Entschädigung beim Streik der Mitarbeiter der Flugsicherheitskontrolle

LG Hamburg: Entschädigung beim Streik der Mitarbeiter der Flugsicherheitskontrolle

Ein Fluggast forderte eine Ausgleichszahlung für eine Annullierung. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen, weil ein Streik des Sicherheitspersonals am Startflughafen einen außergewöhnlichen Umstand darstellte.

LG Hamburg 309 S 127/15 (Aktenzeichen)
LG Hamburg: LG Hamburg, Urt. vom 13.09.2017
Rechtsweg: LG Hamburg, Urt. v. 13.09.2017, Az: 309 S 127/15
AG Hamburg, Urt. v. 16.10.2015, Az: 13 C 50/15
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Landgericht Hamburg

1. Urteil vom 13. September 2017

Aktenzeichen 309 S 127/15

Leitsatz:

2. Der Streik des Sicherheitspersonals am Startflughafen stellt einen außergewöhnlichen Umstand dar.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger forderte für sich und seine Ehefrau eine Ausgleichszahlung wegen der Annullierung seines Fluges. Die Klage war in erster Instanz vom Amtsgericht Hamburg abgewiesen worden, weil die beklagte Fluggesellschaft erfolgreich einen Streik des Sicherheitspersonals am Startflughafen als außergewöhnlichen Umstand geltend machen konnte, der sie von der Ausgleichspflicht befreite. Ein Streik stellte demnach ein nicht beherrschbares Ereignis und ein Sicherheitsrisiko dar.

Der Kläger legte Berufung vor dem Landgericht Hamburg ein. Er argumentierte, dass von der Sicherheitsgefahr vor und hinter den Kontrollpunkten unterschieden werden müsse. Er und seine Frau seien kontrolliert worden und der Flugbetrieb selbst sei vom Streik nicht betroffen gewesen, da der Flug als Leerflug durchgeführt wurde.

Das Gericht folgte der Argumentation des Klägers nicht. Demnach bestand das Sicherheitsrisiko in dem schlechteren Verhältnis von Sicherheitspersonal und sich stauenden Fluggästen. Die gründliche Durchsuchung war demnach nicht gewährleistet. Die Beklagte konnte den Streik auch nicht beherrschen. Daher wurde die Berufung zurückgewiesen.

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 16.10.2015, Az. 13 C 50/15, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 

Gründe:

I.

5. Der Kläger begehrt von der Beklagten für die Annullierung eines Fluges eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung.

6. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

7. Das Amtsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Annullierung des Fluges durch die Beklagte auf außergewöhnlichen Umständen im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EU-Fluggastrechteverordnung beruhe. Der Streik der Mitarbeiter der Flugsicherheitskontrollen rechtfertige die Annahme, dass ein Sicherheitsrisiko bestand. Entsprechend dem Präventivcharakter von Sicherheitskontrollen sei im Sinne der Erwägungsgründe ein darauf bezogener außergewöhnlicher Umstand nicht erst dann anzunehmen, wenn die Gefährdung feststeht, sondern bereits dann, wenn sie hinreichend sicher zu besorgen ist, was der Fall sei, wenn wie vorliegend die gesamten Sicherheitskontrollen bestreikt werden. Auf die Frage, ob einzelne Passagiere – wie hier der Kläger zusammen mit seiner Ehefrau – noch durch die Sicherheitskontrollen gelangen, sei ohne Belang.

8. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Er ist der Ansicht, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorliegend nicht angenommen werden könne, da der Flugbetrieb selbst von dem Streik nicht betroffen gewesen sei. Dies sei insbesondere daran erkennbar, dass Flüge anderer Unternehmen ohne Annullierung durchgeführt worden seien und auch die streitgegenständliche Maschine – als Leerflug – geflogen sei. Grund für die Annullierung sei nicht der Streik der Mitarbeiter an den Sicherheitskontrollen gewesen, sondern eine unternehmerische, an wirtschaftlichen Interessen orientierte Entscheidung der Beklagten selbst. Im Hinblick auf ein etwaiges Sicherheitsrisiko habe das Amtsgericht zwischen der Situation vor und hinter den Sicherheitsschleusen differenzieren müssen. Wenn überhaupt habe ein Sicherheitsrisiko nur vor den Schleusen, nicht aber dahinter bestanden. Jedenfalls hinsichtlich des Klägers und seiner Ehefrau, die rechtzeitig durch die Sicherheitskontrollen gelangten, habe ein Sicherheitsrisiko nicht angenommen werden können.

9. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Amtsgerichts Hamburg v. 16.10.2015 (Az. 13 C 50/15) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 922,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2015 zu zahlen.

10. Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

11. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie ist insbesondere der Auffassung, dass der Streik der Mitarbeiter an den Sicherheitskontrollen ihren Betrieb beeinträchtigte und daher einen außergewöhnlichen Umstand darstellte. Die Beklagte habe sich laufend mit dem Flughafenbetreiber und der Bundespolizei abgestimmt und Zweifel an der erforderlichen Gründlichkeit der Sicherheitskontrollen gehabt. Der Flug sei daher aufgrund dieser Sicherheitsbedenken annulliert worden. Insofern stehe der Beklagten ein Ermessensspielraum zu.

12. Im Übrigen wird wegen des weiteren Sach- und Streitstandes auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

13. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

1.

14. Der Kläger hat wegen der Annullierung des streitgegenständlichen Fluges keinen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs gemäß Art. 7 EU-Fluggastrechteverordnung. Die Kammer nimmt Bezug auf die nicht zu beanstandenden Gründe des angefochtenen Urteils. Die mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen bieten keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage.

15. Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung ist ein Luftfahrtunternehmen bei einer Annullierung oder Verspätung bei der Ankunft nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Nach Ziff. 14 der Erwägungsgründe der EU-Fluggastrechteverordnung können solche Umstände insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbaren Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

16. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist Art. 5 Abs. 3 EU-Fluggastrechteverordnung eng auszulegen. Insbesondere sind nicht alle Umstände, die mit in Ziff. 14 der Erwägungsgründe aufgeführten Vorkommnissen einhergehen, in jedem Fall Gründe für eine Befreiung von der Ausgleichspflicht, sondern machen eine Einzelfallprüfung erforderlich. Als „außergewöhnlich“ in diesem Sinne können solche Umstände daher nur dann angesehen werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das wie die im 14. Erwägungsgrund der Verordnung aufgezählten nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2008 – C-549/07).

17. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Streik der Mitarbeiter der Flugsicherheitskontrolle stellt einen außergewöhnlichen Umstand in dem oben geschilderten Sinne dar.

A.

18. Insbesondere beeinträchtigte der Streik den Betrieb der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen. Entgegen der Auffassung des Klägers umfasst Art. 5 Abs. 3 der Verordnung grundsätzlich auch einen Streik der Mitarbeiter der Sicherheitskontrolle. Dies ergibt sich aus Sicht der Kammer insbesondere aus dem 14. Erwägungsgrund der Verordnung, dessen Wortlaut weiter zu verstehen ist, als der Kläger annimmt. Als außergewöhnlicher Umstand kann ein Streik danach grundsätzlich dann angesehen werden, wenn er den Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens an sich beeinträchtigt und nicht lediglich den „Flugbetrieb“ selbst. Es sind daher nicht nur solche Umstände umfasst, die den Flug selbst faktisch unmöglich machen (z.B. ein Streik der Piloten oder der Fluglotsen). Auch die Sicherheitskontrolle ist wesentlicher Teil des Betriebes eines Luftfahrtunternehmens, so dass ein dort vollzogener Streik auch den Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigen kann, selbst wenn Piloten und Maschine zur Verfügung stehen.

19. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift zählen die Sicherheitskontrollen zum Betrieb des ausführenden Luftfahrtunternehmens. Denn dieses ist für die Sicherheit des Fluges jedenfalls mitverantwortlich. Durch entsprechende Sicherheitskontrollen vor Abflug soll sichergestellt werden, dass weder von Passagieren noch dem geladenen Gepäck eine Gefahr für den Flug ausgeht. Dementsprechend geht auch der BGH ohne Weiteres davon aus, dass die Sicherheitskontrollen zu den betriebswesentlichen Aufgaben eines Luftfahrtunternehmens zählen (vgl. BGH, Urteil vom 21.08.2012, X ZR 138/11, Rn. 19).

20. Wird ein wesentlicher Teil des Betriebs eines ausführenden Luftfahrtunternehmens bestreikt, führt bereits dies zu einer Beeinträchtigung des Betriebs, sofern der Streik nicht nur völlig unwesentliche Auswirkungen hat. Der hiesige Streik betraf sämtliche Sicherheitskontrollen am Hamburger Flughafen. Er führte unstreitig zu erheblichen Verzögerungen bei den Kontrollen, so dass die Bereiche vor den Kontrollen über Stunden vollkommen überfüllt waren. Es kam in der Folge zu massiven Störungen im Bereich des Flughafeneingangs, zahlreiche Fluggäste wurden wieder nach Hause geschickt oder gebeten, gar nicht erst zum Flughafen zu kommen. Dies ist gerichtsbekannt. Da hiervon auch zahlreiche Passagiere des Fluges der Beklagten betroffen waren, die nicht bzw. nicht rechtzeitig kontrolliert werden konnten, beeinträchtigte der Streik auch den Betrieb der Beklagten.

B.

21. Zudem stellte der Streik des Personals an der Sicherheitsschleuse, der dazu führte, dass die Eingangshallen völlig überfüllt waren und im Vergleich zum üblichen Aufkommen ein Vielfaches an Personen durch die wegen des Streiks unterbesetzten Sicherheitskontrollen drängten, auch ein Sicherheitsrisiko dar. Mit zunehmender Zahl von Passagieren, die ihre Flüge erreichen wollten, wuchs zwangsläufig auch der Druck auf die Kontrollpunkte und die dort tätigen Mitarbeiter, die trotz des Streiks noch ihren Dienst verrichteten. Entgegen der Auffassung des Klägers entsteht in einer solchen Situation durchaus die Gefahr, dass die Kontrollen nicht mit der gewöhnlichen Sorgfalt durchgeführt werden. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Passagiere, die den Sicherheitsbereich passierten, tatsächlich unzureichend kontrolliert worden sind. Es ist deshalb auch unerheblich, ob der Kläger und seine Ehefrau ordnungsgemäß kontrolliert wurden und rechtzeitig durch die Sicherheitskontrolle gelangt sind. Denn ein Sicherheitsrisiko besteht bereits dann, wenn aufgrund der Gesamtumstände eine Gefährdung für die Sicherheit ernsthaft zu besorgen ist.

22. Aus der Tatsache, dass andere Fluggesellschaften ihre Flüge durchführten, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass ein Sicherheitsrisiko nicht vorlag. Denn bei der vom Gericht vorzunehmenden Bewertung, ob ein Sicherheitsrisiko vorlag, das einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung darstellt, kommt es nicht auf die Einschätzung und Prognosen der beteiligten Fluggesellschaften an. Insofern gelangten die vom Kläger genannten Fluggesellschaften offensichtlich trotz des nach objektiver Bewertung bestehenden Sicherheitsrisikos subjektiv zu der Einschätzung, ihre Flüge gleichwohl durchführen zu können. Für die Entscheidungsfindung der Kammer hat dies jedoch keine entscheidende Bedeutung.

C.

23. Bei dem vorliegenden Streik der Mitarbeiter der Sicherheitskontrolle handelt sich daher im Sinne der genannten EuGH-Rechtsprechung um ein Vorkommnis, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen war. Die Annullierung geht damit auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Dass die Beklagte den Flug aus wirtschaftlichen Gründen annullierte, ist nicht ersichtlich und von dem Kläger auch nicht näher erläutert.

2.

24. Zu Recht hat das Amtsgericht darüber hinaus entschieden, dass dem Kläger deshalb auch die Mehraufwendungen nicht zustehen. Da die Annullierung auf den Streik zurückzuführen ist, mangelt es jedenfalls am Verschulden der Beklagten.

III.

25. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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