Täuschung in einem Reisekatalog führt zur Anfechtbarkeit des Reisevertrages

AG Düsseldorf: Täuschung in einem Reisekatalog führt zur Anfechtbarkeit des Reisevertrages

Eine Familie lässt von einem Bekannten einen Urlaub in einem Reisebüro buchen. Obwohl von einem Reisebüromitarbeiter fest zugesichert, enthält die Reise viele der gewünschten Aspekte nicht. Die Kläger stornieren den Urlaub. Der Reiseveranstalter erhebt in der Folge eine Stornierungsgebühr, deren Bezahlung die Kläger verweigern.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Die Falschauskunft des Reisebüromitarbeiters sei dem Veranstalter nicht zuzurechnen. Sein Anspruch auf Zahlung der Stornierungspauschale bestehe uneingeschränkt.

AG Düsseldorf 39 C 11717/02 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 29.12.2003
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 29.12.2003, Az: 39 C 11717/02
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 29. Dezember 2003

Aktenzeichen: 39 C 11717/02

Leitsatz:

2. Die Fehlauskunft eines Reisebüros ist dem Reiseveranstalter nicht zurechenbar.

Zusammenfassung:

3. Eine Familie bat einen Bekannten, für sich eine Urlaubsreise in einem Reisebüro zu buchen. Ein Mitarbeiter des Büros sicherte dem Freund der Familie zu, dass das entsprechende Hotel alle gewünschten Merkmale erfülle. Unmittelbar vor Reisebeginn musste die klagende Familie jedoch feststellen, dass essenziell wichtige Reisebestandteile fehlten. Sie stornierten deshalb den Urlaub noch vor Reiseantritt.
Der Reiseveranstalter verlangt nun eine Stornierungspauschale von den Familie. Die Kläger hingegen fordern die Feststellung, dass kein Anspruch des Veranstalters besteht.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem beklagten Reiseveranstalter Recht zugesprochen. Der Anspruch auf die Stornierungspauschale stehe ihm zu, weil ihm die Fehlauskunft des Reisebüromitarbeiters nicht zugerechnet werden könne.
Ein unabhängiges Reisebüro sei nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters, wenn es im Rahmen einer Auswahl verschiedener Veranstalter tätig werde und einem Interessenten vor der Buchung mehrere Prospekte verschiedener Anbieter vorlege.

Behauptet der Reisebuchende eine arglistige Täuschung durch einen Reisebüromitarbeiter, weil dieser „ins Blaue hinein“ von der Katalogbeschreibung der Reise abweichende Zusicherungen abgegeben habe, berechtigt dies jedenfalls nicht zur Anfechtung des Reisevertrages gegenüber dem Reiseveranstalter. Eine Willenserklärung könne wegen einer von einem Dritten verübten Täuschung nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann angefochten werden, wenn der Erklärungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste. Dies sei bei einem Reisebüro, das im Verhältnis zum Reiseveranstalter Dritter ist, nicht der Fall.

Tenor:

4. Das Versäumnisurteil vom 08.05.2003 (Amtsgericht Düsseldorf 39 C 11717/02) wird aufrechterhalten.

Den Klägern werden auch die weiteren Kosten des Verfahrens auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Die Beklagte ist Reiseveranstalterin von Pauschalreisen. Die Kläger beauftragten den Zeugen A mit der Buchung einer Reise für ihre Familie. Der Zeuge A buchte bei der Beklagten am 29.03.2002 über das vermittelnde Reisebüro XX in X eine 2-wöchige Flugpauschalreise in die Türkei für den Zeitraum vom 24.06. bis 08.07.2002. Der vereinbarte Gesamtreisepreis belief sich auf insgesamt 2.076,–EUR. Hinsichtlich der Ausstattung und Lage des gebuchten Hotels „XY“ wird auf den Inhalt des von der Beklagten herausgegebenen Prospekts (Bl. 5 d. GA.) verwiesen.

6. Mit Schreiben vom 03.04.2002 erklärten die Kläger gegenüber der Beklagten, dass sie „die Reise abbuchen“ wollten, da das Hotel nicht ihren Wünschen entspräche. Daraufhin forderte die Beklagte von den Klägern 243,– EUR Stornierungskosten, die sie aufgrund Ziff. 5 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) berechnete. Die Kläger wiesen die Forderung mit anwaltlichem Schreiben vom 25.04. und 21.05.2002 zurück. Mit der Klage begehren die Kläger die Feststellung, dass die Beklagte aus der Reisestornierung keine Stornierungskosten beanspruchen kann.

7. Nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 08.05.2003 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen, beantragte die Beklagte ein klageabweisendes Versäumnisurteil, welches den Klägern am 4. Juni 2003 zugestellt wurde. Hiergegen haben sie noch am gleichen Tag Einspruch eingelegt.

8. Die Kläger behaupten, der Zeuge A hätte bei den Verhandlungen gegenüber dem Mitarbeiter des Reisebüros XX zum Ausdruck gebracht, dass das Hotel über einen reinen Sandstrand, einen Kindergarten und Kinderanimation, ferner durch eine durchgehend in Betrieb befindliche Klimaanlage verfügen müsse. Ihm sei daraufhin von diesem zugesichert worden, dass das Hotel diese Bedingungen erfülle. Dem Zeugen A sei erst nach erfolgter Buchung ein Prospekt der Beklagten übergeben worden, aus dem hervorging, dass das Hotel diesen Ansprüchen der Kläger nicht entspricht. Die Kläger sind der Auffassung, sie seien von dem Mitarbeiter des Reisebüros arglistig getäuscht worden, was der Beklagten zuzurechnen sei. Sie behaupten weiter, der Zeuge A sei am Stand des Reisebüros nicht auf die AGB der Beklagten hingewiesen worden und habe keine Möglichkeit gehabt, von diesen Kenntnis zu nehmen. Er sei ebenfalls nicht auf eine verbindliche Reisebuchung hingewiesen worden.

9. Die Kläger beantragen,

10. das Versäumnisurteil vom 08.05.2003 aufzuheben und festzustellen, dass die Beklagte aus der Reisestornierung vom 02.04.2002 keine Stornierungskosten beanspruchen kann.

11. Die Beklagte beantragt,

12. das Versäumnisurteil vom 08.05.2003 aufrechtzuerhalten.

13. Sie behauptet,

14. die Kläger seien durch das vermittelnde Reisebüro XX ausführlich beraten worden. Bereits bei der Beratung sei der Katalog der Beklagten Sommer 2002 Türkei hinzugezogen worden, in dem eine Beschreibung der Hotelanlage sowie die AGB der Beklagten enthalten waren. Es sei auch auf eine verbindliche Reisebuchung hingewiesen worden. Die Beklagte ist der Ansicht, mit der Eingabe in das Online-Buchungssystem … und der Rückbestätigung durch dieses System, die noch am 29.03.2002 den Klägern mitgeteilt wurde, sei ein wirksamer Reisevertrag zustande gekommen. Die von den Klägern vorgetragenen Tatsachen zur arglistigen Täuschung entsprächen nicht der Wahrheit. Die Kläger hätten die Reise zwei Tage nach der Buchung zunächst mit der Begründung stornieren wollen, sie bekämen keinen Urlaub und seien erst nachher auf die Anfechtung mit der Begründung, dass das Hotel ihren Ansprüchen nicht genüge, übergegangen.

15. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 28.03.2003 durch Zeugenvernehmung. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 08.05.2003 sowie vom 16.09.2003 verwiesen.

Entscheidungsgründe

16. Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch hat in der Sache keinen Erfolg. Der Feststellungsanspruch der Kläger ist zwar gemäß § 256 ZPO zulässig, er ist jedoch unbegründet.

17. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Feststellung, dass diese aus der Reisestornierung für die Reise nach XXX das Hotel XY vom 24.06. bis 08.07.2002 keine Stornierungskosten beanspruchen kann, denn die Beklagte hat wegen des Rücktritts der Kläger vom Reisevertrag einen Anspruch auf angemessene Entschädigung gemäß § 651 i Abs. 2, Abs. 3 BGB in Verbindung mit ihren AGB.

18. Die Parteien haben in Vertretung durch den hierzu bevollmächtigten Zeugen A einen Pauschalreisevertrag gemäß §§ 651 a, 164 BGB geschlossen.

19. Eine verbindliche Reiseanmeldung der Kläger liegt vor. Der Zeuge A unterschrieb in Vertretung der Kläger eine verbindliche Reiseanmeldung. Dieses Angebot wurde durch die Beklagte mittels einer Rückbestätigung des Buchungssystems … angenommen.

20. Bei datenverarbeitender Buchung mit einem Reservierungssystem des Reiseveranstalters kommt der Vertrag sofort bei der Buchung in den externen Rechner zustande (Niehuus, Reiserecht, 2. Auflage 2002, Rn. 123).

21. Die Kläger können die Mitteilung über das Zustandekommen eines Reisevertrages am 29.03.2002 auch nicht mit Nichtwissen bestreiten, da es sich hierbei um eine Tatsache handelt, die Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung ist (§ 138 Abs. 4 ZPO). Die den Klägern später von der Beklagten zugesandte schriftliche Reisebestätigung hat somit lediglich deklaratorische Bedeutung.

22. Der Reisevertrag ist auch nicht durch eine Anfechtung der Kläger gemäß § 142 BGB unwirksam geworden.

23. Das an die Beklagte gerichtete Schreiben vom 03.04.2002 enthält zwar eine Anfechtungserklärung, es fehlt indes an einem wirksamen Anfechtungsgrund gemäß § 123 BGB.

24. Ob das Reisebüro, respektive der beratende Mitarbeiter desselben, die Kläger über den wiederum für sie in Vertretung handelnden Zeugen arglistig getäuscht hat, kann dahinstehen. Eine solche Täuschung würde die Kläger jedenfalls nicht zur Anfechtung des Vertrages gegenüber der Beklagten berechtigen. Denn eine Willenserklärung kann wegen einer von einem Dritten verübten Täuschung nach § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann angefochten werden, wenn der Erklärungsgegner die Täuschung kannte oder kennen musste. Das Reisebüro ist im Verhältnis zu der Beklagten Dritter im Sinne des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB.

25. Ein unabhängiges Reisebüro ist entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung nicht Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters, wenn es im Rahmen einer Auswahl verschiedener Veranstalter tätig wird. Dass dies vorliegend der Fall war, haben sowohl der für das Reisebüro XX tätige Zeuge B als auch der von den Klägern benannte Zeuge A anlässlich ihrer Vernehmung bestätigt. Darüber hinaus erfolgte die behauptete Zusicherung im Rahmen der Auswahl der Reise, also in einem Stadium, als noch zwischen den Angeboten mehrerer Veranstalter abgewogen wurde, so dass das Reisebüro auch aus diesem Grund vorliegend nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten angesehen werden kann. Der Zeuge A bekundete anlässlich seiner Vernehmung, es seien ihm vor der Buchung in dem Reisebüro mehrere Prospekte verschiedener Anbieter vorgelegt worden.

26. Die Zurechnung nach § 278 BGB ist durch die nach außen erkennbare Verhandlungsvollmacht begrenzt, so dass die Beklagte nicht an Zusicherungen gebunden ist, die das Reisebüro entgegen dem Prospektinhalt macht. Es ist nach außen erkennbar, dass das Reisebüro, das den Vertrag nur vermittelt und selbst nicht abschließt, keine selbständigen Erweiterungen des angebotenen Listungsumfanges vornehmen darf und insoweit keine Vollmacht hat. Reisebüromitarbeiter können nur solche mündlichen Zusicherungen abgeben, die den Prospekt ergänzen, nicht aber solche, die in einem offenen Widerspruch zur Reisebeschreibung stehen oder ins Blaue hinein abgeben. Ein Widerspruch liegt schon dann vor, wenn das Vorhandensein von Einrichtungen zugesagt wird, welche im Prospekt des Reiseveranstalters fehlen. Hierfür haftet der Reiseveranstalter nicht (Niehuus, Rn. 133).

27. Soweit möglicherweise der Mitarbeiter des Reisebüros etwaige Zusagen entgegen dem Prospektinhalt der Beklagten gemacht haben sollte, musste die Beklagte dies weder wissen noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass sie hiervon Kenntnis hatte.

28. Die Kläger sind von dem Pauschalreisevertrag mit Schreiben vom 03.04.2002 zurückgetreten. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass sie das Schreiben mit Schriftsatz vom 27.05.2002 als Anfechtungserklärung deklariert haben, denn aus dem weiteren klägerischen Vortrag sowie dem Klageantrag ergibt sich, dass die Kläger für den Fall, dass die Anfechtung nicht erfolgreich ist, von dem Vertrag zurücktreten wollten. Tatsächlich haben die Kläger die Reise auch nicht angetreten.

29. Aufgrund ihres Rücktritts von dem wirksam abgeschlossenen Pauschalreisevertrag kann die Beklagte gemäß § 651 i Abs. 2 eine angemessene Entschädigung verlangen. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Reisevertrag wirksam mit einbezogen wurden, so dass die Beklagte den in ihren AGB festgelegten, angemessenen Pauschalbetrag nach § 651 i Abs. 3 in Verbindung mit Ziff. 5.2 a ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen fordern darf.

30. Zur Einbeziehung der AGB ist gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlich, dass die Beklagte als Verwenderin die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss auf ihre AGB hingewiesen hat. Ein solcher Hinweis muss bei Vertragsschluss, also grundsätzlich bei der Buchung erfolgen. Ein Hinweis auf der deklaratorischen Reisebestätigung ist dementsprechend nicht ausreichend.

31. Zusätzlich muss gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB der anderen Vertragspartei die Möglichkeit gegeben werden, in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen.

32. Grundsätzlich kann von der Einbeziehung der AGB ausgegangen werden, wenn der Kunde aufgrund des Reiseprospektes bucht, in dem die AGB des Reiseveranstalters abgedruckt sind. Ein zusätzlicher Hinweis auf die AGB ist bei Reisebuchung aus dem Katalog des Veranstalters regelmäßig entbehrlich, da es als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, dass Reisekataloge Reisebedingungen enthalten (Niehuus, Rn. 143; LG Frankfurt, RRA 2002, 68 (69 ff.).

33. Die Beklagte hat zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass die streitgegenständliche Reise auf der Grundlage des Kataloges der Beklagten erfolgte, so dass der von den Klägern bevollmächtigte Vertreter die Möglichkeit von deren Kenntnisnahme hatte. Das Gericht geht ferner davon aus, dass der Vertreter der Kläger ausreichend auf die AGB der Beklagten als auch die Verbindlichkeit der Reise hingewiesen wurde.

34. Der Zeuge B hat anlässlich seiner Vernehmung ausdrücklich und in sich widerspruchsfrei bekundet, dass die Reise von dem Zeugen A in Begleitung seiner Frau an dem Schalter am Flughafen für die Kläger gebucht wurde. Der Zeuge erinnerte sich an viele Einzelheiten des Buchungsvorgangs, so dass davon auszugehen ist, dass er eine präsente Erinnerung an diesen Buchungsvorgang hatte. Die Aussage des Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge selbst glaubwürdig. Der Zeuge vermochte insbesondere die Nachfrage, warum er sich ausgerechnet an einen bestimmten Buchungsvorgang noch so genau zu erinnern vermochte, schlüssig aufzuklären. Anhaltspunkte dafür, dass an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln ist, bestehen nicht.

35. Die Aussage der von den Klägern benannten Zeugen stehen hinsichtlich der Zugrundelegung des Kataloges als Buchungsgrundlage nicht in Widerspruch zu der Aussage des Zeugen B. Der Zeuge A bestätigte, dass ihm der Prospekt der Beklagten mit dem darin enthaltenen 5-Sterne-Hotel „XY“ vor der Buchung vorgelegt wurde. Der Zeuge bekundete, sich lediglich die Bilder diese Prospekts angesehen zu haben und die Hotelbeschreibung zunächst nicht gelesen zu haben.

36. Auch die Zeugin D bestätigte anlässlich ihrer Vernehmung, dass ihnen, d. h. ihr und ihrem Mann, mehrere Angebote vorgelegt worden seien, aus denen sie dann ein Hotel ausgesucht hätten. Keiner der beiden von den Klägern benannten Zeugen bekundete, dass die Reise aufgrund eines Sonderangebotsblattes mit eigener inhaltlicher Hotelbeschreibung der Beklagten, zu der der reguläre Katalog lediglich als unverbindliche Illustration beigezogen wurde oder gar ohne Bezugnahme auf den Katalog der Beklagten, gebucht wurde. Demgemäß ist von einer Buchung nach Kataloginhalt auszugehen. Dass sich der Vertreter der Kläger den Text der Hotelbeschreibung nicht durchgelesen und entgegen des ausdrücklichen Hinweises der Beklagten auf ihre AGB auf den Seiten 174 bis 177 des Kataloges nicht zur Kenntnis genommen hat, steht dem nicht entgegen. Die Kläger müssen sich diese Unkenntnis zurechnen lassen (§ 166 BGB).

37. Es ist auch durchaus davon auszugehen, dass dem Vertreter der Kläger die Verbindlichkeit der Reiseanmeldung bewusst war. Schließlich leistete er eine Unterschrift und wurde gemäß der glaubhaften Aussage des Zeugen B ausdrücklich gefragt, ob eine Reiserücktrittsversicherung abgeschlossen werden sollte.

38. Insgesamt ist somit davon auszugehen, dass der Vertreter der Kläger den Katalog nicht erst nach der Buchung zu sehen und ausgehändigt bekommen hatte, sondern dass dieser vielmehr Grundlage des Pauschalreisevertrages geworden ist. Demnach sind auch die hierin enthaltenen AGB der Beklagten Vertragsgrundlage geworden.

39. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

40. Streitwert: 243,–EUR

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Düsseldorf: Täuschung in einem Reisekatalog führt zur Anfechtbarkeit des Reisevertrages

Verwandte Entscheidungen

OLG Celle, Urt. v. 21.04.2014, Az: 1 Ws 513/13
AG Bielefeld, Urt. v. 01.20.2005, Az: 15 O 195/04

Berichte und Besprechungen

Spiegel: Wie Sie Stornokosten bei Pauschalreisen verringern können
Die Welt: So umgehen sie Stornokosten
Focus: Reiserücktritt zahlt meist nicht
Forum Fluggastrechte: Reiseveranstalter darf Stornierungsgebühren erheben
Passagierrechte.org: Veranstalter haftet nicht für Aussagen von Reisebüro

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.