OLG Koblenz, Urteil vom 13.06.2012, Aktenzeichen: 5 U 1501/11
Ein Fahrgast auf einer 33-tägigen Kreuzfahrt empfindet den Aufenthalt in seiner Kabine als sehr unangenehm, weil die zentrale Klimaanlage nicht individuell reguliert werden kann und zudem ein permanentes Strömungsgeräusch verursachte.
Er begehrt vom Veranstalter der Kreuzfahrt nun eine Reisekostenminderung. Rechtsgrundlage sind die allgemeinen Schuldrechtsvorschriften aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch.
Das OLG Koblenz entschied zu Gunsten des Klägers. Permanente Strömungsgeräusche durch die Klimaanlage stellen einen Reisemangel dar. Eine zentrale Klimaanlage und die damit verbundenen Temperaturen seien jedoch als normal anzusehen. Von dem ursprünglich gezahlten Buchungspreis, i.H.v 25.000 Euro, werden dem Kläger 1.500 Euro zurückerstattet.
OLG Koblenz (5 U 1501/11), Eine defekte Klimaanlage ist ein Reisemangel.