Vorverlegung des Rückfluges als Reisemangel

AG Düsseldorf: Vorverlegung des Rückfluges als Reisemangel

Die Klägerin hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Da der Rückflug vorverlegt wurde, verlangt sie Minderung des Reisepreises.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Abreisetag sei ohnehin nicht als voller Urlaubstag zu erwarten, sodass eine Vorverlegung, die nur die Uhrzeit am gleichen Tag ändert, kein Reisemangel sei. Es bestehe kein Minderungsanspruch.

AG Düsseldorf 232 C 1482/98 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 03.06.1998
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.1998, Az: 232 C 1482/98
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 03. Juni 1998

Aktenzeichen 232 C 1482/98

Leitsatz:

2. An- und Abreisetag sind nicht als volle Urlaubstage zu erwarten. Eine mehrstündige Vorverlegung des Abflugs ist daher kein Reisemangel.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und eine Begleitperson eine Reise gebucht. Der Rückflug wurde vorverlegt um ca. neun Stunden. Daher verlangt sie Minderung des Reisepreises.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Abreisetag sei ohnehin nicht als voller Urlaubstag zu erwarten. Daher stelle eine Vorverlegung, die nur die Uhrzeit des Abfluges am Abreisetag ändert, keinen Reisemangel dar. Es bestehe daher grundsätzlich kein Minderungsanspruch. Auf einige ungeklärte Tatsachen komme es daher nicht an.

Tenor

4. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

6. Die Klage auf Reiseminderung wegen des bei der Rückreise auf 6.00 Uhr morgens vorverlegten Abflugs statt des laut Buchung avisierten Rückflugs 15.25 Uhr (vgl. Anlage B4, Blatt 33 Gerichtsakte) war abzuweisen.

7. Es handelte sich zwar um eine ca. neunstündige Vorverlegung des Rückfluges.

8. Abgesehen davon, dass aber in der Reisebestätigung bereits darauf hingewiesen wurde, „Änderungen vorbehalten“, konnte die Klägerin (und ihr Lebensgefährte) „sowieso“ nicht davon ausgehen, dass der Flugtag, 25. August 1997, noch als Urlaubstag genutzt werden konnte. An- und Abreisetag sind regelmäßig einer vollen Urlaubsnutzung nicht zugänglich.

9. Das Gericht würde dagegen eine Reiseminderung zusprechen, wenn die Klägerin unnötig neun Stunden auf dem Flughafengelände zugebracht hätte. Hier hat sie dagegen den Heimatflughafen „eher als erwartet“ erreicht.

10. Unter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob die Geschäftsbedingungen der Beklagten wirksam bei der Buchung für die zweiwöchige Reise einbezogen wurden (wofür allerdings auch das Schreiben des Reisebüros vom 8. August 1997 spricht). Des weiteren kann dahingestellt bleiben, dass die Klägerin für den namensverschiedenen Lebensgefährten nicht aktivlegitimiert sein dürfte und sie auch nicht dargetan hat, wie sie die Reiseminderung berechnet.

11. Kosten- und übrige Entscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Ziffer 11 und 713 ZPO.

12. Streitwert: 100,– DM

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Vorverlegung des Rückfluges als Reisemangel

Verwandte Entscheidungen

BGH, Urt. v. 17.04.12, Az: X ZR 76/11
LG Köln, Urt. v. 20.05.11, Az: 22 S 262/10
AG Hamburg-Altona, Urt. v. 12.07.00, Az: 318c C 128/00

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Entschädigung bei Flugzeitänderung
Passagierrechte.org: Verkürzung des Urlaubs

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte