Mehrkosten für verlängerte Nutzungsdauer des Mietwagens aufgrund einer Flugannullierung

LG Frankfurt: Mehrkosten für verlängerte Nutzungsdauer des Mietwagens aufgrund einer Flugannullierung

Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Reise mit Flügen gebucht. Der Rückflug wurde wegen eines Streiks nach hinten verschoben. Die Kläger erhielten vorgerichtlich Ersatz der entstandenen Mehrkosten und Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung. Lediglich die erhöhten Mietwagenkosten am Aufenthaltsort wurden ihnen nicht erstattet. Dies verlangten sie gerichtlich.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil teilweise auf. Zwar seien die Mietwagenkosten zu ersetzen, es bestehe aber kein Ausgleichsanspruch nach der EU-Verordnung, da der Streik ein außergewöhnlicher Grund sei. Diese Forderungen seien zu verrechnen.

LG Frankfurt 2-24 S 80/11 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 08.11.2011
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 08.11.2011, Az: 2-24 S 80/11
AG Frankfurt, Urt. v. 24.03.2011, Az: 32 C 2262/10-41
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 08. November 2011

Aktenzeichen 2-24 S 80/11

Leitsatz:

2. Durch eine Flugverschiebung erhöhte Mietwagenkosten sind zu ersetzender Schaden.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Reise in die USA mit Flügen gebucht. Der Rückflug wurde wegen eines Streiks nach hinten verschoben. Die Kläger erhielten vorgerichtlich Ersatz der entstandenen Mehrkosten für den Aufenthalt und eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastrechteverordnung. Lediglich die erhöhten Mietwagenkosten am Aufenthaltsort wurden ihnen nicht erstattet. Dies verlangten sie gerichtlich.

Das Amtsgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil teilweise auf. Zwar seien die Mietwagenkosten zu ersetzen, es bestehe aber kein Ausgleichsanspruch nach der EU-Verordnung, da der Streik ein außergewöhnlicher Grund sei. Diese Forderungen seien zu verrechnen, sodass den Klägern nur eine teilweise Geldforderung zustehe.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.3.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main – Az. 32 C 2262/10-41 – teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 2. 318,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.9.2010 zu zahlen.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger zu 2. von den außergerichtlichen Anwaltskosten der Sozietät … in W. in Höhe von 46,41 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten haben die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. je zu 40% und die Beklagte zu 20% zu tragen.

Die außergerichtlich Kosten des Klägers zu 2. hat die Beklagte zu 35% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. je zu 40% zutragen.

Im Übrigen trägt jeden Partei ihrer außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder der Parteien darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:

I.

5. Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug am 7.1.2010 von F. … nach M. und einen Rückflug am 23.2.2010 von M. nach F. …

6. Der Hinflug am 7.1.2010 fand ohne Beanstandung statt.

7. Wegen eines drohenden Streiks der Piloten in der Zeit vom 22.2. bis 25.2.2010 buchte die Beklagte die Kläger am 20.2.2010 auf einen Flug am 1.3.2010 um.

8. Die Piloten der Beklagten traten am 22.2.2010 in einem Streik. Durch eine Vereinbarung am Abend des 22.2.2010 setzte die Pilotengewerkschaft Cockpit den Streik aus.

9. Die Kläger verblieben an ihrem Aufenthaltsort und nutzten das Mietfahrzeug, das sie am Flughafen in M. erhalten hatten und das sie dort wieder abgeben mussten, bis zum Rückflug am 1.3.2010 weiter. Für die verlängerte Nutzung des Mietfahrzeugs zahlte der Kläger zu 2. umgerechnet 318,00 €.

10. Die Beklagte erstattete den Klägern die Kosten für den verlängerten Aufenthalt, verweigerte aber die Übernahme der Mietwagenkosten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 8.6.2010 begehrten die Kläger eine Ausgleichszahlung von jeweils 600,00 € sowie für die Mietwagenkosten 300,00 € (Bl. 18-20 d. A.).

11. Die Kläger haben beantragt,

1.

12. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. einen Betrag von 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit (22.9.2010) zu zahlen.

2.

13. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger zu 2. einen Betrag von 918,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Rechtshängigkeit (22.9.2010) zu zahlen.

3.

14. die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von den außergerichtlichen Anwaltskosten der Sozietät U., W1. & W2. in W. in Höhe von 223,72 € freizustellen.

15. Die Beklagte hat beantragt,

16. die Klage abzuweisen.

17. Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 24.3.2010 stattgegeben.

18. Gegen das ihr am 13.4.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit bei Gericht am 20.4.2011 eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist mit bei Gericht am 13.7.2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

19. Die Beklagte ist der Ansicht, Ausgleichansprüche wegen Annullierung des Fluges seien nicht begründet, weil die Annullierung auf dem Streik der Piloten beruhe, der für die Beklagte einen außergewöhnlichen Umstand darstelle, den sie auch nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Hierbei sei nicht zwischen einem Streik von eigenem oder fremdem Personal zu unterscheiden.

20. Die Anmietung eines Mietwagens sei nicht erforderlich gewesen.

21. Die Beklagte beantragt,

22. unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

23. Die Klägerin beantragen,

24. die Berufung zurückzuweisen.

25. Die Kläger verteidigen das angefochtene Urteil. Weil es sich um einen Streik des eigenen Personals gehandelt habe, stelle dieser keinen außergewöhnlichen Umstand dar.

II.

26. Die zulässige, insbesondere fristgemäß eingelegte und fristgemäß begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweisen Erfolg.

27. Die Klage des Klägers zu 2. ist lediglich wegen der Erstattung der Mietwagenkosten in Höhe von 318,- € nebst Zinsen und wegen der Freistellung von Rechtsanwaltskosten begründet. Im Übrigen ist sie nicht begründet.

28. Den Klägern steht kein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c, 7 Abs. 1 Buchst c der EU-VO 261/2004 zu. Zwar hat die Beklagte den Flug am 23.2.2010 von M. nach F. … annulliert und die Kläger auf einen Flug am 1.3.2010 umgebucht. Allerdings beruhte die Annullierung auf einem außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/2004.

29. Gemäß den Erwägungsgründen Nr. 14 der EU-VO 261/2004 zählt zu den außergewöhnlichen Umständen auch ein den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streik. Die Erwägungsgründe differenzieren dabei nicht zwischen einem Streik, der ein anderes Unternehmen betrifft und einem Streik, der das eigene Personal betrifft. Voraussetzung ist lediglich, dass der Streik den Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung tritt auch dann ein, wenn eigenes Personal in einen Streik treten.

30. Ein Streik des eigenen Personals ist – anders als dies das AG Köln (Urt. v. 12.1.2011, Az. 143 C 275/10) annimmt – auch nicht dem Betrieb eines Luftfahrtunternehmens zuzurechnen und ist von diesem nicht zu beherrschen (vgl. auch Führich RRa 2010, 57). Denn das Luftfahrtunternehmen kann nicht beeinflussen, ob ein Streik ausgerufen wird oder nicht. Streik ist ein Mittel des Arbeitskampfes, der in der Auseinandersetzung von Tarifvertragsparteien im Rahmen von Tarifvertragsverhandlungen als Druckmittel eingesetzt wird. Deswegen erfolgt die Ausrufung eines Streiks – wie auch in diesem Fall – durch die jeweilige Gewerkschaft, hier der Pilotengewerkschaft Cockpit. Ein Luftfahrtunternehmen kann aber nicht einwirken auf die Entscheidung einer Gewerkschaft, ob sie zur Durchsetzung ihrer Forderungen zum Druckmittel eines Streiks greift oder nicht. Die Entscheidung über die Ausrufung eines Streiks fällt nicht in ihren Einflussbereich, sondern erfolgt außerhalb des Betriebs. Insofern unterscheidet sich ein Streik von einem technischen Defekt, den zu verhindern in der Regel in den Einflussbereich des Luftfahrtunternehmens fällt, weil es diesem grundsätzlich möglich ist, einen technischen Defekt zu erkennen und zu beseitigen. Verhindern könnte das Luftfahrtunternehmen einen Streik nämlich nur dadurch, dass es der Forderung der Gewerkschaft nachgibt. Dies von einem Luftfahrtunternehmen zur Abwendung von Ausgleichsansprüchen nach der EU-VO zu verlangen, ist nicht zumutbar. Dass die EU-VO 261/2004 auch dazu dienen soll, Streiks im Bereich von Luftfahrtunternehmen zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Die Erwägungsgründe enthalten hierzu keine Anhaltspunkte. Vielmehr wird in dem Erwägungsgrund Nr. 14 ein Streik generell den Ereignissen zugeordnet, die dem Luftfahrtunternehmen nicht zugerechnet werden sollen.

31. Die Annullierungen des Fluges am 23.2.2010 konnte die Beklagte auch nicht durch zumutbare Maßnahmen vermeiden (Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/2004). In nachvollziehbarer Weise hat die Beklagte in erster Instanz dargelegt, dass der Flug am 23.2.2010 mit der Maschine erfolgen sollte, die zuvor von F. … nach M. geflogen war. Dieser Flug fand wegen des Streiks am 22.2.2010 nicht statt, weshalb auch keine Maschine für den Rückflug am 23.2.2010 in M. zur Verfügung stand.

32. Es war auch der Beklagten nicht zumutbar, die Auswirkungen des Streiks für die Fluggäste dadurch zu vermeiden, dass sie andere Piloten zur Aushilfe anstellt. Ungeachtet der Frage, ob für die Aufrechterhaltung des Flugbetriebs der Beklagten genügend Piloten auf dem freien Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hätten (nach den von den Klägern vorgelegten Presseinformationen sollen 4.000 Piloten zum Streik aufgerufen worden sein), ist es der Beklagten nicht zumutbar, auch aus Gründen der Sicherheit der Fluggäste Flüge mit Aushilfspiloten durchzuführen, die u. U. über keine Erfahrungen mit den eingesetzten Maschinen und mit den zu fliegenden Strecken haben. Das Gericht folgt deshalb der eher abstrakten gegenteiligen Auffassung des Amtgerichts F. … (RRa 06, 181, 182) nicht. Denn auch bei einer vorherigen Ankündigung eines Streiks müsste die Beklagte sich zunächst ein Bild über die Qualifikation und Fähigkeiten möglicher Aushilfspiloten machen und müsste diese ggf. nachschulen, um sich nicht dem Vorwurf auszusetzen, ungeeignete und unqualifizierte Piloten eingesetzt und dadurch die Sicherheit der Fluggäste fahrlässig gefährdet zu haben. Auch bei einer Streikankündigung vier Tage im voraus dürfte hierzu nicht genügend Zeit gewesen sein.

33. Dem Kläger zu 2. steht hingegen ein Anspruch auf Erstattung der zusätzlich aufgewendeten Mietwagenkosten gemäß §§ 280 Abs. 1, 2286 Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Beförderungsvertrages schuldete die Beklagte eine Flugbeförderung am 23.2.2011. Zu diesem Termin hat die Beklagte die Kläger jedoch nicht befördert, sondern erst am 1.3.2011. Da es sich bei einer Flugbeförderung um ein relatives Fixgeschäft handelt (vgl. BGH Urt. v. 28.5.2009, Az. Xa ZR 113/08 Rn. 12), kommt die Beklagte mit der Nichtbeförderung am 23.2.2010 in Verzug (vgl. BGH Urt. v. 28.5.2009, Az. Xa ZR 113/08 R. 18). Dass die Kläger eine Rückbeförderung am 1.3.2010 akzeptiert haben, stellt eine Vertragsänderung in der Weise dar, dass damit der Verzug entfallen würde. Denn die Kläger waren trotz der Annullierung des Fluges am 23.2.2010 weiterhin an einer Vertragserfüllung durch die Beklagte interessiert und haben deren Angebot auf Vertragserfüllung zu einem späteren Zeitpunkt akzeptiert. Dadurch kommt aber nicht zum Ausdruck, dass die Kläger auf die durch die verzögerte Beförderung entstandenen Schadensersatzansprüche verzichten wollten. Zu Recht hat deshalb die Beklagte vorgerichtlich die Kosten für den verlängerten Aufenthalt den Klägern erstattet.

34. Zu den adäquat kausalen Folgen aus der verzögerten Rückbeförderung gehören auch die Mietwagenkosten. Denn der Kläger zu 2. müsste für die Zeit bis zur Rückgabe des Mietfahrzeuges am 1.3.2010 am Flughafen in M. weitere Kosten für den Mietwagen bezahlen. Der Kläger zu 2. hat durch Vorlage der Rückgabebescheinigung der Autovermietung nachgewiesen, dass er das Mietfahrzeug erst am 1.3.2010 zurückgegeben hat. Er hat durch Vorlage des Mietvertrages nachgewiesen, dass er pro Tag 68,60 US-$ bzw. umgerechnet 53,- € zahlen musste.

35. Eine Schadensgeringhaltungspflicht in der Weise, dass die Kläger verpflichtet gewesen wären, am 23.2.2010 von ihrem Aufenthaltsort in Amerika nach M. zu fahren, um dort ein Hotel zu nehmen und das Mietfahrzeug zurückzugeben, damit keine weiteren Mietwagenkosten anfallen, bestand nicht. Vielmehr durften, nachdem ihnen bereits am 20.2.2010 mitgeteilt wurde, dass der Flug am 23.2.2010 annulliert wurde, die Kläger an ihrem Aufenthaltsort bleiben und mussten erst am 1.3.2010 zum Rückflug nach M. anreisen und dabei das Mietfahrzeug zurückgeben. Denn die Absage des Fluges am 23.2.2010 entstammte der Sphäre der Beklagten.

36. Dem Schadensersatzanspruch steht auch nicht fehlendes Verschulden entgegen. Zwar kann bei einem Streik die Vermeidbarkeit des Verzuges entfallen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass es der Beklagten nach Beendigung des Streiks am Abend des 22.2.2010 grundsätzlich möglich war, ihren Flugbetrieb wieder aufzunehmen und ein Flugzeug nach M. zu schicken, mit dem die Kläger vor dem 1.3.2010 wieder nach F. … hätten heimkehren können. Warum ihr dies nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ist von der Beklagten darzulegen, warum Verschulden nicht bestanden hat.

37. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs. 1286 Abs. 1 S. 2 BGB.

38. Auf einen Haftungsausschluss kann sich die Beklagte nicht berufen.

39. Zum einen ist nicht ersichtlich, in welcher Weise die AGB der Beklagten in den Beförderungsvertrag einbezogen wurden.

40. Zum anderen ist die als Anlage B 1 vorgelegte Klausel Ziff. 14.1.7. in dieser Weise unwirksam, denn sie schließt eine Haftung für mittelbare oder Folgeschäden generell aus, wenn diese nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde. Allerdings würde dieser Haftungsausschluss auch für Körper und Gesundheitsschäden gelten, für die ein Ausschluss auch für fahrlässiges Verhalten nicht zulässig ist (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB).

41. Dem Kläger zu 2. steht auch ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu (§§ 280 Abs. 1, 2286 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Kläger zu 2. war berechtigt, zur Durchsetzung seiner Forderung sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung einer Forderung mit einer vorgerichtlichen Tätigkeit ist adäquat kausale Folge aus dem Verzug. Nachdem die Beklagte nur Teile der Forderung der Kläger akzeptiert hatten, durften sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen.

42. Die Höhe der Freistellung ist jedoch begrenzt auf den Betrag, der zur Durchsetzung der Forderung wegen der Mietwagenkosten notwendig war. Da in der vorgerichtlichen Korrespondenz hierfür 300 € geltend gemacht wurden, beschränkt sich die Gebührenforderung der Rechtsanwälte beruhend auf einem Gegenstandswert von 300 € auf 46,41 €. Da die Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nur vom Kläger zu 2. geltend gemacht wurde, steht nur diesem ein Freistellungsanspruch zu.

43. Die Kosten des Rechtsstreits sind in dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens unter Berücksichtigung der Grundsätze der sog. Baumbach’schen Formel zu verteilen (§§ 92 Abs. 297 Abs. 1100 Abs. 1 ZPO).

44. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10711 ZPO.

45. Die Revision ist in Bezug auf die Abweisung der Klage zuzulassen, weil die die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Denn in der Rechtsprechung wird kontrovers beurteilt, ob auch ein Streik des eigenen Personals eines Luftfahrtunternehmens ein außergewöhnlicher Umstand gemäß Art. 5 Abs. 3 EU-VO 261/2004 darstellt. Inwieweit hierzu eine Vorlage an den EuGH notwendig ist (vgl. Staudinger RRa 06, 254, 256), soll der Entscheidung des BGH als letztinstanzliches Gericht vorbehalten bleiben (Art. 267 AEUV).

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