Nicht deutschsprachige Reiseleitung bei Ausflügen während einer Kreuzfahrt

AG Rostock: Nicht deutschsprachige Reiseleitung bei Ausflügen während einer Kreuzfahrt

Der Teilnehmer einer Kreuzfahrt forderte vom Veranstalter die Rückerstattung einer angeblichen Überbezahlung, da er und seine Mitreisenden keine Einzelzimmer erhielten und die Betreuung der Ausflüge nicht deutschsprachig war.

Das Amtgericht Rostock wies die Klage weitgehend zurück, da der Kläger und die Beklagte bereits vor Reiseantritt im Rahmen einer Umbuchung verminderte Preise vereinbart hatten.

AG Rostock 47 C 153/16 (Aktenzeichen)
AG Rostock: AG Rostock, Urt. vom 25.11.2016
Rechtsweg: AG Rostock, Urt. v. 25.11.2016, Az: 47 C 153/16
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Rostock

1. Urteil vom 25. November 2016

Aktenzeichen 47 C 153/16

Leitsätze:

2. Fremdsprachige Betreuung auf Ausflügen einer Kreuzfahrt stellt bloß eine Unannehmlichkeit, aber keinen Reisemangel dar.

Es liegt eine bloße Unannehmlichkeit vor, wenn bei einer Pauschalreise, die Hin- und Rückflüge beinhaltet, nicht die Möglichkeit der Buchung benachbarter Sitzplätze für gemeinsam Reisende besteht.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Kreuzfahrt gebucht, die jedoch nicht durchgeführt werden konnte. In der Folge vereinbarten Kläger und Beklagte die Umbuchung auf eine andere, mehrteilige Kreuzfahrt zu einem um 50% geminderten Reisepreis. Der Kläger zahlte diesen und nahm mit zwei Begleitern an der Reise teil.

Auf zwei von drei Reiseabschnitten standen den drei Reisenden keine Einzelkabinen mit Balkon zur Verfügung und wurden auch auf Nachfrage nicht zur Verfügung gestellt. Überdies war die Betreuung auf den Landausflügen nicht durchgängig deutschsprachig und einer der Ausflüge dem Vortrag des Klägers nach viel zu kurz und ein Strand mangelhaft. Außerdem war es nicht möglich, für sich und seine Begleitung benachbarte Sitzplätze auf dem Rückflug, der Teil der Reiseleistung war, zu reservieren. Aufgrund dieser Umstände erachtete der Kläger die Reise für mangelhaft und den geleisteten Reisepreis als eine Überbezahlung. Er forderte die anteilige Erstattung eines eigens errechneten Reisepreises, sowie Kosten für Internetdatenvolumen.

Das Amtsgericht Rostock wies die Klage ab, denn die Berechnungen des Klägers und seine Vorträge bezüglich einiger Mängel waren nicht nachvollziehbar. So war zwischen ihm und der Beklagten im Rahmen der Umbuchung ein Reisepreis vereinbart worden, dem er durch die Zahlung auch zugestimmt hatte und der folglich bei der Berechnung eventueller Erstattungsansprüche anzulegen sei, nicht aber der abweichende, vom Kläger vorgelegte Reisepreis. Hinsichtlich der fremdsprachigen Reiseleistung und beschränkter Sitzplatzreservierung lagen bloß Unannehmlichkeiten vor. Bezüglich des Ausfluges, des Strandes und der Einzelzimmer erbrachte der Kläger keine Belege der eigentlich geschuldeten Leistung, sodass ein Mangel nicht abgeleitet werden konnte. Allein für die Internetkosten war der Kläger zu entschädigen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.01.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger fordert im Wesentlichen die Minderung bzw. teilweise Rückzahlung des Reisepreises für eine Kreuzfahrtreise.

6. Nachdem der Kläger bei der Beklagten eine Kreuzfahrtreise auf der XYZ vom 30.09.2015 bis 31.10.2015 gebucht hatte, teilte die Beklagte ihm mit einem Schreiben (Anlage K 2, Bl. 14 d.A.) mit, dass diese Reise nicht stattfinde, weil die Werft den Fertigstellungstermin nicht einhalte. In dem Schreiben heißt es u.a. weiter:

7. „Bei Umbuchung auf eine YYY Kreuzfahrt ihrer Wahl enthalten sie 50 % Ermäßigung auf den Reisepreis als Dankeschön für Ihre Flexibilität und als Entschädigung für die Umstände. Dieses Angebot gilt für alle verfügbaren YYY Reisen … für den 1. und 2. Gast in der Kabine und für jede verfügbare Kabinenkategorie.“

8. Nachdem der Kläger hinsichtlich zweier Alternativreise angefragt hatte unterbreitete die Beklagte diesem mit Email vom 14.08.2015 ein Angebot über eine Kreuzfahrtreise von 50 Tagen, bestehend aus vier Teilstrecken vom 25.10. – 14.12.. Der Kläger entschied sich für die Durchführung einer Reise entsprechend dreier Teilstrecken vom 02.11. – 14.12.2015. Das Angebot der Beklagten enthielt u.a. folgende Angaben:

9. „2. Teilstrecke …

10. Balkonkabine BB zu 2.231,25 €

3.

11. Teilstrecke …

12. Meerblickkabine MA zu 3.219,00 €

4.

13. Teilstrecke …

14. Balkonkabine BB zu 3.795,00 €.

15. Der Kläger buchte die Reise unter Vorbehalt der Prüfung des Reisepreises und erhielt die als Anlage B 2 eingereichte Reisebestätigung vom 17.08.2015 (Bl. 85 ff. d.A.). Hier ist ein Preis für den Kläger ohne An- und Abreisepaket in Höhe von 4.761,87 € aufgeführt. Im Anschluss teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er auf der ersten Teilstrecke von einem Herrn M. und auf der letzten Teilstrecke von einer Frau H. begleitet werden möchte und die Mitreisenden die vom Kläger gebuchte Kabine mitbewohnen sollen. Mit Email vom 24.08.2015 (Anlage K 4, Bl. 19 d.A.) teilte das vom Kläger im Anspruch genommene Reisebüro diesem mit, dass eine Buchung zu folgenden Konditionen möglich sei:

1.

16. Teilstrecke: Preis für Herrn M. 1.725,00 € (ohne An- und Abreisepaket)

17. Preis für Kläger 862,00 €

2.

18. Teilstrecke: Preis für Kläger 1.659,50 €

3.

19. Teilstrecke: Preis für Frau H. 2.255,00 €

20. Preis für Kläger 1.127,50 €

21. Der Kläger antwortete mit Email vom 03.09.2015 an das Reisebüro. In dem Schreiben heißt es u.a.:

22. „Ich habe heute Morgen das Angebot der YYY durchgerechnet und nicht nur die Differenz zwischen 25 % und 50 % gesehen. Das Angebot ist fair. Insofern werde ich nicht die bis heute geltende Option in Anspruch nehmen, die Reise abzusagen.

23. Bitte teilen Sie der YYY mit, dass ich auf den beiden Teilstrecken von Frau H. und Herrn M. begleitet werde. Die Gesamtrechnung bitte ich auf mich auszustellen.“

24. Die Beklagte hatte zunächst für die Mitreisenden des Klägers Preise angeboten, mit denen er nicht einverstanden war und eine Reduzierung der Preise um 50 % begehrte. Die Beklagte kürzte im Folgenden die zunächst angebotenen Preise für die Mitreisenden um 25 %. Die vorstehende Email übersandte der Kläger nach der Mitteilung über eine 25 %ige Reduzierung des Reisepreises für die beiden Mitreisenden.

25. Der Kläger hatte die Reise im sogenannten Tarif YYY-​Premium gebucht. Dieser Tarif beinhaltet die Möglichkeit einer kostenfreien Sitzplatzreservierung für die Flüge. Eine zusammenhängende Sitzplatzreservierung für den Kläger und die Mitreisende Frau … für den Rückflug von Bangkok über Dubai nach Hamburg war nicht möglich.

26. Während der Reise bat der Kläger die Beklagte, ihm eine Balkonkabine zu beschaffen. Dies wurde von der Beklagten nicht ermöglicht. Ein anderer Mitreisender erhielt auf Nachfrage eine Balkonkabine.

27. Im Katalog der Beklagten heißt es u.a.:

28. „Bordsprache Deutsch

29. Wir möchten, dass sie sich überall auf der Welt zu Hause fühlen – deshalb wird auf unseren Schiffen deutsch gesprochen. Selbstverständlich begleitet sie an Bord auch eine deutschsprachige Reiseleitung.“

30. In den allgemeinen Ausflugsbedingungen der Beklagten heißt es u.a.:

31. „Wir bemühen uns bei allen Ausflügen um deutschsprachige Reiseleiter, die jedoch in manchen Zielgebieten gar nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen …“.

32. Die allgemeinen Ausflugsbedingungen müssen bei Buchung eines Ausfluges bestätigt werden. Dem Kläger ist nicht erinnerlich, vor den Ausflügen irgendwelche Ausflugsbedingungen akzeptiert und unterschrieben zu haben. Während der Ausflüge standen „nicht durchgängig“ deutschsprachige Reiseleiter zur Verfügung.

33. Mit der Klage fordert der Kläger eine strittige Überzahlung seines Reisepreises in Höhe von 516,04 € und der Reisepreise für die Mitreisenden in Höhe von insgesamt 699,06 € zurück. Zur Darstellung der Berechnungen des Klägers wird auf die Tabelle Seite 3 unten der Klage (Bl. 3 d.A.) und die Berechnungen auf Seite 4 der Klage (Bl. 4 d.A.) sowie auf die vom Kläger eingereichte Excel-​Tabelle (Anlage K 8, Bl. 31 d.A.) Bezug genommen.

34. Weiterhin fordert der Kläger eine teilweise Rückzahlung des Reisepreises aufgrund dessen 15%iger Minderung wegen der Nichtzurverfügungstellung einer Balkonkabine, der nicht durchgängigen deutschsprachigen Reiseleitung bei den Ausflügen sowie aufgrund strittiger Mängel bei drei Ausflügen in Höhe von 492,51 €.

35. Aufgrund der nicht zusammenhängenden Sitzplätze für den Kläger und dessen Mitreisende auf dem Rückflug fordert der Kläger eine teilweise Rückzahlung des Reisepreises im Umfang von 15 % bezogen auf den Flugpreis, d. h. in Höhe von 273,75 €.

36. Letztlich fordert der Kläger Ersatz eines Betrages in Höhe von 50,00 € als unnütz erbrachte Aufwendungen. Das dem Kläger eingeräumte Internetdatenvolumen auf der Reise war sehr schnell verbraucht worden. Nachdem der Kläger ein zweites Datenvolumen nachkaufte war auch dieses über Nacht aufgebraucht. Nachdem der Kläger insofern eine Entschädigung in Höhe von 50,00 € forderte antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 18.01.2016 (Anlage K 14, Bl. 75 d.A.) u.a. wie folgt:

37. „Aus Kulanz erstatten wir Herrn F. hier die geforderten 50,00 €.“

38. Der Kläger ist der Meinung, die von der Beklagten zugrunde gelegten Preise seien aufgrund der weggefallenen Einzelkabinennutzung sowohl hinsichtlich des Klägers als auch der Mitreisenden zu hoch und wären aufgrund der Doppelnutzung der Kabine herabzusetzen. Nach einer entsprechenden Herabsetzung des Reisepreises der Klägers mit einem Quotienten von 1,8 und der Ermäßigung mit dem Faktor 50 sei für den Kläger ein Einzelgesamtpreis von 3.283,46 € zugrunde zu legen. Die Reisepreise für die Mitreisenden würden ausgehend von einer Doppelnutzung der Kabine 1.239,58 € bzw. 2.108,33 € betragen. Zudem wären die entsprechenden Preise insgesamt um 50 % zu reduzieren, so dass nach erfolgter 25 %iger Reduzierung durch die Beklagte eine weitere Reduzierung um 25 % zu erfolgen habe. Für die Mitreisenden seien daher Reisepreise in Höhe von insgesamt 2.510,94 € statt der berechneten und bezahlten 3.210,00 € zugrunde zu legen.

39. Der Kläger trägt vor, der gebuchte Ausflug im Oman sei eine „Farce“ gewesen, weil die Fahrt im Gelände lediglich eine 3/4 Stunde mit zwei Stops bei einem 8-​stündigen Ausflug gedauert habe und das Fahrzeug im Gelände von Straßentaxis überholt worden sei (letzteres unstrittig). In Mumbai sei statt eines zusätzlich vorgesehenen Handwerkermarktes 45 Minuten ein Juwelier besichtigt worden. Der Ausflug auf Koh Samui sollte „lt. begleitetem Scout zu einem Traumstrand“ führen (unstrittig). Tatsächlich bestand der Strand aus einem auf Felsplateau aufgeschütteten Sand. Der Uferrand sei voll mit Wassergewächsen gewesen (unstrittig). Der Zugang sei über Stege erfolgt (unstrittig).

40. Weiterhin erklärt der Kläger, aufgrund der oben dargestellten Zusicherung der Beklagten in ihrem Katalog über die deutschsprachige Reiseleitung an Bord des Schiffes seien die Ausflüge im Zusammenhang mit den unstrittigen englischsprachigen Reiseleitungen während der Ausflüge mangelhaft. Außerdem meint der Kläger, die Beklagte hätte für die Reservierung zusammenhängender Plätze sorgen müssen.

41. Der Kläger beantragt,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.981,36 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 23.01.2016 zu zahlen;

2.

den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 255,85 € freizuhalten.

42. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

43. Die Beklagte erklärt, ihr Angebot auf eine 50 %ige Reduzierung des Reisepreises für die Buchung einer anderen Reise bezog sich nur auf solche Reisenden, die die ursprüngliche Reise gebucht hatten. Weiter trägt die Beklagte vor, die Ausflüge seien so, wie ausgeschrieben, durchgeführt worden. Zur Darstellung der Ausschreibungen wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 04.11.2016, Seite 2, Bl. 118 d.A., Bezug genommen (der Kläger hatte noch keine Gelegenheit, zu diesem Schriftsatz Stellung zu nehmen). Letztlich ist die Beklagte der Auffassung, dem Vortrag des Klägers sei nicht zu entnehmen, dass diesem in Höhe von 50,00 € im Zusammenhang mit der Internetnutzung ein Schaden entstanden sei.

Entscheidungsgründe:

I.

44. Die zulässige Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.

45. Der Kläger hat gegen die Beklagte gemäß § 781 BGB auf Grund des von der Beklagten abgegebenen Anerkenntnisses über die Zahlung eines Betrages in Höhe von 50,00 € einen entsprechenden Zahlungsanspruch.

46. Die Beklagte gab gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 18.01.2016 ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis ab. Der Kläger hatte im Zusammenhang mit dem Nachkauf eines Datenvolumens für die Internetnutzung auf dem Schiff Schadensersatz in Höhe von 50,00 € gefordert. Die Beklagte sagte im oben genannten Schreiben zu, aus Kulanz diesen Betrag zu erstatten. Es liegt auf der Hand, dass der Kläger dieses Zahlungsangebot konkludent annahm. Soweit die Parteien, insbesondere die Beklagte in Höhe des genannten Betrages den Streit zwischen den Parteien beenden wollte hat dieses Anerkenntnis eine potenziell konstitutive Wirkung. Es bedarf nicht der Form des § 781 BGB (Palandt/Sprau BGB 75. Auflage, § 781 Rn.3).

II.

47. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.

48. Der Kläger ist weder berechtigt, einen Teil des Reisepreises auf Grund einer behaupteten Überzahlung der Beklagten noch auf Grund von Minderungsansprüchen zurückzufordern.

1.

49. Die Beklagte ist durch die Zahlung des Gesamtreisepreises in Höhe von 9.609,50 € durch den Kläger nicht überzahlt und insofern auch nicht ungerechtfertigt bereichert.

a)

50. Zunächst ist festzustellen, dass die vom Kläger vorgenommene Herabsetzung des Reisepreises rechnerisch nicht nachzuvollziehen ist, soweit er diese auf den Wegfall der Einzelkabinennutzung für die erste und dritte Teilstrecke stützt. Bereits die Heranziehung eines Quotienten von 1,8 wird vom Kläger nicht erläutert. Auch die daraus resultierende Berechnung eines verminderten Reisepreises ist nicht nachzuvollziehen.

51. Auch der Vortrag der Beklagten zu den geschuldeten Preisen ist unklar. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten angebotenen einzelnen Reisepreise für die jeweiligen Teilstrecken errechnet sich ein Gesamtpreis von 9.245,25 € so dass unter Berücksichtigung der von der Beklagten zugesagten und gewährten Ermäßigung von 50% ein Reisepreis für den Kläger in Höhe von 4.622,63 € (ohne An- und Abreisepaket) festzustellen wäre. Dem gegenüber führt die Beklagte in der Reservierungsbestätigung vom 17.08.2015 (Anlage B2, Blatt 85 ff d.A) für den Kläger einen Reisepreis in Höhe von 4.761,87 € auf. In der weiteren Reservierungsbestätigung vom 07.09.2015 (Anlage K6, Blatt 21 ff d.A) wird dann für den Kläger ein Reisepreis (ohne An- und Abreisepaket) in Höhe von 3.799,50 € aufgeführt.

52. Einer weiteren Aufklärung der vorstehenden Unklarheiten bzw. Widersprüche bedarf es jedoch nicht. Die von der Beklagten tatsächlich berechneten Reisepreise sind auch Ausgangspunkt der vom Kläger vorgenommenen Berechnungen. Dieser legt seinen Berechnungen einen eigenen Reisepreis in Höhe von 3.799,50 € sowie für die beiden Mitreisenden in Höhe von insgesamt 3.210 € zugrunde.

b)

53. Die vorgenannten Preise stellen die vereinbarten Preise dar.

54. Soweit der Kläger vorträgt, er sei mit der Buchung entsprechend der Bedingungen der Reservierungsbestätigung vom 07.09.2015 nur unter Vorbehalt der Prüfung des Reisepreises einverstanden gewesen, ändert dies nichts an der wirksamen Vereinbarung der in der Reservierungsbestätigung aufgeführten Preise. Schließlich hatte der Kläger den von der Beklagten geforderten Gesamtreisepreis in Höhe von 9.609,50 € auch gezahlt und die Reise angetreten.

55. Das vorstehende Ergebnis ändert sich auch nicht unter Berücksichtigung des Sachvortrages des Klägers im Schriftsatz vom 04.11.2016, wonach er auch die Zahlung des Reisepreises unter Vorbehalt getätigt habe (die Beklagte hatte keine Gelegenheit, auf diesen Sachvortrag zu erwidern). Denn der Kläger trägt nicht vor, unter was für einen Vorbehalt die Zahlung erfolgte. Letztlich kann aber auch die Angabe eines Vorbehalts dahingestellt bleiben, da spätestens mit Antritt der Reise ein solcher Vorbehalt hinfällig wurde.

56. Die (rechnerisch nicht nachzuvollziehende) Reduzierung des Reisepreises des Klägers und seiner Mitreisenden auf Grund des Wegfalls der Einzelkabinennutzung auf zwei der drei Teilstrecken ist auch dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Wie bereits dargestellt, buchte der Kläger bei der Beklagten die Reise zu bestimmten Preisen. Mangels anderweitiger Absprachen kann der Kläger keine einseitige Reduzierung des Preises vornehmen. Unabhängig davon ist festzustellen, dass durch die Beklagte eine Reduzierung des ursprünglich mit dem Kläger vereinbarten Reisepreises erfolgte. Nach der Reservierungsbestätigung vom 17.08.2015 war dem Kläger ein Preis in Höhe von 4.761,87 € berechnet worden, während letztlich vom Kläger ein Betrag in Höhe von 3.799,50 €, d.h. ca. 1.000 € weniger gefordert und gezahlt wurden. Hinsichtlich der Mitreisenden erscheint es zudem von Anfang an unwahrscheinlich, dass die von der Beklagten angebotenen Preise für die Mitreisenden auch einen Einzelkabinenzuschlag enthielten, da feststand, das die Mitreisenden in der Kabine des Klägers wohnen sollten.

c)

57. Weiterhin hatten die Mitreisenden keinen Anspruch auf Reduzierung des angebotenen Reisepreises um 50%.

58. Das Angebot der Beklagten an den Kläger, dass dieser bei Umbuchung eine 50%ige Ermäßigung auf den Reisepreis erhalte galt nach dem Inhalt des Schreibens „für den ersten und zweiten Gast in der Kabine“. Richtig ist, dass diese Formulierung nicht eindeutig ist. Allein diese Uneindeutigkeit führt jedoch nicht dazu, dass die Mitreisenden hieraus einen Anspruch herleiten können, ebenfalls 50% Ermäßigung auf ihren Reisepreis zu erhalten. Denn bei verständiger Würdigung dieser Willenserklärung der Beklagten unter Berücksichtigung des § 133 BGB ist ohne weiteres festzustellen, dass der wirkliche Wille der Beklagten darauf gerichtet war, das nur solche Reisenden von der Ermäßigung profitieren sollen, die vom Ausfall der ursprünglich gebuchten Reise betroffen waren. Eine 50%ige Ermäßigung des Reisepreises auch für die Mitreisenden hätte vom Kläger und der Beklagten ausdrücklich vereinbart werden müssen. Eine solche Vereinbarung fehlt hier; jedenfalls lässt der Sachvortrag des Klägers eine entsprechende Feststellung nicht zu. Dies gilt auch insbesondere vor dem Hintergrund der vom Kläger vorgetragenen Vorbehalte.

59. Aus den vorstehenden Gründen kann es dahingestellt bleiben, ob im vorliegenden Fall der Kläger überhaupt aktivlegitimiert wäre, eventuell zu hohe Reisepreiszahlungen zurückzufordern, d.h. ob er auf Grund der Vereinbarung, dass durch ihn die alleinige Reisepreiszahlung erfolgte auch alleiniger Vertragspartner der Beklagten war.

2.

60. Die vom Kläger gerügten Mängel rechtfertigen keinen Minderungsanspruch. Insoweit bedarf es im Hinblick auf die gerügten Ausflüge auch keine weiteren Sachaufklärungen bzw. Stellungnahme oder bei Bedarf Beweisaufnahme.

61. Gemäß § 651c Abs.1 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu den gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

a)

62. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf die Überlassung einer Balkonkabine während des zweiten Reiseabschnittes. Die Beklagte schuldete entsprechend der vertraglichen Absprache unstrittig für den zweiten Reiseabschnitt lediglich eine Meerblickkabine. Dem Gericht erschließt sich nicht, woraus der Kläger einen Anspruch herleitet, dass er auch Anspruch auf eine Balkonkabine gehabt hätte. Sicherlich ist es richtig, dass eine Balkonkabine höherwertiger ist als eine Meerblickkabine. Vereinbart war aber lediglich eine Meerblickkabine. Die Tatsache, dass die Beklagte einem anderen Reisenden auf dessen Nachfrage eine Balkonkabine zur Verfügung stellte hat auf die von der Beklagten gegenüber dem Kläger geschuldeten Leistung keinen Einfluss.

b)

63. Auch die nicht durchgängig vorhandene deutschsprachige Reiseleitung während der Ausflüge rechtfertigt keinen Minderungsanspruch.

64. Eine Schlechtleistung der Beklagten liegt insoweit nicht vor. Dies folgt bereits aus den vertraglichen Absprachen im Zusammenhang mit der Buchung der Ausflüge. In den allgemeinen Bedingungen der Beklagten für Ausflüge heißt es ausdrücklich, dass eine deutschsprachige Reiseleitung nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen kann. Die Beklagte trägt in diesem Zusammenhang weiter vor, dass bei Buchung der Ausflüge die allgemeinen Bedingungen bestätigt werden müssen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, ihm sei nicht erinnerlich, diese gelesen, zur Kenntnis genommen oder unterschrieben zu haben, ist dies unerheblich. Dies schließt nicht aus, dass entsprechend des Sachvortrages der Beklagten die allgemeinen Bedingungen für Ausflüge tatsächlich Bestandteil der zugrunde liegenden Verträge wurden.

65. Abgesehen davon würde selbst bei nicht wirksamer Vereinbarung der allgemeinen Bedingungen für Ausflüge kein zur Minderung des Reisepreises berechtigender Mangel vorliegen. Vielmehr wäre die nicht durchgehend vorhandene deutschsprachige Reiseleitung der Ausflüge reiserechtlich lediglich als Unannehmlichkeit zu bewerten. Zudem trägt der Kläger nicht konkret vor, welche der unternommenen Ausflüge betroffen waren.

66. Selbst wenn jedoch ein entsprechender Mangel in Bezug auf die jeweiligen Ausflüge festzustellen wäre würde dies allenfalls zu einer Minderung des für die Ausflüge bezahlten Preises rechtfertigen. Die von der Beklagten auf Grund des Reisevertrages geschuldeten Leistungen waren insoweit nicht betroffen. Das eine fehlende deutschsprachige Reiseleitung bei Ausflügen eine so erhebliche Auswirkung auf den Urlaubsverlauf des Klägers hatte, dass insofern der gesamte Urlaub hiervon als betroffen anzunehmen ist, lässt sich seinem Sachvortrag ebenfalls nicht entnehmen.

67. Letztlich rechtfertigt auch die Beschreibung der Reiseleitung durch die Beklagte im Katalog als deutschsprachig keinen Anspruch auf Durchführung einer deutschsprachigen Reiseleitung während der Ausflüge. Denn diese Katalogbeschreibung bezieht sich ausdrücklich auf die Reiseleitung an Bord.

c)

68. Ebenfalls kein Minderungsanspruch besteht vor dem Hintergrund der vom Kläger gerügten mangelhaften Durchführung dreier Ausflüge. Dabei kann es dahingestellt bleiben, dass der Kläger zu den geschuldeten und tatsächlich erbrachten Ausflugsleistungen nicht vorträgt bzw. dass er noch keine Gelegenheit hatte, zur Darstellung der ausgeschriebenen Leistungen im Schriftsatz der Beklagten vom 04.11.2011 zu erwidern, da die Sache trotzdem entscheidungsreif ist. Unabhängig davon, ob eventuelle Mängel bei den Ausflügen nur eine Minderung des Ausflugspreises rechtfertigen könnten, lagen keine Mängel im Sinne von § 651c Abs.1 BGB vor.

aa)

69. Soweit der Kläger den Offroad-​Ausflug im Oman als „Farce“ beschreibt stellt dies lediglich eine unsubstanziierte Wertung dar. Hinsichtlich der Rüge, die Fahrt im Gelände habe nur 45 Minuten gedauert, fehlt eine Darstellung dessen, was tatsächlich geschuldet war. Auch die Benutzung eines Geländewagens wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass auf der Offroad-​Strecke auch Straßentaxis fuhren. Zudem trägt der Kläger nicht vor, das eine gewisse Geschwindigkeit bei der Benutzung der Offroad-​Strecke geschuldet war, bei der es insbesondere Straßentaxis nicht möglich gewesen wäre, den Geländewagen zu überholen.

bb)

70. Weiterhin stellt der Besuch eines Juweliers statt eines zusätzlich vorgesehen Handwerkermarktes in Mombasi keinen Mangel dar. Denn schon nach dem Vortrag des Klägers war der Besuch eines Handwerkermarktes zusätzlich vorgesehen und gehörte nicht zum geschuldeten Ausflugsprogramm. Darüber hinaus wäre der Besuch eines Juweliers, der auch ein Handwerker ist, statt eines Handwerksmarktes lediglich eine Geldrückzahlung nicht rechtfertigende hinzunehmende Widrigkeit dar.

cc)

71. Hinsichtlich des Ausfluges zu einen Strand auf Koh Samui fehlt es ebenfalls an einem Sachvortrag des Klägers, der eine Abweichung der geschuldeten von der tatsächlich erbrachten Leistung darstellt. Soweit der Kläger den Strand beschreibt ist nicht ersichtlich, dass der Besuch dieses Strandes nicht der den Ausflug beschreibenden Leistung entsprach. Lediglich die Äußerung eines Scouts, bei dem zu besuchenden Strand handle es sich um einen Traumstrand führt nicht zu einer Vereinbarung zwischen den Parteien dahingehend, dass ein solcher Traumstrand besucht werde. Auch eine Zusicherung der Beklagten liegt darin nicht. Vielmehr handelte es sich offensichtlich um eine Wertung eines Mitarbeiters der Beklagten, die auf die vertraglich geschuldeten Leistungen im Zusammenhang mit der Durchführung des Ausfluges keinen Einfluss hatten.

d)

72. Abschließend ist festzustellen, dass die fehlende Buchungsmöglichkeit zweier zusammenhängender Sitzplätze für den Kläger und dessen Reisebegleitung auf dem Rückflug von Bangkok nach Hamburg keinen Mangel darstellt. Nach Kenntnis des Gerichts dauert der Rückflug von Bangkok nach Hamburg über Dubai ca. 2-​mal 6 Stunden. Soweit der Kläger in dieser Zeit nicht mit seiner Reisebegleiterin zusammen sitzen konnte, ist dies nicht als Mangel sondern lediglich als Unannehmlichkeit zu bewerten.

73. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 04.11.2016, auf den der Kläger noch nicht erwidert hat, richtig ist, wonach der Kläger zunächst nach der ursprünglichen Einzelbuchung einen Sitzplatz reservierte und nach der Nachbuchung der Mitreisenden kein zusammenhängender Sitzplatz mehr gebucht werden konnte.

74. Der Kläger hatte zwar Anspruch auf eine kostenfreie Sitzplatzreservierung. Daraus resultierte aber nicht zwingend der Anspruch, dass er auch unter jeglichem Gesichtspunkt, z.B. unter Ausschluss der Verfügbarkeit Anspruch auf die Reservierung zweier zusammenhängender Sitzplätze hatte.

III.

75. Die Zinsforderung auf den ausgeurteilten Betrag ist gemäß § 286 ff BGB berechtigt. Die übrigen Nebenforderungen sind mangels berechtigter Hauptforderung unbegründet. Auch soweit die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 50,00 € verurteilt wird ist der Kläger nicht berechtigt insoweit Schadenersatz für vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten zu fordern. Seinem Sachvertrag können keine Tatsachen entnommen werden, die die Feststellung rechtfertigen, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der vorgerichtlichen Forderungseinziehung bereits im Verzug war. Vielmehr ist das Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11.01.2016 zumindest hinsichtlich der Forderung auf Schadenersatzzahlung von 50,00 € verzugsbegründend. Dass die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung dieser Forderung von 50,00 € notwendig war und insofern ein materiell-​rechtlicher Kostenerstattungsanspruch besteht, ist nicht ersichtlich.

IV.

76. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.2 Ziffer 1 ZPO.

77. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf dem §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Nicht deutschsprachige Reiseleitung bei Ausflügen während einer Kreuzfahrt

Verwandte Entscheidungen

LG Düsseldorf, Urt. v. 07.02.97, Az: 22 S 317/96
LG Frankfurt, Urt. v. 25.07.02, Az: 2-24 S 377/01

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Kurze Landausflüge bei einer Kreuzfahrt
Passagierrechte.org: Voraussetzung für das Vorliegen eines Reisemangels

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte