Irreführende Airport Bezeichnung

OLG Köln: Irreführende Airport Bezeichnung

Ein Verein für Verbraucherschutz klagt gegen den Betreiber eines Flughafens auf Unterlassung. Der Beklagte solle dazu verpflichtet werden, den etwa 100 Kilometer von Düsseldorf entfernten Flughafen „Airport Düsseldorf Weeze“ zu nennen.

Das Oberlandesgericht Köln hat dem Klägerbegehren entsprochen. In der Benennung des Stadtnamens liege insofern eine Benachteiligung für den Verbraucher, als dass er in den Glauben versetzt wird, der Flughafen liege in unmittelbarer Nähe der Stadt Düsseldorf.

OLG Köln 6 U 25/05 (Aktenzeichen)
OLG Köln: OLG Köln, Urt. vom 17.06.2005
Rechtsweg: OLG Köln, Urt. v. 17.06.2005, Az: 6 U 25/05
LG Köln, Urt. v. 06.01.2005, Az: 84 O 153/04
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Oberlandesgericht Köln

1. Urteil vom 17. Juni 2005

Aktenzeichen: 6 U 25/05

Leitsatz:

2. Städtenamen dürfen nur in Flughafenbezeichnung verwendet werden, wenn diese in tatsächlicher Nähe der Anlage sind.

Zusammenfassung:

3. Ein Verein zum Schutz von Verbraucherinteressen klagt gegen einen Flughafenbetreiber auf Unterlassung. Der Beklagte führte einen Flughafen dem Namen „Airport Düsseldorf Weeze“. Weil sich der Flughafen tatsächlich jedoch 100 Kilometer von Düsseldorf entfernt befand, sah der Verein hierin eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher im Sinne von §3 UWG.

Der Beklagte fordert die Abweisung der Klage. Die Bezeichnung sei keinesfalls irreführend. Darüberhinaus sei es branchenüblich einen Flughafen nach einer Stadt im erwähnten Umkreis zu benennen.

Das Oberlandesgericht Köln hat der Klage stattgegeben. Nach § 3 UWG sind geschäftliche Handlungen dann unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Bucht ein Verbraucher über das Internet einen Flug und sieht den Namen des streitigen Flughafens, so wird in ihm zweifellos der Glaube geweckt, die Anlage stehe in unmittelbarer Nähe der Stadt Düsseldorf. Die tatsächliche Entfernung von 100 Kilometern werde durch die Reisenden unmöglich eingeplant und stelle somit das Ergebnis einer unlauteren Geschäftshandlung dar.

Tenor:

4. Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 6.1.2005 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LGs Köln – 84 O 153/04 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Entscheidungsgründe:

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §313 a Abs.1 ZPO abgesehen.

6. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und auf den Widerspruch der Antragsgegnerin durch das angefochtene Urteil bestätigt.

7. Für die Dringlichkeit des Antrags streitet die Vermutung des § 12 Abs. 2 UWG, diese Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt. Die Antragstellerin hat auch hinsichtlich sämtlicher Anträge die Voraussetzungen eines Verfügungsanspruches aus §8 Abs.1 S.1 UWG glaubhaft gemacht. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und schließt sich ihnen in vollem Umfange an. Der Vortrag der Antragsgegnerin im Berufungsverfahren rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht.

8. Bezeichnung „Airport Düsseldorf Weeze“ (Antrag zu 1)

9. Die Bezeichnung „Airport Düsseldorf Weeze“ für den von der Antragsgegnerin betriebenen Flughafen ist irreführend, weil der angesprochene Verbraucher einen Flughafen erwartet, der in der Nähe und nicht in 70 – 80 km Entfernung von Düsseldorf liegt und von dort nur in einer Reisezeit von etwa einer Stunde erreicht werden kann. Die hiergegen von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwände, wonach es üblich sei, in der Bezeichnung von Flughäfen auch entferntere Städte aufzunehmen, und überdies den Verbrauchern die Lage von Weeze bekannt sei, greifen nicht durch.

10. Wie der Senat bereits in seiner den Parteien bekannten Entscheidung vom 05.12.2003 im Verfahren 6 U 107/03 ausgeführt hat, ist die Lage des von der Antragsgegnerin betriebenen Flughafens zwischen Goch und Kevelaer davon geprägt, dass in seiner Umgebung und insbesondere deutlich näher als Düsseldorf ein ganzer Kranz auch größerer Städte einiger Bedeutung, wie etwa Duisburg, Mönchengladbach und Krefeld liegt. Es kommt hinzu, dass außerhalb der in dem Vorprozess maßgeblichen Region Niederrhein auch namhafte Städte des Ruhrgebietes wie Essen und Oberhausen ebenfalls nicht weiter von dem Flughafen entfernt liegen als Düsseldorf. All diese Städte sind in ihrer Bedeutung mit Düsseldorf trotz deren Funktion als Landeshauptstadt vergleichbar und kommen daher für die Bezeichnung eines in ihrer Nähe liegenden Flughafens in Betracht. Es trifft nicht zu, dass es in Deutschland – von der Sondersituation des Flughafens Frankfurt-Hahn im Hunsrück, auf die noch einzugehen ist, abgesehen – Flughäfen gäbe, die in vergleichbarer Nähe zu einer Anzahl von nicht unbedeutenden Städten liegen und gleichwohl die Bezeichnung einer weiter entfernten Stadt aufweisen.

11. Die Situation ist auch nicht vergleichbar mit den auf Seite vier der Berufungsbegründung aufgeführten europäischen Metropolen und ihren teilweise ebenfalls weiter entfernt liegenden Flughäfen. Alle diese – durchweg weltbekannten – Städte stellen jeweils eine größere Region dominierende Metropolen dar, in deren Nähe sich keine weiteren Städte nennenswerter Bedeutung befinden, die sich ebenfalls für die Bezeichnung eines Flughafens anbieten würden. Durch diesen bereits in dem vorerwähnten Senatsurteil angeführten Aspekt unterscheidet sich die Situation der Flughäfen um jene Metropolen von derjenigen des Flughafens Weeze grundlegend. Hieran hält der Senat auch angesichts des Umstandes fest, dass die Antragstellerin selbst in einer als Anlage W 12 vorgelegten Medieninformation ausgeführt hat, im Einzugsgebiet des Flughafens lebten in einem Umkreis von 100 km 18 Millionen Menschen und die Besiedlung der Region sei in Europa mit der Struktur der Großräume London und Paris vergleichbar.

12. Dass die Antragstellerin in jener Verlautbarung ihren Einzugsbereich mit einem Umkreis von 100 km angegeben hat, war schon deswegen zutreffend, weil sie zumindest in jenem Umkreis neben dem Flughafen Köln/Bonn der einzige Flughafen mit außereuropäischen Verbindungen ist. Zudem rechtfertigt die Bezeichnung eines ausdrücklich angesprochenen Radius von 100 km als „Einzugsgebiet“ nicht eine Ortsangabe, die einen Ort in 70 bis 80 km Entfernung als zu Düsseldorf gehörig beschreibt. Die weitere Aussage, die Besiedelung der Region sei mit der Struktur der Großräume London und Paris vergleichbar, ist zum einen als bloße Einschätzung der Antragstellerin unerheblich und zum anderen jedenfalls insoweit unrichtig, als sich in vergleichbarer Nähe zu jenen Metropolen nicht auch so viele (Groß-)Städte befinden, wie das bei Düsseldorf bekanntermaßen der Fall ist.

13. Der Antragsgegnerin ist zu konzedieren, dass der Verkehr zumindest überwiegend annehmen wird, der Flughafen liege nicht im Stadtgebiet von Düsseldorf, sondern in dessen Umfeld und die genaue Lage werde durch die Angabe „Weeze“ beschrieben. Das ändert aber an der Irreführungsgefahr nichts. Es ist nämlich weiterhin davon auszugehen, dass der weit überwiegenden Anzahl der interessierten Verbraucher die geografische Lage von Weeze unbekannt ist. Es handelt sich um einen kleinen Ort am Niederrhein in der Nähe zur niederländischen Grenze. Irgendwelche Besonderheiten, aufgrund derer dieser Ort einer breiteren Bevölkerung vor der Aufnahme des privaten Flugbetriebs auf dem Flughafen bekannt geworden sein sollte, trägt die Antragsgegnerin nicht vor und sind auch nicht ersichtlich.

14. Der Flughafen ist auch nicht durch Bewerbung und Benutzung inzwischen allgemein so bekannt geworden, dass nunmehr von einer unerheblichen und für die Beurteilung zu vernachlässigenden Anzahl abgesehen jeder Interessent weiß, wo dieser Ort und damit der Flughafen liegt. Eine solche Bekanntheit kann zunächst nicht aus der vorgetragenen Anzahl von 800 000 Fluggästen im Kalenderjahr 2004 hergeleitet werden. Das gilt auch bei der gebotenen Berücksichtigung zusätzlich derjenigen Fluggäste, die vor 2004 den Flughafen benutzt haben. Angesichts einer Einwohnerzahl von 18 Millionen Menschen in Nordrhein-Westfalen reichen diese Fluggastzahlen zur Erlangung der Bekanntheit bei weitem nicht aus, zumal auch noch zu berücksichtigen ist, dass nicht wenige Fluggäste mehrfach den Flughafen benutzt haben werden und deswegen doppelt gezählt sind. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass dem angesprochenen Verkehr die Lage des Ortes Weeze aufgrund der von der Antragsgegnerin angeführten Berichterstattung in den Medien durchweg bekannt wäre.

15. Für den Verbraucher, der sich nicht aktuell mit der Auswahl oder Buchung einer Flugreise befasst, ist es ohne Bedeutung, wo der Ort Weeze liegt. Die Vermittlung der Kenntnis von der Lage des Ortes setzt daher eine intensive Berichterstattung oder Bewerbung voraus. Angesichts der allgemeinen Informationsflut wird der Verbraucher den für ihn unwichtigen Umstand, wo der ihm unbekannte Ort Weeze gelegen ist, nach der Lebenserfahrung nur bei wiederholten Hinweisen in nennenswertem Umfang registrieren und im Gedächtnis behalten. Dass die Bevölkerung derart intensiv mit der Lage des Flughafens Weeze in den Medien konfrontiert worden wäre, ist indes weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Der Umstand, dass der Flughafen insgesamt fünfmal Gegenstand der „Lokalzeit“ im WDR Fernsehen und einmal der Sendung „Frontal 21“ des ZDF war, ist kein Indiz dafür, dass die Lage des Flughafens nunmehr in der Bevölkerung bekannt wäre. Es ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsgegnerin schon nicht, ob und ggfls. was in den einzelnen Sendungen – bei welchen Einschaltquoten – zu der Lage des Flughafens verlautbart worden sein soll.

16. Überdies liegen die Sendungen teilweise auch schon längere Zeit zurück. Ein anderes Ergebnis ergibt auch die Auswertung der von der Antragsgegnerin angeführten Veröffentlichungen in den Print-Medien nicht. Diese gehen zu einem großen Teil auf die Streitfrage nicht konkret ein. Insbesondere wird längst nicht in allen Berichten der Umstand ausdrücklich angesprochen, dass der Flughafen sich gut 70 km von Düsseldorf entfernt befindet und von dort nur in gut einer Stunde zu erreichen ist. Es kann auch keineswegs angenommen werden, dass die Presseveröffentlichungen überhaupt bis auf einen zu vernachlässigenden Anteil auch nur in Nordrhein-Westfalen alle Verbraucher erreicht hätten. Überdies könnte nicht als glaubhaft gemacht angesehen werden, dass diejenigen Verbraucher, die einzelne Artikel gelesen haben, sich daraufhin in nennenswerter Anzahl die Lage des Flughafens gemerkt haben. Der Leser, der nicht konkret mit der Auswahl eines Flughafens für eine bevorstehende Flugreise befasst ist, hat keinen Anlass, diese für ihn unbedeutende Information zu speichern.

17. Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auf den Ausgang des gegen den Anbieter S. Ltd. gerichteten Verfahrens 6 U 68/02. In jenem Verfahren hat der Senat allerdings in der Tat in der Berufungsverhandlung ernsthafte Zweifel artikuliert, dass die Lage des Flughafens „Frankfurt-Hahn“ im Hunsrück dem Leser immer noch nicht bekannt sei. Die Situation hinsichtlich des Flughafens „Frankfurt-Hahn“ ist der verfahrensgegenständlichen insoweit tatsächlich vergleichbar, als auch dort der Flughafen in erheblicher – sogar noch größerer – Entfernung zu der in seiner Bezeichnung enthaltenen Stadt Frankfurt liegt. Es liegt aber ein gewichtiger und verfahrensentscheidender Unterschied darin, dass die Antragsgegnerin jenes Verfahrens der erste und damals einzige sogenannte „Billigflieger“ war, der Flüge zu Preisen anbot, die sich auf Bruchteile der bis dahin von allen bekannten Fluglinien geforderten Flugpreise beliefen. Dieser in der breiten Bevölkerung als sensationell empfundene Umstand hat alsbald bundesweit für einen regelrechten „Medienrummel“ gesorgt. Dabei ist ebenso bekannt geworden, dass jener Anbieter seine Flüge von einem Flughafen anbot, der ganz ungewöhnlicher Weise sich einerseits „Frankfurt-Hahn“ nannte, andererseits aber über 120 km von der bekannten Stadt Frankfurt am Main entfernt lag. Die Bekanntheit dieses Umstandes dürfte zumindest auch daher rühren, dass die Benutzung eines (kleinen) Flughafens außerhalb der Ballungsgebiete und der Nähe von Städten als Erklärung der extrem niedrigen Flugpreise angesehen worden sein mag. Diese Situation hat sich hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Flughafens Weeze der Antragsgegnerin nicht wiederholt, wenn auch das erwähnte Unternehmen ebenfalls Weeze anfliegt. Die sogenannten „Billigflieger“ haben sich inzwischen auf dem Markt etabliert. Berichte über sie finden deswegen bei weitem nicht mehr das Interesse, das der Pionier S. erzielt hat. Der Verbraucher hat auch keinen Anlass für die Annahme, dass all jene kleineren Flughäfen, von denen die Fluglinie S. abfliegt, regelmäßig von den Orten, die sie in ihrer Bezeichnung aufweisen, weit entfernt liegen, und dies sogar dann so sei, wenn eine Anzahl anderer Städte näher an dem Flughafen liege.

18. Auch durch die als Anlage W 30 auszugsweise vorgelegten Ergebnisse einer von der Antragsgegnerin durchgeführten „Befragungsaktion“ ist nicht glaubhaft gemacht, der Verbraucher wisse, dass der Flughafen sich in einer Entfernung von 70 bis 80 km von Düsseldorf entfernt befinde. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sollen 84,67 % der Befragten erklärt haben, ihnen sei bekannt, dass von Billigfluggesellschaften angeflogene Regionalflughäfen oft in einiger Entfernung zur nächsten größeren Stadt lägen. Die Bejahung dieser Frage belegt indes nicht, dass den Verbrauchern die Entfernung gerade zwischen Weeze und Düsseldorf bekannt sei.

19. Aus den von dem Senat in seiner Entscheidung vom 05.12.2003 bereits dargelegten Gründen ändert die Zuordnung des Flughafens der Antragsgegnerin zu dem Metropolitan Arena Code DUS an der Irreführungsgefahr ebenfalls nichts. Das gilt auch angesichts des Vortrags der Antragsgegnerin. Es trifft nicht zu, dass durch diese Zuordnung dem Verbraucher die Zugehörigkeit des Flughafens zum Großraum Düsseldorf bestätigt werde. Vielmehr ist sie für den Verbraucher ohne jeden Belang. Er wird im Regelfall bei der Buchung eines Fluges etwa über das Internet mit dem Kürzel DUS schon gar nicht konfrontiert. Geschieht dies doch, so wir der Verkehr das Kürzel ausschließlich als intern für den Flugbetrieb maßgeblich erkennen und ihm keine Bedeutung für die Distanz zwischen dem Flughafen Weeze und der Landeshauptstadt Düsseldorf beimessen.

20. Die mithin weiter bestehende Irreführungsgefahr ist auch von wettbewerblicher Relevanz. Es macht aus den ebenfalls von dem Senat bereits dargelegten Gründen einen erheblichen Unterschied, ob der Flughafen bei Düsseldorf oder unweit der deutsch/-niederländischen Grenze zwischen Kevelaer und Goch und damit in einer völlig anderen Region liegt. Die erhebliche Entfernung hat vor allem für solche Fluggäste Bedeutung, die aus dem Raum südlich von Düsseldorf anreisen müssen. Insbesondere für diese Kundengruppe wirkt es sich in erheblicher Weise aus, ob der Flughafen in der Nähe von Düsseldorf oder eben in nordwestlicher Richtung etwa 70 bis 80 km von der Stadt entfernt liegt. Die von der Antragsgegnerin vorgelegte Befragungsaktion belegt nicht, dass diese Kunden die erheblich längere Anreise in Kauf zu nehmen bereit wären. Allerdings sollen danach 87,5 % der Befragten in Düsseldorf und 84,5 % der Befragten in Köln bereit gewesen sein, eine Entfernung zum Flughafen von bis zu 100 km in Kauf zu nehmen.

21. Diese Zahlen können indes der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Die angesprochenen Verbraucher waren danach befragt worden, welche Entfernung sie für eine Ersparnis im Flugpreis von bis zu 90 % in Kauf zu nehmen bereit seien. Die Antragsgegnerin trägt aber nicht vor, dass ihren Flughafen ausschließlich Fluglinien benutzen, die um bis zu 90 % billigere Flugpreise als vergleichbare Airlines anbieten. Überdies kann die Befragung auch nicht als repräsentativ angesehen werden. Ausweislich der (fragmentarisch) angegebenen Postleitzahl ihres Wohnortes (Befragung Seite 2, Frage 3) sind Verbraucher aus dem Raum Köln bzw. Köln/Bonn nicht befragt worden. Das gilt auch für die Umfrage, die in Köln durchgeführt worden sein soll. Indes kommt es für die Frage der Akzeptanz einer weiteren Entfernung als derjenigen zum Flughafen Düsseldorf International, auf den sich die Frage 2 (Seite 1) ausdrücklich bezogen hatte, maßgeblich auf Interessenten aus diesem Raum an, weil sich die größere Distanz zu Düsseldorf aus den dargelegten geografischen Gründen für diese Verbrauchergruppe in vollem Umfange auf die Fahrstrecke auswirkt. Schließlich kommt hinzu, dass sich für die – nicht unerhebliche – Gruppe der südlich von Köln wohnenden Reisenden eine Gesamtentfernung von deutlich über 100 km ergibt. Eine über 100 km liegende Distanz haben indes nur 28,17 % der Befragten in Düsseldorf und 48,50 % der Befragten in Köln als akzeptabel bezeichnet, was zur Verneinung der Relevanz der Irreführung nicht genügt.

22. Bezeichnung „Airport Düsseldorf – Prefecture Weeze“ (Antrag zu 1).

23. Auch diese Bezeichnung hat das LG zu Recht untersagt. Das gilt auch angesichts des Umstandes, dass der englischsprachige Begriff „Prefecture“ in etwa dem deutschen Regierungsbezirk gleichzusetzen sein mag, und Weeze im Regierungsbezirk Düsseldorf liegt. Der angesprochene Verbraucher wird zwar in erheblichem Umfange der englischen Sprache für eine umgangssprachliche Verständigung mächtig sein. Nur wenige werden indes das englische Wort „Prefecture“ kennen und es richtig als Begriff für eine kommunale Körperschaft verstehen, die in etwa dem deutschen Regierungsbezirk gleichzusetzen ist. Diese wenigen – zur Verneinung der aus der Angabe „Airport Düsseldorf“ resultierenden Irreführungsgefahr ohnehin nicht ausreichenden – Verbraucher werden aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung der angegriffenen Bezeichnung auch gerade nicht entnehmen, der Flughafen liege irgendwo im Regierungsbezirk Düsseldorf. Die Bezeichnung „Airport Düsseldorf – Prefecture Weeze“ wird – ungeachtet der Frage welche Funktion dem Querstrich zwischen dem zweiten und dritten Wort beigemessen wird – allenfalls (und damit inhaltlich abstrus) als sinngemäß „Flughafen Düsseldorf, gelegen im Regierungsbezirk Weeze“ verstanden werden. Das von der Antragsgegnerin demgegenüber in Anspruch genommene Verständnis käme allenfalls bei einer Schreibweise „Airport Weeze (Prefecture Düsseldorf)“ in Betracht. Es kommt hinzu, dass kaum ein Verbraucher weiß, wie groß der Regierungsbezirk Düsseldorf ist, und dass er auch über 70 km von der Landeshauptstadt entfernt an der deutsch/-niederländischen Grenze gelegene Orte umfasst.

24. Der Unterlassungsanspruch besteht aus den vorstehend zu 1) dargelegten Gründen auch gegen die Internetdomain „duesseldorf-weeze.com“.

25. Auch die angegriffene Wort/Bildmarke ist aus den zu 1. dargelegten Gründen zu untersagen. Sie wird von dem Wortbestandteil „Airport Düsseldorf Weeze“, also der mit ersten Alternative des Antrags zu 1 erfolgreich angegriffenen Bezeichnung, geprägt und die verzierenden Bildbestandteile enthalten keine Elemente, die der Irreführungsgefahr erfolgreich entgegenwirken könnten.

26. Sämtliche mithin zu Recht als irreführend angegriffenen Bezeichnungen sind im Sinne des § 3 UWG geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Die Bezeichnung wendet sich an das allgemeine Publikum. Dieses wird in ganz erheblichem Maße Fehlvorstellungen über die Distanz des Flughafens zur Landeshauptstadt Düsseldorf unterliegen. Es kommt hinzu, dass die Antragsgegnerin – wie bereits die Kammer zutreffend ausgeführt hat – den höheren Bekanntheitsgrad von Düsseldorf bewusst ausnutzt, um die Aufmerksamkeit auf den tatsächlich an dem unbekannten Ort Weeze gelegenen Flughafen zu lenken.

27. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

28. Das Urteil ist gemäß § 542 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.

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