Reisemangel bei Kreuzfahrt durch zentrale Klimaanlage
OLG Koblenz: Reisemangel bei Kreuzfahrt durch zentrale Klimaanlage
Ein Fahrgast verklagt die Veranstalter einer tropischen Kreuzfahrt auf Schadensersatz, weil er die Temperatur in seiner Kabine nicht individuell einstellen konnte und die installierte Klimaanlage permanent ein störendes Geräusch verursachte.
Das OLG Koblenz sieht in dem Störungsgeräusch einen Reisemangel und bejaht einen Anspruch auf Reisepreisminderung.
OLG Koblenz | 5 U 1501/11 (Aktenzeichen) |
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OLG Koblenz: | OLG Koblenz, Urt. vom 13.06.2012 |
Rechtsweg: | OLG Koblenz, Urt. v. 13.06.2012, Az: 5 U 1501/11 |
LG Koblenz, Urt. v. 02.12.2011, Az: 10 O 434/09 | |
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Leitsätze:
2. Permanente Strömungsgeräusche durch die Klimaanlage auf einem Kreuzfahrtschiff sind ein Reisemangel.
Eine zentrale Klimaanlage, die sich nicht in jeder Kabine individuell einstellen lässt, rechtfertig keine Reisepreisminderung.
Zusammenfassung:
3. Vorliegend buchte der Kläger eine 33-tägige Kreuzfahrt durch zum Teil tropische Gebiete. Weil die zentrale Klimaanlage nicht individuell reguliert werden konnte und zudem ein permanentes Strömungsgeräusch verursachte, empfand er den Aufenthalt in der Kabine als sehr unangenehm.
Der Kläger begehrt vom Veranstalter der Kreuzfahrt nun eine Reisekostenminderung. Rechtsgrundlage sind die allgemeinen Schuldrechtsvorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Das OLG Koblenz entschied zu Gunsten des Klägers. Permanente Strömungsgeräusche durch die Klimaanlage stellen einen Reisemangel dar. Eine zentrale Klimaanlage und die damit verbundenen Temperaturen seien jedoch als normal anzusehen. Von dem ursprünglich gezahlten Buchungspreis, i.H.v. 25.000 Euro, werden dem Kläger 1.500 Euro zurückerstattet.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2.12.2011 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels dahin geändert, dass die Beklagte in Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt wird, an den Kläger 1.525 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.12.2008 sowie 105,02 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.11.2009 zu zahlen, und die Widerklage abgewiesen wird.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt der Kläger 10/13 und die Beklagte 3/13.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
5. Der Kläger buchte über ein Reisebüro für sich und seine Ehefrau eine von der Beklagten veranstaltete 42-tägige Weltreise. Sie sollte am 17.09.2008 beginnen, dabei mit dem Flugzeug zunächst von Frankfurt am Main nach New York und dann nach einem Zwischenaufenthalt weiter nach Vancouver führen. Dort schloss sich eine ausgedehnte Seereise bis nach Auckland an. Nachfolgend stand ein Flug nach Singapur an, ehe es wiederum mit dem Flugzeug nach Deutschland zurückging.
6. Die Beklagte übersandte dem Kläger unter dem 29.02.2008 eine Buchungsbestätigung, die einen Gesamtpreis von 25.663 € nannte. Darin war ein Betrag von 5.060 € für eine „Business-Class-Buchung“ enthalten, der unterhalb der Angaben „Hinflug 17.09.2008 Frankfurt nach New York“ und „Rückflug 28.10.2008 Singapur nach Frankfurt“ ausgewiesen war. Der Wunsch des Klägers und dessen Ehefrau war dahin gegangen, auf allen Flugstrecken in der Business-Class untergebracht zu werden. Ob die Beklagte eine entsprechende Zusage machte, ist im Streit. Als der Kläger in einer E-Mail vom 12.09.2008 rügte, auf der Route von New York nach Vancouver sei offenbar lediglich ein Transport in der Economy-Class vorgesehen, antwortete die Beklagte am 15.09.2008, die Buchung der Business-Class habe sich nur auf die Langstreckenflüge bezogen. Die „zusätzliche Aufwertung der Kurzstreckenflüge“ sei leider nicht möglich, und hier gälten im Übrigen auch nur eingeschränkte Gepäckfreigrenzen. Kurz darauf erhielt der Kläger die telefonische Mitteilung, dass der Flug von New York nach Vancouver durch einen Flug nach Seattle ersetzt werde, von wo aus ein Bustransfer nach Vancouver erfolge. Im Hinblick auf diese Erschwernisse erstattete die Beklagte dem Kläger vom Reisepreis insgesamt 190 €.
7. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger, der sich alle Ansprüche seiner Ehefrau hat abtreten lassen, Rückgewähr in Höhe weiterer 9.007,05 € sowie den Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten gefordert. Er erachtet sich für befugt, das für die Reise erbrachte Entgelt entsprechend zu mindern. Zur Begründung hat er angeführt, dass nicht nur der Transport auf dem Abschnitt von New York nach Vancouver, sondern auch die Seereise mangelhaft gewesen sei, weil die Klimaanlage in seiner Veranda-Suite nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Eine individuelle Regulierung sei nicht möglich gewesen und die Raumtemperatur nicht über 20 ºC hinausgegangen. Trotz seiner Beanstandungen, in deren Zuge es zu einem Kabinenwechsel kam, habe es keine taugliche Abhilfe gegeben. Hilfsweise hat sich der Kläger auf entgangenen Urlaubsgenuss berufen.
8. Die Beklagte hat erwidert, den vertraglichen Vereinbarungen – abgesehen von den Änderungen auf der Strecke von New York bis Vancouver, für die der Kläger indessen ausreichend entschädigt worden sei – genügt zu haben. Die Kabinentemperaturen hätten weithin 20 ºC überstiegen und sich insgesamt in einem angenehmen Bereich bewegt. Um einer Inanspruchnahme auch durch die Ehefrau des Klägers entgegen zu wirken, die ihre Rechte nicht wirksam habe abtreten können, hat sie gegen diese eine entsprechende negative Feststellungswiderklage erhoben.
9. Das Landgericht hat mehrere Zeugen gehört und sodann die Klage unter Abweisung der Widerklage zugesprochen. Es ist in Würdigung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass der Reisevertrag Flüge ausschließlich in der Business-Class beinhaltet und dass das Klima in der Kabine – namentlich wegen vorhandener Luftbewegungen – unannehmlich gewesen sei. Deshalb stehe dem Kläger, der die Ansprüche seiner Ehefrau wirksam erworben habe, im Hinblick auf den Transport von New York nach Vancouver ein Minderungsrecht von 2 % des Reisepreises und in Bezug auf die Seestrecke ein Minderungsrecht von „ca. 42 %“ des zeitanteilig darauf entfallenden Entgelts zu. Auf dieser Grundlage errechne sich einschließlich einer Kostenpauschale von 25 € genau der eingeklagte Hauptbetrag. Die – im Hinblick auf eine mögliche Rechtsungültigkeit der Anspruchsabtretung an den Kläger zulässige – Widerklage sei korrespondierend unbegründet.
10. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung in Erneuerung ihres erstinstanzlichen, auf Abweisung der Klage und Zuspruch der Widerklage gerichteten Begehrens. Sie beanstandet die Beweiswürdigung durch das Landgericht: Eine Buchung der Economy-Class für die Flugstrecke von New York nach Vancouver lasse sich weder aus den Reiseunterlagen noch irgendwelchen mündlichen Zusagen ihrerseits entnehmen, und die raumklimatischen Verhältnisse in der Kabine, auf die das angefochtene Urteil abgehoben habe, seien weder objektivierbar noch in ihrer Beschreibung mit den tatsächlichen Temperaturmessungen vereinbar. Unabhängig davon sei die angesetzte Minderungsquote viel zu hoch, zumal die behaupteten Funktionsmängel der Klimaanlage nur kurzfristig gerügt worden seien.
11. Die Berufung hat weithin Erfolg. Sie führt zur Herabsetzung der Klageforderung auf einen nur mehr geringen Betrag. Darüber hinaus bleibt es freilich bei der Abweisung des Widerklagebegehrens.
12. Die mit der Klage verfolgten Ansprüche auf Minderung des Preises für die streitige Weltreise, die grundsätzlich aus §§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3 und 4 BGB herzuleiten sind, stehen und standen von vornherein dem Kläger zu (AG Bad Homburg NJW – RR 2003, 347). Ausweislich der Buchungsbestätigung vom 29.02.2008 war allein er Vertragspartner der Beklagten, die die Reise veranstaltete. Seine Ehefrau war lediglich Reiseteilnehmerin. Insofern bedurfte es zur Begründung der Aktivlegitimation des Klägers keiner Forderungsabtretung von deren Seite.
13. Eine Minderungsbefugnis setzt einen Mangel in der Reise und damit eine negative Abweichung von den Eigenschaften und Merkmalen voraus, die nach den vertraglichen Vereinbarungen oder, soweit hier eine Konkretisierung fehlt, nach der allgemeinen Verkehrsauffassung erwartet werden dürften (Sprau in Palandt, BGB, 71. Aufl., § 651 c Rn. 2). Ein solcher Mangel lässt sich im vorliegenden Fall insoweit erkennen, als der am Anfang der Reise stehende innernordamerikanische Flug nicht bis nach Vancouver, sondern nach Seattle führte und von dort aus ein Bus-Transfer erfolgen musste, und als die Klimaanlage in der Veranda-Suite des Klägers auf der Schiffspassage von Vancouver nach Auckland Funktionsschwächen hatte. Weitergehende Unzulänglichkeiten sind nicht feststellbar.
14. Eine Buchung des Flugs auf der Route von New York nach Vancouver in der Business-Class, wie sie vom Kläger behauptet wird, ist nicht nachgewiesen. Deshalb kann in dem Umstand, dass die Unterbringung tatsächlich in der Economy-Class erfolgte, kein Fehler gesehen werden.
15. Die Reisebestätigung vom 29.02.2008 verhält sich lediglich über die Flüge von Frankfurt nach New York und von Singapur nach Frankfurt. Diese Flügen wurden der Business-Class zugeordnet, und in diesem Zusammenhang ist der gesamte Preiszuschlag von 5.060 € genannt, den der Kläger für den grundsätzlich gewünschten Transport in der Business-Class zu entrichten hatte. Das deutet, auch wenn dann in der praktischen Durchführung der Reise noch die Flugstrecke von Auckland nach Singapur in der Business-Class abgewickelt wurde, eher dahin, dass sich die Business-Class-Buchung auf diese beiden Flüge beschränken sollte, als dass sich daraus eine alle Flüge umfassende Zusage der Beklagten herauslesen lässt. Insofern vermag die Buchungsbestätigung den dem Kläger obliegenden Nachweis eines Reisemangels nicht zu erbringen.
16. Die Buchung des Flugs von New York nach Vancouver in der Business-Class wird auch nicht durch mündliche Abreden der Parteien belegt. Das, was die Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung bekundet hat, gibt keine die Dokumentation ergänzende Vereinbarung zu erkennen. Daraus geht nur das Interesse des Klägers hervor, generell in der Business-Class zu fliegen, nicht aber auch die Bereitschaft der Beklagten, dem nachzukommen. Das Landgericht hat dann freilich gemeint, aus der Aussage der Zeugin W. eine entsprechende, dem Kläger telefonisch direkt oder indirekt über das Reisebüro vermittelte Bereitschaft entnehmen zu können. Das beurteilt der Senat anders.
17. Die Zeugin W. hat mitgeteilt, auf Anfragen werde von Seiten der Beklagten „automatisch“ erklärt, „dass sich Business-Class-Buchungen grundsätzlich nur auf lange Strecken beziehen …, nicht auf interkontinentale Strecken wie z. B. hier der Flug New York bis Seattle oder Vancouver“. Dem hat die Zeugin angefügt: „Das wird von uns aber nicht in den Telefonvermerken ausdrücklich mit aufgenommen, diese Aufklärung, denn es ist für uns tägliches Brot“. Allerdings soll damit im Einzelfall nicht der Weg zu einer erweiternden Sondervereinbarung versperrt gewesen sein. Dass es konkret zu einer solchen Sondervereinbarung gekommen wäre, ist jedoch spekulativ. Die Zeugin W. hat insoweit bemerkt: „Wie es hier in diesem Fall gelaufen ist, kann ich nicht sagen.“
18. Diese Unsicherheit hat das Landgericht zu Ungunsten der Beklagten ins Gewicht fallen lassen, indem es ihr die Beweislast zugewiesen hat. Das war nicht richtig. Vielmehr ist es Sache des Klägers, den Nachweis für die Existenz einer bestimmten vertraglichen Abrede zu führen, aus deren Verletzung er einen Reisemangel herleiten will. Insofern ist nicht die Beklagte, sondern er beweisfällig geblieben.
19. Mit dieser Beurteilung stellt der Senat die erstinstanzliche Beweiswürdigung nicht in Frage. Denn er möchte weder die Glaubwürdigkeit der Zeugin W. noch die Glaubhaftigkeit deren Aussage anders werten als das Landgericht noch will er die Zeugenaussage anders verstehen. Vielmehr bewegt er sich allein auf der rechtlichen Ebene, so dass zu einer erneuten Vernehmung der Zeugin kein Anlass bestehen kann (BGH NJW 1998, 384).
20. Allerdings war der in Nordamerika durchgeführte Flug deshalb mangelhaft, weil er nicht wie vorgesehen in Vancouver, sondern in Seattle endete und von dort aus dann ein Bus-Transfer stattfinden musste. Das war nicht nur mit einer örtlichen Veränderung des Reiseablaufs verbunden, sondern führte augenscheinlich auch zu einer Herabsetzung der Freigrenzen für das Flugbegleitgepäck um 3 kg je Person.
21. Die Nachteile, die der Kläger und seine Ehefrau dadurch hinnehmen mussten, sind jedoch durch die von der Beklagten geleitete Entgelterstattung von 190 € hinreichend kompensiert. Weitergehende Ansprüche vermag der Senat in diesem Zusammenhang ebenso wenig zu ersehen, wie das Landgericht derartige Ansprüche zuerkannt hat. Das Vorbringen der Beklagten, die Transportdauer habe sich durch die Abweichung nur geringfügig verlängert, weil auf der Flugstrecke von New York nach Vancouver ein zweistündiger Zwischenstopp eingelegt worden wäre, der auf der Route nach Seattle entfallen sei, ist unbestritten. Allerdings hat der Kläger moniert, dass er einen Tag in Vancouver verloren habe. Aber dieses Manko kann durch andere Eindrücke ausgeglichen worden sein, die sich auf der geänderten, teilweise über Land führenden Strecke ergaben. Für das Gegenteil wäre der Kläger darlegungspflichtig gewesen.
22. Die im Hinblick auf die Schiffsreise gerügten Schwächen der Klimaanlage rechtfertigen eine Entgeltminderung um 1.500 €, die eine entsprechende Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten begründet. Der Minderungsbetrag, den das Landgericht in diesem Zusammenhang angesetzt hat, ist deutlich überhöht.
23. Die streitige Schiffspassage, die von Vancouver über subtropische und tropische Bereiche nach Auckland führte, begann am 21.09.2008 und endete am 24.10.2008. Damit dauerte sie 33 Tage. Die Unterbringung erfolgte in einer Veranda-Suite, deren Klimaanlage zentral gesteuert wurde und nur eine geringe individuelle Variabilität hatte. Nach dem Vortrag des Klägers war die Raumtemperatur durchweg zu niedrig; sie habe bei ihm und seiner Ehefrau eine behandlungsbedürftige „Dauerunterkühlung“ hervorgerufen.
24. Das lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachvollziehen. Allerdings hat die Ehefrau des Klägers bei ihrer Anhörung gesagt, in den ersten Tagen sei „nur kalte Luft“ gekommen, was wiederholt moniert worden sei, und das habe auch nach einem – am 26.09.2008 vollzogenen – Kabinenwechsel angehalten. Gleichwohl hat sie dann relativierend bemerkt, es sei „eher um das Problem der Dauerkühle gegangen, als dass das Ganze zu heiß gewesen wäre“. Diese Relativierung ist durch die Aussage des mitreisenden Zeugen N. verstärkt worden. Danach war es „manchmal zu kalt und auch mal zu warm“. Über diese subjektiven Beschreibungen hinaus gab es objektive Messungen, auf die sich der Zeuge R. bezogen hat. Dabei wurden jeweils auf Beschwerden des Klägers und dessen Ehefrau hin, dass es entweder zu kalt oder zu heiß sei, am 22.09.2009 22,3 ºC, am 23.09.2009 20,5 ºC und 21,7 ºC, am 24.09.2009 22,8 ºC, am 25.09.2003 23,0 ºC, am 26.09. 21,7 ºC und am 28.09. 22,5 ºC registriert.
25. Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht bei seiner Beurteilung zu Recht davon abgesehen, eine als solche nicht erträgliche Raumtemperatur zum Anknüpfungspunkt für den von ihm bejahten Mangel in der Funktionsuntüchtigkeit der Klimaanlage zu machen. Stattdessen hat es, anknüpfend an die Bemerkung der Ehefrau des Klägers, die „Anwesenheit in der Kabine sei unangenehm“ gewesen, und die Aussage des Zeugen N., es habe eine „unbehagliche Atmosphäre“ gegeben, auf den Umstand abgehoben, „dass die Klimatisierung der klägerischen Kabine nicht in der Lage war, eine angenehme Atmosphäre zu gewährleisten“. Es sei „eine Dauerkühle durch Luftzufuhr“ entstanden, der nicht habe begegnet werden können.
26. Von dieser nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vertretbaren tatsächlichen Würdigung hat die Entscheidung des Senats auszugehen (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Darstellung der Ehefrau des Klägers und des Zeugen N. können so verstanden werden, dass es anhaltende Luftströmungen gab, die das Befinden beeinträchtigten und denen trotz wiederkehrender Rügen und eigener Manipulationsversuche, von denen der Zeuge N. berichtet hat, nicht abgeholfen werden konnte. Denn nach der Beschreibung des Zeugen R. war „es immer der Fall, dass über die Luftschächte und das Gerät eine Luftzufuhr bzw. ein Gebläse läuft“, weil „diese Anlage nicht aus- und abschaltbar ist“.
27. Nach alledem rechtfertigen die für den Kläger und seine Ehefrau über die ganze Schiffspassage hinweg entstandenen Unannehmlichkeiten einen Minderungsbetrag von 1.500 € (vgl. in diesem Zusammenhang auch AG Düsseldorf Rra 1994, 104; AG München MDR 1990, 52). Das entspricht der Wertigkeit des Mangels im Gesamtgefüge der aus einer Fülle von Einzelelementen bestehenden Weltreise. Ein höherer Ansatz und dabei insbesondere ein Ansatz, wie ihn das Landgericht für angemessen erachtet hat, kommt nicht in Betracht. Zweifel übe die Intensität der Beeinträchtigung, die angesichts der eher diffusen Beschreibung der Verhältnisse durch die Ehefrau des Klägers und den Zeugen N. verbleiben müssen, wirken sich zu Lasten des Klägers aus.
28. § 651 b Abs. 2 BGB steht der Inanspruchnahme der Beklagten nicht entgegen. Der Mangel wurde nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme umgehend gegenüber der Reiseleiterin gerügt. Daraufhin waren wiederholt Techniker vor Ort, denen die Problematik vor Augen geführt wurde. Das war sowohl vor als auch nach dem Kabinenwechsel der Fall, wie die übergreifenden Temperaturmessungen von Schiffsseite aus belegen. Einer täglich wiederkehrenden Beanstandung bedurfte es nicht. Das Problem war dauerhaft aufgezeigt und eine positive Rückmeldung des Klägers, es sei gelöst, ist zu keiner Zeit erfolgt.
29. Die Kostenpauschale von 25 €, die das Landgericht dem Kläger darüber hinaus zugesprochen hat, rechtfertigt sich aus § 651 f Abs. 1 BGB. Dagegen ist kein Raum für den vom Kläger hilfsweise verfolgten Anspruch wegen vertanen Urlaubs (651 f Abs. 2 BGB). Die dazu erforderliche Voraussetzung, dass die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt (vgl. dazu Sprau in Palandt, BGB, 71. Aufl., §§ 651 e Rn. 2, 651 f Rn. 6) wurde, ist nicht erfüllt.
30. Die geltend gemachten Anwaltskosten, deren Einordnung als Verzugsschaden nicht in Frage steht, sind – nach Maßgabe des Erfolgs der Inanspruchnahme der Beklagten durch den insoweit forderungsberechtigten Kläger – auf der Basis eines Gegenstandswerts von 1.500 € ersatzfähig. Das betrifft, angelehnt an die Klageschrift, die auf eine 0,65-Geschäftsgebühr nach 2300 RVG-VV, die Auslagenpauschale der Nr. 7002 RVG-VV sowie die Mehrwertsteuer abstellt, einen Betrag von 105,02 €.
31. An der Abweisung der – auf eine negative Feststellung im Verhältnis zur Ehefrau des Klägers gerichteten – Widerklage durch das Landgericht ist mit der Maßgabe festzuhalten, dass sie lediglich aus Zulässigkeitsgründen erfolgt und die materielle Lage offen zu halten ist. Es fehlt nämlich an den nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse, weil sich die Ehefrau des Klägers gegenüber der Beklagten keines Anspruchs berühmt (Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 256 Rn. 7).
32. Eine derartige Berühmung steht auch nicht zu erwarten, da die Ansprüche aus dem Reisevertrag mit der Beklagten von vornherein beim Kläger standen und weiterhin stehen. Darüber hinaus hat dessen Ehefrau eine umfassende Forderungsabtretung erklärt. Der Einwand der Beklagten, einer Abtretung stünden ihre Geschäftsbedingungen entgegen, geht aus Gründen entweder des § 307 Abs. 1 BGB (BGHZ 108, 52) oder jedenfalls des § 305 c Abs. 2 BGB (OLG Köln NJW 2005, 3074) fehl.
33. Die Verzinsung der ausgeurteilten Zahlungsansprüche ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 ZPO. Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
34. Gründe für die Zulassung der Revision fehlen.
35. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 10.982,05 € festgesetzt (Klage – gemäß § 43 Abs. 1 GKG unter Vernachlässigung der Nebenforderungen – im Hauptantrag 8.982,05 € und im Hilfsantrag wegen vertanen Urlaubs 1.000 €, Widerklage 1.000 €).
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