Unzulässige Vorleistungspflicht
OLG Dresden: Unzulässige Vorleistungspflicht
Die Beklagte, eine Reiseveranstalterin, bietet auf ihrer Website die Option des „Dynamic Packaging“ aus, mit welcher sich der Reisende die einzelnen Komponenten seiner Reise zusammenstellen und anschließend zum vereinbarten Preis buchen kann. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen (kurz: AGB) des Beklagten befinden sich Klauseln welche von dem Reisenden eine Anzahlung von 40% des Reisepreises verlangen. Ebenfalls befinden sich in den AGBs der Beklagten Klauseln, welche den Reisenden dazu auffordern, bereits 45 Tage vor dem geplanten Reisebeginn, den restlichen Betrag zu zahlen.
Das Oberlandesgericht kann zu dem Entschluss, dass diese Klauseln gegen die gesetzliche Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters verstoßen unwirksam sind. Dies gilt auch im Fall der Buchung unter einer „Dynamic Packaging“ Option.
OLG Dresden | 8 U 1900/11 (Aktenzeichen) |
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OLG Dresden: | OLG Dresden, Urt. vom 21.06.2012 |
Rechtsweg: | OLG Dresden, Urt. v. 21.06.2012, Az: 8 U 1900/11 |
LG Leipzig, Urt. v. 11.11.2011, Az: 8 O 3545/10 | |
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Leitsätze:
2. Klauseln die vom Reisenden 40 % des Reisepreises als Anzahlung und 45 Tage vor Reisebeginn die Zahlung des restlichen Reisepreises verlangen sind unwirksam, da diese gegen die gesetzliche Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters verstoßen.
Dies gilt auch im Fall des „Dynamic Packaging“.
Zusammenfassung:
3. Im vorliegenden Fall bietet eine Reiseveranstalterin, hier die Beklagte, auf einer Website Reisen an. Unter anderem wird einem dort die Option des Dynamic Packagings angeboten, wobei man alle einzelnen Elemente seiner gewünschten Reise zusammen zu einem Komplettpreis buchen kann. Die Beklagte verlangt in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Anzahlung von 40 % des Reisepreises, sowie Stornokosten für bereits getroffene Reisevorkehrungen und Aufwendungen bei Nichtantritt der Reise.
Der Kläger fordert nun von der Beklagten, die Verwendung dieser Klauseln zu unterlassen. Die Höhe der Anzahlung sowie die Höhe der Stornogebühren seien eine unangemessene Benachteiligung der Reisenden und folglich viel zu hoch. Das Landgericht Leipzig sah dies ebenfalls so und die Beklagte ging gegen dieses Urteil in Berufung.
Doch auch das OLG Dresden stimmte dieser Entscheidung zu. Diese Klauseln verstoßen gegen die gesetzliche Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters und sind damit unwirksam. Für die Option des Dynamic Packaging gilt selbiges. Schon das Verhältnis von 2/5 des Reisepreises vom gesamten Reisepreis lässt sich nicht mehr als geringfügige Anzahlung ansehen. Kann der Reisende nur 60 % des Reisepreises zurückbehalten, so hätte dieser kein ausreichendes Druckmittel mehr, für begründete Einwendungen gegenüber der Leistungen der Reiseveranstalterin. Die Beklagte hat es folglich in Zukunft zu unterlassen, diese Klauseln zu verwenden. Die Berufung der Beklagten hat somit keinen Erfolg.
Tenor:
4. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 11.11.2011, 8 O 3545/10, wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 8.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
5. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Verwendung von Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten.
6. Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen. Die Beklagte ist eine Reiseveranstalterin, die über das Internet jedenfalls auch auf Online Abfragen im Rahmen des sogenannten „Dynamic Packaging“ die Bündelung von Reiseteil- und Einzelleistungen zu einem Leistungspaket anbietet. In der Anreiseperiode vom 01.02.2009 bis zum 31.12.2011 hat die Beklagte 159.100 Reisen zu einem Unterkunftsobjekt vermittelt, davon sind 118.500 auf Flugreisen und 40.600 auf „eigene Anreisen“ entfallen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten lauten auszugsweise wie folgt:
7. Nach Erhalt Ihrer Reisebestätigung / Rechnung ist innerhalb einer Woche die auf unserer Reisebestätigung / Rechnung ausgewiesene Anzahlung zu leisten. Diese beträgt 40 % (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung. Die Restzahlung des Reisespreises ist bis spätestens 45 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig. Vor einer Zahlung wird Ihnen der Reisesicherungsschein mit der Reisebestätigung / Rechnung übergeben oder übersandt. In jedem Falle sind Ihr Reisepreis und die geleisteten Zahlungen gemäß § 651k BGB insolvenzgesichert.
8. Treten Sie vom Reisevertrag zurück oder treten Sie die Reise nicht an (z.B. wegen verpasster Anschlüsse), können wir angemessenen Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und unsere Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes werden gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen von uns berücksichtigt. Die Höhe richtet sich nach dem Reisepreis. Die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je angemeldeten Teilnehmer fordern müssen, betragen
9. jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reisepreis:
10. Bei Flugreisen bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 %,
11. am 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 45 %,
12. ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %,
13. ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 %,
14. ab 6. Tag vor Reisebeginn 70 %,
15. am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90 %“
16. Ziffer 6.2 enthält eine Stornostaffel für Reisen mit eigener Anreise, bei der der niedrigste Stornobetrag 20 % und der höchste 75 % beträgt. Ziffer 6.5 eröffnet dem Reisenden die Möglichkeit, nachzuweisen, dass die Entschädigung bei Berücksichtigung des Reisepreises unter Abzug des Werts der von der Beklagten ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erworben werden kann, niedriger ist als in den Pauschalen ausgewiesen, sowie der Beklagten die Möglichkeit, gegen konkrete Bezifferung und Belege eine höhere Entschädigung als die Pauschalbeträge zu verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten mit Stand von Juli 2009 wird auf die Anlage K 1 verwiesen.
17. Mit Schreiben vom 17.09.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, hinsichtlich der streitgegenständlichen Klausel eine straf behrte Unterlassungserklärung abzugeben und Auslagen für die Abmahnung in Höhe von 214,00 € inklusive Mehrwertsteuer zu erstatten.
18. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die von der Beklagten verwendeten Klauseln seien hinsichtlich der Höhe der Anzahlung, des Fälligkeitstermins der Anzahlung sowie der Höhe der geforderten Stornogebühren im Fall von Flugreisen unwirksam, da sie eine unangemessene Benachteiligung der Reisenden beinhalteten und hat die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen.
19. Die Beklagte hat vorgetragen, im Unterschied zu klassischen Anbietern für Flugpauschalreisen biete sie keine katalogmäßig feststehende Reiseleistungen bestehend aus Flug und Hotel für in der Regel vorbestimmte Reiseperioden und starre Reisedauern auf der Grundlage langfristig gebundener Flugkontingente an. Die durch ihre neuartige Produktionslogik angebotene Bündelung von Einzelleistungen stelle lediglich das Abbild von in dem jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren einzelnen Leistungen für einen ganz konkreten Moment dar. Die Preisbildung ergebe sich aus dem konkreten Flugtarif für den genau in diesem Zeitpunkt geltenden Tarif einschließlich der vom Leistungsträger zugrunde gelegten Tarifbedingungen im Hinblick auf Zahlungstermine, Umbuchungsmöglichkeiten und Stornierungskosten sowie den Unterkunftspreis für das konkrete im Moment der Buchung verfügbare Preismodell sowie den Zuschlag von im Preisbildungssystem der Beklagten hinterlegten preisbildenden Komponenten, wie Servicegebühren, Vermittlungsprovisionen, Margen unter Berücksichtigung von Produktionskosten der Beklagten. Entscheide sich der Kunde nicht für das ihm unterbreitete Leistungsbündel, lasse sich dieses zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr wiederherstellen, wenn eine der im Bündel abgebildeten Teilleistungen aufgrund Zugriffs eines anderen Kunden anderweitig gebunden sei oder sich das zugrunde liegende Tarifmodell der Leistungsträger wegen Zeitablaufs überholt habe. Durch dieses Modell ergäben sich Vorteile für den Kunden in Gestalt günstigerer Reisepreise, völlig frei wählbarer Reisezeit, flexibler Reisdauer und Erfüllbarkeit individueller Kundenwünsche. Hieraus folge aber auch, dass die Beklagte die Reise nicht anderweitig verwerten könne, falls der Kunde die Reise vor Antritt storniere. Da die Kombination von Einzelleistungen allein den im Buchungszeitpunkt verfügbaren Angeboten entspräche, könnten diese konkrete Kombination und die gesamte Reise nicht erneut angeboten werden. Sofern eine Stornierung von Einzelleistungen überhaupt zur teilweisen Erstattung der Leistungsentgelte durch die Leistungsträger an die Beklagte führe, könnten nach der Stornierung allein die Leistungsträger selbst und nicht die Beklagte über die weitere Verwendung der Teilleistungen disponieren.
20. Die Beklagte hat ferner die Ansicht vertreten, die von ihr geforderte Vorauszahlung sei deswegen angemessen, weil sie in vielen Fällen erhebliche Kosten für eine Reise vorfinanzieren müsse. Im Zeitpunkt der Anzahlung habe sie, so ihr von dem Kläger bestrittener Vortrag, durchschnittlich schon 45 % des Aufwandes, bezogen auf den später vollständig zu zahlenden und kalkulatorisch abzudeckenden Gesamtreisepreises gezahlt. Unter Zugrundelegung einer Umsatzrendite von 18,5 % ergebe sich ein Bruttoanteil der Flugleistungen in Höhe von 40,75 % an der insgesamt von der Beklagten für eine Reise durchschnittlich zu erbringenden Aufwendungen. Der Anteil der Leistung der Beklagten für Übernachtung und Hotels belaufe sich ebenfalls auf durchschnittlich 40,75 %. Die Beklagte hat behauptet, sie habe ihm Jahr 2010 die Hälfte der erforderlichen Aufwendungen für Flugkosten sofort nach Buchung zahlen müssen. Bezogen auf den Gesamtreisepreis ergebe sich daraus ein Anteil an sofort fälligen Kosten für Flüge von 27,1 %, was auf Zahlungen an die sogenannten Low-Cost-Anbieter unter den Fluggesellschaften, die 32 % der Flugkosten ausmachten, beruhe. Hinzu kämen 15 % an Vorleistungen für sogenannte Kurzfristbuchungen. Für das Jahr 2011 sei mit einer Erhöhung des auf den Reisepreis bezogenen Anteils der sofort fälligen Flugkosten auf 66,5 % zu rechnen. Für Hotels müsse die Beklagte 30 % des anfallenden Aufwandes sofort bezahlen; insgesamt müsse die Beklagte einen auf den Gesamtreisepreis bezogenen Anteil für Flug und Übernachtungskosten von 12,5 % sofort aufwenden. Im Übrigen würden Anbieter, die Reisen nach einem demjenigen der Beklagten ähnlichen Geschäftsmodell anböten, ähnliche Anzahlungen fordern.
21. Die Fälligkeit des gesamten Reisepreises 45 Tage vor Reisebeginn sei gleichfalls gerechtfertigt, da dieser Betrag ihren regelmäßig bei der Buchung verauslagten Kosten entspreche. Es seien auch im weiteren zeitlichen Ablauf bis zum Abreisetermin weitere Arbeitsschritte im Servicecenter und der Buchhaltung notwendig, die sich in den weiteren Prozesskosten niederschlügen.
22. Die Stornosätze seien gleichfalls gerechtfertigt, da sie die ersparten Aufwendungen berücksichtigten. Die Beklagte habe mit einem Marktanteil von nur 0,12 % keine Möglichkeiten, die Bedingungen von Leistungsträgern zu beeinflussen. Im Jahr 2010 seien bei 78,37 % aller Aufwendungen für Flugleistungen keine Rückerstattungen erfolgt, im Jahr 2011 sei diesbezüglich ein Anteil von 90 % zu erwarten. Auch ansonsten erfolge nur eine anteilige Erstattung. Hinsichtlich der Stornierung von Flugleistungen seien lediglich Erstattungsbeträge bezogen auf Flughafengebühren, Steuern und Abgaben in Höhe von 10,00 € bis 75,00 € zu erwarten, dem ein hoher manueller und logistischer Aufwand der Beklagten gegenüberstehe.
23. Wegen der näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
24. Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes oder Ordnungshaft zu unterlassen, in Bezug auf Reiseverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, folgende oder inhaltsgleiche Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen einzubeziehen sowie sich darauf bei der Abwicklung von nach dem 01.04.1977 geschlossenen Verträgen zu berufen:
25. Nach Erhalt ihrer Reisebestätigung/Rechnung ist innerhalb einer Woche die auf unserer Reisebestätigung/Rechnung ausgewiesene Anzahlung zu leisten. Diese beträgt 40 % (auf volle Euro aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung.
26. Die Restzahlung des Reisepreises ist bis spätestens 45 Tage vor Reiseantritt ohne nochmalige Aufforderung fällig.
27. Die Rücktrittspauschalen, die wir im Falle Ihres Rücktritts von der Reise je an gemeldeten Teilnehmer fordern müssen, betragen jeweils pro Person bzw. Wohneinheit in Prozent vom Reisepreis bei Flugreisen
28. bis 30 Tage vor Reisebeginn 40 %,
29. ab 29. bis 22. Tag vor Reisebeginn 45 %,
30. ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn 50 %,
31. ab 14. bis 7. Tag vor Reisebeginn 60 %,
32. ab 6. Tag vor Reisebeginn 70 %,
33. am Tag des Reiseantritts oder bei Nichterscheinen 90 %.
34. Des Weiteren hat es die Beklagte zum Ersatz von 214,00 € Abmahnkosten verurteilt.
35. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, dass das Verlangen einer Anzahlung von 40 % auch unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells des Dynamic Packaging nicht mehr als geringfügige Anzahlung, die als solche das Reiseunternehmen verlangen könne, anzusehen sei. Schon das Verhältnis von 2/5 des Reisepreises vom gesamten Reisepreis lasse sich dem Worte nach nicht mehr als geringfügige Anzahlung ansehen; dem Reisenden verbleibe in Ansehung der streitigen Klauseln nur 60 % seines Reisepreises, die er bei begründeten Einwendungen gegenüber der Leistung der Beklagten nach § 320 BGB zurückbehalten könne, so dass dem Reisenden bereits zu einem frühen Zeitpunkt kein ausreichendes Druckmittel mehr zur Verfügung stehe; dies gelte auch nach Einführung des Sicherungsscheins gemäß § 651k Abs. 4 BGB. Weil die Beklagte dem Kunden die Unterlagen wie z.B. Flugvoucher erst nach Zahlung des vollständigen Reisepreises zusende, fehle dem Kunden nach der Anzahlung eine Prüfungsmöglichkeit, ob die Beklagte seinen Buchungsauftrag überhaupt ausgeführt habe. Auch auf das Entstehen eines Beförderungsanspruchs des Kunden gegenüber der Fluggesellschaft könne sich die Beklagte nicht berufen, da nicht der Kunde, sondern die Beklagte Vertragspartner der Fluggesellschaft sei. Zudem habe die Flugreise für den Kunden keinen Wert, wenn er nicht auch die Hotel- oder beispielsweise Mietwagenleistungen erhalte. Überdies gelte nach der streitigen Klausel die Vorauszahlungspflicht in Höhe von 40 % des Reisepreises auch dann, wenn kein Flug gebucht sei. Schließlich habe die Beklagte auch nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass ihre Vorleistungen bereits bei Buchung der Reise tatsächlich durchschnittlich 40 % betragen. Die Beklagte stütze ihre diesbezügliche Argumentation auf Zahlen aus dem Jahr 2010 und prognostizierte Zahlen für 2011, wobei sie zumeist das für sie günstigere Jahr 2011 zugrunde lege. Dieser Ansatz überzeuge bereits nicht, da eine Grundlage zuverlässig allein unter Berücksichtigung mehrerer Jahre zu ermitteln sein dürfte. Die Prognose für das Jahr 2011 werde auch nicht mit konkreten Buchungen untersetzt, sondern nur in Fortschreibung von der Beklagten behaupteter Trends aus den Vorjahren gebildet. Selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten ohne Berücksichtigung der Vorjahre die Zahlen aus dem Jahr 2010 zugrunde lege, ergebe sich, dass die Beklagte Vorleistungen bei der Buchung in Höhe von lediglich 31,76 % erbringen müsse, was eine Vorauszahlung von 40 % des Reisepreises nicht trage. Der Umstand, dass auch andere Reiseveranstalter ein ähnliches Geschäftsmodell verfolgten wie die Beklagte und gleichfalls Vorleistungen von 40 % verlangten, ändere nichts daran, dass es sich dabei um eine unangemessene Benachteiligung der Kunden handele.
36. Auch die Regelung, dass der Kunde bereits 45 Tage vor Reiseantritt den vollen Reisepreis zahlen müsse, widerspreche dem Prinzip, nach dem ein gerechter Ausgleich zwischen dem Interesse des Reiseveranstalters und denjenigen des Reisenden unter Beachtung des Zug-um-Zug-Prinzips gefunden werden müsse. Das allgemein anerkannte berechtigte Interesse des Reiseveranstalters an der Fälligkeit der Zahlung des vollen Preises 30 Tage vor Antritt bestehe nur deshalb, um dem Veranstalter bei Nichtzahlung eine angemessene Frist zum Rücktritt und zur weiteren Verwendung der Reise zulassen. Hier sei bereits problematisch, dass die Beklagte nach eigenem Vorbringen gar nicht in der Lage sei, die Reisen oder einzelne Reiseleistungen erneut zu verwerten; der diesbezügliche Vortrag der Beklagten sei zwar wenig überzeugend, wenn man ihn aber ernst nehme, spreche dies dagegen, den Zeitpunkt der Zahlung des vollen Reisepreises auf 45 Tage vor Antritt der Reise vorzuverlegen.
37. Schließlich seien die Regelungen zu den Stornosätzen nicht vereinbar mit § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 651i Abs. 3 BGB. Der Eingangssatz von 40 %bei einer Stornierung bis 30 Tage vor Reiseantritt sei überhöht, da die Beklagte nicht habe darlegen können, dass ihr gewöhnliche Aufwendungen in dieser Höhe entstehen, die sie nicht durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen egalisieren könne. Wenn man den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstelle, 2010 sei bei 78,3 % der gebuchten Flugleistungen keine Erstattung erfolgt, ergebe sich zwar ein Anteil von 48,44 % nicht erstattbarer Kosten, wobei allerdings schon zweifelhaft sei, ob die darin enthaltene Stornoprovision von 7,5 % auch dann anfalle, wenn beispielsweise bereits ein Jahr oder länger vor Reiseantritt eine Stornierung erfolge. Die Beklagte habe aber vor allem nicht darlegen können, weshalb es nicht möglich sei, den Anteil von 48,44 % herabzusetzen. Die Beklagte sei gehalten, ihre betrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass eine Rückforderung des Gebühren- und Abgabenteils der Flugleistungen von den Fluggesellschaften möglich sei, der Inhalt der Verträge zwischen der Beklagten und dem Flugunternehmen könne nicht zu Lasten des Verbrauchers gehen. Im Übrigen sähen die von der Beklagten vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fluggesellschaften durchweg vor, dass von einer Nichterstattung die luftfahrtspezifischen Abgaben, wie Steuern, Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben, ausgenommen seien. Kein Maßstab für die Höhe der Entschädigung sei die Üblichkeit der Stornogebühren in dem Marktsegment der Beklagten, zumal diese nicht vortrage, dass diese Schadenshöhe in der jeweiligen Branche mit Verträgen und Leistungspflichten gleicher Art und gleichen Umfangs durchschnittlich entstehe, sondern sich die Behauptung darauf beschränke, dass Wettbewerber ähnlich hohe Pauschalen in ihren Bedingungen festlegten. Die Beklagte habe nicht überzeugend darlegen können, dass es nicht möglich sei, den von ihr errechneten Anteil von 48,44 % an Stornokosten bei Stornierung bis 30 Tage vor Reiseantritt herabzusetzen, da sie ihre betrieblichen Abläufe so organisieren müsse, dass eine Rückforderung des Gebührenabgabeteils der Flugleistungen möglich sei. Zudem sei der Beklagten zumindest die Neuvermittlung der Flüge möglich, da es ihr zumutbar sei, nach dem Rücktritt eines Kunden den Flug zunächst in ihrem eigenen Angebotsbestand zu übernehmen und anderen Kunden anzubieten. Es spreche nichts dagegen, dass die Beklagte eine Flugreise nach Eingang einer Stornierung durch ihren Kunden nicht sofort auch gegenüber der Fluggesellschaft storniere, sondern selbst weitervermittle, zumal eine Umbuchung der Flugreisen von einem Passagier auf einen anderen gemäß § 651b BGB möglich sei und eine solche Umbuchung auch in den von der Beklagten vorgelegten AGB der Fluggesellschaften vorgesehen sei, unter Umständen gegen eine Gebühr.
38. Hinsichtlich der weiteren Darlegungen des Landgerichts zur Begründung seiner Entscheidung, insbesondere zu den weiteren Stornostufen, wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
39. Gegen dieses der Beklagten am 17.11.2011 zugestellte Urteil richtet sich deren am 12.12.2011 eingegangene Berufung, die sie – nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – mit einer am 17.02.2012 eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründet hat.
40. Neben einer umfangreichen Wiederholung ihrer erstinstanzlichen Sachverhaltsdarstellung vertritt sie die Ansicht, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2006 (X ZR 59/05) dahingehend auszulegen sei, dass durch die Höhe der Anzahlung die angemessenen Stornokosten abgesichert werden dürften; dem Reisenden verbleibe mit einem Anteil von 60 % des Reisepreises noch ein hinreichendes Druckmittel. Sie habe nachgewiesen, dass jedenfalls Stornokosten in Höhe von mehr als 40 % auch bei Berücksichtigung und Anrechnung ersparter Aufwendungen verblieben; insbesondere falle entgegen der Ansicht des Landgerichts die Stornoprovision in Höhe von durchschnittlich 7,5 % immer an, da sich die zu zahlende Provision im Falle einer Stornierung lediglich verringere, aber nicht ganz entfalle. Zudem sei eine Neuvermittlung von stornierten Flügen nicht möglich, da die für den Kunden eingebuchten Flüge auf die jeweiligen Reisenden schon personell fest gebunden seien. Daraus ergäben sich Stornokosten oberhalb der Anzahlungsgrenze von 40 %. Zudem hätten das Oberlandesgericht Köln in seiner Entscheidung vom 12.04.2005 und das oben genannte zu dieser Entscheidung ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs noch unberücksichtigt gelassen, dass sich die Geschäftsprozesse zwischen Reiseveranstalter und Leistungsträger wesentlich geändert hätten. Während früher lediglich ca. 20 % des Reisepreises auf Flugleistungen entfallen seien, habe sich dieser Wert auf 50 % des Reisepreises verschoben. Soweit das Landgericht unterstellt habe, dass allenfalls 31,76 % oder 37,88 % der Kosten nachgewiesen seien, erscheine das Verlangen einer Anzahlung in Höhe von 40 % noch vertretbar, wenn man nach früherer Rechtsprechung schon 20 % des Reisepreises auch ohne nachgewiesene Kosten haben verlangen können. Erneut greift die Beklagte zudem den Gedanken auf, dass der Vorteil generell günstigerer Reisepreise für die Verbraucher in eine Interessenabwägung mit eingestellt werden müsse. Auch müsse berücksichtigt werden, dass im Werkvertragsrecht durch die Einführung des § 632a BGB n.F. zum 01.09.2009 die wirtschaftlichen Nachteile für den Werkunternehmer, die sich aus dessen Vorleistungspflicht ergeben, entschärft worden seien, so dass nicht haltbar sei, dass der Reiseveranstalter nur eine geringfügige Anzahlung vom Reisenden verlangen könne. Hinsichtlich der Flugleistungen entstehe durch die Buchung dem Kunden auch ein „verbriefter“ Anspruch, so dass es sich bei der Anzahlung nicht um eine Vorauszahlung, sondern um eine Abschlagszahlung handele. Das Flugticket sei ein verbrieftes Reisepapier, welches entgegen der Ansicht des Landgerichtes dem Kunden ermögliche, den Beförderungsanspruch durchzusetzen, da er namentlich eingebucht sei. Auch sei die Wertung des Landgerichts unrichtig, dass die Flugreise für den Kunden keinen Wert an sich habe, da im Werkvertragsrecht die gleiche Problematik im Hinblick auf Abschlagszahlungen bestehe. Bei Buchungen einer Flugpauschalreise bei ihr werde der Kunde namentlich fest auf einen Flug eingebucht, so dass dann, wenn Papiertickets ausgestellt werden, diese nicht auf den Namen der Beklagten, sondern auf den Namen des Kunden laufen. Auch im Falle des sogenannten „ticketlosen Fliegens“ sei der Reisende persönlich als Fluggast bei der Fluggesellschaft registriert. Mit der Buchung stehe dem Reisekunden eine Teilleistung in Form des Fluges zu, so dass in dem Grundgedanken des § 632a BGB folgend auch eine Abschlagszahlung verlangt werden könne. Damit unterscheide sich das Modell der Klägerin von demjenigen der klassischen Reiseveranstalter, bei welchen der Reiseveranstalter innerhalb von Kontingenten Sitzplätze einkaufe, hinsichtlich derer er noch einen Austausch der Person vornehmen könne. Deswegen könne auf die alt hergebrachte Rechtsprechung nicht mehr ohne weiteres zurückgegriffen werden. Auch habe das Landgericht zu Unrecht die Fälligkeit des verbleibenden Entgelts für die Reise 45 Tage vor Reiseantritt als unangemessen erachtet, da „aufgrund des Wandels in den Lebensverhältnissen und der Wertorientierung der Kunden“ die Zahl der Fälle zugenommen habe, in denen erst aufgrund von Erinnerungen und Mahnungen Zahlungen geleistet würden. Ein nicht unbeachtlicher Teil von Pauschalreisen werde viele Monate im Voraus gebucht, so dass der Kunde die rechtzeitige Zahlung des Restbetrages häufig aus dem Blick verliere und vergesse. Die Vorverlagerung der Fälligkeit auf 45 Tage vor Reisebeginn biete dem Kunden insgesamt erhebliche Vorteile, insbesondere unter dem Aspekt des sanktionslosen Nachholens noch nicht geleisteter Restzahlungen.
41. Hinsichtlich der Entscheidung zu der Stornostaffel kritisiert die Beklagte, dass das Landgericht an § 649 Abs. 2 BGB angeknüpft habe, obwohl eine spezielle reiserechtliche Regelung in § 651i BGB bestehe. Im Übrigen habe sie bereits erstinstanzlich substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt, in welchem Umfang ihre Kosten erstattet werden und in welchem Umfang sie sich um Schadensminderung bemühe bzw. inwieweit ihr dies nicht zumutbar sei. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft den Schluss gezogen, dass sie nicht überzeugend dargelegt habe, weshalb es ihr nicht möglich sei, den Anteil von 48,44 % Stornokosten herabzusetzen: Sie kaufe Leistungen zu Bedingungen ein, die Flugleistungsanbieter gegenüber Unternehmern und Verbrauchern gleichartig stellen würden. Sie habe aufgrund der Besonderheiten der zugrunde liegenden Buchungstechnologie dargelegt und unter Beweis gestellt, dass es ihr nicht möglich sei, Leistungen anderweitig zu verwerten. Insbesondere könne die Beklagte einen Flug nicht in den sogenannten „Data-Mix“ zurückgeben, sondern ihr bleibe nur die Möglichkeit, bei der Airline zu stornieren. Sie sei auf Grundlage der zugrunde liegenden Technologie vom Geschäftsprozess her nicht darauf eingerichtet, den Flug selbst anderweitig zu vermitteln. Die Ansicht des Landgerichts laufe darauf hinaus, dass eine Änderung der Technologie erfolgen müsse, was ein unzulässiger Eingriff in ihre Berufsausübungsfreiheit sei. Es liege in der Eigenart der zugrunde liegenden Technologie, dass sie sich nicht eigene Kontingente anschaffe und vermarkte, sondern nur Leistungen Dritter einsetze; dies gerade sei ihre Stärke. Nicht zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte es gemäß § 651b BGB dem Kunden ermöglichen müsse, einen Ersatzkunden zu stellen, da die Ausübung des Rechts aus § 651b BGB durch den Kunden selten der Fall sei und hier gegebenenfalls einen erheblichen manuellen Aufwand nach sich ziehe. Unzumutbar sei ihr, eine von einer Stornierung betroffenen Leistung einem unendlich großen Personenkreis zur Verfügung zu stellen; die Bündelung der Leistung bei der Beklagten sei höchstindividuell aufgrund der Kombination einer unendlichen Zahl verfügbarer bündelbarer Einzelleistungen und entspreche ganz individuellen Kundenwünschen, so dass es lediglich im Einzelfall und rein zufällig so sei, dass sich für diese Leistung ein anderer Kunde interessiere. Da das Landgericht unzutreffend eine Unzulässigkeit des Eingangsstaffelsatzes angenommen habe, folge aus der fehlerhaften Einschätzung der ersten Staffel auch die fehlerhafte Einschätzung der weiteren Staffelstufen. Insgesamt sei sie auch zur Erstattung von 214,00 € nicht verpflichtet, da sämtliche Klauseln wirksam seien.
das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11.11.2011 zu Az.: 8 O 3545/10 abzuändern und die Klage abzuweisen.
die Berufung zurückzuweisen.
44. Er verweist auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und insbesondere darauf, dass nach wie vor mit Nichtwissen bestritten werde, dass alle von der Beklagten angebotenen Reisen nach dem Modell des „Dynamic Packaging“ zusammengestellt werden. Aber auch wenn dies der Fall sein sollte, wären die Klauseln unwirksam. Die berechtigten Stornokosten betrügen nicht mindestens 40 %, so dass eine Anzahlung in dieser Höhe nicht gerechtfertigt sei. Dies gelte ohnehin für die Fälle, in denen die Reisenden ohne Flugzeug anreisen. Es werde weiterhin bestritten, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Buchung oder unmittelbar danach die von ihr behaupteten Zahlungen an Leistungsbringer zu leisten habe und dass die Verträge der Beklagten mit den Fluggesellschaften den gleichen AGB unterliegen, die die Fluggesellschaften gegenüber Verbrauchern vereinbaren. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass bei den von der Beklagten angebotenen Verträgen jeder Reisekunde bei der Buchung seiner Pauschalreise sofort mit der jeweiligen Fluggesellschaft namentlich fest auf einen konkreten Flug eingebucht werde. Gleichfalls mit Nichtwissen werde bestritten, dass die Zahl der Fälle zugenommen habe, in denen erst aufgrund von Erinnerungen und Mahnungen Zahlungen geleistet werden.
45. Schließlich sei der Beklagten dahin zu widersprechen, dass sie keine Obliegenheit treffe, ihre internen Abläufe so zu organisieren, dass weitergehende als die von ihr behaupteten Kosten erstattet werden, da sie gemäß § 254 Abs. 2 BGB eine Schadensminderungspflicht treffe.
46. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftstücke sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte einen nichtnachgelassenen Schriftsatz zur Akte gereicht, mit dem sie insbesondere die Zulassung der Revision anstrebt.
47. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die streitgegenständlichen Klauseln zu Recht als unwirksam erachtet:
48. Die Klage ist nach §§ 1, 3 UKlaG zulässig, da die Beklagte ihre Dienstleistungen bundesweit und damit auch im Geschäftsbereich des in der vom Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragenen Klägers anbietet.
49. Auf Nachfrage des Senats hat der Kläger bekräftigt, dass Streitgegenstand nicht die Frage sein soll, ob die Fälligkeitsregelung und die Anzahlungsverpflichtung in Ziffer 2.1 der AGB der Beklagten bereits deshalb unwirksam sind, weil sie möglicherweise bei kundenfeindlichster Auslegung so verstanden werden können, dass der Kunde nach Erhalt der Reisebestätigung und der Rechnung auch dann innerhalb einer Woche die Anzahlung und 45 Tage vor Reisebeginn die Restzahlung zu leisten hat, wenn der Sicherungsschein nicht übersandt worden ist, da bei einem solchen Verständnis die Klausel gemäß §§ 651k Abs. 4 S. 1, 651m S. 1 BGB nichtig wäre (vgl. hierzu LG Köln, Urt. v. 23.04.2009, 26 U 29/07, Rn. 29 f.; LG München, Urt. v. 15.01.2009, 12 O 13709/08, Rn. 100 ff.).
50. Die Regelung in Ziffer 2.1 der AGB der Beklagten, nach der unmittelbar nach Buchung der Reise eine Anzahlung von 40 % des Reisepreises fällig wird, ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 320 BGB unwirksam.
51. Die Klausel ist zunächst insoweit unwirksam, wie die Beklagte diese auch gegenüber Kunden verwendet, die keine Flugpauschalreise gebucht haben, sondern ihre Anreise auf andere Weise organisieren als mit dem Flugzeug. Nach eigener Darstellung der Beklagten in der Berufungsinstanz ist dies bei einem Viertel ihrer Kunden der Fall. Nach weiterer eigener Darstellung der Beklagten fallen jedoch sofort nach Buchung in solchen Fällen zumeist nur 12,5 % als Anzahlung für die Hotelbuchung und für 5 % für eigene Kosten der Beklagten an. Auch differenziert die Beklagte in Ziffer 6.2 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen selbst zwischen Flugreisen und Reisen, bei denen die Anreise nicht mit einem von der Beklagten organisierten Flug erfolgt, und verlangt im zweiten Fall gravierend geringere Stornokosten, im für den Reisenden günstigsten Fall 20 %. Gründe, die es rechtfertigen könnten, das Reisevertragsrecht, welches in Anlehnung an das Werkvertragsrecht gesetzlich eine Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters begründet, dergestalt abzuwandeln, dass sofort nach Buchung 40 % des Reisepreises fällig werden, hat die Beklagte für Reisen mit eigener Anreise nicht dargetan.
52. Soweit die Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.06.2012 nach Schluss der mündlichen Verhandlung Zweifel daran anklingen lässt, ob es sich bei der Beklagten überhaupt um einen Reiseveranstalter im Sinn des § 651a BGB handele, da in der Gesetzesbegründung zur Bundestagsdrucksache 8/2343 auf Seite 6 die Tätigkeit des Reiseveranstalters dergestalt beschrieben sei, dass dieser die einzelnen Leistungen im vorhin ein ausgewählt, miteinander verbunden, aufeinander abgestimmt und die somit gebildete Einheit zu einem einheitlichen Preis verkauft habe, so dass sich das von der Beklagten betriebene Dynamic Packaging von der vom Gesetzgeber bei Verabschiedung der §§ 651a ff. BGB vorgestellten Definition des Veranstalters unterscheide, so besteht zur Überzeugung des Senats kein Zweifel an der Anwendbarkeit der §§ 651a ff. BGB auf das Geschäftsmodell der Beklagten. Denn aus Sicht des Kunden bietet die Beklagte lediglich eine größere Auswahl an ausgewählten, miteinander verbundenen und auf einander abgestimmten Leistungen an, die sie zu einem einheitlichen Preis „verkauft“. Die Beklagte ermöglicht es zwar dem Kunden, mehr individuelle Vorstellungen in die Zusammenstellung der Reise einzubringen, nichts desto trotz schließt der Kunde mit der Beklagten nach diesen Abstimmungsvorgängen einen Vertrag über eine ausgewählte, miteinander verbundene Reise zu einem einheitlichen Preis.
53. Der Senat teilt aber zudem die Ansicht des Landgerichtes, dass die Beklagte auch von Flugreisenden keine Anzahlung von 40 % des Reisepreises in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verlangen kann, ohne gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 320 BGB zu verstoßen.
54. Zwar hat der Bundesgerichtshof (Urt. v. 20.06.2006,X ZR 59/05) in Bezug auf eine Klausel, nach der nach Übergabe des Sicherungsscheins eine Anzahlung von 20 % verlangt wurde, ausgeführt, dass er im Hinblick auf das Inkrafttreten des § 651k BGB n.F. und die damit eingetretene Änderung der Risikoverteilung zwischen Reiseveranstalter und Reisenden nicht mehr an einer Begrenzung der Anzahlung auf 10 % des Reisepreises festhalte, weil der Reisende vom Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters entlastet worden und seine Rückreise wirtschaftlich sichergestellt sei. Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrisikos könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Begriff der „geringfügigen Anzahlungen“ im Sinne der bisherigen Rechtsprechung weiterhin bedeute, dass Anzahlungen auf den Reisepreis 10 % nicht übersteigen dürfen, so dass eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises sich nicht mehr zwingend als unangemessene Benachteiligung des Reisenden darstelle. Dennoch sei jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Forderung einer Anzahlung auf den Reisepreis das Zug-um-Zug-Prinzip des § 320 BGB weiterhin berührt werde. Durch die Vorschriften zum Sicherungsschein werde der Reisende nicht gegen das Risiko, dass der Reiseveranstalter zum vereinbarten Reisetermin nicht fähig oder nicht bereit sei, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen, abgesichert. Auch habe der Reisende in der Regel keinen Einblick in die Reisevorbereitung und könne den Veranstalter daher auch nicht zu einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung anhalten. Es sei daher weiterhin nicht mit dem Gebot von Treu und Glauben zu vereinbaren und stelle eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar, wenn durch Klauseln in den AGB des Reiseveranstalters Vorauszahlungen auf den Reisepreis in einer Höhe ausbedungen werden, durch die der Reisende wesentliche Teile des Reisespreises bereits eine erhebliche Zeit vor Reisebeginn zu leisten verpflichtet werde. Im Rahmen dieser Abwägung ließ der BGH in dem vom ihm zu entscheidenden Fall eine 20 %ige Anzahlung unbeanstandet, wobei er auch darauf abstellte, dass dem Reisenden 80 % des Reisepreises verblieben, die er gemäß § 320 BGB bei begründeten Einwendungen vor Reisebeginn gegenüber der Leistung des Reiseveranstalters zurückbehalten könne. Zudem hat der Bundesgerichtshof aber auch auf das berechtigte Interesse des Reiseveranstalters abgestellt, im Falle des Rücktritts des Reisenden von einer gebuchten Reise durch die geleistete Anzahlung jedenfalls in Höhe angemessener Stornokosten gesichert zu sein.
55. Nach dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, sind – um dem Zug-um-Zug-Gedanken Rechnung zu tragen – im Verhältnis zum Gesamtpreis lediglich geringfügige Anzahlungen zulässig, zumal der Bundesgerichtshof ausdrücklich ausgeführt hat, an seinen Grundsätzen zu Anzahlungsklauseln in AGB von Reiseverstaltern festzuhalten. Der Senat ist im Hinblick darauf, dass bei der Bemessung der zulässigen Höhe der Anzahlung durchaus ein nicht unerhebliches Gewicht auf die bei dem Reiseveranstalter jedenfalls anfallenden Kosten zu legen ist, dabei der Ansicht, dass 20 % des Reisepreises nicht zwingend eine Obergrenze für eine Anzahlungspflicht des Reisenden sein müssen, sondern dass im Einzelfall durchaus – bei entsprechendem Kostenanfall bei dem Reiseveranstalter -, auch ein etwas darüber hinaus gehender Anteil am Reisepreis eröffnet sein kann. Allerdings kann der von der Beklagten verlangte Anteil von 40 % nicht mehr als „verhältnismäßig geringfügig“ im Verhältnis zum Reisepreis angesehen werden (vgl. auch Landgericht Bamberg, Urt. v. 12.04.2011, 1 U 218/10). Wie das Landgericht Leipzig in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, entfernt sich ein Anteil von zwei Fünfteln des gesamten Reisebetrages insbesondere auch bei Buchungen, die – wie auch die Beklagte vorträgt – oftmals viele Monate vor Beginn der Reise liegen können – zu weit von dem gesetzlichen Leitbild der Vorleistungspflicht des Werkunternehmers; die in § 320 BGB abgesicherten Rechte des Kunden werden zu weit aushöhlt.
56. Auch soweit die Beklagte im Berufungsverfahren mit § 632a BGB argumentiert und aus dessen Neufassung ableitet, im Werkvertragsrecht sei für erbrachte Teilleistungen die Vorleistungspflicht des Werkunternehmers erheblich abgemildert, vermag dies nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen: Voraussetzung für einen Anspruch auf Abschlagszahlungen nach § 632a Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht nur eine erbrachte Teilleistung, sondern auch, dass der Besteller durch diese Teilleistung einen Wertzuwachs erlangt. Allein der Umstand, dass möglicherweise ein Reisender bereits unmittelbar nach der Buchung über die Beklagte gegenüber den Flugunternehmen einen endgültigen Anspruch auf eine Flugreise erworben haben könnte, führt für sich allein noch nicht zu einem „Wertzuwachs“ bei dem Reisenden, wie bereits das Landgericht Leipzig völlig zutreffend erkannt hat. Denn gerade bei Pauschalreisen ist das Recht auf einen Flug für den Reisenden ohne jeden Wert, wenn es kein Hotel gibt, das ihn am Reiseziel aufnehmen wird, ein „Wertzuwachs“, wie beispielsweiser ein fertiggestellter Keller im Fall eines Bauwerkvertrages, erfolgt gerade nicht.
57. Die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten, nach der der Restbetrag bereits 45 Tage vor Reiseantritt fällig wird, verstößt gegen §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 320 BGB. Zwar beruht die früher regelmäßig vertretene Ansicht, dass die Restzahlung nicht früher als vier Wochen vor Reiseantritt zu zahlen sein sollte, teilweise auch auf dem Risiko der Insolvenz des Reiseveranstalters (vgl. beispielsweise Hubert Schmidt, in: Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB, Rz. 42 zu Reisevertrags-AGB). Vor allem aber beruht die Berechtigung des Reiseveranstalters, in Abweichung von der gesetzlichen Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters bereits vor Durchführung der Reise den vollen Reisebetrag verlangen zu dürfen, darauf, dem Veranstalter nach Treu und Glauben die Möglichkeit zu geben, bei Nichtzahlung des Reisepreises eine angemessene Frist zum Rücktritt und zur weiteren Verwendung der Reise zu lassen, um ihm nicht aufzuerlegen, die Reise trotz einer später erfolgenden Nichtleistung des Reisepreises durchführen zu müssen. Um aber das Rücktrittsrecht bei Nichtzahlung der Reise nach Fälligkeit ausüben zu können, genügt ein Abstand zwischen Fälligkeit der Restzahlung und Reisebeginn von etwa vier Wochen oder einem Monat.
58. Soweit die Beklagte geltend macht, ihre hiervon abweichende Fälligkeitsregelung diene dem Schutz des Reisenden, da er frühzeitig durch eine Mahnung an die Fälligkeit der Restforderung erinnert werde, überzeugt dies nicht. Der Beklagten ist auch dann, wenn die Restzahlung erst vier Wochen vor Reiseantritt fällig wird, völlig unbenommen, ihre Kunden bereits zwei Wochen vor Eintritt der Fälligkeit durch ein Schreiben oder eine E-Mail auf die demnächst bevorstehende Fälligkeit hinzuweisen. Auf diese Weise kann sie das von ihr angeführte Ziel einer frühen Benachrichtigung des Kunden erreichen, ohne vom gesetzlichen Leitbild noch weiter abzurücken.
59. Die Klauseln zu den Stornierungsgebühren bei Flugreisen sind wegen eines Verstoßes gegen § 651i BGB unwirksam:
60. Zum einen tragen die von der Beklagten zum Beweis vorgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen deren Behauptung nicht, dass bei einem immer höher werdenden Anteil an Flugreisen sie selbst unmittelbar nach der Buchung zur Zahlung von 100 % des Flugpreises an die Airline verpflichtet sei, worauf der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat. So hat die Beklagte beispielsweise u.a. vorgetragen, dass bei Air Berlin, deren Flüge einen erheblichen Anteil an den Flugkosten der Beklagten ausmachten, keine Stornierung möglich sei bzw. keine Kostenerstattung erfolge (vgl. Seite 73 des Schriftsatzes der Beklagten vom 02.02.2011, Bl. 90 dA). Die von ihr selbst vorgelegten AGB von Air Berlin weisen jedoch auf, dass nur bei Kurz- und Mittelstreckenflügen keine Stornierung möglich ist, bei Langstreckenflügen aber durchaus (Ziffer 3.4.1.3 der Anlage B18). Auch für Condor behauptet die Beklagte, dass keine Stornierung möglich sei; Ziffer 5.2 der von der Beklagten vorgelegten AGB von Condor (Anlage B 19) weist das Gegenteil aus. Schon aus diesem Grund ist das Zahlenwerk der Beklagten nicht geeignet, den Nachweis dafür zu erbringen, dass die von ihr behaupteten Mindeststornokosten tatsächlich so hoch sind, wie sie darlegt, so dass es nicht darauf ankommt, ob – wie der Kläger vermutet – den Verträgen der Beklagten mit den Fluggesellschaften ohnehin nicht diejenigen AGB, die die Fluggesellschaften Einzelreisenden, die über das Internet buchen, auferlegt, zugrunde liegen, sondern zwischen der Beklagten und den Fluggesellschaften gesonderte Vereinbarungen bestehen.
61. Zum anderen erlaubt § 651i BGB dem Reiseveranstalter ausdrücklich nur dann eine Pauschalierung des Schadensersatzanspruches, wenn in die Pauschalbeträge nicht nur die ersparten Aufwendungen, sondern auch der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen gewöhnlich mögliche Erwerb eingestellt wird. In dieser Regelung verwirklicht sich, dass im Rahmen der Pauschalierung des typischen Verlaufs eines Schadens auch die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Schadensminderung zu berücksichtigen ist. Der Senat teilt die Ansicht der Beklagten, dass es ihr nicht zuzumuten sei, mit stornierten Flügen anders zu verfahren, als ihrerseits bei der Fluggesellschaft auch dann zu stornieren, wenn dieses zum vollständigen Verlust des Flugpreises führt, insoweit nicht, als dass ein derartiger, im Geschäftsmodell angelegter grundsätzlicher Verzicht auf das Bemühen um anderweitigen Erwerb jedenfalls in der Berechnung der Pauschale nach § 651i BGB mindernd zu berücksichtigen ist:
62. Die Beklagte hat eingeräumt, dass sie durchaus die gesetzliche Regelung des § 651b BGB beachtet. Danach ist der Reiseveranstalter verpflichtet dann, wenn ein Reisender bis zum Reisebeginn verlangt, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten des Reisevertrages eintritt, dem – allerdings gegen Erstattung der Mehrkosten – zu genügen. Dies bedeutet, dass es der Beklagten – wie sie auch einräumt – doch möglich ist, in den Fällen, in denen ein Flugpauschalreisender von seinen Rechten aus § 651b BGB Gebrauch macht, das nach Darstellung der Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt auf diesen persönlich geführte Flugticket auf einen anderen Reisenden entweder umschreiben zu lassen oder aber diesem anderen Reisenden ein entsprechendes Flugticket zu verschaffen und das stornierte Flugticket anderweitig zu verwerten. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Stornierung des Reisenden nur gegenüber der Beklagten erfolgt. Die Beklagte muss dies nicht zum Anlass nehmen, ihrerseits gegenüber der Fluggesellschaft ohne Angaben von Gründen zu stornieren. Vielmehr ist es beispielsweise bei Air Berlin (vgl. Ziffer 3.3 der vorgelegten AGB) bis zu 30 Minuten vor der vereinbarten Abflugzeit möglich, den Namen des Fluggastes ändern zu lassen, was allerdings eine Umbuchungspauschale sowie die Verpflichtung zur Zahlung des Differenzbetrages zu dem zum Zeitpunkt der Umbuchung geltenden – zumeist höheren – Preis mit sich bringt. Dies bedeutet: Die Beklagte könnte bei Anfragen von Reisewilligen auf ihrer Suchmaske dann, wenn ein bei der Beklagten stornierter Flug den Wünschen eines Reisewilligen im Hinblick auf Anflugsort, Ankunftsort und Flugzeit entspricht, den stornierten Flug – unter Berücksichtigung des oben genannten Differenzbetrags und der oben genannten Umbuchungspauschale – anbieten, was jedenfalls dann zu einem Schaden von weniger als 100 % des ursprünglichen Flugpreises führt, wenn der aktuelle Flugpreis der Airline nicht mehr als das Doppelte des ursprünglichen Preises abzüglich der o.g. Pauschale beträgt. Zwar ist einzuräumen, dass ein derartiges Vorgehen in die technischen Abläufe der Beklagten eingeflochten werden müsste. Auch ist die Beklagte gesetzlich nicht verpflichtet, ihre Technik umzustellen. Wenn sie aber auf ein derartiges Vorgehen verzichtet, muss sie sich dies im Rahmen der Berechnung des gewöhnlich möglichen Erwerbs nach § 651i BGB als Verstoß gegen ihre Schadensminderungspflicht vorhalten lassen. Die Beklagte hat auch nicht substantiiert dargelegt, dass ihr die finanziellen Folgen einer Programmänderung unzumutbar und deren Kosten auch im Verhältnis zu ihrer Schadensminderungspflicht nicht vertretbar wären. Soweit die Beklagte in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 05.06.2012 vorträgt, dass ihr Geschäftsbetrieb auf einer von einem außenstehenden Unternehmen bereitgestellten Technologie beruhe, die nicht nur ihr, sondern gleichartig handelnden anderen Reiseveranstaltern zur Verfügung gestellt werde, handelt es sich um neuen Sachvortrag, der keinen Anlass bietet, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, nachdem diese Thematik bereits Gegenstand der landgerichtlichen Entscheidung war. Soweit die Beklagte in diesem Schriftsatz darauf abstellt, dass der Reisekunde ja auch dann keinen Stornierungsanspruch habe, wenn er unmittelbar bei den Leistungsträgern – also den Fluggesellschaften – storniere, verkennt sie gerade den Unterschied zwischen ihren Leistungen und derjenigen der Fluggesellschaften: Derjenige, der einen Flug bei einem Flugunternehmen bucht, bucht eben keine Pauschalreise, ein derartiger Vertrag unterliegt gerade nicht den Vorschriften der §§ 651a ff. BGB.
63. Legt man all dies zugrunde, sind 40 % Stornogebühren bei Stornierung bis 30 Tage vor Flugantritt auch bei Reisen, in denen die Anreise mit dem Flugzeug erfolgt, aufgrund des zutreffenden Rechenwerkes des Landgerichts deutlich überhöht, da gewöhnlich Aufwendungen in dieser Höhe nicht entstehen würden, wenn die Beklagte ihre Schadensminderungspflichten in gebotenem Umfang beachten würde (vgl. auch Landgericht Köln, Urt. v. 30.10.2010, 26 U 57/10). Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend darauf abgestellt, dass das Rechenwerk der Beklagten nicht berücksichtigt, dass dann, wenn die Flugreisen auch bei den Luftfahrtunternehmen storniert werden, zwar – insofern von der Klägerin bestritten – teilweise der vollständige Flugpreis verfällt, nicht aber – insofern unstreitig – die Steuern, Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben. Das Rechenwerk der Beklagten lässt nicht erkennen, dass sie in ihren Berechnungen diese Beträge – auch nur durchschnittlich – herausgerechnet hat; sie stellt nur darauf ab, dass dies manuellen Aufwand mit sich brächte.
64. Hinsichtlich der weiteren Stornostufen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, die sich der Senat zu eigen macht. Die Beklagte hat diese Ausführungen nicht konkret angegriffen, sondern allein darauf abgestellt, dass aufgrund der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit der Ausgangsstufe auch die weiteren Stufen vom Landgericht fehlerhaft bewertet worden sein.
65. Auch hinsichtlich des Anspruchs aus § 5 UKlaG i.V.m § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auf Zahlung von 214,00 € ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden; gleiches gilt für den Zinsanspruch des Klägers.
66. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 ZPO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung des Senats steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH und der anderen Obergerichte. Allein die von der Beklagten angeführte Neuartigkeit des Geschäftsmodells des Dynamic Packaging rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
67. Hinsichtlich der Höhe des Gebührenstreitwertes wird auf den Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung des Streitwerts für die erste Instanz durch das Landgericht (Beschl. v. 25.11.2011, 8 W 1149/11) Bezug genommen.
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