Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-​Ia-​VO und zur Fluggastrechteverordnung

AG Hamburg: Vorlage an den EuGH zur Auslegung der Brüssel-​Ia-​VO und zur Fluggastrechteverordnung

Ein Flugreisender begehrte für die über 3-stündige Ankunftsverspätung bei einer mehrgliedrigen Flugreise eine Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht Hamburg setzte die Verhandlung aus, da höchstrichterlich zu klären war, ob das Gericht am Abflugort zuständig sei und wenn ja, eine Fluggesellschaft für eine Ankunftsverspätung haftbar gemacht werden könne, wenn sie nicht Vertragspartner des Reisenden ist.

AG Hamburg 25b C 220/16 (Aktenzeichen)
AG Hamburg: AG Hamburg, Urt. vom 13.12.2016
Rechtsweg: AG Hamburg, Urt. v. 13.12.2016, Az: 25b C 220/16
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Amtsgericht Hamburg

1. Urteil vom 13. Dezember 2016

Aktenzeichen 25b C 220/16

Leitsätze:

2. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu klären, ob bei Ausgleichsansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung das Gericht am Abflugort zuständig ist, wenn die streitgegenständliche Flugreise mehrgliedrig von einem Mitgliedsstaat über einen anderen in einen Drittstaat führt, wobei in letzterem eine Ankunftsverspätung zustandekommt.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zu klären, ob bei Ausgleichsansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung ein Luftfahrtunternehmen für eine große Verspätung haftbar gemacht werden kann, das bei einer mehrgliedrigen Flugreise von einem Mitgliedsstaat über einen anderen in einen Drittstaat nur die ersten beiden ausgeführt hat und nicht Vertragspartner des Reisenden war.

Zusammenfassung:

3. Flugreisende hatten bei Jet Airways eine Flugreise von Hamburg über Brüssel und Mumbai nach Goa gebucht. Aufgrund eines Terroranschlags am Flughafen Brüssel buchte Jet Airways die Kläger auf eine Flugreise von München über Paris und Mumbai nach Goa um. Die ersten beiden Teilstrecken wurden dabei von einer anderen, nämlich der beklagten Airline durchgeführt. Der Flug nach Mumbai verspätete geringfügig, jedoch ausreichend, dass der Anschluss verpasst wurde und eine große Verspätung von über 3 Stunden am Endziel entstand. Hierfür forderten die Reisenden eine Ausgleichsleistung gemäß der Fluggastrechteverordnung.

Das Amtsgericht Hamburg setzte die Verhandlung aus, da das Urteil von zwei unklaren Problemen der Rechtsauslegung abhing, die zunächst höchstrichterlich durch den Europäischen Gerichtshof zu klären waren. Zunächst stand die Zuständigkeit des Gerichts in Frage, da es sich am ersten Abflugort einer Flugreise durch zwei Mitgliedstaaten in einen Drittstaat befindet und sich die streitgegenständliche Verspätung in letzterem ereignet hatte.

Die zweite Frage hing von der Bejahung der ersten ab und betraf die Leistungspflichtfähigkeit der Beklagten, da diese nicht Vertragspartner der Reisenden war und nur die ersten beiden Flüge und nur einen davon geringfügig verspätet durchgeführt hatte. Aus der bisherigen europäischen Rechtsprechung gingen Ersatzansprüche nur bei einheitlich gebuchten und durchgeführten Flugreisen hervor.

Tenor

4. Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vorgelegt:

1.

Besteht eine Zuständigkeit des Gerichts am Abflugort der ersten von mehreren Teilflugstrecken für eine auf die Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen gegen ein Luftfahrtunternehmen, das nicht Vertragspartner des Klägers ist, wenn die Beförderung entsprechend dem mit einer anderen Luftfahrtgesellschaft geschlossenen Beförderungsvertrag sowie entsprechend dem Flugschein von einem Mitgliedstaat über einen anderen Mitgliedstaat in einen Drittstaat durch drei Flüge mit einem Umstieg in einem Mitgliedsstaat und einem weiteren in dem Drittstaat erfolgt und das beklagte Luftfahrtunternehmen nur die ersten beiden Flüge ausgeführt hat?

2.

Wenn die Frage zu 1. bejaht wird: Ist bei einer Personenbeförderung durch Luftfahrtunternehmen aus einem Mitgliedsstaat über einen anderen Mitgliedsstaat in einen Drittstaat auf einer aus drei Teilstrecken bestehenden Flugverbindung – entsprechend dem mit einer anderen Luftfahrtgesellschaft geschlossenen Beförderungsvertrag sowie entsprechend dem Flugschein – das die zweite Teilstrecke ausführende Luftfahrtunternehmen, das nicht Vertragspartner des Fluggastes ist, für eine große Verspätung am Endziel, die sich aus einer kleinen Verspätung (hier: eine Stunde und 40 Minuten) auf der zweiten Teilstrecke ergibt, gegenüber dem Fluggast in dem Sinne verantwortlich, dass es im Falle einer Verspätung ab drei Stunden am Endziel zur Leistung der Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 an den Fluggast verpflichtet ist?

Gründe

I.

5. Die Kläger buchten über die am Rechtsstreit nicht beteiligte Fluggesellschaft Jet Airways für den 24.03.2016 eine Flugverbindung von Hamburg über Brüssel und Mumbai nach Goa. Aufgrund von Terroranschlägen in Brüssel wurden sie durch die Fluggesellschaft Jet Airways am 23.03.2016 umgebucht auf die Flugverbindung von Hamburg über Paris und Mumbai nach Goa, wie sie sich aus Anlage K1 ergibt. Die Kläger erhielten die von Jet Airways ausgestellte und als Anlage K1 eingereichte Buchungsbestätigung. Danach sollten die Flüge von Hamburg nach Paris und von Paris nach Mumbai am 25.03.2016 und an Stelle von Jet Airways nunmehr von der Beklagten durchgeführt werden, die aber nicht Vertragspartnerin der Kläger war. Der Flug von Mumbai nach Goa sollte nach wie vor von Jet Airways durchgeführt werden. Die geplante Abflugzeit für den Flug von Paris nach Mumbai war 10.50 Uhr (alle Uhrzeitangaben in jeweiliger Ortszeit), die geplante Ankunftszeit am Zwischenziel Mumbai 00.05 Uhr, die geplante Abflugzeit für Flug von Mumbai nach Goa 02.50 Uhr und die geplante Ankunftszeit am Endziel Goa 04.00 Uhr. Die Kläger checkten rechtzeitig in Hamburg ein und erhielten die als Anlage K4 eingereichten Bordkarten für alle drei Flüge. Auf den Bordkarten ist für die ersten beiden Flüge je eine Flugnummer der Beklagten und deren Firma angegeben. Für den dritten Flug ist die Flugnummer 9W0446 und „JET AIRWAYS“ angegeben.

6. Der von der Beklagten durchgeführte Flug von Paris nach Mumbai startete um eine Stunde und 53 Minuten verspätet und erreichte das Zwischenziel Mumbai mit einer Verspätung von einer Stunde und 40 Minuten um 01.45 Uhr. Dadurch wurde der Flug 9W0446 nicht erreicht, und die Kläger wurden mit einem Ersatzflug nach Goa befördert, der erst ca. 10 Stunden nach dem ursprünglich geplanten Flug startete.

7. Die Kläger meinen, dass die Beklagte ihnen aufgrund der großen Verspätung am Endziel Goa in Anbetracht der Entfernung der Gesamtflugstrecke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung Nr. 261/2004 eine Ausgleichsleistung in Höhe von je 600,00 € schulde.

8. Die Beklagte macht geltend, dass außergewöhnliche Umstände in Gestalt eines Streiks zu der Verspätung des von ihr ausgeführten Fluges von Paris nach Mumbai geführt hätten. Diese Frage ist streitig.

9. Die Kläger haben vor dem Amtsgericht Hamburg gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von jeweils 600,00 Euro Ausgleichszahlungen nebst Zinsen und Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten erhoben. Die Klage datiert vom 30.06.2016. Die Beklagte hält das angerufene Gericht für international unzuständig. Sie lehnt Ausgleichszahlungen ab, da die Verspätung auf dem von ihr durchgeführten Flug von Paris nach Mumbai unstreitig unterhalb von drei Stunden lag.

II.

10. Die hier zu treffende Entscheidung ist abhängig von der Auslegung des Unionsrechts.

11. Zwar ist streitig, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 zu der kleinen Verspätung geführt haben, die dann wiederum zu der großen Verspätung am Endziel geführt hat. Über diese tatsächliche Frage ist jedoch erst dann Beweis zu erheben, wenn es nach der vorrangig durchzuführenden rechtlichen Prüfung überhaupt auf die Frage nach außergewöhnlichen Umständen ankommt. Im Übrigen ist die zur internationalen Zuständigkeit aufgeworfene Frage zu 1. davon auch unabhängig. Zudem rechtfertigt schon die Vielzahl der allein beim Amtsgericht Hamburg behandelten Verfahren, in denen die hier aufgeworfenen Fragen eine Rolle spielen, eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs, um insoweit Rechtssicherheit herzustellen. Schließlich beurteilt das vorlegende Gericht in eigener Verantwortung, ob die Frage nach der Auslegung des Unionsrechts entscheidungsrelevant ist (EuGH, Urteil vom 16.6.2015, C-​62/14, NJW 2015, 2013 Rn. 11 ff., 24 – Gauweiler). Grundsätzlich wird die Erforderlichkeit vom Gerichtshof nicht überprüft, denn sie ist vom nationalen Recht abhängig. Der Gerichtshof spricht von einem „unbeschränkten Recht zur Vorlage“ (EuGH, Urteil vom 26.11.2014, C-​22/13, NZA 2015, 153 Rn. 48 – Mascolo; Urteil vom 16.06.2015 – NJW 2015, 2013 Rn. 25).

1.

12. Das Gericht hat vorrangig zu prüfen, ob eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte besteht. Wenn die deutschen Gerichte aus dem Grund zuständig sind, dass die Klage am Ort des Abflugs erhoben werden kann, wäre die Klage vor dem Amtsgericht Hamburg zulässig. Andernfalls wäre sie als unzulässig abzuweisen. Das hängt von der Auslegung der Verordnung Nr. 1215/2012 („Brüssel-​Ia-​VO“) ab. Diese ist gemäß ihrem Art. 66 anzuwenden, da das Verfahren nach dem 10.01.2015 eingeleitet wurde.

13. Zur vorher geltenden Verordnung Nr. 44/2001 („Brüssel-​I-VO“), die zu den hier aufgeworfenen Fragen im Wesentlichen gleich lautet, hat der deutsche Bundesgerichtshof (BGH) dem Gerichtshof mit Beschluss vom 18.08.2015 – X ZR 2/15 – die Fragen vorgelegt,

– ob der Begriff „Ansprüche aus einem Vertrag“ in Art. 5 Nr. 1 Buchst. a) der Verordnung Nr. 44/2001 auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 erfasst, der gegenüber einem ausführenden Luftfahrtunternehmen verfolgt wird, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist

– und ob bei einer Personenbeförderung auf einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen der Abflugort der ersten Teilstrecke als Erfüllungsort gemäß Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Spiegelstrich der Verordnung Nr. 44/2001 anzusehen ist, auch wenn die Flugverbindung von unterschiedlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführt worden ist und sich die Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen einer anderen Teilstrecke richtet, auf der es zu einer großen Verspätung gekommen ist.

14. Die erste der vom BGH gestellten Fragen stellt sich auch im vorliegenden Verfahren, wenn auch nunmehr zu Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012. Sollte der Gerichtshof die Anwendbarkeit des für Vertragsbeziehungen geltenden Gerichtsstandes bejahen, wäre vorliegend die weitere Frage aufgeworfen, ob bei einer Klage gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, das nicht Vertragspartner ist, wegen einer Verspätung auf der zweiten Teilstrecke auch der Abflugort der ersten Teilstrecke als Erfüllungsort anzusehen ist. Das angerufene Gericht ist nur für den Ort des Abflugs in Bezug auf die erste Teilstrecke zuständig.

15. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 44/2001 dahin auszulegen ist, dass im Fall einer Beförderung von Personen im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage eines mit einer einzigen Luftfahrtgesellschaft, dem ausführenden Luftfahrtunternehmen, geschlossenen Vertrags für eine auf diesen Beförderungsvertrag und die Verordnung Nr. 261/2004 gestützte Klage auf Ausgleichszahlungen nach Wahl des Klägers das Gericht des Ortes des Abflugs oder das des Ortes der Ankunft des Flugzeugs entsprechend der Vereinbarung dieser Orte in dem Vertrag zuständig ist (EuGH, Urteil „Rehder“ vom 09.07.2009, C-​204/08, Rn. 43 ff.). Daran dürfte sich dadurch, dass Art. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 durch Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 ersetzt ist, inhaltlich nichts ändern. Die Frage, welches Gericht zuständig ist, wenn die Klage sich gegen ein Luftfahrtunternehmen richtet, welches nicht Vertragspartner des betroffenen Fluggasts ist, hat der Gerichtshof jedoch bisher nicht beantwortet. Hierfür kommt außer einer Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 möglicherweise auch die Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 in Betracht. Dann wäre maßgeblich, was als der Ort anzusehen ist, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist.

2.

16. Ist die Klage zulässig, dann hat das angerufene Gericht zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a) der Verordnung Nr. 261/2004 bestehen. Das hängt von der Auslegung der Verordnung Nr. 261/2004 ab.

17. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass Fluggäste, die am Endziel eine große Verspätung erleiden, nämlich eine Verspätung von drei Stunden oder mehr, ebenso wie Fluggäste, deren ursprünglicher Flug annulliert wurde und denen das Luftfahrtunternehmen keine anderweitige Beförderung unter den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c Ziff. iii der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Voraussetzungen anbieten kann, einen Ausgleichsanspruch auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 haben, da sie in ähnlicher Weise einen irreversiblen Zeitverlust und somit Unannehmlichkeiten erleiden (EuGH, Urteil „Sturgeon u.a.“ vom 19.11.2009, C-​402/07, Rn. 60 f., Urteil „Nelson u.a.“ vom 23.10.2012, C-​581/10 und C-​629/10 sowie Urteil „Folkerts“ vom 26.01.2013, C-​11/11, Rn. 32 f.). Weiter hat der Gerichtshof entschieden, dass es im Fall einer Flugreise mit Anschlussflügen für die Zwecke der in Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen pauschalen Ausgleichszahlung allein auf die Verspätung ankommt, die gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit am Endziel, nämlich dem Zielort des letzten Fluges des betreffenden Fluggasts, festgestellt wird (EuGH, Urteil „Rehder“ vom 26.02.2013, C-​11/11, Rn. 35). Die Entscheidung betraf allerdings den Fall, dass alle Flüge von einer Luftfahrtgesellschaft, die zudem Partei des geschlossenen Beförderungsvertrags war, ausgeführt wurden.

18. Der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofes ist dagegen nicht zu entnehmen, gegen welches Luftfahrtunternehmen sich Ansprüche des Fluggastes auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 261/2004 richten, wenn die „große“ Verspätung von mehr als drei Stunden am Endziel durch eine „kleine“ Verspätung von weniger als drei Stunden auf einer früheren Teilstrecke verursacht wird, die von einem anderen Unternehmen als dem Vertragspartner des Fluggasts ausgeführt wird. In Fällen, in denen es auf einer früheren Teilstrecke nur zu einer kleinen Verspätung kommt, erscheint fraglich, ob eine große Verspätung am Endziel (stets) zu Ansprüchen gegen das Unternehmen führen soll, das nur für die kleine Verspätung verantwortlich ist. Dadurch würde man dem Unternehmen eine Verantwortung für die gesamte Verbindung auferlegen, obwohl es möglicherweise keinen Einfluss auf die Buchung der Gesamtverbindung nehmen konnte und sogar in Fällen, in denen dem die Teilstrecke ausführenden Luftfahrtunternehmen gar nicht bekannt war, dass oder welchen weiteren Flug ein Fluggast gebucht hat. Dafür mag sprechen, dass das Unternehmen die Möglichkeit hat, die Beförderung von Passagieren anderer Gesellschaften von Bedingungen abhängig zu machen und gegebenenfalls das Unternehmen, das den Vertrag mit dem Passagier geschlossen hat, in Regress zu nehmen. Auf der anderen Seite erscheint es aber durchaus nicht zwingend und eher weitreichend, ein Luftfahrtunternehmen, das auf der von ihm ausgeführten Strecke nur eine kleine Verspätung verursacht, so zu behandeln, als ob es den Flug annulliert hätte.

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