Pilotenstreik ist kein außergewöhnlicher Umstand
AG Köln: Pilotenstreik ist kein außergewöhnlicher Umstand
Der Kläger als Reisender buchte der Beklagten eine Flugreise von Düsseldorf nach Newark (USA) und zurück. Aufgrund eines Streiks der Pilotenvereinigung Cockpit annullierte die Beklagte diesen Rückflug. Daraufhin wurde der Kläger von der Beklagten Fluggesellschaft auf einen Ausweichflug umgebucht, den der Kläger selbst bezahlen musste. Er fordert von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 600,00 EUR.
Das AG Köln entschied vollumfänglich zugunsten des Klägers.
AG Köln | 143 C 275/10 (Aktenzeichen) |
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AG Köln: | AG Köln, Urt. vom 12.01.2011 |
Rechtsweg: | AG Köln, Urt. v. 12.01.2011, Az: 143 C 275/10 |
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Leitsatz:
2. Ein Streik der Crew begründet keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung.
Zusammenfassung:
3. Der Kläger als Reisender buchte der Beklagten eine Flugreise von Düsseldorf nach Newark (USA) und zurück. Aufgrund eines Streiks der Pilotenvereinigung Cockpit annullierte die Beklagte diesen Rückflug. Daraufhin wurde der Kläger von der Beklagten Fluggesellschaft auf einen Ausweichflug umgebucht, den der Kläger selbst bezahlen musste. Wegen eines technischen Defekts kam der Kläger erst mit 18 Stunden Verspätung an. Er fordert von der Beklagten eine Entschädigung in Höhe von 600,00 EUR.
Das AG Köln entschied zugunsten des Klägers. Aus dessen Sicht hat der Kläger einen Anspruch auf Entschädigung gem. Artikel 2 lit. l), Artikel 5, Artikel 7 Abs. 1 lit. c) der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.05.2010 zu zahlen sowie ihn von Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte I T C & Partner in H. in Höhe von 83,53 € freizustellen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
5. Die Parteien streiten um eine Entschädigung nach Annullierung eines Fluges.
6. Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Flugreise von Düsseldorf nach Newark (USA) und zurück, wobei der Rückflug von Newark nach Düsseldorf unter der Flug-Nr. MI … am 22.02.2010 durchgeführt werden sollte. Aufgrund eines Streiks der Pilotenvereinigung Cockpit, dem eine Urabstimmung dieser Gewerkschaft vom 17.02.2010 zugrunde lag, auf der ein Streik vom 22.02. bis zum 25.02.2010 beschlossen wurde, annullierte die Beklagte diesen Rückflug. Der Kläger wurde deshalb auf Kosten der Beklagten auf die nächstmögliche Maschine nach Düsseldorf, den Flug D DP … nach Birmingham mit Anschlussflug MI … nach Düsseldorf umgebucht. Wegen technischer Probleme und eines – von der Beklagten mit Nichtwissen bestrittenen – verspäteten Abfluges in Newark kam der Kläger erst mehr als 18 Stunden nach planmäßiger Ankunft in Düsseldorf an. Den Antrag des Klägers auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 600,00 € lehnte die Beklagte am 30.04.2010 ab.
7. Sie ist der Auffassung, dass zum einen ein solcher Streik ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung darstelle und sie zum anderen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um eine Annullierung des Fluges zu vermeiden. So hat sie noch bis zum 21.02.2010 in den Verhandlungen mit der Vereinigung Cockpit ihr Angebot erhöht. Außerdem war ausreichend ausgebildetes Ersatzpersonal weder tatsächlich noch unter zumutbarem wirtschaftlichem Aufwand zu beschaffen. Betroffene Passagiere sind deshalb soweit möglich auf andere Flüge umgebucht bzw. mit Bahnfahrscheinen ausgerüstet worden.
8. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beklagtenvorbringens wird auf die Klageerwiderung vom 29.11.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
9. Die Klage ist in vollem Umfang begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. Artikel 2 lit. l), Artikel 5, Artikel 7 Abs. 1 lit. c) der Fluggastrechteverordnung (EG) Nr. 261/2004 einen Anspruch auf Zahlung von 600,00 €.
1.1. Die Beklagte hat den Flug MI … vom 22.02.2010 im Sinne des Artikel 5 der vorgenannten Verordnung annulliert, ohne dass die dort aufgeführten Ausnahmetatbestände vorliegen.
1.2. Gem. Artikel 5 Abs. 3 dieser Fluggastrechteverordnung entfällt die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Ausgleichszahlung gem. Artikel 7 nur dann, wenn sie nachweisen kann, „dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“
10. Dies war vorliegend nicht der Fall. Im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 19.11.2009 (NJW 2010, 43 – 47) sind außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Verordnung solche Vorkommnisse, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
11. Jedenfalls bei einem Streik einer deutschen Gewerkschaft, mit der die deutsche Beklagte in Tarifverhandlungen steht, ist kein solcher außergewöhnlicher Umstand. Denn ähnlich wie bei technischen Defekten handelt es sich um äußere Umstände, die im Sinne eines „Betriebsrisikos“ dem normalen Geschäfts- und Tätigkeitsbereich der Beklagten zuzuordnen und zuzurechnen sind. Denn allein dadurch, dass die Beklagte als deutsches Unternehmen dem deutschen Streikrecht unterliegt, und ein Streik der Pilotenvereinigung Cockpit damit zur normalen und rechtmäßigen Ausübung ihrer gewerkschaftlichen Tätigkeit gehört, muss die Beklagte bei jeden Tarifverhandlungen grundsätzlich damit rechnen, dass sie aufgrund eines solchen Streiks Flüge annullieren oder umbuchen muss. Ebenso wie technische Fehler im Laufe der Betriebszeit eines Flugzeuges auftauchen und sich auch bei intensivster Wartung nicht vollständig vermeiden lassen, sind auch Streiks mögliche und teils notwendige Folge von Tarifverhandlungen und lassen sich ebenso wenig auch bei gründlichster Vorbereitung oder entgegenkommenden Angeboten vermeiden. Sie sind und bleiben damit Teil des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs der Beklagten.
12. Dies deckt sich auch mit den Erwägungen des EUGH in der Entscheidung C-549/07 (NJW 2009, 347). Insbesondere die Aufzählung in Nr. 14 der Erwägungsgründe ergibt, dass außergewöhnliche Umstände grundsätzlich nur dann angenommen werden können, wenn sie außerhalb der betrieblichen Sphäre der Fluggesellschaften liegen. Entscheidend ist also, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches, in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Ereignis ist oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaften entzogen ist. In diesem Sinne handelt es sich auch bei einem solchen Streik wie hier um ein typisches, der Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zuzuordnendes Ereignis.
2. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 4 BGB, nachdem die Beklagte am 30.04.2010 die Zahlung der begehrten Entschädigung abgelehnt und sich damit selbst in Verzug gesetzt hat.
3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
4. Im Hinblick darauf, dass die Frage, ob und unter welchen Umständen ggfls. ein Streik eine Entschädigungspflicht der Beklagten ausschließt, höchstrichterlich noch nicht entschieden ist, ist die Berufung zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.
5. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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