werden sollten die Kläger in einem 3* Hotel mit Vollpension. Ein Erdbeben im Vorjahr hatte das Hotel jedoch beschädigt.  Sie wurden daher in einem anderen Ort in einem 2* Hotel untergebracht. Dieses Hotel befand sich noch im Bau und die Gästezimmer waren stark verschmutzt. Es gab weder elektrische Beleuchtung noch Warmwasser.
Die Kläger brachen daraufhin ihren Urlaub vorzeitig ab.

BGH VII ZR 61/82 (Aktenzeichen)
BGH: BGH, Urt. vom 21.10.1982
Rechtsweg: BGH, Urt. v. 21.10.1982, Az: VII ZR 61/82
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Bundesgerichtshof
1. Urteil vom 21.10.1982

Aktenzeichen VII ZR 61/82

Leitsatz:

2. Eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit kann grundsätzlich auch von Schülern verlangt werden.

Zusammenfassung:

3. Die 4 Kläger buchte bei der Beklagten – eine Veranstalterin von Pauschalreisen – im Januar 1980 für sich eine Flugreise nach Jugoslawien. Den Reisepreis von insgesamt 3.822 DM bezahlten er im voraus. Untergebracht werden sollten die Kläger in einem 3* Hotel mit Vollpension. Ein Erdbeben im Vorjahr hatte das Hotel jedoch beschädigt.
Am Urlaubsort angekommen wurden den Klägern mitgeteilt, dass sich das Hotel noch in der Renovierungsphase befände. Sie wurden daher in einem anderen Ort in einem 2* Hotel untergebracht. Dieses Hotel befand sich noch im Bau und die Gästezimmer waren stark verschmutzt. Es gab weder elektrische Beleuchtung noch Warmwasser.
Die Kläger brachen daraufhin ihren Urlaub vorzeitig ab. Die Beklagte erstattete 1.395 DM vom Reisepreis.
Der Kläger 1 hat zuletzt 4.152,40 DM Reise- und Nebenkosten sowie 2.667 DM Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, insgesamt 6.819,40 DM nebst Zinsen eingeklagt.
Die Klägerin zu 2 hat 1.541,40 DM Entschädigung sowie 1.500 DM Schmerzensgeld, insgesamt 3.041,40 DM nebst Zinsen verlangt.
Die Klägerin zu 3 hat 210 DM, der Kläger zu 4 769 DM Entschädigung nebst Zinsen gefordert.

Das Landgericht hat dem Kläger 1 die geforderten 4.152,40 DM Reise- und Nebenkosten sowie 1.778 DM Entschädigung für vertanen Urlaub zuerkannt, insgesamt 5.930,40 DM nebst Zinsen. Der Klägerin 2 hat es 1.027,60 DM Entschädigung nebst Zinsen zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Berufung vor dem Oberlandesgericht hatte zur Folge, dass der Entschädigungsanspruch des Klägers 1 abgewiesen wurde und der Entschädigungsanspruch der Klägerin 2 auf 1.100 DM erhöht wurde.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger die abgewiesenen Entschädigungsansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie die Klägerin 2 ihren Schmerzensgeldanspruch weiter.

Der BGH wies den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin 2 wegen unzulässiger Revision ab.
Bezüglich Kläger 1 entschied der BGH, dass der Urlaub einen, wenn auch eingeschränkten, Erholungswert gehabt habe. Deshalb reiche zur Entschädigung die Hälfte des Reisepreises aus. Als Begründung führte der BGH an, dass das Oberlandesgericht rechtsfehlerfreie Wertungen vorgenommen hat.

Tenor:

4. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Dezember 1981 wird teilweise als unzulässig verworfen, teilweise als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

5. Die Beklagte veranstaltet Pauschalreisen. Die Kläger zu 1 und 2 buchten bei ihr im Januar 1980 für sich und ihre beiden Kinder, die Kläger zu 3 und 4, eine Flugreise nach B-B in Montenegro/Jugoslawien für die Zeit vom 7. bis 28. Juli 1980. Den Reisepreis von insgesamt 3.822 DM bezahlten sie im voraus. Die Familie sollte in dem 3-Sterne-Hotel B untergebracht und voll verpflegt werden. Ein Erdbeben hatte das Hotel im ersten Halbjahr 1979 beschädigt.

6. Am 7. Juli 1980 erfuhren die Kläger auf dem Ankunftsflughafen in Jugoslawien, daß an der vollständigen Wiederherstellung des Hotels noch gearbeitet werde und die verfügbaren Zimmer belegt seien. Sie wurden daher nach D gefahren und in dem 4-Sterne-Hotel „P“ untergebracht, das sie jedoch am Mittag des 12. Juli wieder räumen mußten. Nunmehr wurden sie in dem 2-Sterne-Hotel Monte Negro in B-B einquartiert. Wegen umfangreicher Bauarbeiten war das Hotel von einem Bauzaun umgeben. Die Gästezimmer waren stark verschmutzt. Elektrische Beleuchtung und Warmwasser fehlten. Da den Klägern eine anderweitige angemessene Unterkunft nicht angeboten werden konnte, flogen sie am 14. Juli 1980 nach H zurück. Ende September 1980 erstattete die Beklagte 1.395 DM.

7. Der Kläger zu 1 hat zuletzt 4.152,40 DM Reise- und Nebenkosten sowie 2.667 DM Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, insgesamt 6.819,40 DM nebst Zinsen eingeklagt. Die Klägerin zu 2 hat 1.541,40 DM Entschädigung sowie 1.500 DM Schmerzensgeld, insgesamt 3.041,40 DM nebst Zinsen verlangt. Die Klägerin zu 3 hat 210 DM, der Kläger zu 4 769 DM Entschädigung nebst Zinsen gefordert.

8. Das Landgericht hat dem Kläger zu 1 die geforderten 4.152,40 DM Reise- und Nebenkosten sowie 1.778 DM Entschädigung für vertanen Urlaub zuerkannt, insgesamt 5.930,40 DM nebst Zinsen. Der Klägerin zu 2 hat es 1.027,60 DM Entschädigung nebst Zinsen zugesprochen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

9. Auf die Berufungen der Parteien hat das Oberlandesgericht den Entschädigungsanspruch des Klägers zu 1 abgewiesen, soweit er 889 DM übersteigt, jedoch die Entschädigung für die Klägerin zu 2 auf 1.100 DM erhöht. Im übrigen hat es die Rechtsmittel der Parteien zurückgewiesen und die Revision hinsichtlich der Ansprüche auf Entschädigung gemäß § 651 f Abs. 2 BGB zugelassen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger die abgewiesenen Entschädigungsansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sowie die Klägerin zu 2 ihren Schmerzensgeldanspruch weiter.

 

Entscheidungsgründe

10. Soweit die Klägerin zu 2 mit der Revision weiterhin gemäß §§ 823, 847 BGB 1.500 DM Schmerzensgeld fordert, ist die Revision unzulässig.

11. Das Berufungsgericht hat die Revision ausdrücklich allein für die Ansprüche der Kläger auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (§ 651 f Abs. 2 BGB) zugelassen (BU 4 und 23). Eine solche Beschränkung ist zulässig und bindet das Revisionsgericht (BGHZ 76, 397, 398 m.w.N.). Die körperlichen Beschwerden der Klägerin zu 2, die sie auf die Mißhelligkeiten der Reise zurückführt, können daher allenfalls bei der Bemessung der Entschädigung berücksichtigt werden. Der Schmerzensgeldanspruch ist rechtskräftig aberkannt.

12. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß den Klägern zu 1 und 2 eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zustehe. Die Reise sei jedenfalls seit dem 12. Juli 1980, dem Tag des Umzugs der Kläger von D nach B-B, erheblich beeinträchtigt und durch die berechtigte Heimreise am 14. Juli 1980 vereitelt worden. Die Beklagte habe das auch zu vertreten. Sie habe den Klägern mit dem Hotel B eine Unterkunft angeboten, die zum Zeitpunkt der Buchung und der Bestätigung (im März 1980) nicht benutzbar und deren rechtzeitige Fertigstellung von Beginn an ungewiß gewesen sei. Die Kläger zu 1 und 2 hätten die Urlaubszeit auch teilweise nutzlos aufgewendet. Für den Kläger zu 1 sei eine Entschädigung zu 50 % des „Zeitwertes“ der gesamten Urlaubszeit angemessen. Er habe sich in D immerhin 4 volle Urlaubstage erholen können. Nach dem Heimflug habe er in seinem Haus in Bad O und während einer 5-tägigen Fahrt nach Österreich und Bayern ebenfalls teilweise Erholung finden können. Unter Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und des Aufwandes für die Reise nach Jugoslawien sei keine höhere Entschädigung angemessen als 889 DM. Hingegen sei für die Klägerin zu 2, die wegen ihrer angegriffenen Gesundheit besonders erholungsbedürftig gewesen sei und während der zuhause verbrachten Urlaubszeit den 4-köpfigen Haushalt habe versorgen müssen, die Entschädigung mit 1.100 DM zu bemessen. Die Kläger zu 3 und 4 könnten keine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit verlangen. Es könne dahinstehen, ob Schülern ein Anspruch aus § 651 f Abs. 2 BGB überhaupt zustehen könne. Bei Ferienreisen von Kindern und Jugendlichen stehe jedenfalls nicht die körperlich-seelische Erholung, sondern das Erlebnis im Vordergrund. Solchen Erlebniswert habe der Aufenthalt in Jugoslawien gehabt. Aber auch ein Ferienaufenthalt zuhause biete Jugendlichen erfahrungsgemäß Gelegenheit zu erlebnisreicher Freizeitgestaltung.

13. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

14. Daß den Klägern zu 1 und 2 eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zusteht, ist nicht mehr im Streit. Es ist lediglich zu prüfen, ob dem Berufungsgericht bei der Bemessung der Entschädigung Rechtsfehler zum Nachteil der Kläger zu 1 und 2 unterlaufen sind. Bei der Nachprüfung einer solchen im Bereich des § 287 ZPO liegenden tatrichterlichen Würdigung sind dem Revisionsgericht enge Grenzen gezogen (Senatsurteil vom 23. September 1982 – VII ZR 22/82 – m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Es ist nicht zu erkennen, daß das Berufungsgericht den ihm insofern eingeräumten weiten Ermessensspielraum überschritten hätte oder daß ihm andere Rechtsfehler unterlaufen wären.

15. 1. Das Berufungsgericht kommt zu dem Schluß, der Urlaub des Klägers zu 1 habe einen, wenn auch eingeschränkten, Erholungswert gehabt. Zur Entschädigung reiche deshalb die Hälfte des Betrages aus, der bei einem vollständig vertanen Urlaub angemessen erscheine.

16. a) Diese Würdigung der Umstände ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Kläger zu 1 hat mit seiner Familie vom 7. bis 11. Juli in Dubrovnik 4 volle Urlaubstage in dem 4-Sterne-Hotel Palace verbracht. Beanstandungen gegen die Art der Unterbringung und die Verlegung nach Dubrovnik haben die Kläger nicht erhoben. Nach dem vorzeitigen Rückflug haben sie den größeren Teil ihres restlichen Urlaubs zuhause verbracht. Daß auch ein Urlaub zuhause vertan sein kann (BGHZ 77, 116, 122/123; Senatsurteil vom 23. September 1982 – VII ZR 22/82 -), hat das Berufungsgericht richtig gesehen. Es liegt hier aber besonders nahe, einen Erholungswert jedenfalls teilweise anzunehmen, weil die Kläger in dem Kurort Bad Oeynhausen leben und dort im eigenen Haus wohnen. Sie hatten somit selbst bei schlechtem Wetter hinreichende Möglichkeiten zu erholsamer Freizeitgestaltung. Auch die von den Klägern vom 17. bis 22. Juli unternommene Fahrt nach Bayern und Kärnten brauchte das Berufungsgericht nicht als bloß anstrengende und erfolglose Suche nach einer Urlaubsunterkunft zu werten. Selbst unter Berücksichtigung des Ärgers, der durch die erheblichen organisatorischen Mißstände der Reise nach Jugoslawien und ihres vorzeitigen Abbruchs hervorgerufen wurde, durfte daher das Berufungsgericht bei Würdigung des gesamten Urlaubsverlaufs zu der Feststellung gelangen, die Urlaubszeit habe für den Kläger zu 1 einen etwa hälftigen Resterholungswert gehabt.

17. b) Von diesem Ausgangspunkt aus ist das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß dem Kläger zu 1 eine höhere Entschädigung als 889 DM insgesamt nicht zustehe. Nach der Neuregelung des Schadensersatzes für vertanen Urlaub durch die Vorschrift des § 651 f Abs. 2 BGB sind bei der Bemessung der Entschädigung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere neben dem Ausmaß der Reisebeeinträchtigung sowohl die Einkommensverhältnisse des Reisenden als auch die von ihm aufgewandten Reisekosten (Senatsurteil vom 23. September 1982 – VII ZR 22/82 -; vgl. auch BT-Drucksache 8/2343 S. 11).

18. Das monatliche Nettoeinkommen des Klägers zu 1 und der halbtags erwerbstätigen Klägerin zu 2 belief sich nach ihren Angaben auf rund 4.900 DM. Auf die dreiwöchige Urlaubszeit entfallen daher insgesamt rund 3.400 DM. Bei gleichmäßiger Verteilung auf beide Ehegatten macht der dem Kläger zu 1 zugesprochene Betrag von 889 DM somit mehr als die Hälfte des ihm in der fraglichen Urlaubszeit zuzurechnenden anteiligen Einkommens aus. Die auf den Kläger zu 1 entfallenden Reisekosten liegen mit 1.224 DM niedriger als die anteiligen Erwerbseinkünfte. Es ist daher aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine höhere Entschädigung nicht für angemessen gehalten hat.

19. 2. Der Klägerin zu 2 hat das Berufungsgericht mit 1.100 DM eine nicht unerheblich höhere Entschädigung zugesprochen als ihrem Ehemann. Sie befand sich damals in einem recht angegriffenen Gesundheitszustand, war besonders erholungsbedürftig und vom unplanmäßigen Ablauf des Urlaubs nervlich stärker belastet. Zudem hatte sie während der zuhause verbrachten Urlaubstage den 4-köpfigen Haushalt zu versorgen. Das Berufungsgericht hat dies alles berücksichtigt und der Klägerin zu 2 eine Entschädigung zugesprochen, die den auf sie entfallenden Reisekosten (1.224 DM) nahekommt und auch deutlich über der Hälfte des ihr für die Urlaubszeit bei gleichmäßiger Aufteilung zuzurechnenden Familieneinkommens liegt. Die Bemessung der Entschädigung durch das Berufungsgericht beruht damit bereits auf der Annahme, daß der Urlaub der Klägerin zu 2 in weitem Umfang nutzlos vertan gewesen sei. Es ist nicht zu beanstanden, daß es insbesondere wegen der Urlaubstage in Dubrovnik und des Aufenthaltes bei Verwandten in Bayern dem Gesamturlaub noch einen – wenn auch geringen – Resterholungswert beigemessen hat.

20. Etwas anderes könnte allenfalls gelten, wenn von der Behauptung der Klägerin auszugehen wäre, sie sei binnen weniger Tage nach Rückkehr von der Jugoslawienreise wegen der dort erlebten Mißhelligkeiten nervlich zusammengebrochen. Das Berufungsgericht ist dem – im Zusammenhang mit dem zusätzlich geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch – nicht nachgegangen, weil der Behauptung die tatsächliche Grundlage fehle. Die von der Revision hiergegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

21. Es ist ferner aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Klägern zu 3 und 4 eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit versagt hat.

22. 1. Die achtjährige Klägerin zu 3 und der siebzehnjährige Kläger zu 4 waren Schüler. Sie übten keine Erwerbstätigkeit aus. Das allein verbietet es allerdings nicht, ihnen Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit aus § 651 f Abs. 2 BGB zuzusprechen.

23. a) Solange der Senat § 651 f Abs. 2 BGB nicht anwenden konnte, weil die zu beurteilenden Reiseverträge vor dem 1. Oktober 1979 abgeschlossen worden waren, ließ sich eine Pflicht zum Schadensersatz für vertanen Urlaub nur mit der Entstehung eines Vermögensschadens begründen. Richtgröße für die Bemessung des Schadensersatzes mußte daher in erster Linie der mutmaßliche Aufwand für die Verschaffung zusätzlichen (Ersatz-) Urlaubs sein. Dieser Ausgangspunkt machte es schwer, einen Schaden wegen vertanen Urlaubs auch bei nicht im Erwerbsleben stehenden Personen zu bejahen.

24. b) Nunmehr bestimmt § 651 f Abs. 2 BGB ohne weitere Einschränkungen, daß der Reisende wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen kann, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt wird und der Reiseveranstalter den Mangel der Reise zu vertreten hat. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff „Urlaubszeit“ ist nicht dahin zu verstehen, daß Entschädigung nur solchen Reisenden zustehen soll, die im Erwerbsleben stehen (so z.B. Bartl, NJW 1979, 1384, 1388 und Recht der Touristik, Gruppe 130 a, 32; Soergel/ Mühl, BGB, 11. Aufl., § 651 f Rdn. 6; Erman/Seiler, BGB, 7. Aufl., § 651 f Rdn. 9; Teichmann, JZ 1979, 737, 740). Eine begriffliche Unterscheidung derart, daß nur im Erwerbsleben stehende Personen „Urlaub“ bekämen, während die übrigen bloß Ferien machten, würde zu sehr am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften (vgl. auch § 133 BGB). Sie entspricht nicht dem wirklichen und auch zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers.

25. Schon § 18 Abs. 2 Satz 2 des Entwurfs der Bundesregierung für ein Gesetz über den Reiseveranstaltungsvertrag (BT-Drucksache 8/786) sah vor, daß der Reisende eine angemessene Entschädigung wegen der nutzlosen Aufwendung von „Urlaubstagen“ verlangen könne. Dabei war es ein ausgesprochenes Ziel des Entwurfs, auch „nicht oder nicht mehr berufstätige Personen wie etwa Studenten und Rentner“ in den Kreis der Anspruchsberechtigten einzubeziehen, weshalb sämtliche Umstände gewürdigt werden sollten. Dies beruhte „auf der Erwägung, daß die nach § 18 Abs. 2 geschuldete Entschädigung zwar auch dem Ersatz eines materiellen Schadens dient, daneben aber bei einem Ersatz für nutzlos aufgewendete Urlaubstage auch immaterielle Momente von Bedeutung sind“ (Begründung des Entwurfs aaO, S. 30).

26. Davon ging ersichtlich auch der Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages aus. Nach seinem Verständnis schrieb der neue § 651 f Abs. 2 BGB den Grundsatz fest, daß „dem Erholungsurlaub als solchem ein entschädigungsfähiger Wert“ beizumessen ist und sich dies aus „der typischen Zweckbestimmung des Reisevertrags rechtfertigt, dem Reisenden durch die versprochene Gestaltung der Urlaubszeit Urlaubsfreude zu vermitteln“. Daher wurde davon abgesehen, „einen starren Maßstab für die Bemessung der Entschädigung festzulegen“ (BT-Drucksache 8/2343 S. 11). Somit sollte die Anspruchsberechtigung bewußt nicht auf Erwerbstätige beschränkt werden, was auch hinreichend im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommt. Die u.a. auch dagegen erhobenen Bedenken des Bundesrats bei Anrufung des Vermittlungsausschusses konnten eine Änderung des Reisevertragsgesetzes nicht bewirken (vgl. BT-Drucksachen 8/2589 S. 4 und 8/2712).

27. Grundsätzlich kann daher auch ein Schüler Entschädigung für vertanen Urlaub verlangen (ebenso wohl Löwe in MünchKomm, § 651 f Rdn. 20; Palandt/Thomas, BGB, 41. Aufl., § 651 f Anm. 3; Derleder, AK, BGB, § 651 f Rdn. 6).

28. 2. Das Berufungsgericht hat Entschädigungsansprüche der Kläger zu 3 und 4 verneint, weil sie keine Urlaubszeit nutzlos aufgewendet hätten. Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

29. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, die Frage, ob der Urlaub vertan worden sei, für die Kläger zu 3 und 4 anders zu beantworten als für ihre Eltern. Dem steht nicht entgegen, daß die Familie den Urlaub gemeinsam verbrachte. Für Kinder und Jugendliche haben viele Urlaubserlebnisse andere Bedeutung als für Erwachsene. So mag sie etwa ein Urlaub enttäuschen, bei dem die erwarteten Angebote für Spiel und Sport ausbleiben oder kaum Möglichkeiten bestehen, Gleichaltrigen zu begegnen, während die Eltern die erholsame Ruhe genießen. Umgekehrt treffen andere Reisemißhelligkeiten Kinder erfahrungsgemäß weniger schwer als Erwachsene.

30. Das Berufungsgericht durfte daher zu dem Ergebnis kommen, daß der Urlaub der Kläger zu 3 und 4 nicht vertan worden sei. Es hat betont, daß der Aufenthalt in Dubrovnik und die Fahrt nach Bayern und Österreich Abwechslung und neue Eindrücke vermittelt hätten. Auch den zuhause in Bad O verbrachten Tagen hat es ausreichenden Erholungswert beigemessen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

31. Die Revision hebt demgegenüber hervor, auch die Urlaubszeit der Kläger zu 3 und 4 sei durch die Aufregung, denen die Eltern ausgesetzt gewesen seien, erheblich überschattet worden. Dazu ist aber in den Tatsacheninstanzen nichts Konkretes vorgetragen worden. Das Berufungsgericht hatte keinen Anlaß, dies als selbstverständlich zu unterstellen. Es durfte vielmehr davon ausgehen, daß die Kläger zu 1 und 2 bemüht waren, ihren Ärger über den mißglückten Urlaub von ihren Kindern möglichst fernzuhalten. Der von den Klägern zu 3 und 4 geltend gemachte Entschädigungsanspruch scheitert somit daran, daß sie Urlaubszeit nicht nutzlos aufgewendet haben.

32. Nach alledem ist die Revision der Kläger wegen des Schmerzensgeldanspruchs als unzulässig zu verwerfen, im übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

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