Notwendige zeitliche Nähe von Schlechtwetterbedingungen beim Einwand außergewöhnlicher Umstände

LG Frankfurt: Notwendige zeitliche Nähe von Schlechtwetterbedingungen beim Einwand außergewöhnlicher Umstände

Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug gebucht, der sich verspätete. Daher verlangten sie Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht gab dem statt. Dies bestätigte das Landgericht. Insbesondere könne die Beklagte sich nicht auf das schlechte Wetter am Vortag berufen, da dieses den Flug nicht ausreichend unmittelbar betraf.

LG Frankfurt 2-24 S 149/14 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 24.02.2015
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 24.02.2015, Az: 2-24 S 149/14
AG Frankfurt, Urt. v. 04.07.2014, Az: 30 C 3971/13 (68)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 24. Februar 2015

Aktenzeichen 2-24 S 149/14

Leitsatz:

2. Betrifft eine Schlechtwetterverzögerung den Vorflug am Vortag, so ist dies nicht zwingend noch als außergewöhnlicher Umstand zu werten.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug von Palma de Mallorca nach Frankfurt gebucht, der sich verspätete. Daher verlangten sie Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht gab dem statt. Dies bestätigte das Landgericht. Insbesondere könne die Beklagte sich nicht auf das schlechte Wetter am Vortag berufen, da dieses den Flug nicht ausreichend unmittelbar betraf. Maßgeblich seien hier insbesondere die Tatsachen, dass seit dem betroffenen Vorflug 24 Stunden und acht weitere Vorflüge vergangen seien.

Tenor

4. Die Berufung der Beklagten gegen das am 04.07.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az. 30 C 3971/13 (68), wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

5. Von einer Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts und der Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

II.

6. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte, Berufung der Beklagten ist unbegründet.

1.

7. Da es im Berufungsverfahren auch im Hinblick auf den Gesamtrechtsstreit unerheblich ist, ob das Versäumnisurteil im Ergebnis rechtmäßig ergangen ist, insbesondere im Hinblick auf die Kosten des Rechtsstreits, ist darüber auch nicht zu entscheiden.

2.

8. Zu Recht hat das Amtsgericht entschieden, dass die Kläger jeweils einen Anspruch gegen die Beklagte auf Leistung von Ausgleichszahlungen in Höhe von jeweils EUR 250,00 pro Kläger gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/01, ABl. Nr. L 46. S. 1 (im Folgenden: FluggastrechteVO bzw. VO) i.V.m. der Rechtsprechung des EuGH zu Ausgleichszahlungen wegen erheblich verspäteter Flüge (Urt. v. 26.02.2013, Az. C-11/11 „Folkerts“; Urt. v. 23.10.2012, Az. C-581/10 „Nelson“; Urt. v. 19.11.2009, Az. C-402/07 „Sturgeon“, NJW 2010, 43ff.) haben.

9. Der von der Beklagten durchgeführte Flug … mit geplantem Abflug ab Palma de Mallorca am 18.05.2013 um 14.45 Uhr Ortszeit (= 12.45 Uhr UTC) und geplanter Ankunft in Frankfurt am Main am 18.05.2013 um 17.15 Uhr Ortszeit wurde tatsächlich mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden durchgeführt mit einer entsprechenden Verspätung am Ankunftsort. Tatsächlicher Abflug war am 18.05.2013 um 18.30 Uhr Ortszeit mit einer tatsächlichen Ankunftszeit in Frankfurt am Main am 18.05.2013 um 20.44 Uhr Ortszeit.

10. Danach liegen die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Ausgleichszahlung wegen großer Verspätung nach der oben genannten EuGH-Rechtsprechung unzweifelhaft vor.

11. Zu Recht hat das Amtsgericht angenommen, dass die Beklagte zur Leistung dieser Ausgleichszahlungen an die Kläger auch verpflichtet ist, da sich die Beklagte nicht erfolgreich darauf berufen kann, dass die große Verspätung auf einem außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III VO beruhte.

12. Die Berufung zeigt diesbezüglich keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.

13. Der Beklagtenvortrag, selbst wenn man ihn als zutreffend unterstellt, rechtfertigt die Annahme einer Entlastung wegen eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne von Art. 5 III VO nicht.

14. Die Beklagte beruft sich auf einen außergewöhnlichen Umstand in Form von schlechten Wetterbedingungen (außergewöhnliche Windverhältnisse), der nicht unmittelbar bei dem streitgegenständlichen Flug aufgetreten sei, sondern bei einem Vorflug betreffend die gleiche Maschine, die auch für den streitgegenständlichen Flug vorgesehen gewesen sei.

15. Betroffen war der Vorflug … am 17.05.2013 von Köln nach Heraklion, der planmäßig um 9.00 Uhr bzw. 9.05 Uhr UTC in Heraklion hätte landen sollen aber wegen der behaupteten außergewöhnlichen Windverhältnisse tatsächlich auf dem Ausweichflughafen Kos um 9.19 Uhr UTC gelandet sei.

16. Selbst wenn man für diesen Flug … einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 III VO annimmt, rechtfertigt dies aber keine Entlastung der Beklagten im Sinne von Art. 5 III VO für den hier streitgegenständlichen Flug … am 18.05.2013 um 14.45 Uhr Ortszeit ab Palma de Mallorca.

A.

17. Zwar hat der BGH mittlerweile entschieden, dass jedenfalls Störungen, die am selben Tag bei vorangegangenen Flügen des eingesetzten Flugzeugs auftreten, bei der Annahme außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 12. Juni 2014 – X ZR 121/13 -, Rn. 15-18, juris).

18. Vorliegend geht es jedoch um eine Störung, die nicht am selben Tag aufgetreten ist, sondern am Vortage. Konkret lag zwischen der Störung (17.05.2013 um 9.19 Uhr UTC) und dem geplanten Abflug (18.05.2013 um 12.45 Uhr UTC) ein Zeitraum von 27 Stunden 26 Minuten. Zwischen dem gestörten Ausgangsflug und dem streitgegenständlichen Flug lagen – den Ausgangsflug eingerechnet – nach der Beklagtenaufstellung (Bl. 171 d.A.) acht (!) Vorflüge.

19. Allein die Zeitdauer von mehr als 24 Stunden und die Anzahl der betroffenen Vorflüge zwischen Störung und konkret betroffenen Flug lassen die erfolgreiche Berufung auf einen außergewöhnlichen Umstand bei einem zeitlich so weit entfernten Vorflug entfallen. Eine solch ausgedehnte Berücksichtigung einer Störung bei einem Vorflug lässt sich auch nicht mit den Erwägungen der genannten BGH-Entscheidung und dem Erwägungsgrund Nummer 15 der Verordnung rechtfertigen. Insoweit bedarf es einer Zäsur, da es von der Verordnung unter Berücksichtigung der Sicherstellung eines hohes Schutzniveaus für Fluggäste (Erwägungsgrund 1) auch unter Berücksichtigung des Erwägungsgrunds 15 nicht vorgesehen ist, dass das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands bei einem Vorflug noch bei einer unbegrenzten Anzahl von Folgeflügen zu berücksichtigen ist. Bei mehr als 24 Stunden und mindestens acht Vorflügen ist diese Zäsur jedenfalls erreicht.

B.

20. Gegebenheiten wie die in Rede stehenden schlechten Wetterbedingungen begründen nicht zwangsläufig außergewöhnliche Umstände, auf die die Annullierung oder große Verspätung zurückgeht. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn das Luftverkehrsunternehmen trotz Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen die Annullierung oder große Verspätung nicht verhindern kann oder sie auch mit diesen Maßnahmen nicht hätte verhindern können. Das Luftverkehrsunternehmen muss mithin alles ihm Mögliche und Zumutbare tun, um zu vermeiden, dass es durch Umstände wie den im Streitfall zu beurteilenden Streik genötigt ist, einen Flug zu annullieren, oder der Flug nur mit einer großen Verspätung durchgeführt werden kann, deren Folgen für den Fluggast einer Annullierung gleichkommen.

21. Die Vielzahl denkbarer außergewöhnlicher Umstände sowie die Unübersehbarkeit des Ausmaßes und der Dauer der hierdurch verursachten Beeinträchtigungen machen es dabei unmöglich, von den Luftverkehrsunternehmen zu verlangen, für jede denkbare Störung des Luftverkehrs in einer Weise gerüstet zu sein, die es erlaubt, durch den Einsatz zusätzlicher Flugzeuge und gegebenenfalls auch zusätzlichen Personals dafür zu sorgen, dass Annullierungen und diesen in den Folgen gleichkommende große Verspätungen stets vermieden werden können. Denn dies erforderte einen unwirtschaftlichen Aufwand, der von den Luftverkehrsunternehmen zu Lasten der Verbraucher über die Beförderungspreise gedeckt werden müsste und im Übrigen Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO im Wesentlichen seines Anwendungsbereichs beraubte. Wenn die Fluggastrechteverordnung nach Erwägungsgrund 1 ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherstellen soll und Erwägungsgrund 12 das Ärgernis und die Unannehmlichkeiten anspricht, die durch eine Annullierung – und eine ihr in den Folgen gleichkommende Ankunftsverspätung – entstehen und gegebenenfalls durch eine Ausgleichszahlung verringert werden sollen, will der Verordnungsgeber lediglich sicherstellen, dass die Luftverkehrsunternehmen auch unter außergewöhnlichen Umständen alle ihnen in dieser Situation zur Verfügung stehenden und zumutbaren Möglichkeiten ausschöpfen, um ihren Verpflichtungen gegenüber ihren Fluggästen möglichst uneingeschränkt nachzukommen und Annullierungen oder große Verspätungen zu vermeiden.

22. Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer erheblichen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen. Zum einen kommt es darauf an, welche Vorkehrungen ein Luftverkehrsunternehmen nach guter fachlicher Praxis treffen muss, damit nicht bereits bei gewöhnlichem Ablauf des Luftverkehrs geringfügige Beeinträchtigungen das Luftverkehrsunternehmen außer Stande setzen, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und den Flugplan im Wesentlichen einzuhalten. Zum anderen muss das Luftverkehrsunternehmen, wenn eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung tatsächlich eintritt oder erkennbar einzutreten droht, alle ihm in dieser Situation zu Gebote stehenden Maßnahmen ergreifen, um nach Möglichkeit zu verhindern, dass hieraus eine Annullierung oder große Verspätung resultiert. Hingegen begründet die Fluggastrechteverordnung keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können (BGH a.a.O, Rn. 19-21).

23. Vorliegend hat die Beklagte jedenfalls nicht ausreichend dargelegt, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Verspätung des streitgegenständlichen Flugs zu verhindern.

aa.

24. Ein Luftverkehrsunternehmen muss seinen Flugplan so ausgestalten, dass es unter gewöhnlichen Umständen in der Lage ist, seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen und seine Fluggäste auf den gebuchten Flügen ohne wesentliche Verzögerungen zu befördern. Das Luftverkehrsunternehmen muss mithin eine Flotte verhalten, mit der es, sofern keine außergewöhnlichen Umstände auftreten, in der Lage ist, den Flugplan einzuhalten. Da mit kleineren Beeinträchtigungen der Betriebsabläufe stets zu rechnen ist, bedarf es dabei einer gewissen Zeitreserve zwischen zwei Flügen. Da die Maßnahmen für das betroffene Luftverkehrsunternehmen in persönlicher, technischer und wirtschaftlicher Hinsicht tragbar sein müssen, muss die Zeitreserve indessen nicht so bemessen sein, dass sich mit ihr auch jede außergewöhnliche Beeinträchtigung auffangen lässt; dies wäre wirtschaftlich unsinnig, und hierfür gäbe es angesichts der Vielgestaltigkeit möglicher Konstellationen auch keinen praktisch handhabbaren Maßstab (BGH a.a.O., Rn. 22).

25. Dem ist die Beklagte für den streitgegenständlichen Flug jedenfalls nicht nachgekommen. Der konkrete Geschehensablauf indiziert schon, dass die Beklagte keine ausreichende Zeitreserve eingeplant hat. Insoweit ist nämlich zu berücksichtigen, dass sich die Störung am 17.05.2013 auf mindestens acht Folgeflüge über einen Zeitraum von über 24 Stunden erstreckt hat. Dies ergibt sich auch aus der von der Beklagten vorgelegten Flugauflistung (Bl. 171 d.A.), wonach bei mehreren der Vorflüge des streitgegenständlichen Flugs die Zeit zwischen Ankunft und Abflug bei lediglich 50 Minuten lag, also auch deutlich unter einer Stunde, die der BGH in der genannten Entscheidung noch für ausreichend erachtet hat. Bei einer Umlaufzeit von lediglich 50 Minuten liegt es auf der Hand, dass die erforderliche Zeitreserve praktisch nicht vorhanden ist. Insoweit kann auf die diesbezüglichen überzeugenden Ausführungen in der Berufungserwiderung Bezug genommen werden.

bb.

26. Treten außergewöhnliche Umstände auf oder zeichnet sich hinreichend konkret ab, dass solche Umstände demnächst auftreten werden, muss das Luftverkehrs unternehmen versuchen, gravierende Beeinträchtigungen des Flugplans nach Möglichkeit zu vermeiden. Es kann daher in dieser Situation etwa gehalten sein, verfügbare Flugzeuge Dritter zu chartern, um die vorgesehenen Flüge ohne wesentliche Verzögerungen durchführen zu können. Auch insoweit gilt, dass die Maßnahmen zumutbar sein müssen (BGH a.a.O., Rn. 23).

27. Vorliegend hat die Beklagte nicht ausreichend substanziiert dargelegt, dass ihr ein Subcharter in Bezug auf den hier streitgegenständlichen Flug nicht möglich gewesen wäre.

28. Die Beklagte meint in der Berufungsbegründung, sie habe nach der Üblichkeit im Flugverkehr damit rechnen dürfen, dass die eingeplanten Zeitreserven ausreichen würden, um die Verspätung aufzufangen. In dem Moment als festgestanden habe, dass dies nicht der Fall sei, habe sie Subcharteranfragen für den 18.05.2013 gestellt. Wie oben ausgeführt indiziert der tatsächliche Geschehensablauf, dass die Beklagte gerade keine ausreichenden Zeitreserven eingehalten hat. Jedenfalls hat die Beklagte trotz der diesbezüglichen Ausführungen in der Berufungserwiderung mit keinem Wort dargelegt, warum sie auf Grundlage der konkreten Tatsachen damit hätte rechnen dürfen, dass die eingeplanten Zeitreserven ausreichen würden.

29. Insbesondere hat die Beklagte auch nicht dargelegt, bei wem konkret sie Subcharteranfragen gestellt hat und warum auf dem relevanten Markt für Subcharter eine Maschine nicht zur Verfügung gestanden hat. In der Klageerwiderung, auf die in der Berufungsbegründung verwiesen wird, hat die Beklagte lediglich vorgetragen, dass sie 54 Fluggesellschaften angeschrieben habe. Dies ist für einen substanziierten Vortrag nicht ausreichend, worauf die Berufungserwiderung schon umfänglich hingewiesen hat und was auch in der Berufungsverhandlung erörtert worden ist. Die Beklagte hat nicht dargelegt, welche Luftfahrtgesellschaften sie angeschrieben hat und insbesondere hat sie nicht dargelegt, warum sie keine Chartergesellschaften bzw. Broker für Flugzeuge angeschrieben hat. Insoweit lässt sich nicht beurteilen, ob die Beklagte tatsächlich alle ihr zumutbaren Maßnahmen in Bezug auf einen Subcharter ergriffen hat. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die für die fehlenden zumutbaren Maßnahmen darlegungs- und beweisbelastet ist.

30. Soweit sich die Beklagte in der Berufungsbegründung auf ein Urteil des Amtsgerichts Nürtingen beruft, greift auch dies nicht durch. Dort ging es um einen verspäteten Flug am 17.05.2013 und ob an diesem Tag ein Subcharter möglich gewesen wäre. Hier geht es aber um einen verspäteten Flug am 18.05.2013 um 12.45 Uhr UTC. Insoweit ist die Sach- und Ausgangslage schon nicht vergleichbar.

III.

31. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.

32. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 II ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes als Revisionsgericht. Es handelt sich um eine bloße Anwendung der bereits vorliegenden EuGH- und BGH-​Rechtsprechung.

33. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung besteht nämlich nicht, nachdem die Beschwer für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO nicht erreicht wird.

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