Kriminalität am Urlaubsort

LG Frankfurt: Kriminalität am Urlaubsort

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Reise nach Brasilien. Als er mit seiner Familie dort eintraf und sie mit einem Bus vom Flughafen, zusammen mit weiteren Reisenden, zum Hotel gebracht werden sollten, wurde der dieser von mehreren Personen angehalten und die Reisenden ausgeraubt.

Dem Kläger wurde kein Schadensersatz oder ein Anspruch auf Minderung wegen einer mangelhaften Reise, gegen die Beklagte, zugesprochen, da ein solcher Überfall im Urlaub ein allgemeines Lebensrisiko darstellt.

LG Frankfurt 2-19 O 105/08 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 12.09.2008
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 12.09.2008, Az: 2-19 O 105/08
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 12. September 2008

Aktenzeichen 2-19 O 105/08

Leitsatz:

2. Ein Überfall im Urlaub stellt kein Reisemangel dar, sondern gehört zum allgemeinen Lebensrisiko.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der Beklagten, für sich und seine Familie, eine Reise nach Brasilien. Diese Reise beinhaltete den Transfer vom Flughafen zum Hotel, in einem Bus. Als der Kläger mit seiner Familie und mehreren anderen Reisenden diesen Transfer nutzten, wurde der Bus von einer Gruppe, welche bewaffnet war, überfallen und die Reisenden ausgeraubt.

Nun verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz und macht einen Anspruch auf Minderung geltend, da die Beklagte hinsichtlich des Transfers Polizeischutz hätte organisieren müssen.

Das Landgericht Frankfurt sprach ihm einen solchen Anspruch nicht zu. Der Überfall stellt kein Reisemangel im Sinne des §651c I BGB dar. Ein solcher Vorfall gehört, gerade bei erhöhter Kriminalität in der Urlaubsregiom, zum allgemeinen Lebensrisiko, wofür die Beklagte, als Reiseveranstalter nicht haftet. Polizeischutz zu organisieren, gehört demnach nicht zur Pflicht der Beklagten. Dies kann auch dahin stehen, da die brasilianischen Behörden nicht imstande sind, jeden vom Flughafen abgehenden Bus eskortieren zu lassen und es damit fraglich bleibt, ob die Beklagte überhaupt eine solche Eskorte hätte organisieren können. Des Weiteren bleibt es offen, ob sich die zahlreichen schwerbewaffneten Täter durch eine Polizeieskorte von ihrer Tat hätten abbringen lassen. Folglich wies das Landgericht Frankfurt die Klage ab.

Tenor:

4. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger und seine Familie, bestehend neben dem Kläger aus seiner Ehefrau und zwei kleinen Kindern, buchten bei der Beklagten eine Reise in das Hotel „…“ in P in der Region um S (Brasilien) für die Zeit vom 10. bis 25. Dezember 2007 zum Preis von insgesamt 4.411 Euro.

6. Der Kläger und seine Familie landeten am späten Abend des 10. Dezember 2007 auf dem Flughafen in S, der Hauptstadt des Bundesstaates B. Von dort sollten sie mit einem Transferbus zusammen mit einer Anzahl weiterer Reisender zu ihrem Hotel gebracht werden. Auf der E, einer mautpflichtigen Überlandstraße, die Teil der L ist, wurde der Bus von einer Gruppe von etwa 10 bis 15 mit großkalibrigen Handfeuerwaffen und Maschinenpistolen bewaffneten Personen – über die genaue Zahl und Bewaffnung streiten die Parteien – angehalten und ausgeraubt. Die Täter nahmen das gesamte Gepäck der Reisenden und deren Wertsachen an sich.

7. Auf der Homepage des Auswärtigen Amtes wird zu Brasilien unter der Überschrift „Landesspezifische Sicherheitshinweise“ vor Überfällen auf Zubringerbusse zu den Flughäfen in R und S, aber auch auf Busse des öffentlichen Nahverkehrs und Überlandbusse gewarnt. Außerdem wird auf die hohe Kriminalität in den Großstädten wie S hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf zur Akte gereichten Ausdruck Bl. 75 d.A. verwiesen.

8. Der Kläger behauptet, in dem Gebiet um S habe es ähnliche Überfälle bereits in der Vergangenheit gegeben. Bei einem Vorfall seien sogar sämtliche Opfer im Bus getötet worden. Bewaffnete Überfälle auf Busse nähmen in der Region ständig zu. Konkrete Angaben zu Überfällen hat er trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts nicht gemacht. Er verweist nur auf einige von ihm selbst übersetzte angebliche Internetquellen. Wegen der Einzelheiten seines diesbezüglichen Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 22.08.2008, S. 2 f. (Bl. 87 f. d.A.) verwiesen. Die dazugehörenden kompletten Ausdrucke in portugiesischer Sprache hat der Kläger erst nach Ablauf der für das schriftliche Verfahren gesetzten Schriftsatzfrist vorgelegt, mit dem fristgerecht eingegangenen Fax ist nur der Schriftsatz ohne Anlagen übermittelt worden.

9. Der Kläger meint, die Beklagte habe hinsichtlich des Transfers für Polizeischutz sorgen müssen. Hierzu verweist er auf seine teilweise Übersetzung eines angeblichen Interviews des Fremdenverkehrsministers (der sich in dem Interview allerdings als Gouverneur bezeichnet) des Bundesstaates B. In diesem Interview habe der Minister erklärt, es bestehe die Möglichkeit, Gruppen durch die Polizei eskortieren zu lassen, aber es sei nicht möglich, jeden Bus zu eskortieren, der den Flughafen S verlasse.

10. Der Kläger meint weiter, die Beklagte habe eine Hinweispflicht verletzt.

11. Der Kläger behauptet, ihm und seiner Familie sei durch den Überfall ein materieller Schaden in Höhe von insgesamt 5.585,20 Euro entstanden. Wegen der Einzelheiten seines diesbezüglichen Vortrags wird auf die Ausführungen in der Klageschrift, S. 6 (Bl. 6 d.A.) und im Schriftsatz vom 17.07.2008, S. 7 f. (Bl. 61 f. d.A.) verwiesen. Mit der Klage beansprucht er außerdem Minderung in Höhe von 2.220,50 Euro, unbeziffert Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, wobei er als angemessen mindestens 1.230 Euro ansieht, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 775,64 Euro.

12. Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 8.581,34 Euro sowie eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung wegen vertanen Urlaubs jeweils nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 7.805,70 Euro zuzüglich der Entschädigung wegen vertanen Urlaubs seit 07.05.2008 und aus 775,64 Euro seit 19.05.2008 zu zahlen.

13. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

14. Sie ist der Ansicht, der Kläger sei teilweise bereits nicht aktivlegitimiert. Im Übrigen habe sie keine Pflichten verletzt, der Überfall betreffe das allgemeine Lebensrisiko des Klägers.

Entscheidungsgründe:

15. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte. Dabei kann dahinstehen, inwieweit der Kläger aktivlegitimiert ist. Jedenfalls war die Reise nicht im Rechtssinne mangelhaft, so dass der Kläger weder Anspruch auf Minderung noch Schadensersatz hat, auch nicht wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

16. Die Reise war nicht mangelhaft im Sinne des § 651c Abs. 1 BGB. Der Überfall auf den Bus stellt keinen Reisemangel dar. Vielmehr gehört dieser Vorfall zum Bereich des allgemeinen Lebensrisikos, für den der Reiseveranstalter nicht haftet (vgl. BGH NJW 2005, 1420, 1422).

17. Kriminalität im Zielgebiet und allgemeine Gefahren des Überfalls und Diebstahls in der Urlaubsregion sind als Fälle des allgemeinen Lebensrisikos anerkannt (s. nur OLG München NJW-RR 2004, 1698). Vor diesem brauchte die Beklagte den Kläger und seine Familie nicht zu schützen.

18. Aber selbst wenn eine Pflicht der Beklagten, sich um Polizeischutz zu bemühen, zu bejahen wäre, so fehlt es an der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung. Aus dem vom Kläger selbst vorgelegten Interview ergibt sich, dass die brasilianischen Behörden nicht imstande sind, jeden vom Flughafen abgehenden Bus eskortieren zu lassen, so dass offen bleibt, ob die Beklagte tatsächlich Polizeischutz hätte erwirken können. Schließlich ist auch zweifelhaft, ob sich die zahlreichen schwerbewaffneten Täter durch eine Polizeieskorte von ihrer Tat hätten abbringen lassen.

19. Nicht um allgemeines Lebensrisiko handelt es sich dann, wenn nicht das im Zielgebiet allgemein herrschende Kriminalitätsrisiko in Rede steht, sondern eine gegenüber dem allgemeinen Risiko deutlich erhöhte Überfallgefahr besteht. Der Kläger hat aber trotz ausdrücklicher Aufforderung des Gerichts nicht substantiiert dargetan, dass auf der hier in Rede stehenden E eine solche Gefahr bestanden hätte.

20. Auf der Homepage des Auswärtigen Amtes finden sich Warnungen hinsichtlich Transfers von Touristen von und zu den Flughäfen R und S, nicht aber im Zusammenhang mit dem Flughafen S. Der vage Vortrag des Klägers zu „ähnlichen Überfällen in der Vergangenheit“ ist nichtssagend.

21. Wertlos ist auch die zitierte Internetquelle vom 6. November 2007, da bereits nicht ersichtlich ist, wer deren Urheber ist und in welchem Kontext sie steht. Soweit sich diese Informationen aus dem kompletten Internetausdruck ergeben sollten, kann dieser, abgesehen davon, dass er in portugiesischer Sprache abgefasst und ohne Übersetzung vorgelegt worden ist (§ 184 Satz 1 GVG), schon wegen § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden, ohne dass dies Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt. Auch die weiteren Texte sind unergiebig. Die eine Quelle bezieht sich auf einen Vorfall im Februar 2008, also nach den streitgegenständlichen Ereignissen, bei der anderen ist bereits nicht ersichtlich, dass die E gemeint ist.

22. Die Beklagte hat auch keine Hinweispflichten verletzt. Auf die allgemein in Brasilien herrschende Kriminalität brauchte sie nicht hinzuweisen, da diese aus zahlreichen Medienberichten als bekannt vorausgesetzt werden konnte (vgl. OLG München NJW-RR 2004, 1698). Eine besondere Gefahr speziell für den Urlaub des Klägers und seiner Familie, auf die womöglich hätte hingewiesen werden müssen, ist hingegen nicht ersichtlich, wie soeben dargetan.

23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.

24. Der Schriftsatz des Klägers vom 10. September 2008 kann gemäß § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. oben). Er gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

25. Streitwert: 9.035,70 Euro (5.585,20 Euro + 2.220,50 Euro + 1.230 Euro)

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