Ausfall von Besichtigungspunkten bei einer Kreuzfahrt, wegen zu langsamen Schiffes

OLG Bremen: Ausfall von Besichtigungspunkten bei einer Kreuzfahrt, wegen zu langsamen Schiffes

Die Klägerin ist ein Touristikunternehmen, die Beklagte betreibt Kreuzfahrten. Die Klägerin macht abgetretene Ansprüche ihrer Kunden geltend wegen einer Grönlandkreuzfahrt. Bei dieser wurden einige Programmpunkte nicht erfüllt, andere früher oder später als vorgesehen. Einige Kunden verließen daraufhin das Kreuzfahrtschiff in Rejkavik und organisierten ihre eigene Rückreise. Die Klägerin verlangt für sie Minderung und Schadensersatz. Eine Minderung von 40 % des Reisepreises wurde im Vorfeld bereits ausgezahlt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem schloss sich das Oberlandesgericht an. Die Mängel der Reise überschritten nicht die abgegoltenen 40 %. Daher bestünden keine weiteren Ansprüche. Insbesondere sei auch der Reiseabbruch nicht gerechtfertigt gewesen.

OLG Bremen 3 U 13/10 (Aktenzeichen)
OLG Bremen: OLG Bremen, Urt. vom 24.01.2011
Rechtsweg: OLG Bremen, Urt. v. 24.01.2011, Az: 3 U 13/10
LG Bremen, Urt. v. 28.01.2010, Az: 7 O 1674/08
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Oberlandesgericht Bremen

1. Urteil vom 24. Januar 2011

Aktenzeichen 3 U 13/10

Leitsatz:

2. Bei einer Kreuzfahrt mit geringfügigen Programmabweichungen und leichter Fahrtgeschwindigkeitsverringerung ist ein eigenständiger Reiseabbruch nicht gerechtfertigt.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin ist ein Touristikunternehmen, die Beklagte betreibt Kreuzfahrten. Die Klägerin macht abgetretene Ansprüche ihrer Kunden wegen einer Grönlandkreuzfahrt geltend. Bei dieser wurden einige Programmpunkte nicht erfüllt, andere früher oder später als vorgesehen. Insbesondere wurden einige Orte nicht angefahren und ein Kreuzen in einer Bucht durch bloße Ein- und Ausfahrt ersetzt. Zudem wurde eine geringere Fahrtgeschwindigkeit wegen schlechtem Bunkeröl angekündigt. Einige Kunden verließen daraufhin das Kreuzfahrtschiff in Rejkavik und organisierten ihre eigene Rückreise. Die Klägerin verlangt für sie Minderung und Schadensersatz, sowohl für die Rückreisekosten als auch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Eine Minderung von 40 % des Reisepreises wurde im Vorfeld bereits durch die Versicherung der Beklagten ausgezahlt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem schloss sich das Oberlandesgericht an. Die Mängel der Reise überschritten nicht die abgegoltenen 40 %. Daher bestünden keine weiteren Minderungsansprüche. Zudem sei auch der Reiseabbruch nicht gerechtfertigt gewesen, sodass die Rückreisekosten nicht erstattungsfähig seien. Für einen Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sei die nötige Mängelquote von 50 % nicht erreicht.

Tenor:

4. Das Urteil vom 24.01.2011 wird dahingehend berichtigt, dass im Tatbestand auf Bl. 8 unten, der drittletzte Satz „Panik habe an Bord allein der Inhaber der Beklagten verursacht.“ ersetzt wird durch:

„Panik habe an Bord allein der Inhaber der Klägerin verursacht.“

Gründe:

I.

5. Die Klägerin macht (weitere) Ansprüche aus Minderung und Schadensersatz sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Reisezeit aus abgetretenem Recht von Teilnehmern einer Grönlandkreuzfahrt geltend. Diese fand vom 03.08.-16.08.2007 mit der „MS Z“ statt. Die Klägerin ist ein Touristikunternehmen, die Beklagte ein Pauschalreiseveranstalter für Fluss- und Seekreuzfahrten.

6. Die Beklagte hat die betreffende Reise in ihrem Prospekt (Anlage K 3, Bl. 84 d. A.), die Klägerin in ihrer Reisebeschreibung (Anlage K 4, Bl. 85 ff. d. A.) beworben. Die Klägerin hat sich die Ansprüche ihrer Kunden abtreten lassen; wegen der Einzelheiten der Abtretungsvereinbarungen wird auf die Anlage K 2 verwiesen (Bl. 22 – 83 d. A.). Wegen der Höhe der einzelnen geltend gemachten Ansprüche wird auf die tabellarische Übersicht der Klägerin Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 18 d. A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.08.2007 haben die Abtretenden sowie weitere Reiseteilnehmer die betreffenden Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht.

7. Die Klägerin hat für die Reiseteilnehmer eine Minderung von 80% des gezahlten Reisepreises geltend gemacht, die von der Haftpflichtversicherung der Beklagten außergerichtlich in Höhe von 40% reguliert worden ist. Neben den weiteren 40% Minderung hat die Klägerin Kosten geltend gemacht, die einzelnen Reisenden durch Kündigung und Abbruch der Reise entstanden sind, nachdem 54 Reiseteilnehmer insgesamt, davon sieben Kunden der Klägerin, die MS Z in Reykjavik, Island, am 11.08.2007 verlassen haben. Anlass dafür war, dass sich herausgestellt hatte, dass wegen verringerter Geschwindigkeit des Schiffes die nachfolgenden Besichtigungsprogrammpunkte nicht eingehalten werden konnten, sondern das Schiff direkt nach Kiel fahren sollte, wo es schließlich nicht – wie angekündigt – um 8.00 Uhr morgens am 16.8.2007 ankam, sondern abends um 22.00 Uhr.

8. Unstreitig kam es auf der Kreuzfahrt zu Abweichungen von der ursprünglichen Reiseplanung (Anlage K4, dort Bl. 87, 87 R d. A.), streitig sind die Gründe, die dazu führten sowie deren Bewertung als Reisemangel.

9. Für den 4.8.2007 war das Kreuzen in der Diskobucht vorgesehen, wozu es unstreitig nicht gekommen ist. Vielmehr fuhr die MS Z am 4.8.2007 gegen 10.30 Uhr in die Bucht hinein, landete gegen 17.30 Uhr am Ende der Bucht in der Stadt Jakobshaven, die bis 22 Uhr besichtigt werden konnte, und verließ die Bucht gegen 23.00 Uhr.

10. Der Ort Holsteinborg wurde nicht, wie vorgesehen, am 6.8.2007, sondern bereits am 5.8.2007 erreicht, so dass die nächste Ortschaft, Godthab (Nuuk), am 6.8.2007 planwidrig zu früh angefahren wurde. Das hatte zur Folge, dass das Schiff erst morgens gegen 9.00 Uhr in den dortigen Hafen einlaufen konnte und der geplante Landgang erst am 7.8. ab 13.30 Uhr statt finden konnte, so dass es in der Zwischenzeit keinerlei Programm gab. Die angekündigte Besichtigung des Nationalmuseums fand ohne Begleitung eines örtlichen Reiseführers statt.

11. Außerdem musste auch der für den 8.8.2007 vorgesehene Landgang in Julianehab ausfallen, wobei sich bereits in der Reisebeschreibung der Hinweis findet, dass dieser Ort wegen der zahlreichen Eisberge nicht immer leicht zu erreichen ist.

12. Die vorgesehene Passage am 9.8.2007 um Kap Farvel änderte sich dahingehend, dass die MS Z den Christian Sund durchfuhr, was die Beklagte mit Sicherheitsgründen erklärte.

13. Bei der Weiterfahrt kam es bei der Route, die nach Verlassen der Hauptstadt Reykjavik vorgesehen war, zu Verzögerungen, die die Beklagte mit einem Informationsschreiben vom 10.8.2007 an ihre Gäste mit schlechtem, in Godthab aufgenommenen Bunkeröl erklärte (Anlage K 7, Bl. 93 d. A.).

14. Die Klägerin hat behauptet, dass der Beklagten von Anfang der Kreuzfahrt an die Mängel des Schiffes im Hinblick auf die Laufleistung der Schiffsmotoren bekannt gewesen seien. So seien einzelne Passagiere schon in Godthab, also am 6.8.2007, darüber informiert worden, dass die Orkney-Inseln am 14.8.2007 nicht angelaufen werden könnten, also bereits vor der angeblichen Ölaufnahme am 10.7.2007. Zudem sei die Abfahrt von Sondre Stromfjord am 3.8.2007 um 3 Stunden zu spät erfolgt.

15. Die Klägerin hat beantragt,

1.

16. die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 153.271,59 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz ab dem 30.10.2008 zu zahlen,

2.

17. die Beklagte zu verurteilen, an sie zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 651 f Abs. 2 BGB der in der Anlage K 1 zur Klageschrift aufgeführten Reisenden von der Grönland-Kreuzfahrt 3.- 16.8.2007 mit der MS Z einen Betrag zu zahlen, welcher vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen ist und in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

3.

18. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.011,55 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.10.2008 zu zahlen.

19. Die Beklagte hat beantragt,

20. die Klage abzuweisen.

21. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Klägerin bei der Organisation der streitgegenständlichen Kreuzfahrt keineswegs nur als Reisevermittlerin tätig geworden sei. Die Beklagte selbst sei auch im Verhältnis zu den einzelnen Reisekunden der Klägerin nicht Reiseveranstalterin. Die vorgelegten Abtretungsvereinbarungen berechtigten die Klägerin nicht, Zahlung an sich zu verlangen. Zudem seien die einzelnen Minderungsbeträge, die im Übrigen der Höhe nach nicht angemessen seien, von der Klägerin nicht rechtzeitig geltend gemacht und nicht nachvollziehbar dargelegt worden.

22. Die Beklagte hat ferner vorgetragen, dass die Programmabweichungen jeweils keinen Mangel der Reise begründet hätten. Ursächlich dafür seien die Witterungsbedingungen gewesen, die unter Berücksichtigung von Sicherheitsgründen zu einzelnen Änderungen oder Verzögerungen der Fahrt geführt hätten. Wegen des in Godthab aufgenommenen Bunkeröls sei die Filteranlage der Antriebsmaschinen verschmutzt worden, wodurch diese nicht mehr ordnungsgemäß funktioniert hätte und die MS Z mit geringerer Leistungsfähigkeit habe weiterfahren müssen, ohne dass die Manövrierfähigkeit oder Sicherheit des Schiffes dadurch beeinträchtigt gewesen sei.

23. Mit Urteil vom 28.01.2010 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Klägerin weder ein Minderungs- noch ein Schadenersatzanspruch gegenüber der Beklagten gemäß den §§ 651 d Abs. 1654 Abs. 4 S. 2, 651 f Abs. 2 BGB zustehe, da die von der Versicherung geleistete Zahlung an die von der Klägerin vertretenen Reisenden in Höhe von 40% des jeweils gezahlten Reisepreises die durch die Routenänderungen bedingten Reisemängel in vollem Umfang abdecken würden. Zwar sei die Klägerin aufgrund der vorgelegten Abtretungen berechtigt, Minderungs- und Schadensersatzansprüche für die von ihr vertretenen Reiseteilnehmer zu verlangen, auch wenn sie Zahlung unmittelbar an diese hätte verlangen müssen. Auch könne es offen bleiben, ob die Beklagte als Reiseveranstalterin anzusehen sei, wofür allerdings vieles spreche. Der Schwerpunkt der Reise habe in der Grönlandkreuzfahrt bestanden, die als Gesamtpaket für den durchschnittlichen Kunden erkennbar von der Beklagten angeboten worden sei. Zudem seien zwar mit Schreiben vom 31.8.2007 innerhalb der Monatsfrist nach Beendigung der Reise am 16.8.2007 die Ansprüche der Reisenden geltend gemacht, § 651 g Abs. 1 S. 1 BGB; auch sei die Reise mangelhaft im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB. Sämtliche von der Klägerin vorgetragenen Punkte als richtig unterstellt rechtfertigten indes keine Minderung des Reisepreises, der über die bereits unstreitig regulierten 40% hinausgehe. Zu berücksichtigen sei, dass die 14-tägige Kreuzfahrt im Wesentlichen entsprechend den angekündigten Programmpunkten und Besichtigungen durchgeführt worden sei. Lediglich die ausgefallenen Landgänge in Julianehab, den Faroer Inseln und den Orkney Inseln begründeten Minderungsansprüche der Reisenden ebenso wie die Fahrtverzögerungen und die dadurch bedingten verkürzten Aufenthalte in Godthab und Reykjavik. Der Umstand, dass den Reisenden am 10.8.2007 mitgeteilt worden sei, dass das Schiff durch schmutzversetztes Bunkeröl nur noch mit verringerter Geschwindigkeit die Fahrt würde fortsetzen können, rechtfertige für sich genommen keine weitere Minderung des Reisepreises. Den Reiseteilnehmern sei ein Abwarten des Ergebnisses der Untersuchung durch die Coast Guard zuzumuten gewesen, die keine Sicherheitsbedenken ergeben habe.

24. Auch ein Schadenersatzanspruch gemäß § 651 e Abs. 4 S. 2 BGB für die Rückreise- und Unterbringungskosten in Höhe von insgesamt 11.588,99 EUR sei nicht gegeben. Die Vorrausetzungen des § 651 e Abs. 1 BGB seien nicht gegeben, insbesondere sei bei einer Gesamtwürdigung die Fortsetzung der Reise nicht unzumutbar gewesen. Als die Reisenden in Reykjavik das Schiff verlassen hätten, seien für den 12.8. und den 15.8.2007 Erholungstage auf See und für den 13.8. und 14.8.2007 jeweils Landgänge verbunden mit Besichtigungen vorgesehen gewesen. Auch die im Einzelnen streitigen Ereignisse in Reykjavik rechtfertigten keine Kündigung der Reise. Dies ergebe sich jedenfalls noch nicht allein aus dem Schreiben der Beklagten vom 10.8.2007. Die Überprüfung durch die Coast Guard aber hätten die abbrechenden Reiseteilnehmer noch nicht einmal abgewartet.

25. Ein Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB komme schon deshalb nicht in Betracht, weil der Gesamtwert der Reise nicht um mehr als 50% gemindert sei, was nach der Rechtsprechung des OLG Köln, dem die Kammer sich anschließe (OLG Köln, NJW-RR 2008, 1588, Rz. 24 m. w. Nachw.), erforderlich sei. Mangels Bestehens von Forderungen seien auch die der Klägerin vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten nicht von der Beklagten zu erstatten.

26. Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der Begründung der Entscheidung im Einzelnen wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

27. Mit der Berufung wendet sich die Klägerin vollumfänglich gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Sie ist der Auffassung, dass das Landgericht zwar dadurch, dass es keine weiteren Ausführungen zur Frage der Aktivlegitimation gemacht habe, zu Recht von dieser ausgegangen sei und zugleich ebenfalls zu Recht die Passivlegitimation der Beklagten angenommen habe.

28. Zu beanstanden sei jedoch, dass das Landgericht sich nicht mit der behaupteten und unter Beweis gestellten Mangelhaftigkeit des Schiffes auseinandergesetzt habe, die tatsächlich Ursache für die Ausfälle gewesen sei, weswegen die Beklagte diese zu vertreten habe. Zudem sei nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht zu der Bewertung gelangen könne, dass die Kreuzfahrt im Wesentlichen programmgemäß durchgeführt worden sei. Bereits in erster Instanz seien die Abweichungen dargestellt worden. Mit den konkreten Ablaufschilderungen habe das Landgericht sich gar nicht befasst. Es fehle an einer eingehenden Würdigung dieser Abweichungen im einzelnen und daraus resultierenden Minderungsansprüchen oder aber an einer Gesamtschau und einem konkreten Minderungssatz entsprechend der §§ 651 d Abs. 1 BGB i. V. m. 638 Abs. 3 BGB. Auch der Vortrag zum Thema „Bunkeröl“ sei nicht gewürdigt worden. Man habe insofern die Reiseteilnehmer schlichtweg belogen. Bezüglich der Untersuchung des Schiffes sei das Landgericht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. Insbesondere sei die Coast Guard erst nach Ausschiffung der Passagiere aufgetaucht und dies den Passagieren auch vorab nicht angekündigt worden. Zu den Reiseleistungen habe eine angenehme Stimmung an Bord gehört, an der es gefehlt habe. Die Teilnehmer seien angesichts der Umstände auch zur Kündigung der Reise berechtigt gewesen. Das Verhalten der Beklagten sei treuwidrig, da sie dem Ausschiffen nicht widersprochen habe. Auch die Ausführungen des Landgerichts zur vertanen Urlaubszeit seien fehlerhaft. Die schematische Anwendung der „50% Regel“ sei nicht richtlinienkonform, die neuere Rechtsprechung berücksichtige dies auch. Ggf. werde angeregt, den Rechtsstreit auszusetzen und dem EuGH vorzulegen.

29. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1.

30. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 153.271,59 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Diskontsatz ab dem 30.10.2008 zu zahlen,

2.

31. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen gemäß § 651 f Abs. 2 BGB der in der Anlage K 1 zur Klageschrift aufgeführten Reisenden von der Grönland-Kreuzfahrt vom 3.- 16.8.2007 mit der MS Z einen Betrag zu zahlen, welcher vom Gericht gemäß § 287 ZPO zu schätzen ist und in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,

3.

32. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.011,55 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 30.10.2008 zu zahlen.

33. Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils,

34. die Berufung zurückzuweisen.

35. Sie ist der Auffassung, dass es an der Aktivlegitimation der Klägerin fehle, womit sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt habe. Die Hilfserwägungen des Landgerichts zur Passivlegitimation lägen neben der Sache. Die Beklagte sei nicht Reiseveranstalterin, vielmehr treffe dies auf die Klägerin zu. Es sei auch nicht zutreffend, dass die Reise von vornherein durch das Schiff nicht zu bewältigen gewesen sei. Die Beklagte habe die Programmabweichungen auch nicht zu vertreten. Der Inhalt der Anlage K12 werde bestritten. Das Landgericht habe sich mit den konkreten Ablaufschilderungen nicht befassen müssen, weil offensichtlich in einer Gesamtschau die Minderungsquote geschätzt und als jedenfalls nicht über 40% liegend eingeschätzt worden sei. Eine ausführlichere Begründung sei nicht zwingend gewesen. Die Ausführungen zur Coast Guard würden bestritten, insbesondere, dass keine tatsächliche Überprüfung stattgefunden habe. Die Fragen zum Themenkomplex „Bunkeröl“ seien im Übrigen allenfalls mittelbar von Bedeutung. Die Reisenden hätten nicht von Bord gehen dürfen. Zudem seien sie ggf. verpflichtet gewesen, der Beklagten die Möglichkeit des Rücktransportes einzuräumen. Panik habe an Bord allein der Inhaber der Beklagten verursacht. Es sei auch nicht Sache der Beklagten gewesen, dem vorzeitigen Ausschiffen entgegen zu treten, da dies einen Fall von Freiheitsberaubung darstellen würde. Schließlich sei die Annahme einer 50%igen Minderung als Erheblichkeitsschwelle für vertane Urlaubszeit nicht zu beanstanden.

36. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

37. Die Berufung der Klägerin ist statthaft (§ 511 Abs. 1 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§§ 511 Abs. 2517519520 ZPO). Sie ist jedoch nicht begründet. Der Klägerin stehen die (weiteren) geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

1.

38. So besteht kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf die begehrte (weitere) Minderung aus § 651 d BGB.

A.

39. Zwar ist die Klägerin aktivlegitimiert, so dass sie grundsätzlich etwaige Forderungen der betreffenden Reisenden geltend machen kann, da diese gemäß § 398 BGB abgetreten worden sind. Dabei ist die Klägerin auch nicht gehalten, Zahlung an die Abtretenden zu verlangen. Denn durch die von Klägerseite vorgelegten Abtretungserklärungen wurden die etwaigen Forderungen wirksam übertragen. Die gebotene Auslegung der betreffenden Abtretungserklärungen gemäß §§ 133157 BGB führt zu dem Ergebnis, dass die Forderungen auf die Klägerin mit dem Ziel der gerichtlichen Durchsetzung übertragen werden, eventuelle Zahlungen aber den Reisenden zugute kommen sollen. Dies entspricht der Inkassozession als Unterfall der (Voll)abtretung gemäß § 398 BGB, bei der der Zessionar die Forderung zwar uneingeschränkt gerichtlich (ohne Nachweis eines Eigeninteresses) an sich selber geltend machen kann, er im Innenverhältnis aber die Forderung lediglich einziehen und auskehren soll (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 398 RN 29). Damit ist die Aktivlegitimation zu bejahen und der Klageantrag auch nicht von vornherein zu beanstanden.

B.

40. Zudem ist die Beklagte auch Reiseveranstalter im Sinne des § 651 a BGB und damit der richtige Anspruchsgegner, also passivlegitimiert.

41. Bei einem Reiseveranstalter handelt es sich um denjenigen, der eine Reise als Gesamtleistung in eigener Verantwortung organisiert, anbietet und erbringt. Dabei kann er sich verschiedener Leistungsträger bedienen. Maßgeblich für die Frage der Reiseveranstaltereigenschaft ist bei objektiver Würdigung der gesamten Umstände, insbesondere des Reiseprospekts und der Werbung, die Sicht des Reisenden (vgl. Führich, Reiserecht, 6. Aufl., RN 89 m. w. N.). Die Abgrenzung zur Reisevermittlung ist das Erbringen in eigener Verantwortung. Ein Reisebüro kann grundsätzlich sowohl Reiseveranstalter als auch Reisevermittler sein. Bietet es Leistungen eines Dritten für diesen an, ist es etwa Verkaufsstelle oder Vermittler, der mit dem Kunden einen Geschäftsbesorgungsvertrag abschließt; kombiniert es eigene Leistungen, ist es Veranstalter (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O., Einf. § 651 a, RN 4, 6). Entscheidend ist also, dass der Vermittler deutlich in Werbung, Anmeldeformular, Katalog und Rechnungsstellung zum Ausdruck bringt, dass der Veranstalter ein Dritter ist. Im Zweifel ist der Vermittler nach § 651a Abs. 2 BGB Reiseveranstalter (vgl. Führich, a. a. O., RN 106).

42. Nach diesen Maßstäben ist von der Veranstaltereigenschaft der Beklagten auszugehen. Zwar hat die Klägerin die streitgegenständliche Reise wie aus der Anlage K4 ersichtlich angeboten und diese dabei u. a. mit dem „Xs Wohlfühl-Reisen Spezialprogramm“ (insbesondere von der Klägerin gestellte Referenten und Reiseleitung) beworben. Auch findet sich ein Hinweis auf die bloße Vermittlereigenschaft der Klägerin erst am Ende dieser Reisebeschreibung. Dies würde alleine noch nicht ausreichen, die Veranstaltereigenschaft der Beklagten hinreichend deutlich zum Ausdruck zu bringen (§ 651 a Abs. 2 BGB), zumal ein solcher Hinweis einem nur durchschnittlich aufmerksamen Reisenden durchaus verborgen bleiben könnte. Etwas anderes ergibt sich aber aus der erforderlichen Zusammenschau mit den weiteren Umständen. Denn jedenfalls befindet sich der Name (bzw. das „logo“) der Beklagten gut sichtbar, nämlich im oberen Bereich mittig auf der ersten Seite der betreffenden Reisebeschreibung. Zudem stellt gerade die visuelle Gestaltung der ersten Seite das Schiff „MS Z“ und den Charakter als Erlebniskreuzfahrt im Grönländischen Sommer deutlich in den Vordergrund. Dass diese Kreuzfahrt mit dem bereitgestellten Schiff aber von der Beklagten veranstaltet wird, während die Klägerin (nur) ein begleitendes Programm von eher untergeordneter Bedeutung beisteuern würde, war auch für den durchschnittlichen Reisenden ohne weiteres erkennbar.

43. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den sonstigen Umständen, etwa aus der verwendeten Reisebestätigung/Rechnungsstellung, wie sie der Anlage K 5 zu entnehmen ist. Zwar ist der Beklagten diesbezüglich zugute zu halten, dass diese von Seiten der Klägerin erstellt wurde. Auch kann, soweit Teilleistungen einer Reise von verschiedenen Seiten erbracht werden, die Erteilung einer Reisebestätigung sowie die Entgegennahme einer Zahlung durch nur einen „Leistungserbringer“ den Rückschluss auf dessen Veranstalterrolle zulassen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.1999, NJW-RR 2000, 351). Dies gilt aber nur, soweit die Reisebestätigung etc. auch nur im eigenen Namen erteilt und ein (sonstiger) Veranstalter nicht erwähnt wird (vgl. OLG Frankfurt, a. a. O.). Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall. Vielmehr wird mit hinreichender Deutlichkeit auf die Beklagte als Veranstalter verwiesen. Dieser Hinweis war auch für einen durchschnittlichen Reisenden ausreichend verständlich.

44. Darauf, dass der Haftpflichtversicherer der Beklagten in namhaftem Umfang bereits auf die geltend gemachten Ansprüche gezahlt hat, kommt es dagegen nach Auffassung des Senates nicht entscheidend an. Dies lässt allenfalls einen Rückschluss darauf zu, wie die Parteien, insbesondere die Beklagte selbst vorprozessual die Veranstaltereigenschaft zugeordnet haben, nicht aber darauf, wie diese von den Reisenden eingeschätzt werden musste.

A.

45. Ein Ausschluss des Minderungsanspruches wegen Versäumnis der Frist gemäß § 651 g Abs. 1 S. 1 BGB liegt nicht vor, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat.

B.

46. Auch die Mangelhaftigkeit der Reise im Sinne des § 651 c Abs. 1 BGB ist gegeben. Diese liegt vor, wenn die Ist-Beschaffenheit der Reise von der Soll-Beschaffenheit in gewissem Umfang abweicht, so dass der vertraglich vorausgesetzte Nutzen gemindert oder aufgehoben ist (vgl. Führich, a. a. O., RN 222). Bei einer Kreuzfahrt ist ein solcher Fehler jedenfalls anzunehmen, wenn ein interessanter Zielpunkt nicht angelaufen wird oder sonst ein wesentlicher Programmteil entfällt (vgl. LG Bonn, Urteil vom 13.03.2009, BeckRS 2009, 18119 m. w. N.). Unstreitig entsprach die Kreuzfahrt zumindest teilweise nicht der Reisebeschreibung, sondern wich von dieser ab. Dass es sich hierbei um so unbedeutende Einschränkungen gehandelt hätte, dass eine Belastung des Reisenutzens von vornherein ausscheiden würde, ist nicht ersichtlich. Gleichwohl scheiden (weitere) Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte wegen dieser Mängel jedenfalls deshalb aus, weil der Senat – wie das Landgericht – zu der Ansicht gelangt ist, dass auch nach Vortrag der Klägerin die gerügten Mängel jedenfalls keinen Minderungsbetrag rechtfertigen, der über die bereits geleisteten Zahlungen hinausgeht.

47. Grundsätzlich wird die betreffende Minderungsquote gemäß § 651 d Abs. 1 BGB nach Maßgabe des § 638 Abs. 3 BGB errechnet, also mithilfe einer Rechnung, bei der der Wert der Reise mit und ohne Mangel zu einander ins Verhältnis gesetzt wird, wobei ein Gesamttagespreis der Berechnung zugrunde gelegt wird (vgl. Führich, a. a. O., RN 299). Dies kommt vorliegend jedoch nicht in Betracht. Das OLG Köln (Urteil vom 14.07.2008, NJW-RR 2008, 1588 unter Bezugnahme auf OLG Celle, NJW-RR 2003, 200) hat dazu überzeugend ausgeführt, dass bei einer Kreuzfahrt, zudem einer solchen mit einer besonderen Ausrichtung, eine wertende Betrachtung der einzelnen Programmpunkte und des insgesamt mit der Reise verbundenen Urlaubserlebnisses zu erfolgen habe. Eine schematische Beurteilung sei dagegen nicht geboten. Dieser Rechtsauffassung schließt sich der Senat an. Die wertende Gesamtbetrachtung führt dabei nicht zu einer Minderung des Wertes der Reise, die eine Quote von 40% übersteigt.

48. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn sämtliche von Klägerseite vorgetragenen Mängel vorgelegen haben, der grundlegende Charakter der Reise als „Grönland-Kreuzfahrt“ gleichwohl nicht infrage gestellt worden ist. Zwar geht der Senat davon aus, dass das Kreuzen in der Diskobucht als Höhepunkt der Kreuzfahrt anzusehen war und dieses „Highlight“ nur eingeschränkt stattgefunden hat, was zunächst als deutliche Minderung des Reiserlebnisses einzuordnen ist. Allerdings kann dabei nicht außer Betracht bleiben, dass dieses Kreuzen keineswegs ersatzlos entfallen ist, sondern durch ein den Großteil des Tages andauerndes Einfahren in die Bucht (mit anschließender Möglichkeit zum Landgang und sodann dem Ausfahren aus der Bucht in den Abendstunden) ersetzt worden ist. Wenn dies auch nicht der ursprünglichen Planung entsprach und mit Einbußen verbunden sein mag, ist dadurch der Mangel zumindest teilweise kompensiert worden. Die Verschiebung des Zeitplans am 06.08.2007 sowie der Wegfall der Begleitung durch einen Reiseführer bei der Besichtigung des Nationalmuseums sind für sich genommen nur moderate Einschränkung des Urlaubserlebnisses. Demgegenüber fällt ein komplett ausgefallener Landgang wie in Julianehab grundsätzlich schwerer ins Gewicht, wobei allerdings die Bedeutung dieses Programmpunktes schon in der Reisebeschreibung dadurch eine Einschränkung erfahren hat, als die schwierige Erreichbarkeit hervorgehoben worden ist. Die weiteren vorgetragenen Verzögerungen und Routenänderungen stellen ebenfalls zwar eine Beeinträchtigung, aber nicht eine solche dar, die das Urlaubserlebnis mehr als moderat beeinträchtigt. Insgesamt geht der Senat daher davon aus, dass auch in einer Gesamtschau jedenfalls der bereits gezahlte Betrag von 40% des Reisepreises keineswegs überschritten wird und der geforderte Betrag mit 80% weit übersetzt ist.

49. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, wenn die Beklagte tatsächlich Fehlinformationen bezüglich des Komplexes „Bunkeröl“ erteilt haben sollte. Für die verschuldensunabhängigen Minderungsansprüche kommt es auf die Ursachen der geschilderten Abweichungen vom Reiseverlauf nicht an; ebenso wenig würde ein solches Verhalten einen eigenständigen Mangel darstellen.

50. Da (weitere) Minderungsansprüche demnach ausscheiden, kann es an dieser Stelle dahinstehen, ob jedenfalls bezüglich der vorzeitig abgereisten Reiseteilnehmer Minderungsansprüchen zudem eine wirksam erklärte Kündigung entgegensteht, die grundsätzlich zur Rückabwicklung des Vertrages führen würde (zur Frage der Kündigung/Wirksamkeit aber s.u.).

1.

51. Auch steht der Klägerin kein Anspruch auf die geltend gemachten Reiseabbruchskosten in Höhe von EUR 11.588,99 aus §§ 651 e bzw. 651 f Abs. 1 BGB zu.

52. Zwar kann der Reisende gemäß § 651 e Abs. 1 BGB verschuldensunabhängig die Kündigung einer mangelhaften Reise erklären. Ebenso kann er grundsätzlich auch nach einer wirksamen Kündigung Schadensersatz gemäß § 651 f Abs. 1 BGB verlangen. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Reisende nach wirksamer Kündigung seine Rückreise selbst organisiert, allerdings nur, wenn dies auf einem Verschulden des Veranstalters beruht, etwa weil er die Rückbeförderung verweigert (vgl. Führich, a. a. O., RN 379). Solche Ansprüche scheiden jedoch von vornherein aus, weil es jedenfalls an einem ausreichenden Kündigungsgrund fehlt. Denn es muss eine objektiv erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise vorliegen, die diese als Ganzes entwertet. Maßstab ist die Unzumutbarkeit der Reisefortsetzung aus der Sicht eines normalen Durchschnittsreisenden, wobei eine Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich ist (vgl. Palandt-Sprau, a. a. O., § 651 RN 2). In der Rechtsprechung werden verschiedene (fiktive) Minderungsquoten als Richtwert diskutiert (vgl. Führich, a. a. O., RN 363 f).

53. Vorliegend muss dabei im Wege einer wertenden Betrachtung hinsichtlich der Frage der (Un)zumutbarkeit der Reisefortsetzung entscheidend sein, dass zum Zeitpunkt des Reiseabbruchs bereits ein erheblicher Teil der Reisezeit verstrichen war. Die Fortsetzung der Reise für die letzten Tage erscheint deshalb auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten Programms nicht als unzumutbar. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Themenkomplex „Bunkeröl“. Zwar mag es bei den Reisenden zu einer gewissen Verunsicherung gekommen sein, die durchaus nachvollziehbar erscheint. Tatsächlich gab es aber keinen belastbaren Hinweis auf eine Gefährdungslage, die den Reiseabbruch hätte rechtfertigen können. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Coast Guard erst nach Ausschiffung der betreffenden Reiseteilnehmer erschienen und deren Eintreffen nicht vorab bekannt geworden ist. Denn auch die vorliegenden Informationen gaben keinen Anlass, eine Havarie oder sonstige gravierende Probleme zu befürchten. Auch hätte offensichtlich die Möglichkeit bestanden, den Kapitän vor der Weiterreise um seine Einschätzung zu bitten. Schließlich wird auf die obigen Ausführungen zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Reise als Ganzes verwiesen. Ein Kündigungsgrund bestand damit nicht, weswegen die geltend gemachten Kosten der Klägerin nicht zustehen.

2.

54. Schließlich steht der Klägerin auch der geltend gemachte Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB in Höhe von EUR 73.500,00 nicht zu.

55. Dieser Anspruch setzt neben einem Reisemangel und der Mängelanzeige bzw. deren Entbehrlichkeit voraus, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise bzw. deren Vereitelung oder Nutzlosigkeit vorliegt. Hierbei ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Ob und welcher Schwellenwert für die Höhe der Minderungsansprüche angesetzt werden sollte, ist dabei umstritten. Diskutiert werden Werte zwischen 30% und 50% (vgl. Führmann, a. a. O., RN 412 ff m. w. N. und OLG Köln, NJW-RR 2008, 1588). Der Senat ist allerdings der Auffassung, dass die wertende Betrachtung in Bezug auf den besonderen Charakter der Kreuzfahrt auch hier im Vordergrund stehen muss, ohne dass von einer starren Wertgrenze auszugehen wäre. Dieser Charakter der Grönlandkreuzfahrt aber war nicht in einer Weise beeinträchtigt, die insgesamt als so erheblich bezeichnet werden könnte, dass der geltend gemachte Anspruch gerechtfertigt wäre. Insofern kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Demnach kommt auch bei einem Minderungsbetrag von jedenfalls nicht mehr als 40% ein Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit von vornherein nicht in Betracht.

3.

56. Dementsprechend ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten der Klägerin besteht.

57. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10711 ZPO.

58. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Ausfall von Besichtigungspunkten bei einer Kreuzfahrt, wegen zu langsamen Schiffes

Verwandte Entscheidungen

AG Frankfurt, Urt. v. 30.07.15, Az: 31 C 511/15 (83)
LG Hamburg, Urt. v. 31.07.07, Az: 310 O 26/07
LG Frankfurt, Urt. v. 08.06.16, Az: 2-24 O 298/15

Berichte und Besprechungen

Forum Fluggastrechte: Änderung der Kreuzfahrtroute
Passagierrechte.org: Mängel einer Kreuzfahrt

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte