LG Stuttgart, Urteil vom 20.04. 2011, Aktenzeichen: 13 S 227/10
Vorliegend buchte der Kläger bei der Beklagten als Luftfahrtunternehmen zwei Plätze einen Flug von Hamburg nach Stuttgart. Dieser hatte erhebliche Verspätung, sodass der Kläger nun von der Beklagten eine Ausgleichszahlung verlangt. Das Landgericht Stuttgart sprach ihm einen solchen Anspruch zu. Dieser entfällt hier nicht etwa wegen außergewöhnlichen Umständen, durch die der Flug sich verspätete, gemäß Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004. Die Beklagte trag lediglich vor, dass ein technischer Defekt vorlag, welcher behoben werden musste. Die ordnungsgemäße Wartung und Instandsetzung des Fluges begründet jedoch keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der VO EG Nr. 261/2004. Dahin stehen kann weiterhin, ob hier eine Flugannullierung oder eine Flugverspätung im Sinne der VO vorlag. Denn der EuGH hat im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs nach Art. 7 der VO EG Nr. 261/2004 Fluggäste eines verspäteten Fluges mit einem Zeitverlust von drei Stunden oder mehr - bezogen auf die ursprüngliche Ankunftszeit - denjenigen eines annullierten Fluges gleichgestellt. Diese Entscheidung und Auslegung des EuGH ist- in vergleichbaren Fällen- auch in den nationalen Gerichten anzuwenden, da eine einheitliche Anwendung des Unionsrecht erforderlich ist. Folglich kann der Kläger von der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 a) der VO EG Nr. 261/2004 eine Ausgleichszahlung verlangen.
LG Stuttgart (13 S 227/10): Ausgleichsanspruch bei Verspätung oder Annullierung.