Ausgleichsansprüche gegen Airline, bei tatsächlicher Beförderung durch ihr Tochterunternehmen

LG Frankfurt: Ausgleichsansprüche gegen Airline, bei tatsächlicher Beförderung durch ihr Tochterunternehmen

Der Kläger hatte bei der Beklagten zwei Flüge gebucht, wobei sich der zweite Flug verspätete. Daher verlangte er Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht hatte dies wegen Unzuständigkeit abgelehnt.

Dem widersprach das Landgericht. Dass der erste Teilflug nicht von der Beklagten selbst ausgeführt wurde, sei nicht schädlich.

LG Frankfurt 2-24 S 123/16 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 22.12.2016
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 22.12.2016, Az: 2-24 S 123/16
AG Frankfurt, Urt. v. 14.7.2016, Az: 29 C 956/16 (19)
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 22.12.2016

Aktenzeichen 2-24 S 123/16

Leitsätze:

2. Werden zwei Flüge gemeinsam gebucht, ist auch der Startpunkt des ersten Fluges als Erfüllungsort der gesamten Leistung anzusehen.

Dies gilt auch, wenn der erste Flug von einem Tochterunternehmen des Unternehmens durchgeführt wird, bei dem die Buchung und durch das der zweite Flug erfolgte.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten zwei Flüge gebucht und zwar von Frankfurt nach Madrid und von dort nach Buenos Aires. Der zweite Flug verspätete sich um fünf Stunden. Daher verlangte er Ausgleichszahlung.

Das Amtsgericht hatte dies wegen Unzuständigkeit abgelehnt.

Dem widersprach das Landgericht und hob das Urteil des Amtsgerichts auf. Da der erste Teilflug in Frankfurt startete, bestehe auch dort ein Gerichtsstand. Insofern seien die beiden Flüge als Gesamtleistung zu betrachten. Dass der erste Teilflug nicht von der Beklagten selbst, sondern von einer Tochtergesellschaft ausgeführt wurde, sei ebenfalls nicht schädlich. Daher bestehe ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 600 € wegen Verspätung.

Tenor

4. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.7.2016 (Az. 29 C 956/16 (19)) wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.09.2015 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

5. Der Kläger begehrt Ausgleichsansprüche nach der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden VO).

6. Der Kläger buchte über ein Online-Portal („…“) bei der Beklagten, einem Luftfahrtunternehmen, für den 27.2.2014 Flüge von Frankfurt am Main nach Madrid (Flugnummer …) mit Weiterflug nach Buenos Aires (Flugnummer …). Auf das Bestätigungsschreiben vom 23.1.2014 (Bl. 4 ff d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.

7. Der erste Flug von Frankfurt nach Madrid verlief planmäßig.

8. Der Anschlussflug von Madrid nach Buenos Aires wurde dagegen verspätet durchgeführt mit der Folge, dass der Kläger mit einer Ankunftsverspätung von über 5 Stunden Buenos Aires erreichte.

9. In der ersten Instanz hat die Beklagte behauptet, der erste Flug von Frankfurt nach Madrid (Flugnummer …) sei nicht von ihr selbst, sondern von einem eigenständigen Tochterunternehmen, der „…“, durchgeführt worden.

10. Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

11. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat sich für örtlich und international unzuständig erklärt. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts des Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO sei nicht eröffnet. Der Kläger stütze seinen Ausgleichsanspruch aus der EG Verordnung Nr. 261/2004 (im Folgenden VO) auf die Verspätung des Fluges von Madrid nach Buenos Aires. Für Ansprüche aus diesem Flug sei ein Erfüllungsort in Frankfurt am Main nicht gegeben, wobei sich das Amtsgericht insoweit auf ein Urteil des BGH vom 30.11.2012 (Az. X ZR 12/12; NJW 13, 682) beruft, wonach die Anwendbarkeit der VO für jeden einzelnen Flug gesondert zu prüfen sei.

12. Darüber hinaus hat das Amtsgericht befunden, „…“ habe vorliegend den streitgegenständlichen Flugbeförderungsvertrag nicht vermitteln wollen. Vielmehr sei „…“ selbst vertraglich zur Leistungserbringung verpflichtet gewesen. Die Buchungsbestätigung vom 23.1.2014 ließe an keiner Stelle erkennen, dass das Unternehmen die Flüge nicht als eigene Leistung habe erbringen wollen.

13. Gegen das dem Berufungsklägervertreter am 20.7.2016 zugestellte Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat dieser mit Schreiben vom 3.8.2016, bei Gericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt.

14. Gegen das abweisende amtsgerichtliche Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, das Amtsgericht Frankfurt am Main sei örtlich und international zuständig. Auch in der Sache sei ein Ausgleichsanspruch gegeben. Im Übrigen wiederholt und vertieft es sein erstinstanzliches Vorbringen.

15. Der Kläger beantragt sinngemäß,

16. die Beklagte wird unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14.7.2016 (Az. 29 C 956/16 (19)) verurteilt, an den Kläger 600 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

17. Die Beklagte beantragt,

18. die Berufung zurückzuweisen.

19. Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen.

20. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

21. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte Berufung ist auch begründet.

22. Zu Unrecht hat das Amtsgericht sich international und örtlich für unzuständig erklärt. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. Art. 7 Nr. 1 b) der Verordnung (EG) 44/2001 (EuGVVO) ist in Frankfurt am Main eröffnet.

23. Fälschlicherweise sich hat das Amtsgericht zur Begründung seiner Auffassung, dass jeder Flug gesondert zu prüfen sei, mit der Folge, dass ein Erfüllungsort nur dort belegen sein könne, wo der streitgegenständliche (verspätete) Flug gestartet bzw. gelandet sei, auf ein Urteil des BGH vom 13.11.2012 (Az. X ZR 12/12) berufen. In diesem Urteil hat der BGH ausdrücklich nur hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit der Fluggastrechteverordnung auf jeden einzelnen Flug abgestellt. Die vorliegend zunächst streitgegenständliche Frage nach dem Gerichtsstand des Erfüllungsortes musste dagegen nicht geklärt werden, weil die Zuständigkeit bereits infolge rügeloser Einlassung gegeben war.

24. Der Erfüllungsort bei der Erbringung von Dienstleistungen ist der Ort, an dem die Dienstleistungen nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen, Art. 7 Nr. 1 b) zweiter Halbs. EuGVVO (Vorliegend ist die EuGVVO in der seit dem 9.1.2015 gültigen Fassung anzuwenden, und damit nicht Art. 5 der – wortidentischen – Vorgängeregelung, da das Verfahren nach dem 10.1.2015 eingeleitet worden ist, Art. 66 EuGVVO).

25. Der Erfüllungsort für die Erbringung von Dienstleitungen i.S.d. Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO ist autonom auszulegen, mithin – anders als für die Bestimmung des Erfüllungsorts nach der Generalklausel des Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO – nicht nach dem materiellen Recht, das auf die streitige Verpflichtung anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) handelt es sich bei der Erfüllung von Verpflichtungen aus einem Vertrag über die Beförderung von Personen im Luftverkehr um Dienstleistungen im Sinne des Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO (EuGH, Urt. 9.7.2009, Az. C-204/08, NJW 09, 2801). Für die Erbringung von Dienstleistungen und deren Gegenleistungen besteht ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort der vertragscharakteristischen Leistung, d.h. am vertraglich bestimmten Ort der Erbringung der Dienstleistung. Ist die Dienstleistung in mehreren Mitgliedstaaten zu erbringen, ist Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit für alle den Vertrag betreffenden Klagen der Ort, an dem der Schwerpunkt der Tätigkeit des Dienstleistenden, der Ort der hauptsächlichen Leistungserbringung, liegt (EuGH NJW 10, 1189). Die Orte, die eine unmittelbare Verbindung zu den Dienstleistungen eines Luftbeförderungsvertrages aufweisen, sind der vereinbarte Ort des Abflugs und der vereinbarte Ort der Ankunft des Flugzeugs. Die Dienstleistungen werden untrennbar und einheitlich vom Ort des Abflugs bis zum Ort der Ankunft erbracht. Unter diesen Umständen sind sowohl der Ort des Abflugs als auch der Ort der Ankunft des Flugzeugs gleichermaßen als die Orte anzusehen, an denen die Dienstleistungen, die Gegenstand eines Beförderungsvertrages im Luftverkehr sind, hauptsächlich erbracht werden (EuGH, Urt. 9.7.2009, Az. C-204/08, NJW 09, 2801).

26. Vorliegend befand sich der vertraglich vereinbarte Ort des Abflugs der ersten Teilstrecke, und damit ein möglicher Erfüllungsort, in Frankfurt am Main. Die Beklagte war vertraglich verpflichtet, – auch – in Frankfurt am Main Beförderungsleistungen zu erbringen.

27. Rechtsfehlerhaft hat das Amtsgericht festgestellt, nicht die Beklagte, sondern „…“ sei vertraglich zur Luftbeförderung verpflichtet gewesen, „…“ sei vertragliches Luftfahrtunternehmen gewesen.

28. Zum einen hat die Beklagte die Behauptung des Klägers, „…“ habe lediglich Beförderungsverträge mit der Beklagten vermittelt, zu keinem Zeitpunkt bestritten. Die Beklagte hat lediglich behauptet, der erste Flug von Frankfurt nach Madrid sei nicht von ihr selbst, sondern von einem anderen Luftfahrtunternehmen ausgeführt worden.

29. Zum anderen ist auch die Würdigung, die Buchungsbestätigung vom 23.1.2014 ließe an keiner Stelle erkennen, dass „…“ die Flüge nicht als eigene Leistung habe erbringen wollen, nicht frei von Rechtsfehlern. Ein Online-Reisevermittler bzw. Flugvermittler (wie auch „…“) will die angebotenen Leistungen regelmäßig nur vermitteln, d.h. die Reisen bzw. Flüge nicht als eigene Leistungen erbringen. Zwar kann ein Online-Reisevermittler nach dem Empfängerhorizont im Einzelfall auch Flüge als eigene Leistungen anbieten. Dies setzt aber voraus, dass er als Nicht-IATA-Agentur Flugscheine, die er zuvor von einem Ticketzwischenhändler (sog. Consolidator) erworben hatte, in eigenem Namen und auf eigene Rechnung anbietet. Dies setzt voraus, dass er die Flugscheine mit einem eigens kalkulierten Aufschlag an den Fluggast weiterveräußert und dass der dem Fluggast berechnete Preis nicht auf dem Flugschein aufgedeckt wird (vgl. dazu Führich, Reiserecht, 7. Aufl., § 35 Rn. 10 m.w.N.).

30. Die insoweit darlegungsbelastete Beklagte hat vorliegend nicht vorgetragen, dass diese für ein Eigengeschäft sprechenden Indizien vorgelegen haben sollen. Die Rechnung vom 23.1.2014 spricht zumindest nicht für ein Eigengeschäft. Vielmehr wird auf Seite 2 darauf hingewiesen, dass „Ihre Zahlung für den Flug an die Fluggesellschaft“ erfolgt, was ein eindeutiges Indiz für ein Vermittlungsgeschäft darstellt.

31. Nach Auffassung der Kammer ist es – zumindest für die Frage der Zuständigkeit – unbeachtlich, dass der Ausgleichsanspruch ausschließlich auf eine Verspätung des Anschlussfluges gestützt wird, während der erste Flug von Frankfurt nach Madrid planmäßig verlief. Unstreitig schuldete die Beklagte – als sog. vertragliches Luftfahrtunternehmen – auch die Beförderung von Frankfurt nach Madrid. Vorliegend geht es im Kern darum, ob zur Bestimmung des Erfüllungsorts für den Fall, dass das verklagte Luftfahrtunternehmen die Durchführung verschiedener Flüge schuldet, ausschließlich auf den Abflug- und Ankunftsort des Fluges abgestellt werden muss, der tatsächlich annulliert bzw. verspätet ist, oder ob auch der Abflug- und Ankunftsort eines Fluges als Erfüllungsort in Betracht kommt, der zwar auch geschuldet wird, aber beanstandungsfrei verlief. Mithin geht es um die Frage, ob Erfüllungsort i S.d Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO auch ein solcher Ort sein kann, an dem zwar vertragliche Dienstleistungen i.S.d. Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO erbracht wurden, aber nicht diejenige Dienstleistung, auf deren Schlechterfüllung der streitgegenständliche Anspruch gestützt wird. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob ein Erfüllungsort i.S.d. Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO zusätzlich voraussetzt, dass an diesem Ort die jeweils materiellrechtlich streitgegenständliche Leistung erbracht wurde, d.h. ob die für die Bestimmung des Erfüllungsortes maßgebliche Verpflichtung die konkret streitige Verpflichtung sein muss.

32. Nach Auffassung der Kammer ist dies nicht erforderlich. Entgegen der Auffassung des BGH (Vorlagebeschluss 14.6.2016, Az. X ZR 80/15, NJW 16, 2912) besteht nach Ansicht der Kammer auch nicht die Notwendigkeit, diese Frage dem EuGH vorzulegen. Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

33. Zum einen ist der Wortlaut des Art. 7 Nr. 1 EuGVVO eindeutig: Wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag streitgegenständlich sind, soll an dem Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen war, geklagt werden können. der Wortlaut fordert nicht, dass im Falle mehrerer Verpflichtungen nur an dem Ort geklagt werden kann, an dem diejenigen Verpflichtung zu erfüllen war, deren Schlechterfüllung im Streit steht. Auch dürfen Erwägungen, die die Begründetheit der Klage betreffen, etwa die für die Anwendbarkeit der FluggastrechteVO vorzunehmende separate Betrachtung der einzelnen Flüge, nicht auf die die Zulässigkeit der Klage betreffende Frage nach dem Erfüllungsort übertragen werden. Dogmatisch unzulässig wäre es, materiellrechtliche Erwägungen bereits in die Auslegung von Zulässigkeitsfragen einfließen zu lassen.

34. Anerkannt ist, dass zwar im Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO der Erfüllungsort angeknüpft wird an die jeweils streitgegenständliche Verpflichtung, d.h. die Verpflichtung, welche den Gegenstand der Klage bildet. Im Anwendungsbereich des Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO ist der Gerichtsstand für jede vertraglich Verpflichtung gesondert zu bestimmen, wobei jeweils auf den Erfüllungsort der konkret streitigen Verpflichtung abzustellen ist (vgl. nur EuGH, Urt. 6.10.76, Az. 14/16, NJW 77, 490; EuGH, Urt. 5.10.99, Az. C-420/97, NJW 00, 721).

35. Dagegen ist im Anwendungsbereich des – durch die Einführung der EuGVVO neu geschaffenen – Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO anerkannt, dass für die dort geregelten Vertragstypen der Erfüllungsort einheitlich für sämtliche aus dem Vertrag folgenden Pflichten bestimmt wird. Für sämtliche Klagen auf Grundlage des Vertrags ist der Erfüllungsort am Ort der Erbringung der vertragscharakteristischen Leistung (und nicht wie bei Art. 7 Nr. 1 a) EuGVVO am Ort der streitigen Leistung) zu lokalisieren und gilt für sämtliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag. Zwar lässt der Wortlaut die Konzentration auf einen einheitlichen Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag nicht eindeutig erkennen. Die Begründung des Verordnungsentwurfs ((KOM (1999) 348 endg. 15) ist jedoch unmissverständlich (vgl. zum Ganzen, Stein/Jonas/Wagner, 22. Aufl., EuGVVO, Art. 5, Rn. 41 ff.; Kropholler, Kommentar zur EuGVO u.a., 8. Aufl., 2005, Art. 5 Rn, 27 ff. m.w.N.).

36. Dementsprechend führt der EuGH wörtlich in seiner Entscheidung vom 3.5.2007 (Az. C-386/05, NJW 07, 1799) aus:

37. „Durch die autonome Bestimmung des Ortes, an dem die den Vertrag kennzeichnende Verpflichtung zu erfüllen ist, als „Erfüllungsort“ wollte der Gemeinschaftsgesetzgeber die gerichtliche Zuständigkeit für Rechtsstreitigkeiten über sämtliche Vertragspflichten am Erfüllungsort konzentrieren und eine einheitliche gerichtliche Zuständigkeit für alle Klagen aus dem Vertrag begründen“ (Unterstreichungen durch die Kammer).

38. Diese Rechtsprechung fortsetzend führt der EuGH in seiner Entscheidung vom 23.4.2009 (Az. C-533/07, NJW 09, 1865) aus:

39. „In dieser Hinsicht geht (…) aus der Struktur von Art. 5 Nr. 1 hervor, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber nur bei Verträgen über die Lieferung beweglicher Sachen und Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen zum einen nicht mehr an die streitige Verpflichtung anknüpfen, sondern die für diese Verträge charakteristische Verpflichtung zu Grunde legen und zum anderen den Erfüllungsort als Anknüpfungskriterium für das zuständige Gericht im vertraglichen Bereich autonom festlegen wollte“ (Unterstreichung durch die Kammer).

40. Diese Rechtsprechung hat der EuGH in weitere Entscheidungen, etwa den Urteilen vom 11.3.2010 (Az. C-19/09, NJW 10, 1189) und vom 9.7.2009 (Az. C-204/08, NJW 09, 2801) bestätigt.

41. Auch der BGH stellt dies nicht infrage. In seinem Urteil vom 2.3.2006 (Az. IX ZR 15/05, NJW 06, 1806) führt er aus:

42. Art. 5 Nr. 1 Buchst. b EuGVVO knüpft nicht an die Erfüllung der streitigen Verpflichtung an, sondern an den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung“.

43. Zusammengefasst begründet 7 Nr. 1 b) EuGVVO einen einheitlichen Gerichtsstand am Ort der vertragscharakteristischen Leistung für sämtliche Klagen, die auf dem streitgegenständlichen Kauf- bzw. Dienstleistungsvertrag beruhen, selbst wenn die im Klageverfahren streitgegenständliche Verpflichtung an diesem Ort nicht erbracht wurde.

44. Im Übrigen wäre es streng genommen auch unmöglich, in einem Fall wie dem vorliegenden an eine „streitgegenständliche“ Verpflichtung anzuknüpfen. Der Ausgleichsanspruch aus Art. 7 der VO richtet sich gegen das einen Flug tatsächlich ausführende Luftfahrtunternehmen. Nach ständiger Rspr. des BGH (vgl. zuletzt EuGH-Vorlage vom 14.6.2016, Az. X ZR 80/15, NJW 16, 2912) handelt es sich bei dem Ausgleichsanspruch aus Art. 7 der VO um einen gesetzlichen Anspruch auf vertraglicher Grundlage. Der Anspruch folgt nicht aus dem mit einem Luftfahrtunternehmen abgeschlossenen Beförderungsvertrag, setzt einen solchen jedoch mittelbar voraus. Nachdem eine vertragliche Pflichtverletzung nicht Anspruchsvoraussetzung ist, kann eine solche streng genommen auch nicht „streitgegenständlich“ sein. Damit ist es auch nur konsequent, zunächst unabhängig von der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage abstrakt generell den bzw. die Erfüllungsorte zu bestimmen, und sodann sämtliche Ansprüche, die auf diesem Vertrag beruhen, an diesen bzw. diese Erfüllungsorte anzuknüpfen.

45. Unter diesen Vorgaben wurde vorliegend die vertragscharakteristische Leistung – zumindest auch – in Frankfurt am Main erbracht, nämlich der Abflug der ersten von der Beklagten geschuldeten Teilstrecke, sodass ein Erfüllungsort in Frankfurt am Main gegeben war.

46. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beklagte vorliegend nicht nur die Durchführung eines einzigen Fluges schuldete, sondern die Durchführung zweier Flüge, und dass die grundlegende Entscheidung des EuGH vom 9.7.2009 (Az. C-204/08, NJW 09, 2801), mit der festgelegt wurde, dass ein Erfüllungsort einer Flugbeförderung sowohl am Ort des Abflugs als auch am Ort der Landung gegeben ist, lediglich einen einzelnen Flug betraf. Entgegen der Auffassung des BGH (Vorlagebeschluss 14.6.2016, Az. X ZR 80/15, NJW 16, 2912) zwingt diese Unterscheidung nicht zur Vorlage an den EuGH.

47. Zu berücksichtigen ist, dass nach der st. Rspr. des EuGH (vgl. nur Urt. 3.5.2007, Az. C-386/05, NJW 07, 1799) Art. 5 Nr. 1 b) EuGVVO sowohl bei einem einzigen als auch bei mehreren Lieferorten Anwendung findet, d.h. dass gegebenenfalls mehrere Gerichtsstände eröffnet sein können. Wenn ein Ort der Hauptlieferung nicht festgestellt werden kann, weist jeder der Lieferorte eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt auf, so dass der Kläger vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl klagen kann.

48. Diese für die Lieferung beweglicher Sachen aufgestellten Erwägungen gelten gleichermaßen auch für die Erbringung von Dienstleistungen (worunter auch Flugbeförderungen fallen) und auch in Fällen, in denen die Dienstleistungen nicht nur in einem einzigen Mitgliedstaat erbracht werden (EuGH, Urt. 9.7.2009, Az. C-204/08, NJW 09, 2801).

49. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beklagte – als vertragliches Luftfahrtunternehmen – nicht nur in Madrid und in Buenos Aires, sondern auch in Frankfurt am Main Dienstleistungen erbringen musste, nämlich die Abfertigung und den Start des Zubringerflugs von Frankfurt nach Madrid. Weiter ist festzustellen, dass nach wertender Betrachtung beide Flüge, sowohl der Flug von Frankfurt nach Madrid, als auch der Weiterflug von Madrid nach Buenos Aires, gleichbedeutend waren. Gleichermaßen „vertragscharakteristisch“ war der Abflug des Zubringerflugs in Frankfurt, wie auch der Abflug des Weiterfluges in Madrid. Es sind mehrere, gleichrangige Erfüllungsorte gegeben. Da eine „Hauptleistung“ im Sinne der Rspr. des EuGH nicht festgestellt werden kann, ist sowohl ein Gerichtsstand in Frankfurt am Main, als auch ein Gerichtsstand in Madrid gegeben.

50. Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des BGH. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 9.4.2013 (Az. X ZR 105/12, NJW-RR 13, 2013) in einem vergleichbaren Fall, in dem der Flug auf der ersten Teilstrecke (von Frankfurt nach Zürich) ordnungsgemäß erbracht wurde, und lediglich der Anschlussflug verspätet war, einen Erfüllungsort in Frankfurt bejaht. Zur Begründung wurde zunächst – mit der bereits zitierten st. Rspr. des EuGH – festgehalten:

51. „Hierfür (für Art. 5 Nr. 1 b) der EuGVVO) wird an den Erfüllungsort der vertragscharakteristischen Leistung angeknüpft, der als Gerichtstand nach dieser Regelung für sämtliche Klagen und nicht nur für diejenigen, die sich auf die vertragscharakteristische Leistung stützen, maßgeblich ist.“

52. Weiter heißt es:

53. „Bei einer aus mehreren Flügen bestehenden Flugverbindung ohne nennenswerten Aufenthalt auf den Umsteigeflughäfen wie im Streitfall ist als für den Vertrag maßgeblicher Abflugort der Abflugort der ersten Teilstrecke anzusehen. (…) Hier werden die auch für die weitere Flugreise maßgeblichen Leistungen zu Abfertigung der Fluggäste und der Entgegennahme ihres Reisegepäcks nebst dem Start für den die erste Teilstrecke betreffenden Flug erbracht. Im Streitfall kommt es nicht darauf an, ob die in Zürich als Umsteigeflughafen zu erbringenden Leistungen für die vertragscharakteristische Leistung so wesentlich sind, dass sie (…) einen weiteren Erfüllungsort (…) zu begründen vermögen. (Zumindest) (…) vermögen sie den ersten Abflugort als Erfüllungsort im Hinblick auf einen für den Vertrag einheitlichen Gerichtsstand nicht zu verdrängen“.

54. Die Kammer verkennt nicht, dass diese Entscheidung zur Anwendbarkeit von Art. 5 Nr. 1 b) des Lugano-Übereinkommens ergangen ist. Der BGH hat in seiner Entscheidung jedoch klargestellt, dass diese Regelung wörtlich der Regelung in Art. 5 Nr, 1 b) der EuGVVO entspricht und hat zu Auslegung von Art. 5 Nr. 1 b) des Lugano-Übereinkommens die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 5 Nr. 1 b) der EuGVVO herangezogen.

55. Auch die weitere EuGH-Vorlage des BGH vom 14.6.2016 (Az. X ZR 92/15) steht diesem Ergebnis nicht entgegen oder erfordert eine weitere EuGH-Vorlage nicht. Die Sachverhalte unterscheiden sich. In dem dem BGH vorliegenden Fall war die dortige Beklagte nur das ausführende Luftfahrtunternehmen, d.h. war nicht – anders als hier – vertragliches Luftfahrtunternehmen für die Strecke, die einen Bezug zum Abflugort in Frankfurt am Main hatte.

56. Festzuhalten bleibt, dass ein Erfüllungsort – auch – in Frankfurt am Main gegeben war. Die Tatsache, dass beide einzelnen Flüge nicht in wertender Betrachtung zu einem Gesamtflug zusammengefasst werden können, ändert nichts an der Tatsache, dass ein einheitlicher Beförderungsvertrag bestand, aus dem sich die Verpflichtung für die Beklagte ergab, vertragscharakteristische Dienstleitungen – auch – in Frankfurt zu erbringen, und dass dieser Beförderungsvertrag Grundlage der streitgegenständlichen Ausgleichsansprüche war. An dieser vertraglich begründeten Pflicht würde sich auch dann nichts ändern, wenn die erste Teilstrecke nicht von der Beklagten selbst, sondern von einem rechtlich selbständigen Tochterunternehmen ausgeführt worden sein sollte, sodass diese Frage nicht geklärt zu werden brauchte.

57. Die Klage ist auch begründet.

58. Die VO ist anwendbar. Nach Art. 3 der VO gilt die VO für alle Flüge, die in der EU beginnen. Der Ausgleichsanspruch gem. Art. 7 der VO knüpft an den Flug an, der verspätet durchgeführt oder annulliert wurde bzw. auf dem der Fluggast nicht befördert wurde. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der VO ist auf jeden Flug gesondert abzustellen (vgl. nur BGH NJW 13, 682).

59. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der verspätete Flug startete in Madrid/Spanien, und damit in der EU.

60. Die Beklagte ist auch passivlegitimiert. Unstreitig war sie das ausführende Unternehmen des verspäteten Fluges von Madrid nach Buenos Aires. Streitig war lediglich, ob der erste Flug (Frankfurt – Madrid) von einem Tochterunternehmen der Bekl. ausgeführt wurde.

61. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. 600 €.

62. Die Art. 5, 6 und 7 der VO sind dahingehend auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können. Sie können ebenfalls den in Art. 7 der VO vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von 3 Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Ziel nicht früher als 3 Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunft erreichen (EuGH, Urt. 19.11.2009, Az. C-402/07).

63. Vorliegend sind diese Voraussetzungen erfüllt. Unstreitig erreichte der streitgegenständliche Flug von Madrid den Zielflughafen in Buenos Aires mit einer Verspätung von mehr als 5 Stunden.

64. Der Anspruch auf Verzinsung beruht auf §§ 291, 288 BGB.

65. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

66. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

67. Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Entgegen der hier vertretenen Auffassung hat der BGH in einem vergleichbaren Fall die Notwendigkeit gesehen, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob der Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. Art. 7 Nr. 1 b) EuGVVO am Ort des Abflugs des Fluges der ersten Teilstrecke auch dann begründet ist, wenn dieser planmäßig ausgeführt wurde (vgl. BGH Vorlagebeschluss 14.6.2016, Az. X ZR 80/15, NJW 16, 2912).

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