LG Frankfurt, Urteil vom 28.03.2013, Aktenzeichen: 2-24 O 196/12.
Ein Verbraucherschutzbund klagt gegen die Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters. Diese fordern zum einen eine Anzahlung von über 20% des Reisepreises bei Buchung, zum anderen eine Zahlung des gesamten Kaufpreises bis zum 40. Tag vor Reisebeginn.
Das Landgericht in Frankfurt hat in diesem Fall dem Verbraucherschutzbund bezüglich beider Klauseln Recht zugesprochen. Eine Anzahlung sei nur bis zu einer Höhe von 20% des Reisepreises angemessen, da sonst das Zug-um-Zug Prinzip der Leistungserbringung stark beeinträchtigt würde. Bei einer Zahlungsfrist bis zum 40. Tag vor der Abreise verliere der Kunde sein Zurückbehaltungsrecht auf die Zahlung. Zudem sei in diesem Zeitpunkt noch kein Kostenaufwand für den Reiseveranstalter angefallen, der diese Zahlung zur Deckung benötigen würde.
LG Frankfurt(2-24 O 196/12). Extrem benacteiligende AGB-Klausel unzulässig.