Flugverspätung nicht ursächlich für verspätete Abfertigung auf nachfolgendem Flug

LG Köln: Flugverspätung nicht ursächlich für verspätete Abfertigung auf nachfolgendem Flug

Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug gebucht, der sich um 11 Minuten verspätete. Er verpasste seinen Anschlussflug. Hierfür forderte er von der Beklagten Schadensersatz.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren schloss sich das Landgericht dem Amtsgericht an. Es sei nicht ersichtlich, dass die geringfügige Verspätung Grund für das Nichterreichen des Anschlussflugs sei. Die Berufung wurde abgewiesen und dem Kläger kein Anspruch zugesprochen.

LG Köln 11 S 106/15 (Aktenzeichen)
LG Köln: LG Köln, Urt. vom 10.08.2015
Rechtsweg: LG Köln, Urt. v. 10.08.2015, Az: 11 S 106/15
AG Köln, Urt. v. 10.02.2015, Az: 121 C 258/14
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Landgericht Köln

1. Urteil vom 10. August 2015

Aktenzeichen 11 S 106/15

Leitsatz

2. Bei einer nur geringfügigen Verspätung haftet das Flugunternehmen nicht, wenn der Reisende einen Anschlussflug verpasst und nicht dargelegt wird, dass lediglich die Verspätung ursächlich war.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten einen Flug nach Los Angeles gebucht, wo er umsteigen wollte. Der Flug nach Los Angeles verspätete sich um 11 Minuten. Der Kläger verpasste seinen Anschlussflug. Hierfür forderte er von der Beklagten Schadensersatz.

Das Amtsgericht wies die Klage ab. Im Berufungsverfahren schloss sich das Landgericht dem Amtsgericht an. Die Verspätung sei nur geringfügig. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass er ohne Verspätung den Anschlussflug problemlos erreicht hätte. Das Risiko eines zu engen Reiseplans lasse sich nicht auf die Beklagte abwälzen. Die Berufung wurde daher abgewiesen und dem Kläger kein Anspruch zugesprochen.

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 10.02.2015 (Az.: 121 C 258/14) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Der Beschluss ergeht gem. § 522 Abs. 2 ZPO. Zur Begründung wird zunächst Bezug genommen auf den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 23.06.2015. Der auf diesen Hinweis erfolgte weitere Vortrag des Klägers vermag der Berufung ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen.

6. Der Kläger trägt keine neuen Tatsachen zur Frage der Kausalität der Ankunftsverspätung des streitgegenständlichen Fluges für das Verpassen des Anschlussfluges vor. Bezüglich der Behauptung, durch die elfminütige Verspätung seien die Passagiere des vom Kläger und seiner Frau genutzten Flugzeuges gemeinsam mit einem anderen Flug abgefertigt worden, dies habe zu einem erhöhten Passagieraufkommen geführt, welches dann für das Verpassen des Anschlussfluges verantwortlich gewesen sei, bleibt es bei der Einschätzung der Kammer aus dem Beschluss vom 23.06.2015. Die Behauptung ist nicht schlüssig.

7. Bei einer nur elfminütigen Verspätung ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger und seine Frau bei einer pünktlichen Landung die Einreisekontrolle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vor den Fluggästen des anderen (vom Kläger gar nicht spezifizierten) Fluges erreicht hätten. Es sind verschiedene Konstellationen denkbar, die auch bei einer pünktlichen Landung des streitgegenständlichen Fluges zu einer zeitgleichen Einreise mit dem anderen Flug geführt hätten. Es ist, dies wurde im Beschluss vom 23.06.2015 bereits ausgeführt, durchaus üblich, dass mehrere Flüge gleichzeitig abgefertigt werden.

8. Wie bereits im Beschluss vom 23.06.2015 dargelegt, dürfte es sich bei einer so geringen Verspätung im Wesentlichen um dasselbe Aufkommen von Passagieren gehandelt haben als bei einem pünktlichen Flug. Einen Anhaltspunkt dafür, dass der Flughafen Los Angeles üblicherweise die Passagiere der verschiedenen Flugzeuge einzeln einreisen lässt, hat der Kläger nicht vorgetragen.

9. Der Kläger hat damit nicht ausreichend dargelegt, dass die Flugverspätung conditio sine qua non für die gleichzeitige Abfertigung mit einem anderen Flug war bzw. dass bei einer pünktlichen Ankunft ausschließlich „sein“ Flug die Einreisekontrolle passiert hätte und dass dies zur Folge gehabt hätte, dass er den Anschlussflug erreicht hätte. Das allgemeine Risiko, dass die Einreisekontrollen länger als veranschlagt dauern, trägt, auch dies ist im Hinweisbeschluss der Kammer bereits ausgeführt, nicht die Beklagte.

10. Die Berufung war daher zurückzuweisen; eine Beweisaufnahme hatte mangels Schlüssigkeit des Klagevortrags nicht zu erfolgen.

11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

12. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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