Entscheidungen des Flugverkehrsmanagement als außergewöhnlicher Umstand

AG Köln: Entscheidungen des Flugverkehrsmanagement als außergewöhnlicher Umstand

Ein Flugreisender musste wegen der Verschiebung der Abflugszeit durch die Flugsicherung 4 Stunden Ankunftsverspätung erdulden. Das Gericht setzt das Verfahren über eine Ausgleichszahlung aus, weil unklar war, ob die behördliche Anordnung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen konnte.

AG Köln 142 C 122/18 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 22.10.2018
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 22.10.2018, Az: 142 C 122/18
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 22. Oktober 2018

Aktenzeichen 142 C 122/18

Leitsatz:

2. Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt bereits die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements im Sinne des Erwägungsgrundes 15 der VO den Slot eines bestimmten Fluges an einem bestimmten Tag zu verschieben einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO dar, ohne dass es auf den Grund oder die Ursache der Verschiebung ankommt?

Zusammenfassung:

3. Ein Reisender hatte für den 4. November 2017 eine Flugreise von Zürich über Frankfurt am Main nach Hannover gebucht. Wegen der Verspätung des Zubringers um anderthalb Stunden erreichte er den Anschluss nicht und kam nach einer Ersatzflugbeförderung fast vier Stunden später als geplant am Ziel an. Er trat sein Recht an einen Fluggastverband ab, der von der Fluggesellschaft vor dem Amtsgericht Köln eine Ausgleichszahlung gemäß der europäischen Fluggastrechteverordnung forderte.

Die Beklagte berief sich auf außergewöhnliche Umstände, um sich von der Ausgleichspflicht zu befreien. Demnach sei der Abflugslot des Zubringerfluges wegen eingeschränkten Betriebes auf dem züricher Flughafen von der Flugsicherung von 6.35 auf 7.11 Uhr verschoben worden.

Das Gericht setzte das Verfahren aus, weil es für unklar befand, ob die von der Beklagten angeführte einen außergewöhnlichen Umstand darstellen konnte, ohne selbst auf einem außergewöhnlichen Umstand zu beruhen. Daher wurden dem Europäischen Gerichtshof die entsprechenden Fragen zur Beantwortung vorlegt.

Tenor:

4. Das Verfahren wird ausgesetzt.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (im Folgenden: VO)  folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Stellt bereits die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements im Sinne des Erwägungsgrundes 15 der VO den Slot eines bestimmten Fluges an einem bestimmten Tag zu verschieben einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO dar, ohne dass es auf den Grund oder die Ursache der Verschiebung ankommt

oder

stellt die Entscheidung des Flugverkehrsmanagements im Sinne des Erwägungsgrundes 15 der VO den Slot eines bestimmten Fluges an einem bestimmten Tag zu verschieben nur dann einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der VO dar, wenn die Entscheidung ihrerseits auf einem außergewöhnlichem Umstand nach Art. 5 Abs. 3 der VO beruht ?

Gründe:

I.

5. Die Klägerin, eine Gesellschaft, die sich mit der Durchsetzung von Fluggastrechten befasst, nimmt die Beklagte, eine deutsche Fluggesellschaft, auf Ausgleichszahlung auf der Grundlage der EG-VO 261/2004 (im Folgenden: VO) aus abgetretenem Recht des Fluggast Herrn T. L. in Anspruch.

6. Herr L. buchte für sich bei der Beklagten für den 04.11.2017 eine Flugbeförderung von Zürich nach Frankfurt und von Frankfurt nach Hannover. Die Flugentfernung von Zürich nach Hannover beläuft sich nach der Großkreismethode auf 562 km. Der Flug XXX von Zürich nach Hannover sollte um 08:05 in Zürich starten und um 9:10 Uhr in Hannover landen. Der Flug YYY sollte um 10:00 in Frankfurt starten und um 10:50 Uhr in Hannover landen. Der Flug XXX wurde verspätet durchgeführt und erreichte Frankfurt erst um 9:34 Uhr, so dass Herr L. den Anschlussflug nach Hannover verpasste. Herr L. erreichte Hannover sodann mittels einer Ersatzbeförderung durch Flug ZZZ um 14:39 Uhr und damit mit einer Verspätung von 3 Stunden und 49 Minuten am Endziel Hannover. Der Kläger hat seine Ansprüche nach der VO auf Ausgleichszahlung wegen einer drei Stunden übersteigenden Verspätung in Höhe von 250,00 Euro an die Klägerin abgetreten.

7. Die Beklagte wendet das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes nach Art. 5 Abs. 3 der VO ein. Sie trägt dazu vor, dass der dem streitgegenständlichen Flug vorausgehende Flug XXX von Frankfurt am Main nach Zürich in Frankfurt um 06:35 Uhr abfliegen sollte. Dem Flug sei dann von Eurocontrol ein Slot für einen Start um 07:11 Uhr zugewiesen worden, was zu der Verspätung des streitgegenständlichen Fluges geführt habe. Grund für die Slotverschiebung seien Einschränkungen des Flugbetriebes am Flughafen Zürich gewesen, die genauen Gründe seien der Beklagten von Eurocontrol nicht mitgeteilt worden.

II.

8. Der Erfolg des Klageantrages in Hinblick auf die begehrte Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 Euro hängt nunmehr davon ab, ob bereits die Slotverschiebung für sich genommen ausreicht um einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 VO zu begründen oder das Berufen des Luftfahrtunternehmens auf eine Slotverschiebung alleine nicht ausreicht, vielmehr die Slotverschiebung ihrerseits auf einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 VO zurückzuführen sein muß.

9. Nach Auffassung des Gerichtes betrifft diese Frage das Verhältnis zwischen den Erwägungsgründen 14 und 15 der VO.

10. Nach Art. 5 Abs. 3 der Fluggast VO entfällt die Pflicht zur Leistung von Ausgleichzahlungen, wenn das ausführende Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Nach dem Erwägungsgrund 14 der VO können solche Umstände politische Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und Streiks sein. Der Erwägungsgrund 15 der VO sieht vor, dass von dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden sollte, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeuges zu einer großen Verspätung auch bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt. Hieraus ließe sich der Schluss ziehen, dass bereits jede Entscheidung des zuständigen Flugverkehrsmanagements losgelöst von ihrem Anlass einen außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 VO darstellt, wenn sie zu einer großen Verspätung oder Annullierung führt. Diese Sichtweise würde bedeuten, dass der Erwägungsrund 15 einen eigenständigen von der Aufzählung in dem Erwägungsgrund 14 unabhängigen außergewöhnlichen Umstand definiert. Ein solches Verständnis ist könnte aufgrund einer grammatikalischen und systematischen Auslegung zweifelhaft sein und weiter dem Ausnahmecharakter des Art. 5 Abs. 3 VO zuwiderlaufen. Der Erwägungsgrund 15 folgt dem Erwägungsgrund 14 unmittelbar nach und greift den im Erwägungsgrund 14  erwähnten und definierten Begriff des außergewöhnlichen Umstandes am Anfang wieder auf und bestimmt, dass von dem Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden sollte, wenn die weiteren Voraussetzungen des Erwägungsgrundes 15 vorliegen. Damit wird inhaltlich auf den Erwägungsgrund 14 Bezug genommen. Durch die Wendung „soll ausgegangen werden“ wird der  Erwägungsgrund 14 um eine Vermutung für das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes nach dem Erwägungsgrund 14 ergänzt, wenn eine Anordnung des Flugverkehrsmanagements vorliegt. Weiter wird der Anwendungsbereich des  Erwägungsgrundes 14 erweitert, wenn sich die auf einem dem Erwägungsgrund 14 unterliegenden Umstand beruhende Anordnung des Flugverkehrsmanagements auf die Flüge eines Flugzeuges an einem bestimmten Tag im Sinne einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder einer Annullierung auswirkt. Dass es sich bei dem Erwägungsgrund 15 um eine Ergänzung und Erweiterung und nicht um einen weiteren selbständigen außergewöhnlichen Umstand handeln könnte, könnte sich auch aus Sinn und Zweck des Ausschlusses nach Art. 5 Abs. 3 VO ergeben. Art. 5 Abs. 3 VO ist als Ausnahmevorschrift grundsätzlich eng auszulegen. Das Gegenteil wäre der Fall, wenn schon jede Anordnung des Flugverkehrsmanagements einen außergewöhnlichen Umstand darstellen würde. Im normalen Flugbetrieb werden laufend Entscheidungen des Flugverkehrsmanagements getroffen, sei es von der Flugsicherung am Flughafen oder den regionalen und internationalen für verschiedene Flughöhen und Bereiche zuständigen Flugsicherungen. Würde man ohne auf den Grund der Anordnung abzustellen, bereits die Anordnung alleine genügen lassen würde der Anwendungsbereiches von Art. 5 Abs. 3 VO erheblich ausgedehnt. Die Aufzählung außergewöhnlicher Umstände im Erwägungsgrund 14 wäre zum Teil überflüssig, da das Flugverkehrsmanagement bei Vorliegen solcher Umstände in der Regel regulierend eingreift. Dies scheint mit dem Ziel der Verordnung ein hohes Schutzniveau für Fluggäste zu erreichen, nicht vereinbar zu sein. Es spricht damit einiges dafür, dass Erwägungsgrund 14 nur als Ergänzung um eine gesetzliche Vermutung für das Bestehen eines außergewöhnlichen Umstandes und als Erweiterung des Anwendungsbereich auf alle von einem Flugzeug durchgeführten Flüge eines Umlaufes im Falle der Beeinträchtigung durch einen außergewöhnlichen Umstand zu verstehen ist. Die Anordnung einer Vermutung würde sich auf Darlegungs- und Beweisebene für die Fluggesellschaft dergestalt erleichternd auswirken, dass sie abweichend von dem Erwägungsgrund 14 nur vortragen und ggfs. nachweisen muss, dass eine Anordnung des Flugverkehrsmanagements vorliegt, die auf einem außergewöhnlichen Umstand nach Art. 5 Abs. 3 VO  beruht. Dass die außergewöhnlichen Umstände tatsächlich vorlagen würde dann  vermutet und es bedarf keiner weiteren konkretisierenden Darlegung oder eines Beweises. Der Grund für diese Beweiserleichterung liegt darin, dass den Anordnungen der Flugsicherung aufgrund ihres oftmals auch hoheitlichen Charakters eine hohe Beweiskraft zukommt und zudem die Fluggesellschaften diesen Anordnungen Folge leisten müssen. Es wäre dann Sache des Fluggastes diese Vermutung dadurch zu erschüttern, dass dargelegt wird, dass der Grund der Anordnung nicht in einem außergewöhnlichen Umstand begründet ist.

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