Abweichung von Prospektangaben

LG Hannover: Abweichung von Prospektangaben

Der Kläger hat bei der Beklagten ein Ferienhaus gebucht. Wegen zahlreicher negativer Umstände fordert er den gesamten Mietpreis erstattet.

Das Gericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Baulärm auf dem Grundstück und einige weitere kleinere Mängel seien zwar bewiesen worden, wirkten sich aber nur geringfügig mindernd auf den Reisepreis aus.

LG Hannover 4 O 171/02 (Aktenzeichen)
LG Hannover: LG Hannover, Urt. vom 28.11.2003
Rechtsweg: LG Hannover, Urt. v. 28.11.2003, Az: 4 O 171/02
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Landgericht Hannover

1. Urteil vom 28. November 2003

Aktenzeichen 4 O 171/02

Leitsatz:

2. Baulärm auf dem Grundstück eines Ferienhauses berechtigt zur Preisminderung.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hat bei der Beklagten ein Ferienhaus in Florida gebucht. Wegen zahlreicher negativer Umstände fordert er den gesamten Mietpreis erstattet.

Das Gericht hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Baulärm auf dem Grundstück und einige weitere kleinere Mängel, wie ein fehlendes Willkommensfrühstück und nicht erfolgte Grundreinigung, seien zwar bewiesen worden, wirkten sich aber nur geringfügig mindernd auf den Reisepreis aus. Weitere Umstände, wie etwa originalverpackte Bettwäsche oder eingepackte Gartenmöbel seien schon keine Mängel sondern nur Unannehmlichkeiten. Auch, dass der Kläger länger nach Disneyland brauchte, als im Prospekt angegeben, sei nur dann ein Mangel, wenn bewiesen worden wäre, dass die angegebene Zeit nicht hätte erreicht werden können.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 539,60 € nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4.5.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckungsschuldner können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% der zu vollstreckenden Forderung abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in derselben Höhe geleistet haben.

Tatbestand: 

5. Gegenstand des Rechtsstreits ist eine Reise, die der Kläger für sich und seine Familie in der Zeit vom 22.3. bis 4.4.2002 bei der Beklagten gebucht hat. Das Objekt, welches der Kläger gemietet hat, ist auf S. 181 des Ferienkataloges der Beklagten (Bl. 10 d.A.) im einzelnen beschrieben. Neben den Kosten für das Haus in Höhe von 2.699,00 € hat der Kläger weitere Leistungen gebucht. Auch der Flug erfolgte nicht mit der Beklagten.

6. Der Kläger hat in der Klageschrift die im einzelnen dort aufgeführten Mängel zum Gegenstand des Klagvorbringens gemacht und trägt vor, er habe diese Mängel gegenüber dem für die Beklagte vor Ort tätig gewesenen Manager gerügt, und zwar – nachdem er in der Nacht gegen 2.00 Uhr angekommen war; im Laufe des anschließenden Tages. Was er zum Gegenstand seiner Mängelrügen gegenüber dem Manager gemacht hat, hat der Kläger ebenfalls vorgetragen.

7. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Abweichungen des tatsächlich zur Verfügung gestellten Hauses gegenüber der im Katalog enthaltenen Abbildung nach Kennntis der Beklagten derart gravierend gewesen seien, dass der Beklagten ein betrügerisches Verhalten vorzuwerfen sei, auch eine Haftung wegen falscher Prospektangaben und ein Verstoss gegen das UWG. Unabhängig davon hafte die Beklagte auch nach Reiserecht für die vorhanden gewesene Beeinträchtigung der Reise durch die vorgetragenen Mängel. Diese seien derart gravierend, dass die Beklagte für die Rückzahlung des Gesamtreisepreises – mithin auch für die nicht von ihr erbrachten Reiseteilleistungen – ebenso hafte wie auch auf Zahlung für entgangene Urlaubsfreuden.

8. Der Kläger stellt deshalb den Antrag,

9. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 12.055,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4.5.2002 zu zahlen.

10. Die Beklagte stellt den Antrag,

11. die Klage abzuweisen.

12. Sie gesteht einen Teil der Mängel als vorhanden gewesen zu und trägt zugleich aber vor, dass der Kläger erstmals 3 Tage nach Ankunft Mängel gegenüber dem Manager gerügt habe, die dann sofort beseitigt worden seien. Im übrigen bestreitet die Beklagte die weiteren vorgetragenen Mängel, und zwar sowohl deren Vorhandensein als auch die von diesen ausgehenden Beeinträchtigungen.

13. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

14. Das Gericht hat Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 16. April 2003 (Bl. 97 d.A.) durch Vernehmung der Ehefrau des Klägers, der Zeugin H2. L. Auf das bei den Akten befindliche Rechtshilfeprotokoll des Amtsgerichts Essen-Steele vom 25.7.2003 (Bl. 111 d.A.) wird verwiesen.

Entscheidungsgründe: 

15. Die Klage ist nur im erkannten Umfange begründet, im übrigen abzuweisen.

16. Erstmalig mit Verfügung vom 26.9.2002 hat das Gericht auf Bedenken hinsichtlich des Vortrages des Klägers hingewiesen, soweit es einen Teil der Mängel betrifft. Diese Vorgaben hat das Gericht am 26. Februar 2003 mit einem entsprechenden Hinweis- und Auflagenbeschluss ergänzt, insbesondere unter Hinweis auf die Bedenken, die hinsichtlich des Vortrages des Klägers wegen der von ihm am 23.3.2002 gegenüber dem Manager der Anlage gerügten Mängel bestehen. Insoweit hat der Kläger lediglich ergänzend vorgetragen, er habe „wiederholt“ bei der Florida Choice Vacation Home Rentals angerufen, wiederholt auch vorgesprochen. Beweis hierfür hat der Kläger nicht angetreten. Auch Beweis dafür, dass Mängel gegenüber dem Manager gerügt worden seien – das hat die Beklagte jedenfalls für den 23.3. bestritten – hat der Kläger trotz Hinweises nicht angetreten.

17. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Reise jedenfalls insoweit reisepreismindernd beeinträchtigt gewesen, als neben dem Grundstück, welches der Kläger bezogen hat, Bauarbeiten stattgefunden haben und durch die damit verbundenen Bauarbeiten Lärm entstanden ist, der den Kläger jedenfalls teilweise in dem Genuss des Hauses beeinträchtigt hat. So sind etwa 4 bis 6 Lkw’s täglich an dem Haus des Klägers vorbeigefahren um Baumaterial anzuliefern, es wurde auch täglich gehämmert und gebohrt, es wurden Bauteile mit Lastkränen angeliefert und abgeladen, die auch wahrnehmbar waren. Es war auch Autobahnlärm von einer mehrspurigen Strasse im Hause des Klägers wahrzunehmen. Hinsichtlich der Lärmbeeinträchtigungen ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass außer der Beschreibung „lauter Lärm“ bzw. „typischer Baulärm“ der tatsächliche Umfang der Beeinträchtigungen sich nicht weiter feststellen läßt, als dass der Kläger tageszeitlich allenfalls jeweils einen halben Tag beeinträchtigt worden ist, weil er sich in der übrigen Tageszeit – jeweils wechselnd vormittags oder nachmittags – nicht in dem Haus aufgehalten hat, sondern in Disneyland. Schon von daher ist der Vortrag, es sei laut gewesen, zu relativieren. Darüber hinaus steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Bauarbeiten am Wochenende jedenfalls nicht in der beschriebenen Art stattgefunden haben; in welchem Umfange tatsächlich Beeinträchtigungen stattgefunden haben, läßt sich ebenfalls nicht mit Sicherheit ermitteln.

18. Es ist ferner unstreitig, dass die beiden Fernseher erst am 30.3.2002 freigeschaltet worden sind, es ist schließlich unstreitig, dass ein dem Kläger und seiner Familie versprochenes Willkommenspaket – Grundverpflegung für das erste Frühstück – nicht vorhanden war, als der Kläger nachts im Hause ankam. Schließlich ist unstreitig, dass das Haus bei Einzug nicht ordentlich gereinigt gewesen ist; insoweit hat die Beklagte vorgetragen, auf die Rüge des Klägers hin sei das Haus sofort gereinigt worden. Wenn diese Rüge tatsächlich, wie der Kläger vorträgt, am 23.3. dem Manager gegenüber ausgesprochen worden ist, dann ist das Haus umgehend gereinigt worden.

19. Über diese Mängel hinaus haben weitere Mängel der Reiseleistung des Klägers nicht vorgelegen. Der Umstand, dass keine einzige Lampe angeschlossen war und der Kläger diese in der Nacht selbst erst einstecken mußte, ist ebenso lästig wie die Tatsache, dass das Garagentor verklemmt war und vom Kläger zunächst repariert worden ist. Das ist lästig, hat aber den Wert der Reise nicht beeinträchtigt. Ebensowenig ist die Reise durch die nicht funktionierende Alarmanlage und dadurch beeinträchtigt worden, dass die Gartenmöbel alle noch eingepackt waren und sich in der Garage befanden und deshalb vom Kläger erst ausgepackt und auf die Terrasse gestellt werden mußten. Die Tatsache, dass der Kläger die Terrasse offensichtlich genutzt hat, ist ein weiterer Hinweis darauf, dass die Lärmbeeinträchtigungen auch dadurch relativiert werden. Schließlich hat das Gericht darauf hingewiesen, dass für die Notwendigkeit, neu verpackte Bettwäsche zunächst in die Waschmaschine zu stecken und zu waschen nicht ausreichend vorgetragen worden ist, so dass auch insoweit ein Mangel der Reise nicht festgestellt werden kann. Kein Reisemangel hat darin gelegen, dass der Privatswimmingpool nicht auf die Temperatur hochgeheizt war, die der Kläger sich gewünscht hat. Eine bestimmte Temperatur etwa im Sinne eines beheizten Privatswimmingpools war nach dem Prospekt nicht geschuldet. In sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar ist der Vortrag des Klägers hinsichtlich des Telefons. Darauf ist bereits hingewiesen worden, ohne dass der Kläger die Unklarheiten durch ergänzenden Sachvortrag beseitigt hätte.

20. Soweit im übrigen der Kläger beanstandet, die von der Beklagten gemachten Angaben zu der Zeit, in welcher die Disney-Anlage erreicht werden könne, sei falsch gewesen, ist darauf hinzuweisen, dass auch die Beweisaufnahme diese Frage nicht weiter geklärt hat, als dass der Kläger beim Anfahren dieser Anlage 45 Minuten gebraucht hat und darauf hingewiesen hat, dass teilweise Stadtverkehr bewältigt werden mußte. Welche Vorstellung die Beklagte bei der Zeitangabe zugrundegelegt hat und dass es ausgeschlossen ist, das Disneygelände in dieser Zeit von der Anlage des Klägers aus zu erreichen, steht nicht fest. Unabhängig davon wäre der Kläger lediglich in einem Umfange beeinträchtigt worden, der so unerheblich ist, dass er eine gesonderte Reisepreisminderung nicht rechtfertigen würde.

21. Die feststehenden Mängel rechtfertigen eine Reisepreisminderng von 20% und zwar von dem Reisepreis, den der Kläger für die Unterbringung in der Anlage bezahlt hat. Die gesonderten Reiseleistungen sind mangelfrei gewesen und nehmen deshalb als gesonderte Leistungen nicht an der Reisepreisminderung teil, weil es sich nicht um eine Pauschalreise gehandelt hat.

22. Der Kläger hat deshalb nur im Umfange des Klagtenors Ansprüche gegenüber der Beklagten, im übrigen ist die Klage abzuweisen.

23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die weitere Nebenentscheidung aus §§ 708 Ziff. 11711 ZPO.

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