Annullierung durch Rückkehr zum Ausgangsflughafen
LG Frankfurt: Annullierung durch Rückkehr zum Ausgangsflughafen
Ein Fluggast verlangt vom Luftfahrtunternehmen eine Entschädigung. Sein Flieger war kurz nach dem Start, wegen eines technischen Defekts, wieder gelandet. Trotz eines planmäßig ankommenden Ersatzfluges besteht er auf eine Ausgleichszahlung.
Das LG Frankfurt bejaht einen Anspruch auf Schadensersatz wegen Annullierung des gebuchten Fluges.
LG Frankfurt | 2-24 O 219/11 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 06.02.2012 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 06.02.2012, Az: 2-24 O 219/11 |
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Leitsätze:
2. Ein Defekt am Fahrwerk ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Startet ein Flugzeug am Ausgangsflughafen und kehrt aufgrund eines technischen Defekts unmittelbar zu diesem zurück, begründet dies einen Anspruch auf Ausgleichszahlung wegen Annullierung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger buchte bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, einen Flug. Kurz nachdem die Maschine startete, drehte sie wieder um und landete auf dem Ausgangsflughafen. Der Kläger wurde daraufhin mit einer Ersatzmaschine befördert. Der Grund für hierfür war, dass das Fahrwerk nach dem Start nicht richtig eingefahren werden konnte.
Der Kläger begehrt nun eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.
Die Beklagte trägt an, dass es sich bei diesem technischen Defekt um einen außergewöhnlichen Zustand im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 handele. Zudem besteht für den Kläger aus ihrer Sicht kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 da der Flug mit dem der Kläger tatsächliche befördert wurde, planmäßig erfolgte.
Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt liegt in diesem Fall kein außergewöhnlicher Umstand vor, da sich bei diesem Defekt das allgemeine Betriebsrisiko verwirklicht hat. Des Weiteren hat der Kläger zwar keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung wegen Flugverspätung, jedoch wegen Annullierung. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist dahingehend auszulegen, dass eine Annullierung auch dann noch vorliegt, wenn der Flieger unmittelbar nach dem Start wieder auf dem Ausgangsflughafen landen muss.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.367,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 219,70 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 31% und die Beklagte zu 69% zu tragen.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
5. Der Kläger macht gegen die Beklagte wegen einer Flugverzögerung aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden: VO) und Schadenersatz geltend.
6. Der Kläger buchte unter dem 17.05.2010 für sich und seine Ehefrau … einen Flug für den 21.11.2010 von Frankfurt am Main nach Las Palmas / Gran Canaria sowie einen weiteren Flug für den 05.12.2010 von Sao Paulo über Salvador da Bahia nach Frankfurt am Main.
7. Der Flug am 21.11.2010 sollte in Frankfurt am Main um 12.25 Uhr starten und in Las Palmas um 16.00 Uhr Ortszeit ankommen.
8. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Buchungsbestätigungen vom 17.05.2010 (Bl. 8 / 9 d.A.) Bezug genommen.
9. Nach dem Vortrag des Klägers habe der Flug am 21.11.2010 von Frankfurt am Main nach Las Palmas dem Zweck gedient, dort das Kreuzfahrtschiff … zu erreichen, um mit diesem eine Kreuzfahrt durchzuführen.
10. Der Flug der Beklagten am 21.11.2010 von Frankfurt am Main nach Las Palmas mit der Flugnummer … startete pünktlich.
11. Während des Fluges wurde den Passagieren auf Höhe Spanien – Portugal durch den Flugkapitän mitgeteilt, dass aufgrund eines technischen Defekts am Flugzeug nach Frankfurt am Main zurückgekehrt werden müsse. Sodann kehrte die Maschine nach Frankfurt am Main zurück. Dort bestiegen die Fluggäste, unter ihnen der Kläger und seine Ehefrau, eine Ersatzmaschine. Die Ersatzmaschine startete um 18.25 Uhr von Frankfurt am Main nach Las Palmas. Die Ankunft in Las Palmas erfolgte mit einer Verspätung von 6 Stunden 32 Minuten.
12. Der Kläger und seine Ehefrau nahmen am 21.11.2010 nicht an der Kreuzfahrt der … teil.
13. Der Kläger und seine Ehefrau bezogen sodann ein Hotel in Las Palmas. Weiterhin buchte der Kläger einen Rückflug von Las Palmas nach Frankfurt am Main für den 27.11.2010 mit … (Bl. 16 d.A.). Die Zeit bis zum Rückflug am 27.11.2010 verbrachten der Kläger und seine Ehefrau in dem bezogenen Hotel.
14. Unter dem 24.11.2010 richtete der Kläger ein Schreiben an die Beklagte (Bl. 17 d.A.), auf das Bezug genommen wird, mit dem er die Flüge für den 05.12.2010 aus Brasilien nach Frankfurt am Main stornierte. Eine (teilweise) Erstattung des Flugpreises durch die Beklagte erfolgte nicht.
15. Die Ehefrau des Klägers trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Flug … an den Kläger ab. Auf die Abtretungserklärung (Bl. 44 d.A.) wird Bezug genommen.
16. Der Kläger macht nunmehr wegen einer erheblichen Flugverspätung einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach der FluggastrechteVO i.V.m. mit der entsprechenden Rechtsprechung des EuGH in Höhe von insgesamt 800,- Euro (= 2 x 400,- Euro) geltend.
17. Weiterhin macht der Kläger wegen der Flugverspätung und der verpassten Kreuzfahrt Schadenersatzansprüche in Höhe von insgesamt 5.513,72 Euro geltend.
18. Hinsichtlich der einzelnen geltend gemachten Schadenspositionen und deren Höhe wird auf die Klageschrift vom 08.08.2011 nebst Anlagen (Bl. 1ff.) Bezug genommen.
19. Die Beklagte hat die Anrechung einer Ausgleichsleistung auf weitergehende Schadenersatzansprüche gem. Art. 12 I VO erklärt.
20. Der Kläger behauptet, er und seine Frau hätten eine Kreuzfahrt auf dem Kreuzfahrtschiff … gebucht zu einem Gesamtpreis von 2.064,- Euro. Vorgesehener Reisebeginn für die Kreuzfahrt sei der 21.11.2010 um 22.00 Uhr ab Las Palmas gewesen. Die Kreuzfahrt hätte das Endziel Brasilien gehabt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Buchungsunterlagen (Bl. 10/11 u. 45-47 d.A.) Bezug genommen.
21. Der Kläger behauptet, er und seine Ehefrau seien aufgrund der Flugverspätung erst um 23.30 Uhr im Hafen von Las Palmas angekommen. Zu diesem Zeitpunkt sei die … jedoch nicht mehr dort gewesen, da diese pünktlich um 22.00 Uhr ausgelaufen sei. Eine Benachrichtigung über die Verspätung des Klägers und seiner Ehefrau gegenüber der Reederei … durch die Beklagte sei nicht erfolgt.
22. Der Kläger behauptet, mehrere Mitarbeiter der Beklagten, insbesondere auch der Flugkapitän des Flugs …, hätten im Rahmen der Umkehr nach Frankfurt am Main und des Neustarts mehrfach versichert, dass die … auf den Kläger und seine Ehefrau warten würde.
24. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.313,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.12.2010 sowie 243,75 Euro an außergerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen.
27. Die Beklagte behauptet, die Rückkehr des Flugs … nach Frankfurt am Main am 21.11.2010 habe ihre Ursache in einem technischen Defekt gehabt. Insoweit habe sich nach dem Start eine Fahrwerksschachtklappe nicht schließen lassen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Beklagtenschriftsätze vom 26.10.2011 (Bl. 32ff. d.A.) und vom 12.01.2012 (Bl. 57ff. d.A.) Bezug genommen.
28. Die Beklagte behauptet, sie habe alles Zumutbare unternommen, um die Verspätung des Fluges zu verhindern. Der technische Defekt sei unvorhersehbar gewesen und habe sich nicht mit zumutbaren Maßnahmen verhindern lassen.
29. Die Beklagte ist der Auffassung, den Kläger treffe am Verpassen des Kreuzfahrtschiffes mangels ausreichenden Zeitpuffers ein Mitverschulden.
30. Die Beklagte behauptet, sie habe nicht zugesichert, dass eines der Kreuzfahrtschiffe warten würde.
31. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
32. Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
33. Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau einen Anspruch gegen die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen auf Leistung einer Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges gem. Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) i.V.m. der Rechtsprechung des EuGH (Urteil v. 19.11.2009 – Sturgeon -, NJW 2010, 43ff.) in Höhe der insgesamt geltend gemachten 800,- Euro.
34. Der EuGH hat im Urteil vom 19.11.2009 entschieden, dass die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Flugs einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen (NJW 2010, 43, 46/47 Ziffer 69).
35. Dies folge daraus, dass die von den Fluggästen im Fall einer Annullierung und einer Verspätung erlittenen Schäden einander entsprächen und die Fluggäste verspäteter Flüge und annullierter Flüge deshalb nicht unterschiedlich behandelt werden könnten, ohne dass gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoßen würde. Damit hat er entschieden, dass der Ausgleichsanspruch auch Fluggästen verspäteter Flüge zustehen kann.
36. Der EuGH hat weiter ausgeführt, unter diesen Umständen werde den entsprechend Art. 5 I lit. c Nr. iii der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 anderweitig beförderten Fluggästen der in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch gewährt, wenn das Luftfahrtunternehmen sie nicht anderweitig mit einem Flug befördert, der nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit startet und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erreicht. Diese Fluggäste erlangen somit einen Ausgleichsanspruch, wenn sie gegenüber der ursprünglich von dem Luftfahrtunternehmen angesetzten Dauer einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden (NJW 2010, 43, 46 Ziffer 69).
37. Nach dieser Rechtsprechung des EuGH, die zu hinterfragen das Gericht keinen Anlass sieht, nachdem auch der BGH dieser Entscheidung des EuGH gefolgt ist (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2010, RRa 2010, 93), steht dem Kläger ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu, weil der gebuchte Flug mit einer Verspätung von über 6 Stunden durchgeführt wurde. Insoweit liegen vorliegend für die hiesige Flugstrecke eine relevante Abflugverspätung von mindestens 3 Stunden und eine Ankunftsverspätung von mindestens 3 Stunden vor.
38. Maßgeblich ist dabei auf den Flug abzustellen, der den Kläger und seine Ehefrau tatsächlich zum Zielort nach Las Palmas befördert hat. Der Startversuch am 21.11.2010, der – wenn auch erst nach längerer Flugzeit – letztlich abgebrochen werden musste mit der Folge, dass das Flugzeug wieder zum Ausgangspunkt nach Frankfurt am Main zurückkehrte, spielt für die Frage, ob eine Abflugverspätung vorliegt, keine Rolle.
39. Hierzu hat der EuGH in seinem Urteil vom 13.10.2011 (Az. C-83/10, R. 36, zit. nach juris) entschieden, dass der Begriff der Annullierung dahingehend auszulegen ist, dass er nicht nur den Fall betrifft, dass das betreffende Flugzeug überhaupt nicht startet, sondern auch den Fall umfasst, dass das Flugzeug gestartet ist, aber anschließend, aus welchen Gründen auch immer, zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden.
40. Denn entsprechend der Schlussanträgen der Generalanwältin S. vom 28.6.2011 zu diesem Verfahren hat sich durch den Startversuch nichts, was das Wesen einer Flugbeförderung ausmacht, verwirklicht (vgl. RRa 2011, 185, 187).
41. Die Auslegung des EuGH zum Begriff der Annullierung kann auf die Auslegung des Begriffs der Verspätung übertragen werden, da nach der Entscheidung des EuGH vom 19.11.2009 die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden müssen. Denn in gleicher Weise, wie die Gäste annullierter Flüge nicht an den Zielort befördert werden, werden auch die Gäste verspäteter Flüge im Falle eines erfolglosen Startversuchs nicht rechtzeitig an den Zielort befördert (vgl. Urt. der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main v. 29.11.2011, Az. 2-24 S 130/11).
42. Soweit die Kammer in ihrer Entscheidung vom 23.9.2010 (Az. 2-24 S 44/10, zit. nach juris) eine Ausgleichszahlung für den Fall abgelehnt hat, dass ein Flug, der pünktlich abgeflogen ist, sich durch eine Zwischenlandung verzögert, wirkt sich diese Entscheidung auf den hier zu entscheidenden Fall nicht aus. In ihrem Urteil vom 23.9.2010 ist die Kammer davon ausgegangen, dass notwendige Voraussetzung einer Ausgleichszahlung eine Abflugverspätung ist (vgl. Kammerurteil vom 23.09.2010, a.a.O., R 20, zit. nach juris). Diese liegt dann nicht vor, wenn ein pünktlicher Abflug vorliegt und der Grund für eine verzögerte Ankunft durch Ereignisse begründet wird, die während des Fluges entstanden sind. In einem solchen Fall werden jedenfalls Teile der geschuldeten Beförderung erbracht. Die Fluggäste befinden sich näher am Zielort als im Zeitpunkt des Starts. Hierin liegt der entscheidende Unterschied zu der Konstellation dieses Falles, in dem kein Teil der Beförderungsleistung erbracht ist, nachdem der Kläger und seine Ehefrau nach dem Startversuch wieder an den Ausgangspunkt zurückgekehrt sind.
43. Auf dieser Grundlage steht sowohl dem Kläger als auch seiner Ehefrau eine Ausgleichszahlung in Höhe von jeweils 400,- Euro zu.
44. Der Ausgleichszahlungsanspruch ist auch nicht aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 5 III FluggastrechteVO ausgeschlossen.
45. Die von der Beklagten beschriebenen Umstände stellen einen unerheblichen technischen Defekt dar. Ein solcher technischer Defekt wie vorliegend behauptet (nicht schließender Fahrwerksschacht) stellt nach der einschlägigen EuGH- und BGH-Rechtsprechung keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
46. In der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung und in der Instanzrechtsprechung ist anerkannt, dass ein technischer Defekt regelmäßig keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III VO darstellt (vgl. EuGH, NJW 2010, 43 u. NJW 2009, 347; BGH, NJW 2010, 1070, 1071 Ziffer 13 u. 14 u. Urteil v. 18.01.2011, Az. X ZR 71/10, zit. nach juris Rz. 40; LG Darmstadt, Urt. v. 16.06.2010, Az. 7 S 200/08).
47. Insoweit hat die Beklagte einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 III VO auch letztlich nicht eingewandt.
48. Der Kläger ist auch berechtigt, den Ausgleichsanspruch seiner Ehefrau geltend zu machen, nachdem die Ehefrau ihm den Anspruch abgetreten hat. Gründe, die gegen eine Abtretung des Anspruches sprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere hindert der Umstand, dass ein Ausgleichsanspruch nach der EU-VO 261/2004 jedem Fluggast zusteht, nicht, dass der Anspruch abgetreten werden könnte. Der Ausgleichsanspruch ist nicht in einer Weise „höchstpersönlich“, als dass eine Abtretung ausgeschlossen wäre.
49. Der Kläger hat aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau einen Anspruch gegen die Beklagte als ausführendes und auch als vertragliches Luftfahrtunternehmen auf Zahlung von Schadenersatz wegen der Flugverspätung in Höhe von insgesamt 4.367,72 Euro gem. Art. 19 Montrealer Übereinkommen (MÜ).
50. Der Anwendungsbereich des MÜ gem. Art. 1 MÜ ist zweifellos eröffnet. Gem. Art. 12 I 1 VO bleibt ein weitergehender Schadenersatzanspruch des Fluggastes unberührt.
51. Nach Art. 19 S. 1 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.
52. Nach zutreffender und überzeugender Ansicht, der das erkennende Gericht folgt, ist Art. 19 MÜ auch auf die Verspätungsfälle anzuwenden, bei denen die Verspätung auf einen technischen Defekt des Flugzeugs zurückzuführen ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2005, 65, 66 – insoweit noch zu dem gleichlautenden Art. 19 Warschauer Abkommen -; Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Seite 931, Rn. 1102 am Ende). Auch nach Auffassung des erkennenden Gerichts sind gerade technische Defekte des Flugzeugs per se flugtypisch. Insoweit ist anzunehmen, dass eine Verspätung aufgrund eines technischen Defekts des Flugzeugs flugbetriebsbedingt ist.
53. Danach ist hier Art. 19 MÜ anzuwenden, der die Regelungen des BGB im Übrigen verdrängt (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Seite 929, Rn. 1099 m.w.N.).
54. Vorliegend ist eine Flugverspätung von 6 Stunden 32 Minuten eingetreten, was zweifellos eine massive Verspätung darstellt.
55. Diese Verspätung ist während der Luftbeförderung eingetreten.
56. Nach Art. 19 S. 2 MÜ haftet der Luftfrachtführer nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
57. Für diese Umstände ist der Luftfrachtführer darlegungs- und beweisbelastet.
58. Der Beklagten ist eine Entlastung nicht gelungen.
59. Bei kohärenter Auslegung des MÜ mit der FluggastrechteVO ist davon auszugehen, dass ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne des Art. 19 S. 2 MÜ fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Seite 932, Rn. 1104 am Ende).
60. Danach kann sich die Beklagte auch im Rahmen des Art. 19 S. 2 MÜ nicht erfolgreich auf einen unvorhersehbaren technischen Defekt berufen. Diese Art von technischem Defekt, wie ihn die Beklagte behauptet, gehört zur normalen Ausübung der Tätigkeit der Beklagten und ist von ihr letztlich zu beherrschen.
61. Darüber hinaus hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen hat.
62. Der hier konkret im Raume stehende Schaden für den Kläger war das Verpassen des Ablegens der … in Las Palmas infolge der Flugverzögerung.
63 Insoweit hat der Kläger sowohl schriftsätzlich als auch in seiner informatorischen Anhörung ausführlich und überzeugend dargelegt, dass mehrere Mitarbeiter der Beklagten, insbesondere auch der Flugkapitän des Flugs … im Rahmen der Umkehr nach Frankfurt am Main und des Neustarts mehrfach versichert hätten, dass die … auf den Kläger und seine Ehefrau warten würde. Insoweit hat der Kläger auch ausgeführt, dass in der Maschine noch weitere Fluggäste saßen, die die … bzw. die … in Las Palmas erreichen wollten.
64. Angesichts dieses substanziierten Klägervortrags ist das pauschale Bestreiten der Beklagten, dass nicht zugesichert worden sei, dass eines der Kreuzfahrtschiffe warten würde, unsubstanziiert. Die Beklagte hat sich nicht ansatzweise mit den Behauptungen des Klägers auseinandergesetzt.
65. Danach geht das Gericht davon aus, dass dem Kläger in der Tat seitens Mitarbeiter der Beklagten erklärt worden ist, dass die … auf den Kläger und seine Ehefrau warten würde. Diese Mitteilung hat sich aber als falsch herausgesteift. Das Gericht verkennt selbstverständlich nicht, dass die Beklagte letztlich keine rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten hatte, das Auslaufen der … zu verhindern. Jedoch war es aufgrund der sich abzeichnenden Verspätung möglich und insbesondere auch zumutbar mit den Verantwortlichen für die … Kontakt aufzunehmen, um die Möglichkeiten einer Aufnahme des Klägers und seiner Ehefrau auf das Schiff trotz der Flugverspätung noch zu ermöglichen (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, NJW-RR 2005, 65, 67). Insoweit hätte die Verzögerung für die … bei rund 2 Stunden gelegen. Insoweit kann nicht zweifelhaft sein, dass die reguläre Abfahrt um 22.00 Uhr geplant war. Dies geht aus den von Klägerseite vorgelegten Buchungsunterlagen eindeutig hervor. Der Beklagtenvortrag zu einer allgemeinen Ablegezeit von 18.00 Uhr ist völlig unsubstanziiert.
66. Von einem solchen Versuch der Kontaktaufnahme kann nicht ausgegangen werden, zumal die Beklagte einen solchen auch gar nicht behauptet. Insoweit kann auch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beklagte nicht doch ein Warten auf den Kläger und seine Ehefrau hätte erreichen können. Alle Zweifel gehen jedoch zu Lasten der Beklagten.
67. Nach all dem hat sich die Beklagte nicht entlastet.
68. Der Umfang des zu leistenden Schadenersatzes ist im MÜnicht geregelt. Da auf die hiesigen Parteien unzweifelhaft deutsches Recht anzuwenden ist, ergibt sich der Umfang des Verspätungsschadens aus den §§ 249ff. BGB (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Seite 933, Rn. 1108).
69. Vorweg ist festzuhalten, dass das Gericht nach den vorgelegten Reiseunterlagen keinerlei Zweifel daran hat, dass der Kläger und seine Ehefrau über eine Buchung bzgl. der Kreuzfahrt mit der … ab dem 21.11.2010 ab Las Palmas verfügt haben. Weiterhin kann auch nicht zweifelhaft sein, dass die Ablegezeit für die … bei 22.00 Uhr gelegen hat. Das Gericht ist nach dem klägerischen Vortrag auch davon überzeugt, dass der Kläger und seine Ehefrau gegen 23.30 Uhr am 21.11.2010 im Hafen von Las Palmas erschienen sind und insoweit die … bereits abgelegt hatte. Diese Zeitangabe des Klägers ist plausibel und nachvollziehbar, wenn man die Flugverspätung von 6 Stunden 32 Minuten berücksichtigt.
70. Den Kläger und seine Ehefrau trifft auch kein Mitverschulden an dem Verpassen des Kreuzfahrtschiffs. Insoweit hatten der Kläger und seine Ehefrau einen ausreichenden Zeitpuffer zwischen planmäßiger Flugankunft um 16.00 Uhr und Ablegezeit des Schiffs um 22.00 Uhr eingeplant. Nach Auffassung des Gerichts stellt ein Zeitpuffer von 6 Stunden eine ausreichende Zeitreserve dar, um auch einer gewissen möglichen Flugverspätung Rechnung zu tragen.
71. Weiterhin hat das Gericht aufgrund des substanziierten Klägervortrags auch keinen Zweifel daran, dass der Kläger das Kreuzfahrtschiff auch nicht in einem anderen Hafen in zumutbarer Weise noch hätte erreichen können.
72. Ersatzfähig sind insbesondere die Aufwendungen für Hotelkosten, wenn der Fluggast infolge der Flugverspätung ein Hotelzimmer beziehen muss. Vorliegend mussten der Kläger und seine Ehefrau aufgrund der Flugverspätung und des dadurch bedingten Verpassens der … ein Hotelzimmer nehmen. Insoweit sind die geltend gemachten Hotelkosten für die erste Übernachtung 21.11./22.11.2010 von 148,20 Euro gem. Rechnung vom 21.11.2010 (Bl. 13 d.A.) zu ersetzen.
73. Darüber hinaus macht der Kläger weitere Hotelkosten für die Zeit bis zum Rückflug am 27.11.2010 vom 22.11. – 26.11.2010 in Höhe von insgesamt 1.208,20 Euro geltend.
74. Diesbezüglich hat der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung selbst eingeräumt, dass bei einer gehörigen Anstrengung ein Rückflug auch schon 2 Tage früher möglich gewesen wäre. Aufgrund der Schadensminderungspflicht gem. § 254 II BGB wäre der Kläger verpflichtet gewesen, den frühestmöglichen Rückflug zu nehmen, um die anfallenden Hotelkosten möglichst gering zu halten. Danach hält das Gericht Hotelkosten lediglich bis zum 24.11.2010 für ersatzfähig. Die Beklagte hat dagegen nicht dargelegt, dass ein noch früherer Rückflug möglich gewesen wäre. Ausweislich der Rechnung vom 27.11.2010 (Bl. 14 d.A.) beliefen sich die weiteren Hotelkosten bis zum 24.11.2010 auf insgesamt 731,80 Euro. Diese Kosten halten sich auch in einem angemessenen Rahmen.
75. Weiterhin sind die Kosten für den erforderlichen Rückflug von Las Palmas nach Frankfurt am Main in Höhe von 447,32 Euro zu ersetzen. Diese Kosten halten sich auch in einem angemessenen Rahmen. Ein Verstoß gegen eine Schadensminderungspflicht durch den Kläger ist nicht festzustellen. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine Umbuchung hätte vornehmen können bzw. einen günstigeren Flug hätte anbieten können. Die Beklagte hat dazu auch nichts Konkretes vorgetragen.
76. Weiterhin sind die Kosten für die verpasste Kreuzfahrt zu ersetzen, die sich ausweislich der Reiseunterlagen auf 2.064,- Euro beliefen.
77. Bei diesen Kosten handelt es sich um ersatzfähige nutzlose Aufwendungen. Aufgrund des verspäteten Fluges war es dem Kläger und seiner Ehefrau nicht mehr möglich das Kreuzfahrtschiff in Las Palmas zeitgerecht zu erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Flug gerade gebucht worden ist, um das Schiff in Las Palmas zu erreichen. Zwar wurde die Kreuzfahrt vor dem Flug gebucht. Jedoch lässt dies den Charakter der nutzlosen Aufwendung in Bezug auf die Kreuzfahrt nicht entfallen. In den Fällen wie den vorliegenden ist nämlich zu berücksichtigen, dass regelmäßig aus termintechnischen Gründen die eine Leistung (hier: Kreuzfahrt) vor der anderen Leistung (hier: Flug) gebucht wird. Jedoch kann nicht zweifelhaft sein, dass im Zeitpunkt der Buchung der Kreuzfahrt der Kläger schon darauf vertraut hat, dass er die Kreuzfahrt mittels eines noch zu buchenden Zubringerfluges auch erreichen wird. Insoweit besteht zwischen dem Flug und der Kreuzfahrt ein notwendiger innerer Zusammenhang. Deshalb stellt sich die Kreuzfahrt auch als eine Aufwendung im Hinblick auf den Flug dar, da der Kläger berechtigterweise darauf vertraut hat, dass er mittels dieses Flugs die Kreuzfahrt erreichen werde.
78. Aus denselben Gründen sind auch die Taxikosten für die Fahrt zum Hafen in Las Palmas (38,- Euro) und anschließend zum Hotel (30,- Euro) ersatzfähig. Insoweit hält das Gericht diese Kosten für angemessen, § 287 ZPO. Danach ergeben sich weitere ersatzfähige Kosten von insgesamt 68,- Euro.
79. Entsprechendes gilt auch für die Kosten für den geplanten Rückflug von Brasilien nach Frankfurt am Main am 05.12.2010 in Höhe von 1.232,- Euro.
80. Auch dieser Flug ist nur im Vertrauen darauf gebucht worden, dass die Kreuzfahrt mittels rechtzeitigen Transports nach Las Palmas angetreten wird. Durch das Verpassen der Kreuzfahrt in Folge der Flugverspätung ist auch dieser Rückflug am 05.12.2010 für den Kläger und seine Ehefrau nutzlos geworden, da sie den Abflughafen in Brasilien nie erreicht haben.
81. Die Kosten für den Flug von Frankfurt am Main nach Las Palmas in Höhe von 326,- Euro sind dagegen nicht zu ersetzen, da diese Kosten keinen Schaden in Folge der Verspätung darstellen. Insoweit hat die Beklagte ihre geschuldete Transportleistung, wenn auch verspätet, erbracht. Daher stellen die Kosten dieses Fluges auch keine nutzlosen Aufwendungen dar.
82. Die geltend gemachten pauschalen Telefonkosten von 20,- Euro sind nicht anzusetzen. Insoweit ist der Vortrag nicht ausreichend substanziiert. Der klägerische Vortrag ermöglicht auch keine Schätzung nach § 287 BGB, da nicht einmal angegeben wird, um wie viele Telefonate es sich gehandelt hat und mit wem, also wohin, diese geführt worden sind.
83. Nach all dem ergibt sich ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von insgesamt 5.167,72 Euro.
84. Die Beklagte hat gem. Art. 12 I 2 VO die Anrechnung der gewährten Ausgleichsleistung in Höhe von 800,- Euro auf den weitergehenden Schadenersatzanspruch erklärt. Insoweit ist der Betrag der Ausgleichsleistung von 800,- Euro auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen.
85. Damit verbleibt ein Schadensbetrag von insgesamt 4.367,72 Euro.
86. Nach Art. 22 I MÜ in der Fassung ab dem 31.12.2009 beläuft sich der Haftungshöchstbetrag regelmäßig auf 4.694 Sonderziehungsrechte je Reisenden.
87. Die Sonderziehungsrechte ergeben sich aus Art. 23 I MÜ, wobei bzgl. der Umrechnung auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist, also auf die letzte mündliche Verhandlung.
88. Am Tag der letzten mündlichen Verhandlung, dem 01.12.2011, belief sich der Kurs eines Sonderziehungsrechts auf 1,156530 Euro (vgl. zur Fundstelle Führich, Reiserecht, 6. Aufl., Seite 817, Fußnote 113).
89. Danach entsprachen 4694 Sonderziehungsrechte 5.428,75 Euro.
90. Damit liegt der hier ersatzfähige Schaden von 4.367,72 Euro unter dem Haftungshöchstbetrag.
91. Nach all dem hat der Kläger einen Schadenersatzanspruch in Höhe von insgesamt 4.367,72 Euro.
92. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 I 1, 288 I, 247 BGB.
93. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 219,70 Euro gem. Art. 19 MÜ.
94. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stellen einen weiteren ersatzfähigen Schaden in Form von Rechtsverfolgungskosten dar.
95. Allerdings ist der Erstattungsbetrag auf den Umfang der berechtigten Ansprüche beschränkt.
96. Vorliegend ergibt sich ein vorgerichtlich berechtigter Betrag von insgesamt 5.167,72 Euro, da die Beklagte zu diesem Zeitpunkt die Anrechnung nach Art. 12 I 2 VO noch nicht erklärt hatte.
97. Da der Kläger insoweit ausschließlich eine 0,65 Geschäftsgebühr geltend macht, kann auch nur diese zugesprochen werden.
98. Diese beläuft sich auf 219,70 Euro.
99. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.
100. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 1 u. 2 ZPO, 711.
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