Unverhältnismäßiger Aufwand bei Angebot eines Ersatzflugs

LG Hannover: Unverhältnismäßiger Aufwand bei Angebot eines Ersatzflugs

Der Rückflug einer Familie aus Mallorca wurde um fast 6 Stunden nach hinten verlegt. Die Reisenden konnten von der Reiseveranstalterin die Erstattung von Ticketkosten für den selbst gebuchten Ersatzflug verlangen.

LG Hannover 8 S 46/16 (Aktenzeichen)
LG Hannover: LG Hannover, Urt. vom 27.04.2017
Rechtsweg: LG Hannover, Urt. v. 27.04.2017, Az: 8 S 46/16
AG Hannover, Urt. v. 24.05.2016, Az: 554 C 12854/15
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Landgericht Hannover

1. Urteil vom 27. April 2017

Aktenzeichen 8 S 46/16

Leitsatz:

2. Eine Flugzeitenänderung von über 4 Stunden berechtigt im Rahmen eines Reisevertrages zu erstattungsfähiger Selbstabhilfe.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte für sich, ihren Lebensgefährten und das gemeinsame Kleinkind bei der Beklagten für die Zeit vom 07.09.2015 bis zum 23.09.2015 eine Pauschalreise nach Mallorca gebucht. Der Rückflug sollte 13.40 Uhr starten und 16 Uhr landen. Noch vor der Abreise teilte die Beklagte mit, dass der Flug auf 19.15 Uhr verlegt worden sei und durch TuiFly statt AirBerlin durchgeführt werde. Nach erfolglosem Abhilfeverlangen buchte die Klägerin daraufhin Rückflüge bei der Lufthansa und forderte die Erstattung der Ticket- sowie Taxikosten von 696,63 €. Die beklagte Reiseveranstalterin behauptete, die Flugzeitenänderung habe eine bloße Unannehmlichkeit und keinen Reisemangel dargestellt

Das Amtsgericht Hannover gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten vor dem Landgericht blieb ohne Erfolg. Der Klägerin stand die Erstattung der Mehrkosten zu, da die Flugverlegung einen Reisemangel darstellte, den die Beklagte als Reiseveranstalterin vertreten musste. Mit einer Verschiebung von 5 Stunden und 45 Minuten lag die Änderung über dem Mindestmaß für erstattungsfähige Selbstabhilfe von 4 Stunden.

Tenor:

4. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.05.2016 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hannover, 554 C 12854/15 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 696,63 € festgesetzt.

Gründe:

I.

5. Die Klägerin buchte für sich, ihren Lebensgefährten sowie das 21 Monate alte Kind bei der Beklagten am 14.03.2015 eine Flugpauschalreise vom 07.09.2015 bis zum 23.09.2015 nach Mallorca für insgesamt 3.166,- €. Für den Rückflug mit der Air Berlin von Palma de Mallorca nach Frankfurt war eine voraussichtliche Flugzeit von 13.40 Uhr bis 16.00 Uhr angegeben worden. Die Klägerin erhielt am 24.07.2015 davon Kenntnis, dass der Rückflug nach Frankfurt erst um 19.25 Uhr starten und um 21.55 Uhr landen solle. Sie forderte daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 29.07.2015 zur Abhilfe auf und wies daraufhin, dass sie bewusst die Buchung von Linienflügen um die Mittagszeit vorgenommen habe. Nach Erhalt der Reiseunterlagen stellte die Klägerin außerdem fest, dass der Flug nicht von der Air Berlin, sondern der TUIFly durchgeführt werden solle. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.08.2015 forderte die Klägerin die Beklagte auf, vertragsgerechte Flugzeiten zu erbringen und setzte eine Frist bis zum 21.08.2015. Die Beklagte antwortete mit Schreiben vom 21.08.2015, dass es ihr nicht stets gelinge, die ursprünglich vorgesehenen Flugzeiten einzuhalten. Daraufhin buchte die Klägerin für sich und ihre Familie für den Rückflug Ersatzflüge bei der Lufthansa für eine Abflugzeit um 13.15 Uhr und begehrt die Erstattung der Kosten von 613,13 €. Da die Reisenden den Transfer der Beklagten nicht in Anspruch nehmen konnten, nahmen sie ein Taxi zum Flughafen für 83,50 €.

6. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die einseitige Verschiebung des Rückfluges sei ein Reisemangel. Mit der Aufnahme des Vorbehaltes „voraussichtlich“ zur Flugzeit, lasse sich ein Recht zur einseitigen Verschiebung nicht begründen. Die Bestimmung der Flugzeiten als „voraussichtlich“ sei nicht wirksam. Die Klägerin hat bestritten, dass die Vergabe von Start- und Landezeiten an den Flughäfen teilweise erst später stattfinde. Eine Überbuchungssituation habe ebenfalls nicht vorgelegen. Es sei ihr mit einem Kleinkind nicht zuzumuten gewesen, erst nach einer erwarteten Ankunft in Frankfurt um 21.55 Uhr den Zug nach Bad Kreuznach zu nehmen, wo sie erst um 0:15 Uhr angekommen wäre.

7. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die vorliegende Änderung der Flugzeit um 5 Stunden und 45 Minuten habe sich noch im Rahmen des Zeitfensters gehalten, in dem Änderungen zulässig seien. Die Schwelle eines Reisemangels sei noch nicht überschritten. Gewisse Flugzeitenänderungen seien von den Reisenden hinzunehmen. Sie hat behauptet, der ursprünglich vorgesehene Flug mit der Air Berlin habe wegen Überbuchung nicht erbracht werden können, sie habe sich deshalb sofort um Abhilfe in Form des späteren Rückfluges bemüht. Der Klägerin sei es zumutbar gewesen, die Abhilfe anzunehmen.

8. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 24.05.2016 im Wesentlichen stattgegeben. Das Amtsgericht hat einen Reisemangel bejaht und zur Begründung weiter ausgeführt, der Aufwendungsersatzanspruch nach § 651 c Abs. 3 BGB sei nicht davon abhängig, dass die durch den Mangel verursachte Minderung einen bestimmten Prozentsatz des Gesamtreisepreises übersteige. Auf den Inhalt des Urteils des Amtsgerichts vom 24.05.2016 wird im Übrigen Bezug genommen.

9. Gegen das am 30. Mai 2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Juni 2016 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – am 19. August 2016 begründet.

10. Die Beklagte meint, es liege bereits kein Reisemangel vor, weil der Wert oder die Tauglichkeit der Reise insgesamt nicht wesentlich beeinträchtigt worden sei. Flugzeitenänderungen seien als Unannehmlichkeit hinzunehmen, wenn diese nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Reise führten. Die Bewertung sei aus Sicht eines Durchschnittsreisenden zu treffen. Eine Minderleistung sei mit der Flugverlegung nicht verbunden gewesen, da die Familie mehr Zeit am Urlaubsort hätte verbringen können. Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Selbstabhilfe gemessen am Reisepreis unverhältnismäßig hohe Kosten ausgelöst habe.

11. Die Beklagte beantragt,

das Urteil des AG Hannover vom 24.05.2016, 554 C 12854/15 abzuändern, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 696,36 € nebst Zinsen zu zahlen, und die Klage abzuweisen.

12. Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

13. Sie meint, die bloße Abweichung der Ist- von der Sollbeschaffenheit begründe bereits die Mangelhaftigkeit der Reiseleistung. Es handele sich auch nicht um eine bloße Unannehmlichkeit. Die Bekanntgabe eines Reisemangels vor Reiseantritt führe nicht zum Ausschluss einer Minderung. Eine Beschränkung des Selbstabhilferechts auf erhebliche Beeinträchtigungen lasse sich dem Wortlaut des § 651 c Abs. 3 BGB nicht entnehmen.

14. Für das weitere Parteivorbringen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

15. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

16. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für den im Rahmen der Selbstabhilfe gebuchten früheren Rückflug einschließlich der Taxikosten zu, § 651 c Abs. 3 BGB.

1.

17. Die Verlegung der Flugzeit von 13.40 Uhr – 16.00 Uhr auf 19.25 Uhr – 21.55 Uhr in Zusammenhang mit der Umbuchung der Reisenden von einem Linienflug auf einen Charterflug stellt einen anspruchsauslösenden Reisemangel dar, der über eine bloße Unannehmlichkeit, die in Zeiten des Massentourismus hinzunehmen ist, hinausgeht.

18. Nach dem vereinbarten Reisevertrag durfte die Beklagte die Flugzeiten in einem gewissen Rahmen einseitig verändern. Die Beklagte hat bei Abschluss des Reisevertrages der Klägerin nicht verbindlich eine Flugzeit für den Rückflug zugesagt, sondern die Flugzeit von 13.40 Uhr – 16.00 Uhr laut Reisebestätigung vom 14.03.2015 lediglich als voraussichtliche Flugzeit in Aussicht gestellt. Die Charakterisierung der Abflugzeit als voraussichtlich bringt dabei zum Ausdruck, dass die endgültige Abflugzeit in gewissem Umfang von der zunächst genannten abweichen kann. Insbesondere bei Reiseverträgen, die lange vor der vorgesehenen Reisezeit geschlossen werden, kann sich der Reiseveranstalter ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 Abs. 1 BGB ausbedingen, das ihm erlaubt, bei Vertragsschluss bestehenden Unwägbarkeiten hinsichtlich der zum Reisezeitpunkt möglichen Flugzeiten dadurch Rechnung zu tragen, dass er den Zeitpunkt der Abreise und der Rückreise erst zu einem späteren Zeitpunkt festlegt. Ein solches beschränktes Leistungsbestimmungsrecht kann dadurch vereinbart werden, dass im Reisevertrag eine voraussichtliche oder vorläufige Abflugzeit festgelegt wird. Mit der Qualifikation der Abflugzeit als „voraussichtlich“ wird zum Ausdruck gebracht, dass der Reiseveranstalter dazu berechtigt sein soll, die vertragliche Abflugzeit erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig zu fixieren und hierbei in gewissem Umfang von der vorläufigen Angabe abzuweichen (vergl. BGH, Urt. v. 10.12.2013, Az. X ZR 24/13, juris Rdnr. 19 – 21).

19. Innerhalb welchen Zeitrahmens eine Flugzeitenveränderung noch als vertraglich vereinbarte Leistung anzusehen ist, ist in der Rechtsprechung nicht eindeutig geklärt. Nach der o. a. Entscheidung des Bundesgerichtshofes darf sie jedenfalls nicht so weit gehen, dass eine bei Vertragsschluss vereinbarte voraussichtliche Flugzeit die Funktion nicht mehr erfüllt, die geschuldete Leistungszeit zumindest annähernd anzugeben (Rdnr. 23). Dem Reisenden ist es nicht zumutbar, voraussetzungslos Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Zeitrahmen hinnehmen zu müssen. Reisende entscheiden sich regelmäßig bewusst für einen Flug zu einer bestimmten Tageszeit, da sie unter Umständen die Anreise zum und die Rückkehr vom Flughafen mit einer weiteren Übernachtung einplanen und wissen müssen, ob hierfür ein weiterer Urlaubstag aufzuwenden ist. Die Abreise und die Rückkehr sind in zeitlicher und auch finanzieller Hinsicht nicht mehr sicher kalkulierbar, wenn der Reisende, der etwa von einer Abflugzeit am Nachmittag ausgehen durfte, kurzfristig auf einen in die frühen Morgenstunden vorverlegten Flug verwiesen werden darf (BGH a. a. O.).

20. Vorliegend ist der Flug weder in die frühen Morgenstunden, noch in den späten Abend verschoben worden. Die Urlaubszeit vor Ort wurde nicht eingeschränkt. Die Ankunftszeit in Frankfurt um 21.55 Uhr erforderte auch keine zusätzliche Übernachtung. Da die geänderten Zeiten frühzeitig bekannt gegeben worden sind, hätten die Reisenden die Weiterreise zum Heimatort am Abend entsprechend organisieren können. Allerdings wurde der Zeitrahmen von bis zu vier Stunden, der für eine zulässige einseitige Flugzeitenverschiebung in Betracht kommt und der bei einem Pauschalreisevertrag im Falle einer Flugverspätung regelmäßig entschädigungslos hinzunehmen ist (vergl. Führich, Reiserecht, 7. Aufl. § 9 Rdnr. 11 m. w. N., § 22 Rdnr. 8), geringfügig überschritten, da der Abflug um 5 Stunden und 45 Minuten verschoben worden ist. Zu berücksichtigen ist vorliegend zusätzlich, dass die Klägerin für sich und die Mitreisenden einen Linienflug um die Mittagszeit gebucht hatte, um den Schlafrhythmus des mitreisenden Kleinkindes nicht erheblich zu beeinträchtigen. Unter diesen Umständen erscheint die vorgenommene Änderung des Rückfluges und der Fluggesellschaft nicht mehr als zumutbar und stellt sich auch nicht mehr als bloße Unannehmlichkeit dar. Dabei ist es unerheblich, dass sich die zeitliche Verschiebung des Rückfluges nicht wesentlich auf die Gesamtleistung ausgewirkt hat, da auch Umstände, die sich auf eine Einzelleistung beziehen, eine Beeinträchtigung darstellen können.

2.

21. Nach § 651c Abs. 3 BGB kann der Reisende grundsätzlich nach Ablauf einer vom Reisenden gesetzten angemessenen Frist selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

a)

22. Unstreitig war die Beklagte trotz Aufforderung nicht bereit, der Klägerin einen anderen Rückflug anzubieten. Der Schuldner kann jedoch nach § 275 Abs. 2 BGB die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Nach § 651 c Abs. 2 BGB ist der Reiseveranstalter darüber hinaus berechtigt, die Abhilfe zu verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert, d. h. wenn zwischen dem Aufwand zur Mängelbeseitigung und dem Gewicht des Reisemangels ein auffälliges Missverhältnis besteht (Führich a. a. O. § 7 Rdnr. 141). Der streitgegenständliche Reisemangel, der aus den oben ausgeführten Gründen zu bejahen ist, stellt sich nicht als besonders erheblich dar, weil die Klägerin ohnehin eine Verschiebung der Abflugzeit in einem gewissen Zeitrahmen akzeptieren musste. Andererseits hat die darlegungspflichtige Beklagte nicht dargelegt, dass eine Abhilfe für sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordert hätte. Sie hat nicht vorgetragen, welche Kosten sie für eine Umbuchung auf einen früheren Flug hätte aufwenden müssen. Eine Unverhältnismäßigkeit des Aufwands lässt sich auch nicht damit begründen, dass im Falle eines Minderungsanspruchs nur ein geringer Betrag zu zahlen gewesen wäre und die Kosten des Ersatzfluges den entsprechenden Minderungsbetrag um ein Vielfaches übersteigen. Soweit das Amtsgericht Köln (Urt. v. 14.03.2016, Az. 142 C 393/15) für die Frage nach der Angemessenheit einen Vergleich zwischen den Kosten der Selbstabhilfe und den bei unterlassener Selbstabhilfe für die Mängel zu gewährende Minderung für geboten hält, folgt die Kammer dieser Ansicht nicht.

b)

23. Die geltend gemachten Aufwendungen waren aus Sicht eines verständigen Durchschnittsreisenden in der konkreten Situation erforderlich. Die Klägerin hat dargelegt, dass ein früherer Rückflug nur für den aufgewendeten Preis gebucht werden konnte. Die dafür aufgewendeten Kosten sind im Verhältnis zu dem gezahlten Gesamtreisepreis noch nicht überhöht.

24. Insgesamt steht der Klägerin danach ein Anspruch auf Erstattung der Flug- und Taxikosten in Höhe von 696,63 € nebst Verzugszinsen zu.

III.

25. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

26. Die Revision wird im Hinblick auf die abweichende Entscheidung des Amtsgerichts Köln (Urt. v. 14.03.2016, Az. 142 C 393/15) und die Fragen, in welchem Zeitfenster die Beklagte berechtigt ist, die in einer Reisebestätigung angegebenen voraussichtlichen Flugzeiten zu ändern und ob die Selbstabhilfe eine gewisse Erheblichkeit des Reisemangels voraussetzt, zugelassen.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Unverhältnismäßiger Aufwand bei Angebot eines Ersatzflugs

Verwandte Entscheidungen

AG Düsseldorf, Urt. v. 08.04.08, Az: 23 C 14910/07
AG Kleve, Urt. v. 31.05.01, Az: 36 C 54/01
AG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.98, Az: 232 C 1482/98

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Entschädigungsanspruch bei Umbuchung auf späteres Flugzeug
Passagierrechte.org: Verlegung gegen den Willen des Fluggastes

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte