Rückzahlung des Reisepreises bei kurzfristiger Stornierung der Reise

LG Berlin: Rückzahlung des Reisepreises bei kurzfristiger Stornierung der Reise

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise gebucht. Die AGB, die eine Stornogebühr vorsahen, wurden ihm bis zum Vertragsschluss nicht gezeigt. Außerdem wurde er nicht über die geltenden Einfuhrbestimmungen für Medikamente unterrichtet. Als er hiervon erfuhr stornierte er die Reise. Er verlangt Ersatz des gezahlten Reisepreises.

Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Vereinbarungen der AGB seien nicht wirksam einbezogen worden, da der Kläger nicht auf sie hingewiesen wurde. Außerdem habe die Beklagte durch die fehlende Information über die Einfuhrbestimmungen eine vorvertragliche Pflicht verletzt und sei insofern zum Schadensersatz verpflichtet.

LG Berlin 8 O 43/11 (Aktenzeichen)
LG Berlin: LG Berlin, Urt. vom 10.10.2011
Rechtsweg: LG Berlin, Urt. v. 10.10.2011, Az: 8 O 43/11
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Landgericht Berlin

1. Urteil vom 10. Oktober 2011

Aktenzeichen 8 O 43/11

Leitsatz:

2. Der Reiseveranstalter muss vorvertraglich über geltende Einfuhrbestimmungen für Medikamente im Urlaubsland informieren.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau eine Reise in die Vereinigten Arabischen Emirate gebucht. Die AGB, die eine Stornogebühr vorsahen, wurden ihm bis zum Vertragsschluss nicht gezeigt. Außerdem wurde er nicht über die im Reiseland geltenden Einfuhrbestimmungen für Medikamente unterrichtet. Als er hiervon erfuhr stornierte er die Reise. Da seine Frau an Parkinson leidet, hätte er die Reise bei Wissen um die restriktiven Einfuhrbestimmungen nicht gebucht. Er verlangt Ersatz des gezahlten Reisepreises.

Das Landgericht gab der Klage im Wesentlichen statt. Die Vereinbarungen der AGB seien nicht wirksam einbezogen worden, da der Kläger nicht auf sie hingewiesen wurde. Daher sei nur der der Beklagten entstandene Aufwand zu ersetzen. Außerdem habe die Beklagte durch die fehlende Information über die Einfuhrbestimmungen eine vorvertragliche Pflicht verletzt und sei insofern zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schaden belaufe sich auf die Ersatzpflicht des Klägers. Da er sich aber nicht früher eigenständig informiert hatte, trage er hieran zu einem Drittel selbst die Schuld.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.727,27 € nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 29.04.2011 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 4.303,87 € für die Zeit vom 19.02. bis 28.04.2011 und weitere 367,10 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 35% und die Beklagte zu 65% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand: 

5. Der Kläger begehrt Rückzahlung eines Reisepreises für eine kurzfristig stornierte Reise.

6. Der Kläger buchte über ein Reisebüro bei der Beklagten zum Preis von 5.766,00 € eine Pauschalreise, bestehend aus Flug und Hotel, für sich, seine Ehefrau und zwei Kinder nach Dubai für den Zeitraum vom 11. bis 20.10.2010. Die AGB der Beklagten sehen vor, dass bei einer Kündigung am Abreisetag 90% der Reisekosten als pauschalierte Rücktrittskosten zu zahlen sind vorbehaltlich nachgewiesener geringerer Kosten durch den Rücktritt. Der Kläger erhielt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten bis zum Abschluss des Vertrages nicht. Die Beklagte bestätigte den Abschluss des Reisevertrages am 19.04.2010.

7. In den Vereinigten Arabischen Emiraten ist die Einfuhr zahlreicher Medikamente, darunter Ropininol und Agomelatin, grundsätzlich verboten. In den Hinweisen des Auswärtigen Amtes auf der Internetseite ist ausgeführt:

8. „In einigen Fällen ist die Einfuhr in der Originalverpackung gestattet, sofern zusätzlich eine ärztliche Bestätigung über den Verwendungszweck und die für die Dauer des Aufenthaltes benötigte Menge beifügt ist. Auch das Vorliegen einer solchen ärztlichen Verschreibung garantiert nicht Einfuhr in die VAE.“

9. Der Kläger erfuhr von diesen Bestimmungen nach seiner Angabe am 09.10.2010, nach Angabe der Beklagten spätestens am 08.10.2010. Am Montag, dem 11.10.2010 kündigte er den Reisevertrag, focht ihn hilfsweise am 14.10.2010 und forderte die von ihm bereits geleistete vollständige Zahlung des Reisepreises von der Beklagten zurück. Bei einem Hinweis auf die strenge Medikamenteneinfuhrbestimmungen der VAE vor Buchung des Reisevertrages hätte der Kläger die Reise nicht gebucht, bei einem späteren Hinweis hätte er rechtzeitig sich um ein Attest für seine Frau gekümmert.

10. Die Beklagte bot dem Kläger vorprozessual eine Gutschrift von 10% des Reisepreises an und bat um seine Kontoverbindung; der Kläger lehnte eine Erstattung von nur 10% ab.

11. Die Beklagte erhielt aufgrund der Stornierung der Flüge, die sie für den Kläger und seine Familie gebucht hatte, eine Erstattung der Flugkosten von 1.379,60 €.

12. Der Kläger zahlte seiner Prozessbevollmächtigten für ihre vorgerichtliche Tätigkeit 546,69 €.

13. Der Kläger behauptet, seine Frau sei auf Medikamente, die u. a. die Wirkstoffe Ropinirol und Agomelatin enthalten, wegen ihrer Parkinson-Erkrankung angewiesen, und legt dazu ein ärztliches Attest der Ärztin für Neurologie Dr. … vor, auf das Bezug genommen wird (Anlage K 5, Bl. 58 d. A.). Er behauptet ferner, dass auch ein amtsärztliches Attest darüber, dass ein Reisender Medikamente der Einfuhrliste der VAE benötige, nicht sicherstelle, dass ihm die Einreise mit diesen Medikamenten erlaubt werde.

14. Er ist der Ansicht, die Beklagte hätte ihn durch das Reisebüro vor Verbindlichkeit der Reisebuchung auf die strengen Medikamenteneinfuhrbestimmungen der VAE hinweisen müssen.

15. Er hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.766,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 546,69 € zu zahlen. Nachdem die Beklagte in ihrer Klageerwiderung die Klage in Höhe von 576,60 € anerkannte und ein entsprechendes Teilanerkenntnisurteil erging, beantragt er nunmehr,

16. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.189,40 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 5.766,00 € ab Rechtshängigkeit, auf 576,60 € nur bis zum 28.04.2011, sowie weitere 546,69 € zu zahlen.

17. Die Beklagte beantragt,

18. die Klage abzuweisen.

19. Sie behauptet, eine Mitarbeiterin des Reisebüros habe den Kläger vor Abschluss des Reisevertrages auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten hingewiesen.

20. Ihr seien für die Stornierung des Hotels am Abreisetag Stornokosten in Höhe der gesamten von ihr aufzubringenden Hotelkosten entstanden. Ihrer Hotelbuchung habe ein E-Mail-Angebot der Firma Dessert Adventures zugrunde gelegen mit einem Sondertarif, der für Stornierungen nach 15.00 Uhr des Vortages des Anreisetages eine Stornierungsquote von 100% vorsieht; insoweit wird auf die Anlage B 7 (Bl. 128 ff. d. A.) Bezug genommen; der Kläger bestreitet insoweit, dass ein Sondertarif vereinbart worden sei.

Entscheidungsgründe:

21. Die zulässige Klage ist – über den bereits im Teilanerkenntnisurteil zugesprochenen Betrag hinaus – nur in Höhe von weiteren 3.727,27 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten begründet.

I.

22. Dem Kläger stand zunächst ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB auf Erstattung des Reisepreises in Höhe von 1.379,60 € zu sowie in Höhe weiterer 2.924,27 € aus § 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatz wegen fehlerhafter vorvertraglicher Information; hiervon sind durch das Teilanerkenntnisurteil bereits 576,60 € dem Kläger zugesprochen worden, so dass die Klage im Übrigen noch in Höhe von 3.727,27 € in der Hauptsache begründet ist.

23. Der Bereicherungsanspruch des Klägers ergibt sich daraus, dass die Beklagte den vollen Reisepreis von 5.766,00 € erhalten hat, aber durch die Kündigung des Klägers am Abreisetag in Höhe der von der Beklagten vom Fluglinienbetreiber 1.379,60 € zurückerlangten Erstattung der Rechtsgrund für die Zahlung weggefallen ist.

24. Der zwischen den Parteien geschlossene Reisevertrag ist nicht durch die Anfechtung des Klägers nichtig worden nach § 142 BGB, da dem Kläger kein Anfechtungsgrund zur Verfügung stand und seine Anfechtung daher unwirksam ist. Die Anfechtung des Vertrages beruht nicht auf einer arglistigen Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) durch die Beklagte, sondern lediglich auf dem nach § 119 BGB unbeachtlichen Motivirrtum des Klägers, dass die Vereinigten Arabischen Emirate keine besonders strengen Medikamenteneinfuhrbestimmungen haben.

25. Durch den Rücktritt des Klägers vom Reisevertrag nach § 651 i Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB hat sich der zunächst der Beklagten zustehende Anspruch auf Zahlung des Reisepreises umgewandelt in einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung im Sinne des § 651 i Abs. 2 Satz 2 BGB. Diese Vorschrift ist nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten vertraglich modifiziert worden. Die AGB der Beklagten sind nicht wirksam vereinbart worden. Hierzu hätte gehört, dass nach § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB i. V. m. § 6 Abs. 3 der BGB-Info-VO dem Kläger eine zumutbare Kenntnis in Form der Überlassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglicht worden wäre. Unstreitig wurden die AGB dem Kläger nicht überlassen. Der bloße Hinweis auf die AGB und die theoretische Möglichkeit zum Ausdruck genügen dafür nicht (vgl. BGH, NJW 2009, 1486 Rn. 12 f.).

26. Die Entschädigungshöhe bestimmt sich nach § 651 i Abs. 2 Satz 3 nach dem Reisepreis abzüglich der durch die Beklagte ersparten Aufwendungen. Die Beklagte hat durch die Aufwendungen 1.379,60 € an Flugkosten erspart. Der Kläger hat nicht substantiiert behauptet, dass sie hinsichtlich der Hotelbuchung Kosten erspart hat. Den von der Beklagten durch das E-Mail-Angebot der Anlage B 7 belegten Vertrag über die Hotelleistung hat die Beklagte nicht mehr konkret bestritten. Nach diesem Angebot sind bei Stornierungen, die erst am Anreisetag erfolgen, 100% Stornierungskosten vorgesehen.

27. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 280 Abs. 1 und 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB ferner Anspruch auf 2.924,27 €, nämlich zwei Drittel der danach der Beklagten zustehenden Entschädigung. Diese Entschädigung stellt seinen Schaden aufgrund einer vorvertraglichen Pflichtverletzung der Beklagten dar:

28. Die Beklagte war verpflichtet, den Kläger vor Vertragsschluss auf die strengen Medikamenteneinfuhrbestimmungen der Vereinigten Arabischen Emirate zwar nicht dem genauen Inhalt nach, aber als solches hinzuweisen. Dies ergibt sich aus der allgemeinen alle Vertragspartner treffenden Pflicht nach § 242 BGB, den Vertragspartner auf alles hinzuweisen, was den Vertragszweck vereiteln kann und was für ihn leicht erkennbar ist. Für die Beklagte als professionellen Reiseveranstalter war über die Informationsseite des Auswärtigen Amtes leicht zu ermitteln, dass die Vereinigten Arabischen Emirate im internationalen Durchschnitt überdurchschnittlich strenge Bestimmungen über die Medikamenteneinfuhr haben. Für sie war auch erkennbar, dass hiervon nicht nur ein kleinerer Kreis besonderer Kunden, etwa solcher mit schweren körperlichen Behinderungen, in ihrem Reisezweck beeinträchtigt sein könnten, sondern vielmehr alle Kunden, die während der Reisezeit auf ein Medikament mit einem der zahlreichen in den Vereinigten Arabischen Emiraten bestehenden grundsätzlichen Einfuhrverboten angewiesen waren. Sie hatte daher auch ohne Kenntnis, ob dies bei dem vorliegenden Reisenden zutraf, angesichts dieser erhöhten Wahrscheinlichkeit eine generelle Hinweispflicht auf die besondere Strenge der Einfuhrbestimmungen im Medikamentenbereich. Dem steht nicht entgegen, dass – wie die Beklagte behauptet – die Einfuhr von Medikamenten bei Vorlage eines ärztlichen Attestes möglich ist. Dieser Sachvortrag der Beklagten ist angesichts des unstreitigen Hinweises des Auswärtigen Amtes auf seiner Internetseite, demzufolge dies nur bei einigen Medikamenten der Fall und im Übrigen faktisch von der tatsächlichen Handhabung in den Vereinigten Arabischem Emiraten abhängt, nicht substantiiert.

29. Einer entsprechenden Hinweispflicht der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass Medikamenteneinfuhrbestimmungen nicht in § 5 BGB-Info-VO genannt sind. Denn die Regelung in § 5 BGB-Info-VO stellt für atypische Fälle keine abschließende Regelung dar. Nach der von der Beklagten angeführten Entscheidung des BGH (NJW 2006, 3137) kann aus den in der BGB-Info-VO normierten Hinweispflichten des Reiseveranstalters nur gefolgert werden, dass die Reiseveranstalter mit der Befolgung der BGB-Info-VO „jedenfalls im Normalfall“ ihrer vertraglichen Pflicht genügen. Daraus lässt sich lediglich ableiten, dass die Reiseveranstalter nicht generell zur Information über Medikamenteneinfuhrbestimmungen verpflichtet sind, wie dies etwa vorgesehen ist für Visa-Bestimmungen. Nicht ableiten daraus lässt sich jedoch, dass in einem Sonderfall wie den Vereinigten Arabischen Emiraten, in denen besonders strenge Medikamenteneinfuhrbestimmungen bestehen, ein Hinweis darauf vertraglich nicht geschuldet ist.

30. Jedoch fällt dem Kläger bei der Schadensentstehung dadurch, dass er es seinerseits unterlassen hat, sich über Medikamenteneinfuhrbestimmungen zu erkundigen, ein mit 1/3 zu bewertendes Mitverschulden nach § 254 Abs. 1 BGB zur Last. Der Kläger wusste, dass der Beklagten nicht bekannt war, dass seine Frau aufgrund der Parkinson-Krankheit zahlreiche Medikamente mit besonderen Wirkstoffen regelmäßig einnehmen musste. Es hätte für ihn daher bei verständiger Betrachtungsweise nahe gelegen, sich, auch wenn keine Aufklärung durch die Beklagte erfolgte, bereits von sich aus bei einem Ziel wie den Vereinigten Arabischen Emiraten jedenfalls über leicht erreichbare Quellen zu informieren, ob dort hinsichtlich der Medikamente besondere Einfuhrbestimmungen bestehen. Die Internetseite des Auswärtigen Amtes war eine solche ihm leicht zugängliche Quelle, deren Konsultation ihm sogleich die erwünschte Information geboten hätte. Diese Obliegenheitsverletzung des Klägers steht zwar an Schwere der von der Beklagten verletzte Hinweispflicht nach, ist aber angesichts der Tatsache, dass der Kläger wusste, dass er der Beklagten die Notwendigkeit der Medikamente seiner Frau nicht dargelegt hatte, als nicht unerheblich einzustufen.

31. Die unterlassene vorvertragliche Aufklärung durch die Beklagte war ursächlich dafür, dass der Kläger den Reisevertrag mit der Beklagten abschloss und dadurch den Schaden in Form der zu zahlenden Entschädigung nach § 651 i Abs. 2 erlitt. Denn der Kläger hätte den Reisevertrag nicht abgeschlossen, wäre er rechtzeitig von der Beklagten informiert worden, weil seine Frau auf Medikamente, die auf dieser Liste standen, angewiesen war. Dass seine Frau auf solche Medikamente angewiesen war, hat die Beklagte nur unsubstantiiert bestritten angesichts der Tatsache, dass sie zu dem ärztlichen Attest der Ärztin der Ehefrau des Klägers nicht weiter Stellung nimmt.

32. Der Höhe nach beträgt der Schadensersatz damit zwei Drittel der zu zahlenden Entschädigung, insgesamt also 2.924,27 €.

II.

33. Der Kläger hat gegen die Beklagte ferner Anspruch auf Verzinsung des Hauptsachebetrages von 3.727,27 € gemäß § 291 BGB. Diese Rechtshängigkeitszinsen schuldet die Beklagte dem Kläger auch für den anerkannten Teilbetrag bis zur erfolgten Zahlung am 28.04.2011. Die Zinspflicht ist nicht nach § 301 BGB entfallen, da der Kläger sich nicht im Annahmeverzug befand. Die Beklagte hätte dazu ihre Leistung nicht nur teilweise in Höhe von 576,00 € anbieten müssen (§§ 294295 BGB), sondern – wozu allein sie nach § 266 BGB befugt war – in vollständiger Höhe.

III.

34. Gemäß §§ 280 Abs. 1311 Abs. 2 Nr. 1 BGB hat der Kläger gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch ferner in Höhe der für die Durchsetzung seiner Rechte entstandenen vorgerichtlichen Anwaltskosten. Diese bemessen sich bei einem berechtigten Gegenstandswert von insgesamt bis zu 4.500,00 € als 1,3-fache Gebühr zuzüglich 20,00 € Auslagenpauschale zuzüglich 19% Umsatzsteuer auf insgesamt 367,10 €.

IV.

35. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 und 93 ZPO.

36. Die Kosten für den von der Beklagten in der Klageerwiderung anerkannten Betrag waren dem Kläger aufzuerlegen, da die Beklagte, die diesen Teilbetrag bereis vorprozessual dem Kläger angeboten und aufgrund ihres Teilanerkenntnisses sogleich gezahlt hatte, insgesamt keinen Anlass zur Klageerhebung geboten hatte.

37. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11709711 ZPO.

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