Zu hohe Anzahlung und vorzeitige Restbetragszahlung
LG Frankfurt: Zu hohe Anzahlung und vorzeitige Restbetragszahlung
Ein Verbraucherschutzbund klagt gegen die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters. Diese fordern zum einen, eine Anzahlung von über 20% des Reisepreises bei Buchung, zum anderen eine Zahlung des gesamten Kaufpreises bis zum 40. Tag vor Reisebeginn.
Das Landgericht Frankfurt bestätigte die Ansichten des Verbraucherschutzbundes. Beide Klauseln würden den Verbraucher in unangemessener Weise benachteiligen.
LG Frankfurt | 2-24 O 196/12 (Aktenzeichen) |
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LG Frankfurt: | LG Frankfurt, Urt. vom 28.03.2013 |
Rechtsweg: | LG Frankfurt, Urt. v. 28.03.2013, Az: 2-24 O 196/12 |
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Leitsatz:
2. Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters, die den Reisenden zu einer Anzahlung in Höhe von über 20% des Reisepreises und eine Restbetragszahlung bis zum 40. Tag vor der geplanten Abreise auffordern, sind unzulässig.
Zusammenfassung:
3. Ein Reiseveranstalter hat in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) zwei Klauseln verwendet. Die eine Klausel fordert den Kunden zu einer Anzahlung in Höhe von 25% – 30% des Reisepreises auf. Die weitere Klausel verlangt von dem Kunden die Restpreiszahlung spätestens bis zum 40. Tag vor dem Reisebeginn. Ein Verbraucherschutzbund hielt diese Klauseln für unangemessen.
Das Landgericht in Frankfurt hat in diesem Fall dem Verbraucherschutzbund bezüglich beider Klauseln Recht zugesprochen. Eine Anzahlung sei nur bis zu einer Höhe von 20% des Reisepreises angemessen, da sonst das Zug-um-Zug Prinzip der Leistungserbringung stark beeinträchtigt würde. Bei einer Zahlungsfrist bis zum 40. Tag vor der Abreise verliere der Kunde sein Zurückbehaltungsrecht auf die Zahlung. Zudem sei in diesem Zeitpunkt noch kein Kostenaufwand für den Reiseveranstalter angefallen, der diese Zahlung zur Deckung benötigen würde.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
im Bezug auf Reiseverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, die nachfolgenden oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
- (2.1. Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung wird die vereinbarte und auf der Reisebestätigung/Rechnung (bzw. dem gegebenenfalls beigefügten Überweisungsträger) ausgewiesene Anzahlung fällig.) Diese beträgt 25 %, (…) bei Reisen aus den Programmen … und … 30 % (auf volle € aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung, sofern nichts anderes vor Vertragsschluss vereinbart wurde. (…) Die Restzahlung wird 40 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig. (…)
- (5.3.) (…) In der Regel betragen die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldeten Teilnehmer fordern müssen, jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reise- oder Mietpreis:
(5.3.1.a)) bei Flugreisen (…)
bis 42 Tage vor Reisebeginn 25 %
ab 41. bis 30. Tag vor Reisebeginn 30 %
ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 35 %
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 45 %
ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 65 %
ab 6. bis 3. Tag vor Reisebeginn 70 %
ab 2. bis 1. Tag vor Reisebeginn 80 %
am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90 %
- (5.3.1.b)) bei … sowie bei Flugreisen bei Buchung der Zimmerkategorien „R“, „T“ oder „Y
bis 30. Tag vor Reisebeginn 40 %
ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 55 %
ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 65 %
ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 75 %
ab 06. bis 3. Tag vor Reisebeginn 85 %
ab 2. Tag vor Reiseantritt
bis einschließlich Tag des Reiseantritts 95 %
- (5.3.7.d)) bei allen Angeboten zu den Galapagos-Inseln
ab 60. bis 31. Tag vor Reisebeginn 50 %
ab 30. Tag oder bei Nichterscheinen 90 %
des Reisepreises.
- (5.3.16) Bei Buchungen aus den Programmen
… und … oder … und … wird die Reise auf Ihren Wunsch nach dem Prinzip des „packaging“ zusammengestellt. Dazu werden Sondertarife der Leistungsträger (z. B. Fluggesellschaften, Hotels) verwendet, die nicht erstattet werden können, sodass besondere Rücktrittspauschalen vereinbart werden:
bis 42 Tage 55 %
bis 30 Tage 60 %
bis 22 Tage 65 %
bis 15 Tage 70 %
bis 7 Tage 80 %
bis 3 Tage 85 %
bis oder am Abreisetag 90 %
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.9.12 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000.– € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
5. Der klagende Verbraucherschutzverein ist in die beim Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen. Er nimmt den beklagten Reiseveranstalter auf Unterlassung von diesem in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlagen K 1,2) verwendeten Klauseln in Anspruch. Zum einen wendet sie sich gegen die Klausel über die zu leistende Anzahlung von 25 % oder 30 % und den Zeitpunkt der Restzahlung, zum anderen wendet sie sich gegen diverse für den Fall des Rücktritts eines Reisenden vorgesehenen Stornopauschalen. Mit Schreiben vom 26.6.12 wurde die Beklagte vergeblich abgemahnt.
6. Der Kläger ist der Ansicht, dass mit den obengenannten Klauseln das Vergütungsrisiko zu weitgehend auf den Kunden verlagert und zu dessen Last das Zug um Zug Prinzip und damit im Ergebnis das Zurückbehaltungsrecht des Reisenden ausgehöhlt wird.
7. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen.
8. Sie hält die Höhe der verlangten Anzahlung für angemessen, da der Reisende durch die Einschaltung des Kundengeldabsicherers ausreichend bei einer Insolvenz der Beklagten geschützt sei. Die Klauseln entsprächen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.6.06 (NJW 06, 3134), wonach erst dann eine unangemessene Beteiligung vorliege, wenn der Reisende wesentliche Teile des Reisepreises erhebliche Zeit vor Reisebeginn leisten müsse. Von einem wesentlichen Teil könne erst bei einer Anzahlung von mindestens 50 % des Preises die Rede sein. Angesichts der zu erbringenden Vorleistungen und um die Ernsthaftigkeit der Buchung sicherzustellen, sei die verlangte Anzahlung erforderlich. Es gäbe keine allgemeingültige Regel, einer Fälligkeit des Reisepreise 4 Wochen vor Reiseantritt. Eine diesen Zeitraum um 12 Tage übersteigende Fälligkeit sei immer noch angemessen. Die lange Frist ermögliche es, den Kunden noch rechtzeitig zu mahnen, falls er den Zahlungstermin vergessen haben sollte oder im Falle einer Stornierung die Reise noch anderweitig anzubieten zu können.
9. Sie verteidigt die Höhe der Stornopauschalen mit der Behauptung, diese entsprächen in Betrag und Staffelung jeweils den durchschnittlichen Schadenssummen, die der Beklagten bei einem Rücktritt eines Kunden entstünden. Gerade bei den von der Beklagten in der Regel angebotenen Flugreisen entstehe im Vorfeld ein hoher zeit- und kostenintensiver organisatorischer Aufwand mit deutlichem zeitlichem Vorlauf zum Reisebeginn. Auch die Rücktrittskosten, die der Veranstalter an die Leistungsträger abführen müsse, seien gestiegen. Da die Wahlmöglichkeiten der Kunden zugenommen hätten, sei die Weiterverwendung von Leistungen nach einem Rücktritt schwieriger.
Entscheidungsgründe:
10. Die Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche zu (§ 1, 4 UKlaG, § 307 I, II BGB).
11. Die Klausel über die Höhe einer Anzahlung von 25 % beziehungsweise 30 % des Reisepreises benachteiligen den Verbraucher unangemessen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass es dem Leitbild des Reisevertrages eher entspricht, abweichend vom Werkvertragsrecht nicht eine Vorleistungspflicht des Unternehmers, sondern des Reisenden anzunehmen, solange der Reisende nicht das Risiko trägt, bei einer Insolvenz des Reiseveranstalters mit seinem Rückzahlungsanspruch auszufallen und soweit dadurch das Zug um Zug Prinzip nicht übermäßig ausgehöhlt wird. Nachdem die Höhe der Anzahlung nicht mehr gesetzlich vorgegeben war, hatten zunächst Untergerichte vielfach von Reiseveranstaltern vorgenommene Erhöhungen auf 20 % als wirksam bestätigt. Diese Rechtsprechung wurde dann vom Bundesgerichtshof (NJW 06, 3134) gebilligt. Eine noch weitergehende Erhöhung ist dagegen unangemessen. Der durch den Sicherungsschein gewährte Schutz des Reisenden rechtfertigt keinen höheren Betrag. Der Schutz sichert den Verbraucher nicht vollständig. Er gewährt dem Reisenden zwar einen Anspruch, sichert aber nicht dessen Durchsetzung. Führt eine allgemeine Wirtschaftskrise zur Insolvenz der Beklagten, kann in einer solchen Lage auch die Leistungsfähigkeit eines Absicherers gefährdet sein. Bei dieser nicht unwahrscheinlichen Ursache für eine Insolvenz ist damit zu rechnen, dass auch andere Reiseveranstalter mit denen der Absicherer Verträge abgeschlossen hat, davon betroffen sind. Da letztere kein Interesse daran haben, durch Kulanz bei Kunden insolventer Reiseveranstalter Zufriedenheit zu erzeugen, um diese erneut als Kunden zu gewinnen, ist ferner damit zu rechnen, dass sie vor einer Zahlung es aus Rechtsgründen im Interesse ihrer Aktionäre für geboten halten, alle rechtlich zulässigen Verteidigungsmittel nutzen (vgl. BGH vom 2.11.11 X ZR 44/11). Das kann dazu führen, dass insbesondere nicht rechtschutzversicherte Verbraucher von der Durchsetzung ihrer Rechte abgehalten werden. Ein höherer Betrag würde ferner das Zug um Zug Prinzip zu stark beeinträchtigen. Der Reisende trägt weiterhin das volle Vergütungsrisiko, wenn der Reiseveranstalter aus anderen Gründen als einer Insolvenz die vertraglich geschuldete Leistung nicht erbringt. So hält es der Bundesgerichtshof (NJW 06, 3134 Rz 15) für eine unangemessene Benachteiligung, wenn wesentliche Teile des Reisepreises bereits erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten sind. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein wesentlicher Teil nicht erst bei mindestens 50 % des Reisepreises erreicht. Ein solcher Anteil wäre nicht mehr wesentlich, sondern hälftig oder überwiegend. Daraus, dass 30 % Anzahlung nur bei sogenannten „Last Minute“ Reisen verlangt wird, lässt sich nicht ableiten, dass die Dauer der Vorauszahlung in diesen Fällen nur gering und daher für den Verbraucher weniger belastend ist.
12. In den Vertragsbedingungen ist nicht definiert, in welchem Zeitraum vor Reiseantritt derartige Reisen angeboten werden. Da die Restzahlung auch für solche Reisen 40 Tage vor Reiseantritt fällig sein soll, geht es jedenfalls nicht nur um einen kurzen Zeitraum.
13. Auch der Zeitpunkt der Fälligkeit der Restzahlung verstößt gegen das in § 320 BGB zum Ausdruck gekommene gesetzliche Leitbild. Durch den Zeitraum von 40 Tagen vor Reiseantritt setzt die Beklagte ihre Interessen über Gebühr gegenüber denjenigen der Verbraucher durch. Dieser verliert damit bereits frühzeitig das Druckmittel des Zurückbehaltungsrechts. Es besteht kein berechtigtes Interesse, die allgemeinen Geschäftskosten für Personal und Büroausstattung schon im Voraus abzufangen. Dieser Aufwand gehört zum allgemeinen Geschäftsrisiko. Welche Vorausleistungen die Beklagte durchschnittlich an Leistungsträger erbringt, hat sie trotz Bestreitens des Klägers mit Nichtwissen auch nicht ansatzweise vorgetragen. In Ziffer 7 der Bedingungen behält sich die Beklagte den Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl bis zu 6 Wochen vor Reiseantritt vor. Dies kann dazu führen, dass der volle Reisepreis schon angewiesen ist, bevor der Kunde vom Rücktritt erfährt. Nach überwiegender Meinung wird eine Frist von etwa 4 Wochen als noch angemessen angesehen (Staudinger in Staudinger, BGB, 2011, § 651 a Rn 144; Tonner in Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage § 651 a Rn 82; Führich, Reiserecht, 6. Auflage, Rn 155; OLG Dresden vom 21.6.12 8 U 1900/11 Rz 47; OLG Köln RRa 12, 297 Rz 30). Es besteht schon im Interesse der Rechtssicherheit kein Anlass, von dieser Ansicht abzuweichen.
14. Auch die angegriffenen Stornopauschalen sind wegen Verstoßes gegen § 307 I, II BGB nichtig. Es liegen keine Umstände vor, die ein berechtigtes Interesse an derart hohen Stornopauschalen rechtfertigen würden. Solche Klauseln sind gem. § 651 i III BGB nur wirksam, wenn sie unter Berücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich möglichen Erwerbs festgesetzt werden. Es lässt sich nicht feststellen, dass sich die Beklagte an diesem Maßstab orientiert hat. Die Beklagte behält sich vor, bei einem Rücktritt des Reisenden vom Vertrag die Höhe ihre Entschädigung ohne Rücksicht auf die Pauschale zu berechnen, wenn der Schaden diese übersteigt. Deswegen wäre es unredlich, umgekehrt Pauschalen zu vereinbaren, die deutlich über dem zu erwartenden Schaden liegen. Die insoweit darlegungspflichtige Beklagte hat trotz Bestreitens des Klägers die vor Reiseantritt in der Regel bei den einzelnen Reisearten jeweils abzudeckenden Aufwendungen nicht vorgetragen, die sich der Summe der Reiseentgelte annähern müssten. Die Beklagte ist ohne vereinbarte Pauschalen nicht an der Durchsetzung einer Entschädigung gehindert. Sie kann einen konkreten Schaden durch Nachweis vor Reiseantritt geleisteter Zahlungen nachweisen oder ein solcher Schaden ist nicht entstanden, weil solche Zahlungen nicht geleistet wurden und deshalb nicht belegt werden können. Es kann bei der Beklagten nicht davon ausgegangen werden, dass derartige Vorleistungen typischerweise immer anfallen. Immerhin hört zu dem Konzern, dem die Beklagte angehört, ein Luftfahrtunternehmen. Dieses trägt im Verfahren LG Frankfurt a/M 2-24 O 174/12 vor, dass es aus ökonomischen Gründen gezwungen sei, Flugpläne kurzfristig zu ändern, weil es in diesem Geschäft üblich und aufgrund der Marktmacht der Reiseveranstalter nicht zu verhindern sei, dass diese teilweise kurz vor dem Abflug reservierte Kontingente stornierten. Demzufolge ist nicht auszuschließen, dass Reservierungen bei Leistungsträgern teilweise ohne Zahlungsverpflichtung der Beklagten wieder aufgelöst werden können. So soll es in der Branche ein offenes Geheimnis sein, dass in diesem sogenannten nicht-operativen Geschäft mehr verdient wird, als im operativen (Führich 6. Auflage Rz 521; Tempel RRa 98, 19). Immerhin gehen die angegriffenen Pauschalen über die von Führich (Reiserecht, 6. Auflage, Rz 522) als bei mittleren und größeren Veranstaltern maximal zulässig angesehenen Sätze hinaus.
15. Da die Beklagte die Klauseln weiterhin verwenden will, sind zukünftig weitere Beeinträchtigungen des Rechtsverkehrs zu erwarten.
16. Zur Erstattung der Kostenpauschale ist die Beklagte gem. § 5 UKlaG, 12 I UWG verpflichtet. Verzugszinsen hieraus sind gem. §§ 291, 288 BGB geschuldet.
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