Bewaffneter Überfall im Hotel als allgemeines Lebensrisiko
OLG München: Bewaffneter Überfall im Hotel als allgemeines Lebensrisiko
Der Kläger forderte Schadensersatz für einen Raubüberfall auf dem Hotelgelände während seiner Keniareise. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen, weil dies zum allgemeinen Lebensrisiko zählte.
OLG München | 8 U 2174/04 (Aktenzeichen) |
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OLG München: | OLG München, Urt. vom 08.07.2004 |
Rechtsweg: | OLG München, Urt. v. 08.07.2004, Az: 8 U 2174/04 |
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Leitsatz:
2. Überfälle gehören – insbesondere in Entwicklungsländern – zum individuellen Lebensrisiko.
Zusammenfassung
3. Der Kläger forderte Schadensersatz, weil er bei seinem Keniaurlaub im Hotel ausgeraubt worden war. Er berief sich darauf, dass im Prospekt der Beklagten keinerlei Hinweis auf eine erhöhte Kriminalitätsrate stand.
In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen und der Kläger ging in Berufung. Das Oberlandesgericht München wies diese als unbegründet ab. Aus Sicht des Gerichts ist allgemein bekannt, dass in Kenia mit einer erhöhten Kriminalitätsrate zu rechnen war. Überfälle auf dem Hotelgelände waren nicht die Regel, sodass dahingehend ein Hinweis nicht nötig gewesen war. In dem Raub hatte sich ein individuelles Lebensrisiko des Klägers verwirklicht.
Tenor:
4. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 11.12.2003 wird zurückgewiesen.
Der Kläger tragt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
5. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
6. Der Senat folgt den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die auch durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden.
7. Ein Reisemangel i.S.v. § 651 c BGB als Voraussetzung eines Schadensersatzanspruchs gem. § 651 f I BGB oder gegebenenfalls eines Minderungsanspruchs gem. § 651 d I BGB liegt nicht vor.
8. In der Rechtsprechung und im Schrifttum ist herrschende Meinung, der sich der Senat anschließt, dass zum allgemeinen Lebensrisiko und zum Gefahrenbereich des Reisenden zählende Risiken nicht der Einstandspflicht des Reiseveranstalters unterfallen.
9. Als solche Risiken sind Kriminalität im Zielgebiet und allgemeine Gefahren des Überfalls und Diebstahls in der Urlaubsregion und Hoteldiebstahls-Gefahr anerkannt.
10. Nach der Entscheidung wäre ein Verstoß gegen Hinweispflichten im Prospekt allenfalls dann anzunehmen, wenn es wiederholt zu Überfällen oder Diebstahl gegenüber Gästen im Hotel P B gekommen wäre. Dies war aber auch nach dem zugunsten des Klägers vom Landgericht als wahr unterstellten Sachvortrag des Klägers nicht der Fall. Im Übrigen waren unstreitig Sicherheitsvorkehrungen durch den Hotelbetreiber (Anlage eines Zaunes und Wachpersonal) getroffen worden.
11. Aus den gleichen Gesichtspunkten kann vorliegend auch nicht von einer einen Schmerzensgeldanspruch (§ 847 BGB) begründenden Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht i.S.v. § 823 I BGB ausgegangen werden.
12. Im Jahr 2002 war die erhöhte Kriminalitätsgefahr in Kenia zudem allgemein bekannt, so dass es eines Hinweises hierauf nicht bedurfte.
13. Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten) und §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).
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