Rechtsscheinhaftung des Luftfahrtunternehmens

AG Stralsund: Rechtsscheinhaftung des Luftfahrtunternehmens

Eine Flugreisende forderte eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung ihres Fluges.

Das Amtsgericht Stralsund wies die Klage ab, da es sich bei der Beklagten nicht um ein Luftfahrtunternehmen mit entsprechender Betriebserlaubnis handelte und es auch nicht den Anschein erweckt hatte, eines zu sein.

AG Stralsund 16 C 1085/17 (Aktenzeichen)
AG Stralsund: AG Stralsund, Urt. vom 08.11.2017
Rechtsweg: AG Stralsund, Urt. v. 08.11.2017, Az: 16 C 1085/17
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Amtsgericht Stralsund

1. Urteil vom 8. November 2017

Aktenzeichen 16 C 1085/17

Leitsatz:

2. Für die Anwendbarkeit der europäischen Fluggastrechteverordnung gegen ein Unternehmen muss dieses zum Zeitpunkt der ausgleichsbegründenden Nichtleistung (z.B. Annullierung) über eine Betriebserlaubnis für Lufttransportunternehmen verfügen.

Zusammenfassung:

3. Eine Flugreisende wurde kurz vor Antritt vom Reiseveranstalter über die Streichung des gebuchten Fluges informiert und ersatzbefördert. Sie forderte aufgrund der Annullierung eine Ausgleichszahlung mit Berufung auf die europäische Fluggastrechteverordnung.

Das Amstgericht Stralsund wies die Klage ab, da der Anwendungsbereich der Fluggastrechteverordnung nicht eröffnet war, denn das beklagte Unternehmen verfügte nicht über eine gültige Betriebserlaubnis für Lufttransportunternehmen. Es war unerheblich, dass die Klägerin dies mit Nichtwissen bestritt, da es sich dabei um eine offenkundige Tatsache handelte und die Beklagte haftete auch nicht nach dem Grundsatz des Rechtscheins war, da sie nicht den Anschein erweckt hatte, über eine Betriebserlaubnis zu verfügen.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin macht Ansprüche wegen einer Flugannullierung aus abgetretenem Recht geltend.

6. Der Zeuge M. buchte für sich und die Zeugin M. im Januar 2017 eine Griechenlandreise bei einem Drittanbieter. Gegenstand der Reiseleistungen war unter anderem der Rückflug von H. nach B. (Flugdistanz 2.133 km). Der Flug war zunächst auf den 13.07.2017 angesetzt. Mit Schreiben vom 24.03.2017 teilte der Reiseveranstalter dem Zeugen M. geänderte Rückflugdaten mit. Die Beklagte sollte den Rückflug unter der Flugnummer „XYZ“ am 13.07.2017, Abflugzeit 19:20 Uhr – Ankunftszeit 21:50 Uhr durchführen.

7. Kurz vor dem geplanten Abflug informierte der Reiseveranstalter die Zeugen darüber, dass der Flug mit der Flugnummer „XYZ“ gestrichen wurde. Die Zeugen nutzten die daraufhin angebotene Ersatzbeförderung von H. nach H. und anschließender Weiterbeförderung mit dem Bus nach B. Der Abflug erfolgte um 09:10 Uhr. Um 16:00 Uhr erreichten die Zeugen B..

8. Mit Schreiben vom 15.07.2017 erklärten die Zeugen M. gegenüber der Klägerin die Abtretung ihrer gegenüber der B. (vermeintlich) bestehenden Ausgleichsansprüche.

9. Mit Schreiben vom 16.07.2017 unter Fristsetzung bis zum 30.07.2017 forderte die Klägerin die Beklagte auf, 800 € an sie zu zahlen. Eine Zahlung erfolgte nicht.

10. Die Klägerin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Beklagte am 13.07.2017 nicht über eine Erlaubnis zum Betrieb eines Luftfahrtunternehmens verfügt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ist sie der Auffassung, dass die fehlende Betriebsgenehmigung der Beklagten unerheblich sei, da sie als „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ agiert habe. Zumindest hafte sie aufgrund eines entsprechend gesetzten Rechtsscheins.

11. Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 31.07.2017 zu zahlen.

12. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

13. Sie behauptet, dass sie zur Zeit der Buchung nicht über eine Erlaubnis des Luftfahrtbundesamtes zum Betrieb eines Luftfahrtunternehmens verfügt habe. Die Beklagte habe beabsichtigt, die Erlaubnis bis zum Flugdatum zu erhalten. Dies sei ihr nicht gelungen. Deshalb habe sie den Flug abgesagt. Die Genehmigung sei ihr erst im September 2017 erteilt worden. Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie weder in direkter noch in analoger Anwendung nach der Fluggastrechteverordnung Entschädigungszahlungen schulde.

14. Hinsichtlich der weitergehenden Einzelheiten wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

15. Die zulässige Klage war als unbegründet abzuweisen.

I.

16. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu.

17. Voraussetzung einer Abtretung nach § 398 S. 1 BGB ist das Bestehen der abzutretenden Forderungen. Daran fehlt es, da den Zedenten keine Ansprüche gegenüber der Beklagten wegen der Annullierung des Fluges vom 13.07.2017 zustehen.

1.

18. Vertragliche Ansprüche gegenüber der Beklagten scheiden bereits deswegen aus, weil zwischen den Zedenten und der Beklagten keine vertragliche Beziehung bestand. Vertragspartner der Zedenten im Rahmen des Reisevertrages auch für den Rückflug war der Drittanbieter.

2.

19. Den Zeugen M. – als Zedenten – standen keine Ausgleichsansprüche gegenüber der Beklagten nach den Art. 5, 7 Abs. 1 VO EG Nr. 261/2004 zu; weder in direkter noch analoger Anwendung.

a)

20. Nach Art. 5 Abs. 1 c) lit. iii i. V. m. Art. 7 Abs. 1 S. 1 b) VO EG Nr. 261/2004 steht Fluggästen gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400,00 € bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km zu, sofern sie über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und kein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen.

21. Der Anspruch besteht gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen i. S. d. Fluggastrechteverordnung. Ausführendes Luftfahrtunternehmen ist ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen – juristischen oder natürlichen – Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, Art. 2 b) VO EG 261/2004. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor, denn bei der Beklagten handelte es sich zum damaligen Zeitpunkt nicht um ein Luftfahrtunternehmen i. S. d. Art. 2 a) VO EG Nr. 261/2004. Danach sind Luftfahrtunternehmen Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebserlaubnis. Diese Voraussetzungen lagen in Bezug auf die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt nicht vor.

a)

22. Die Beklagte verfügte weder zum Zeitpunkt der Buchung noch zum Zeitpunkt des geplanten Abflugs am 13.07.2017 über eine gültige Betriebserlaubnis des Luftfahrtbundesamtes zum Betrieb eines Lufttransportunternehmens. Ebenso wenig verfügte sie über eine anderweitige Betriebserlaubnis zum Betrieb eines solchen Unternehmens. Zwar bestreitet die Klägerin dies mit Nichtwissen, was sinnvollerweise nur so zu verstehen ist, dass die Klägerin behauptet, die Beklagte hätte über eine Betriebserlaubnis verfügt, da sie für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweisbelastet ist. Dieses Vorbringen ist jedoch unerheblich.

23. Zum einen verkennt die Klägerin, dass sie für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen beweisbelastet ist und sie keinen Beweis angeboten hat; mithin beweisfällig für diese Behauptung blieb.

24. Zum anderen handelt es sich bei der Tatsache, dass die Beklagte bis September 2017 über keine Betriebserlaubnis verfügte um eine offenkundige Tatsache i. S. d. § 291 ZPO, die keines Beweises bedarf. Offenkundig ist eine Tatsache, wenn sie (zumindest am Gerichtsort) der Allgemeinheit bekannt ist (Zöller, ZPO, 31. A., § 291, Rn. 1). Dem Sinn des § 291 ZPO, unnötige Beweisaufnahmen zu ersparen, entspricht es aber auch, dass die Rechtsprechung dem Richter gestattet, seine Überzeugung auf Informationen aus allgemeinen einfach zugänglichen, zuverlässigen Quellen zu stützen, wie z. B. zuverlässigen Presseberichten (RGZ 102, 343), Nachschlagewerken oder Internetseiten (Frankfurt OLGR 2008, 873). Diese Voraussetzungen liegen vor. Allein aufgrund der frei im Internet abrufbaren Meldungen über die Verzögerung bei der Erteilung der Betriebsgenehmigung und den Presseberichten über deren Erteilung, die sich unter anderem auf die offiziellen Veröffentlichungen des Luftfahrtbundesamtes beziehen, ist offenkundig, dass die Beklagte erst im September 2017 die Betriebserlaubnis erhielt. Namentlich wird insoweit auf die von der Beklagten selbst zur Akte gereichte Liste des Luftfahrtbundesamtes (Bl. 33ff. d. A.) sowie den Pressebericht der Zeitung A vom 26.09.2017 verwiesen (https://www.abcde.html).

b)

25. Allein die Absicht der Beklagten, den Flug durchzuführen, sofern sie bis zum geplanten Abflugtermin eine Betriebserlaubnis erhält, führt nicht zur Anwendbarkeit der Fluggastrechte-​Verordnung. Dies folgt aus einer Auslegung der Begriffsbestimmung nach Art. 2 a) VO EG Nr. 261/2004, wonach Luftfahrtunternehmen i. S. d. Verordnung nur solche mit gültiger Betriebserlaubnis sind.

26. Zwar lässt sich aus der in Art. 2 a) VO EG Nr. 261/2004 gewählten Formulierung nicht entnehmen, wann die Genehmigung vorliegen muss, so dass es durchaus vertretbar erscheint, die Norm dahingehend zu verstehen, dass die Absicht, eine Betriebserlaubnis bis zum Abflug zu erhalten, genügt, um den Anwendungsbereich zu eröffnen.

27. Diesem Verständnis vermochte sich das Gericht nicht anzuschließen. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Bestimmungen der Fluggastrechteverordnung so zu verstehen sind, dass die Betriebserlaubnis spätestens im Zeitpunkt der Annullierung des Fluges vorliegen muss, um Ansprüche gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu begründen. Dies beruht auf einer Auslegung der Normen der maßgebenden Fluggastrechteverordnung nach Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck.

28. Nach den Art. 4, 5 VO EG Nr. 261/2004 entstehen die Ausgleichsansprüche wegen unfreiwilliger Nichtbeförderung und Annullierung nach Art. 7 VO EG Nr. 261/2004, wenn es zur Nichtbeförderung oder Annullation kommt. Der Anspruch besteht gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen. Folglich muss es sich im Moment der Annullierung auch um ein Luftfahrtunternehmen im Sinne der Verordnung handeln.

29. Für dieses Verständnis spricht bereits der klare Wortlaut des Art. 2 a) VO EG Nr. 261/2004, wonach das Lufttransportunternehmen einer gültigen Betriebsgenehmigung bedarf.

30. Auch die systematische Auslegung der Norm spricht für ein solches Verständnis. Dies folgt aus einem Umkehrschluss (arg. e contrario) aus Art. 2 b) VO EG Nr. 261/2004. Danach ist ein „ausführendes Luftfahrtunternehmen“ ein Luftfahrtunternehmen (i. S. d. Art. 2 lit. a) VO EG Nr. 261/2004), das […] einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt. Im Gegensatz zur Begriffsbestimmung des Luftfahrtunternehmens in Art. 2 a) VO EG Nr. 261/2004 hat sich der Verordnungsgeber hier für eine zukunftsgerichtete Formulierung entschieden und bereits die Absicht einen Flug auszuführen für ausreichend erachtet. Eine solche zukunftsgerichtete Formulierung hat der Verordnungsgeber bei der Begriffsbestimmung des „Luftfahrtunternehmens“ gerade nicht gewählt. Dabei ist auch nicht von einem sprachlichen Versehen des Verordnungsgebers auszugehen, denn die hier maßgebenden Begriffsbestimmungen nach Art. 2 a) und b) VO EG 261/2004 sind mit denen der VO EG Nr. 2111/2005 identisch. Diese Verordnung hat die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens zum Gegenstand. Auch hier bestimmen Art. 2 a) und e) VO EG Nr. 2111/2005 in wortgleicher Art und Weise den Begriff des „Luftfahrtunternehmens“ und den des „ausführenden Luftfahrtfahrtunternehmens“. Ebenso findet sich die Begriffsbestimmung des Luftfahrtunternehmens in identischer Fassung in Art. 2 Abs. 1 lit. a) EG VO 2027/97 wieder. Diese Verordnung enthält Bestimmungen über die Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen. Zudem enthält die Verordnung eine Definition des „Luftfahrunternehmens der Gemeinschaft“. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. b) VO EG 2027/97 ist ein „Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft“ ein Luftfahrtunternehmen mit einer von einem Mitgliedstaat im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 erteilten gültigen Betriebsgenehmigung. Insofern stellt der Verordnungsgeber auch diesbezüglich auf das Vorhandensein einer gültigen Betriebsgenehmigung ab. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber bei der Begriffsbestimmung bewusst nur solche Lufttransportunternehmen erfassen wollte, die im Zeitpunkt der Annullierung über eine gültige Betriebserlaubnis verfügen.

31. Dem steht auch nicht der Sinn und Zweck der Norm entgegen. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass sich aus den Erwägungsgründen zur Fluggastrechteverordnung der Wille entnehmen lässt, die Fluggäste von Störungen und den damit verbundenen Unannehmlichkeiten freizuhalten, wobei der Verordnungsgeber gerade auch die Minderung der Folgen von Annullierungen im Blick hatte (vgl. Erwägungsgrund 1, 2, 5, 9, 12 zur VO EG 261/2004). Diesen Erwägungsgründen ist insoweit Rechnung zu tragen, dass die Auslegung der Vorschriften in einer Weise zu erfolgen hat, die ihre Gültigkeit nicht in Frage stellt und im Einklang mit dem gesamten Primärrecht steht sowie die sich aus den Erwägungsgründen ergebenden Ziele in den Vordergrund stellt (EuGH 16.9.2010 – C-​149/10, EuZW 2011, 62 Rn. 43 – Chatzi/Ypourgos Oikonomikon; 31.1.2013 – C-​12/11, NJW 2013, 921= RRa 2013, 81 – McDonagh/Ryanair). Dabei ist jedoch auch zu beachten, dass der Verordnungsgeber mit den vorliegenden Regelungen lediglich einen einheitlichen Mindeststandard schaffen wollte, was letztlich auch bedeutet, dass es sich bei den in der Verordnung enthaltenen Bestimmungen um ein bewusst unvollständiges Regelwerk handelt. Dies folgt bereits aus Art. 1 Abs. 1 VO EG 261/2004. Danach sollen durch diese Verordnung unter den in ihr genannten Bedingungen Mindestrechte für Fluggäste festgelegt werden. Ferner folgt dies aus Art. 17 VO EG 261/2004, der eine Berichtspflicht der Kommission gegenüber dem Parlament zur Effektivität und ggf. Ausweitung des Anwendungsbereichs der Verordnung enthält. Insofern ist trotz des Willens des Verordnungsgebers ein möglichst hohes Schutzniveau der Fluggäste in Fällen der Verspätung, Nichtbeförderung oder Annullierung sicherzustellen, davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber nur solche Lufttransportunternehmen dem Regelungswerk der Verordnung unterstellen wollte, die über die erforderliche Genehmigung zur Teilnahme am geschäftsmäßigen Lufttransportverkehr verfügen. Auch ist dabei zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber die Harmonisierung der Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt im Blick hatte (Erwägungsgrund 5 zur VO EG 261/2004). Demgemäß wird der Verordnungsgeber nur diejenigen Unternehmen erfassen wollen, die über einen entsprechenden Zugang zum (Lufttransport-​)Markt verfügen. Über einen Marktzugang verfügen aber nur diejenigen Luftfahrtunternehmen, denen eine gültige Betriebserlaubnis erteilt wurde. Andernfalls würden bereits staatliche Institutionen die Teilnahme am gewerbsmäßigen Lufttransportverkehr unterbinden.

c)

32. Entgegen der Auffassung der Klägerin haftet die Beklagte auch nicht nach den in der Rechtsprechung und Literatur entwickelten, im nationalen Recht anerkannten Grundsätzen zur Rechtsscheinhaftung. Nach diesem im deutschem Recht anerkannten Prinzip muss sich derjenige, der einem Dritten gegenüber in zurechenbarer Weise den Anschein eines rechtserheblichen Tatbestands setzt, nach dessen Wahl an dem gesetzten Rechtsschein festhalten lassen, wenn der Dritte auf den gesetzten Rechtsschein vertraut hat und dieses Vertrauen schutzwürdig war. Bei diesem Grundsatz handelt es sich um eine Ausprägung der Gebote von Treu und Glauben in Gestalt des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens (venire contra factum proprium).

33. Dabei wäre zunächst zu berücksichtigen, dass es sich im vorliegenden Fall um die Anwendung unmittelbar geltenden Unionsrechts handelt, denn bei den Bestimmungen der Fluggastrechteverordnung handelt es sich um einen unmittelbar geltenden Rechtssetzungsakt eines Organs der Europäischen Union, Art. 288 Abs. 2 AEUV. Bei dem vorerwähnten Rechtsgedanken handelt es sich aber, um ein in der nationalen Rechtsordnung verankerten, ungeschriebenen Rechtsgrundsatz. Derartige nationale Rechtsgrundsätze sind bei der Anwendung des Unionsrechts nur unter bestimmten Voraussetzungen anwendbar. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs anerkannt, dass bei Lücken im Gemeinschaftsrecht auf die Figur der „allgemeinen Rechtsgrundsätze“ zurückgegriffen werden kann. Bezugspunkt sind dabei die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, aus denen im Wege wertender Rechtsvergleichung gemeinsame Prinzipien ermittelt werden. Die allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts sind bei der Auslegung aller gemeinschaftlichen Regelungen zu beachten (EuGH Urt. v. 18.10.1989, Rs. 374/87 Orkem/Kommission, Slg. 1989, 3283, Rn. 28). Sie sind letztlich Ausdruck des Gebotes größtmöglicher Wirksamkeit bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts.

34. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Grundsätzen zur Rechtsscheinhaftung tatsächlich um einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt. Letztlich liegen die Voraussetzungen für eine Rechtsscheinhaftung nicht vor. Erforderlich wäre insoweit, dass die Beklagte den zurechenbaren Anschein gesetzt hat, sie verfüge bereits über eine gültige Betriebserlaubnis zum Betrieb eines Lufttransportunternehmens und die Zedenten hätten im schutzwürdigen Vertrauen eine Vermögensdisposition getroffen. Einzig in Betracht kommende Vermögensdisposition der Zedenten ist insoweit die Buchung der Reise. Dies ist der maßgebende Zeitpunkt für die Frage, ob eine Vermögensdisposition getroffen wurde.

35. Die Beklagte hatte jedoch zu diesem Zeitpunkt nicht den Anschein erweckt, sie würde über die erforderliche Betriebserlaubnis verfügen. Allein der Umstand, dass die Zedenten eine Reisebestätigung erhielten, die nicht von der Beklagten stammt, aus der aber hervorgeht, dass der Rückflug mit der Flug-​Nummer XYZ erfolgen soll, reicht nicht, um den Anschein zu erwecken, die Beklagte habe über die entsprechende Betriebserlaubnis verfügt. Entgegen der Auffassung der Klägerin genügt dies noch nicht einmal dafür, den Anschein zu erwecken, dass der Flug durch die Beklagte ausgeführt wird. Allein der in der Reisebestätigung ausgewiesenen Flugnummer lässt sich nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen entnehmen. Insofern hätte die Möglichkeit bestanden, dass der Flug im Rahmen eines sog. Code-​Sharings durch ein anderes Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird. Erst mit Erhalt der Mitteilung vom 24.03.2017 wurde den Zedenten mitgeteilt, dass der Flug durch die Beklagte ausgeführt werden soll. Das heißt, erst zu diesem Zeitpunkt könnte bei den Zedenten der Eindruck entstanden sein, dass die Beklagte über eine Betriebserlaubnis verfüge. Zu diesem Zeitpunkt hatten die Zedenten jedoch bereits den Reisevertrag geschlossen. Mithin haben die Zedenten zu keiner Zeit im Vertrauen auf einen etwaig gesetzten Rechtsschein eine Vermögensdisposition getroffen, die zu schützen wäre.

d)

36. Ebenso wenig haftet die Beklagte analog Art. 5, 7 VO EG 261/2004 für etwaige Ausgleichsansprüche. Voraussetzung einer Analogie ist das Bestehen einer planwidrigen Regelungslücke. Eine solche liegt hier nicht vor. Zwar hat der Verordnungsgeber, wie vorstehend ausgeführt, den Fall, dass ein Flug wegen nicht rechtzeitig erlangter Betriebserlaubnis annulliert wird, nicht geregelt. Jedoch ist nicht von einer Planwidrigkeit der Regelungslücke auszugehen. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bei der vom Verordnungsgeber gewählten Begriffsbestimmung um eine bewusst gewollte Formulierung. Der Verordnungsgeber wollte mit der Fluggastrechteverordnung lediglich Mindeststandards schaffen. Ihm war bewusst, dass er nicht alle Fälle der Nichtbeförderung des Fluggastes regelt. Darüber hinaus sprechen die in den Art. 12 VO EG 2111/15 enthaltenen Regelungen gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Mit der VO EG 2111/2005 wollte der Verordnungsgeber einen hohen Sicherheitsstandard im Bereich des Luftbeförderungsverkehrs schaffen und zudem Möglichkeiten schaffen auch kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, um Sicherheitsrisiken effektiv zu begegnen. Dabei war dem Verordnungsgeber bewusst, dass einem Luftfahrtunternehmen auch kurzfristig die Betriebsgenehmigung entzogen werden kann, vgl. Art. 6 Abs. 1 VO EG 2111/2005. Aus diesem Grund hat er die in Art. 12 VO EG 2111/2005 enthaltenen Regelungen getroffen. Nach Art. 12 Abs. 1 VO EG 2111/2005 bleiben in solch einem Fall das Recht auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 unberührt. Art. 12 Abs. 2 VO EG 2111/2005 bestimmt für Fälle, in denen die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine Anwendung findet, dass der Vertragspartner für die Beförderung im Luftverkehr, der Vertragspartner des Beförderungsvertrags ist, dem Fluggast das Recht auf Erstattung oder auf anderweitige Beförderung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anzubieten hat, sofern weitere Voraussetzungen vorliegen. Daraus ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber Regelungen für den Fall eines nachträglichen Entzugs der Betriebsgenehmigung getroffen hat. Dem Verordnungsgeber war somit bereits seit 2005 die Regelungsbedürftigkeit in Fällen des Fehlens einer Betriebsgenehmigung und damit verbundener Flugannullierungen bewusst, er hat diese Fälle aber nur begrenzt geregelt. Im Umkehrschluss daraus ist zu entnehmen ist, dass er andere Fälle nicht regeln wollte.

3.

37. Anderweitige gesetzliche Ansprüche der Zedenten gegenüber der Beklagten bestehen nicht.

38. Ein Anspruch nach den Art. 17ff. d. Montrealer Übereinkommen vom 28.05.1999 kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil die dort geregelten Ansprüche nicht den Fall der Annullierung eines Fluges zum Gegenstand haben. Lediglich der Fall der Verspätung ist dort geregelt. Aus den gleichen Gründen scheiden Ansprüche nach den §§ 44 ff. LuftVG aus, da auch die dort geregelten Haftungstatbestände den Fall der Annullierung des Fluges nicht erfassen.

4.

39. Die Nebenforderung teilt das Schicksal der Hauptforderung.

II.

40. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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