Bedeutung von Unterkunftsfotos im Reisekatalog

AG Duisburg: Bedeutung von Unterkunftsfotos im Reisekatalog

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise mit Hotelunterkunft gebucht. Wegen verschiedener Mängel, insbesondere Überfüllung des Hotels und falsche Werbung durch Prospektfotos, verlangt er Minderung.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Hinsichtlich der Fotos sei in der Tat eine Irreführung erfolgt, die zu einer Minderung führe. Hinsichtlich der restlichen angezeigten Probleme stellte es fest, dass es sich entweder um mit einem günstigen Hotel zusammenhängende Umstände handelte oder der Vortrag der Klägers unzureichend war.

AG Duisburg 3 C 1218/04 (Aktenzeichen)
AG Duisburg: AG Duisburg, Urt. vom 05.05.2004
Rechtsweg: AG Duisburg, Urt. v. 05.05.2004, Az: 3 C 1218/04
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Amtsgericht Duisburg

1. Urteil vom 05. Mai 2004

Aktenzeichen 3 C 1218/04

Leitsätze:

2. Ein maßgebliches Abweichen des Hotelzimmers von Bildern in einem Prospekt des Reiseveranstalters kann einen Mangel darstellen.

In einer günstigen, großen Hotelanlage ist die Beeinflussung durch andere Gäste in einem gewissen Rahmen kein Mangel.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Reise mit Hotelunterkunft in Spanien gebucht. Wegen verschiedener Mängel, insbesondere Überfüllung des Hotels und falsche Werbung durch Prospektfotos, verlangt er Minderung.

Das Gericht gab der Klage teilweise statt. Hinsichtlich der Fotos sei in der Tat eine Irreführung erfolgt, die zu einer Minderung führe. Das Studio, in dem der Kläger untergebracht wurde, wich in Gestaltung und Güte maßgeblich von den Bildern des Prospektes ab. Die weiteren vom Kläger vorgebrachten Probleme erkannte das Gericht nicht an. Zwischenlandungen bei einem nicht als Non-Stop-Flug garantierten Flug seien als Unannehmlichkeit hinzunehmen. Dass in der Hotelanlage zwischenzeitlich eine große Gruppe von Kindern wohnte, sei in sich kein Mangel, ebenso die bemängelte Wartezeit am Buffet.

Wer in eine große und günstige Hotelanlage reise, setze sich freiwillig der Einwirkung durch andere Gäste, auch in großer Zahl, aus. Dies gelte auch für die vom Kläger angezeigte späte An- und frühe Abreise großer Reisegruppen. Daher wurde dem Kläger ein Anspruch auf Reisepreisminderung in Höhe von lediglich 5 %, hier 70,00 EUR, zugesprochen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 70,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.11.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 69% und der Beklagten zu 31% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

5. (Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs.1 ZPO abgesehen).

Entscheidungsgründe:

6. Die zulässige Klage hat zum Teil Erfolg.

7. Dem Kläger steht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit der von ihm für die Zeit vom 9.6. bis 23.6.2003 gebuchten Flugpauschalreise nach Matalascanas in das Hotel „…“ ein Anspruch auf Rückzahlung / Minderung des Reisepreises in Höhe von 70,00 EUR gemäß §§ 651 d Abs.1 Satz 1, 638 Abs.4 BGB zu.

8. Minderung im Sinne der zuvor genannten Vorschrift kann der Reisende nur verlangen, wenn die Reise mangelhaft gemäß § 651 c Abs.1 BGB ist und der Reiseveranstalter nach Mängelanzeige des Reisenden keine Abhilfe schafft. Eine Reise ist mangelhaft nach § 651 c Abs.1 BGB, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder die Reise mit einem Fehler behaftet ist, der den Wert oder die Tauglichkeit bzw. den vom Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufhebt oder mindert, also eine nutzschmälernde Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit.

9. Vorliegend war die Reiseleistung der Beklagten insoweit mangelhaft, als das dem Kläger zugewiesene Studio von der im Reisekatalog der Beklagten abgebildeten Unterkunft abwich. Die Abbildung im Reiseprospekt vermittelt den Eindruck einer gewissen Weite, Großzügigkeit und Vornehmheit der Unterkunft. Tatsächlich war dies nicht der Fall. Dabei wird zur näheren Illustration dieses Mangels auf die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder (Bl. 25 d.A.) verwiesen.

10. Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Abbildung im Katalog ein Appartement B in der gebuchten Anlage zeige, der Kläger aber – unstreitig – ein Studio gebucht habe.

11. Nach dem Text des Katalogs der Beklagten kommt als Wohnmöglichkeit in der vom Kläger gebuchten Anlage „…“ nur ein Studio mit kombiniertem Wohn-/Schlafraum, Wandschrankbett für die dritte Person, kompletter Kitchenette, SAT-TV, Bad/WC und Balkon in Betracht. Findet in diesem Zusammenhang ein Foto von der Unterkunft im Katalog Verwendung, so ist dieses in die durchschnittlichen Erwartungen des Reisenden mit einzubeziehen. Dieser kann davon ausgehen, dass die gebuchte Unterkunft in etwa der abgebildeten Unterkunft entspricht und das Foto repräsentativ für die Leistungsbeschreibung ist. Hierfür spricht bereits § 4 Abs.2 BGB-InfoV, der bildliche Informationen textlichen Informationen gleichstellt. Für die Richtigkeit dieser Überlegung spricht weiter, dass die Entscheidungen für die Auswahl eines bestimmten Hotels – wie allgemein kundig ist – nicht unerheblich von den bildlichen Darstellungen des Katalogs beeinflusst werden. Der Prospekt stellt meist für den Reisenden die einzige Informationsquelle dar und bildet die Grundlage für die Buchung. Der Reisende vertraut deswegen insbesondere bei Auslandsreisen der Sachkunde des Reiseveranstalters in seinen Prospektangaben und Fotos (vgl. Führich, Reiserecht, 4.Aufl., Rdnr. 218).

12. Den Umfang des Mangels bewertet das Gericht mit 5%. Bei einem Gesamtreisepreis für den Kläger und seine Ehefrau in Höhe von 1.398,00 EUR (ohne Reiserücktrittskostenversicherung) errechnet sich daraus eine Minderung von rund 70,00 EUR.

13. Eine höhere Minderung kommt nicht in Betracht. Diese lässt sich insbesondere nicht damit rechtfertigen, dass die versprochene komplette Kitchenette nicht vorhanden gewesen sei.

14. Denn die vom Kläger selbst vorgelegten Fotos zeigen auch Kochplatten und Schränke. Damit, dass lediglich ein Kühlschrank und ein Waschbecken vorhanden gewesen seien, kann der Kläger deshalb nicht gehört werden.

15. Der Kläger hat den vorstehenden Mangel auch unstreitig gegenüber der Reiseleiterin der Beklagten angezeigt. Daran, dass diese ihm einen Umzug in die Anlage Las Americas angeboten hat, scheitert ein Minderungsanspruch des Klägers nicht. Denn dieser entfällt nur dann, wenn eine zumutbare Ersatzleistung abgelehnt worden ist (vgl. Führich, a.a.O., Rdnr. 248). Der Umzug in das Ersatzhotel war dem Kläger aber schon deshalb nicht zumutbar, weil dieses ausweislich der Prospektbeschreibung auf Seite 224 des gerichtsbekannten Sommerkatalogs 2003 der Beklagten, Balearen und spanisches Festland, nur ohne Verpflegung angeboten wird. Der Kläger hatte jedoch Halbpension gebucht. Darüber hinaus befindet sich das Ersatzhotel auch nicht in räumlicher Nähe, sondern, so der Kläger, 100 Kilometer vom Ursprungshotel entfernt. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann nicht von einer zumutbaren Abhilfe ausgegangen werden. Darauf, ob der Kläger auf eigene Kosten umziehen sollte, während die Abhilfe grundsätzlich kostenlos zu erfolgen hat, kommt es nach alledem nicht mehr entscheidend an.

16. Weitergehende Minderungsansprüche sind nicht gegeben.

17. Der Kläger hat selbst angegeben, einen Direktflug gebucht zu haben. Zwischenlandungen bei einem nicht zugesicherten Non-Stop-Flug sind grundsätzlich als Reiseunannehmlichkeit anzusehen.

18. In dem Umstand, dass sich in dem Hotel ab 15.6.2003 ca. 200 – 250 Schulkinder im Alter zwischen 10 und 14 Jahren aufgehalten haben, ist kein Reisemangel zu erblicken. Im Zeitalter des Massentourismus kann ein spezielles Publikum im Hotel nicht erwartet werden, erst recht nicht, wenn der Kläger – wie hier – kein Luxushotel, sondern ein Hotel der Mittelklasse gebucht hat. Insoweit ist auch hinzunehmen, wenn sich die Schulkinder nicht ständig ruhig und gesittet verhalten (vgl. Tonner, Der Reisevertrag, 4. Aufl., Rdnr. 117). Dafür, dass die Zumutbarkeitsgrenze überschritten worden ist, fehlt es an hinreichend substantiiertem Sachvortrag des Klägers. Sein Vorbringen, von Nachtruhe sei keine Rede mehr gewesen, stellt eine subjektive Wertung dar, die mangels jeglicher Objektivierung nicht nachprüfbar ist.

19. Kein Mangel ist es, wenn es ab 15.6.2003 auch zu Wartezeiten bei der Einnahme der Mahlzeiten gekommen ist. Ein Reisender, der in der Reisezeit des Klägers eine Unterkunft in einer dem Massentourismus dienenden großen Hotelanlage mit insgesamt 275 Studios bucht, muss mit gewissen Wartezeiten am Buffet rechnen. Bei der Einlassung des Klägers, man habe stundenlang Schlange stehen müssen, um überhaupt etwas zu essen zu bekommen, handelt es sich um eine subjektive Wertung, die der Beweisaufnahme nicht zugänglich ist. Es werden Wartezeiten von 20 Minuten (LG Kleve, RRa 1999, 63) und von 30 Minuten als tolerabel erachtet (LG Düsseldorf, RRa 2002, 67).

20. Nichts anderes gilt auch bezüglich des Vortrags des Klägers, man habe nicht mehr an den Pool gekonnt, da alles überfüllt gewesen sei. Der Kläger teilt schon nicht mit, wann und wie oft dies der Fall gewesen ist. Das vorgelegte Lichtbild (Bl. 33 d.A.) zeigt einen leeren Pool. Auch insoweit müssen gewisse Unannehmlichkeiten, die sich aus dem Massencharakter von Pauschalreisen ergeben, hingenommen werden.

21. Dass die Hotelanlage von Rundreisetouristen besucht worden ist, die in bis zu sieben Bussen – an Spitzentagen – zwischen 18.00 Uhr und 22.00 Uhr angekommen sind und das Hotel zwischen 6.00 Uhr und 7.00 Uhr in der Frühe wieder verlassen haben und es davor noch Frühstück bzw. spätes Abendessen gegeben hat, ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass ab 5.45 Uhr die Koffer durch die Gänge gerattert und die Busmotoren gelaufen sein sollen. Denn in so großen und preiswerten Hotelanlagen, wie sie der Kläger gebucht hat, ist mit einem erheblichen Aufkommen von Reisenden, und damit auch von ankommenden und abfahrenden Reisenden zu früher bzw. später Stunde zu rechnen. Ein daraus resultierendes, gewisses Maß an Lärm hat der Reisende entschädigungslos hinzunehmen. Wer völlige Ruhe haben will, muss ausdrücklich ein „ruhiges Zimmer“ buchen, was vorliegend jedoch ersichtlich nicht der Fall ist. Daneben hat der Kläger auch nicht dargelegt, wo sich sein Studio befunden hat und in welchem Umfang hier Lärm zu vernehmen war, so dass sich auch vor diesem Hintergrund eine minderungsrelevante Beeinträchtigung nicht feststellen lässt.

22. Der Zinsanspruch ist aus dem Gesichtspunkt des Verzugs gerechtfertigt.

23. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.

24. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Berufung ergibt sich aus §§ 708 Ziff.11, 711, 713, 511 Abs.4 ZPO.

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