Diebstahl aus Hotelsafe als Reisemangel
OLG München: Diebstahl aus Hotelsafe als Reisemangel
Der Kläger verlangte Schadensersatz von einer Reiseveranstalterin, weil seine Wertgegenstände aus dem Hotelsafe entwendet worden waren. Die Klage wurde in zwei Instanzen abgewiesen, weil die Beklagte keine Sicherungspflicht bezüglich des Tresors gehabt hatte.
OLG München | 17 U 1581/99 (Aktenzeichen) |
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OLG München: | OLG München, Urt. vom 26.04.1999 |
Rechtsweg: | OLG München, Urt. v. 26.04.1999, Az: 17 U 1581/99 |
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Leitsatz
2. Der Diebstahl aus dem Hotelsafe stellt keinen Reisemangel dar.
Zusammenfassung
3. Der Kläger hatte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Reise mit Hotelunterbringung gebucht. Seine Habseligkeiten verstaute er im Hotelsafe. Dieser wurde in Abwesenheit des Reisenden aufgebrochen und seine Habseligkeiten gestohlen. Der Kläger sah darin einen Reisemangel und verlangte Schadensersatz von der Reiseveranstalterin.
In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, sodass der Kläger Berufung vor dem Oberlandesgericht München einlegte. Dieses wies die Berufung zurück. Der Ansicht des Gerichts nach liegt kein Reisemangel vor, weil die Beklagte keine ihrer Hauptleistungspflichten verletzt hatte. Die Sicherung des Safes im Hotelzimmer war keine Pflicht der Reiseveranstalterin.
Tenor:
4. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 01.12.1998 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer übersteigt DM 60.000,-- nicht.
Tatbestand:
5. Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
6. Die Berufung des Klägers ist statthaft und zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1.
7. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers besteht nicht.
8. Ein auf § 651 f Abs. 1 BGB gestützter Anspruch kommt nicht in Betracht, da ein nach dieser Vorschrift erforderlicher Mangel der Reise nicht vorliegt. Ein Reisemangel ist nur gegeben, wenn eine der geschuldeten Hauptleistungen, die zu einem Gesamtarrangement gebündelt sind, von der Störung betroffen ist. Der Diebstahl von Wertgegenständen des Klägers aus einem Hotelsafe beeinträchtigt jedoch die von der Beklagten geschuldeten Hauptleistungen nicht.
9. Ein Anspruch aus § 701 BGB in unmittelbarer oder analoger Anwendung besteht nicht, da diese Vorschrift wegen des abschließenden Charakters der §§ 651 c ff. BGB für den Reiseveranstalter keine Geltung hat.
10. Auch ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung ist nicht gegeben. Zwar sind die Grundsätze über die PVV bei der Verletzung von Vertragspflichten des Reiseveranstalters anwendbar, soweit es sich nicht um Mängel handelt, doch fehlt es an einer entsprechenden Pflichtverletzung seitens der Beklagten. Eine Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Auswahl des Leistungsträgers wird vom Kläger nicht behauptet. Die Beklagte hat aber auch ihre Pflicht zur regelmäßigen Überwachung des Leistungsträgers hinsichtlich der Sicherheitsstandards nicht verletzt. Denn diese Pflicht umfaßt nicht die Entdeckung verborgener Mängel, sondern die Feststellung von Sicherheitsrisiken, die sich bei genaueren Hinsehen jedermann offenbaren. Entgegen der Ansicht des Klägers war in der Ausführung der Safes ein derartiger Sicherheitsmangel nicht zu sehen. Insbesondere kann die Stellungnahme des Zeugen …, in der es heißt, daß ein Aufbrechen der Zimmersafes mit entsprechender Gewaltanwendung nicht auszuschließen ist, nicht dahin verstanden werden, daß der Zeuge darin einen solchen Sicherheitsmangel gesehen hat.
11. Im übrigen ist zu berücksichtigen, daß von den Safes als solche keine Gefahr ausging. Außerdem ist hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheitsstandards auf die örtlichen Verhältnisse abzustellen, ein europäischer Standard kann nicht verlangt werden. Daß die Safes den örtlichen Standards nicht genügt haben, behaupte nicht einmal der Kläger. Allein aus der Tatsache des Safeaufbruchs kann nicht auf einen Sicherheitsmangel geschlossen werden.
12. Eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz besteht auch nicht wegen einer Pflichtverletzung des Leistungsträgers, die sie sich nach § 278 BGB zurechnen lassen müßte. Dabei kann es dahin stehen, ob der aus dem Hotelbereich stammende Dieb als Hilfsperson des Leistungsträgers auch Erfüllungsgehilfe der Beklagten ist, weil nicht vorgetragen wurde, daß dieser bei seiner Tat in Erfüllung einer gegenüber dem Kläger bestehenden Verbindlichkeit und nicht nur bei Gelegenheit gehandelt hat. Ein Verschulden des Hotelmanagers … sieht der Senat nicht. Er durfte die ihm vom Kläger übergebenen Wertgegenstände in seinem Safe, von dem er wußte, daß er nicht europäischen Standard entsprach, deponieren und mußte auch nicht den Security Manager … informieren, da er vom Kläger allenfalls über die Art der ihm übergebenen Gegenstände, nicht jedoch über deren Wert unterrichtet war.
13. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht bei Zugrundelegung der Aussage des Zeugen … Auch wenn dieser den seiner Ansicht nach ungenügenden Sicherheitsstandard gegenüber der Hotelbetreiberin moniert hat, diese aber untätig geblieben ist, bedeutet das nicht ohne weiteres ein der Beklagten zuzurechnendes Verschulden des Leistungsträgers, weil darauf abzustellen ist, ob objektiv ein höherer Sicherheitsstandard geboten war.
14. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) besteht ebenfalls nicht. Für die deliktsrechtliche Haftung des Reiseveranstalters wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten ist von Bedeutung, welche vertragsrechtlichen Verpflichtungen ihm obliegen. Wie oben dargelegt, hat die Beklagte ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kläger nicht verletzt.
2.
15. Minderungsansprüche gemäß § 651 d Abs. 1 BGB bestehen nicht, da der Diebstahl von Wertgegenständen des Klägers aus einem Hotelsafe nicht als Reisemangel angesehen werden kann. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.
16. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
17. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
18. Der Wert der Beschwer wurde gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.
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