Abweichung der Zimmerausstattung von der Katalogbeschreibung

AG Hannover: Abweichung der Zimmerausstattung von der Katalogbeschreibung

Die Klägerin buchte bei dem beklagten Reiseveranstalter ein Hotelzimmer der Kategorie „Grand Deluxe“ für 4 Übernachtungen in Venedig für die Zeit vom 24.09.2007 bis zum 28.09.2007 zu einem Preis von 1.914,00 €. Das ihr dann nach der Ankunft in dem Hotel zugeteilte Zimmer entsprach, nach Auffassung der Klägerin, in Ausstattung und Größe nicht dem in dem Reisekatalog abgebildeten Hotelzimmer. Sie klagte auf Reisepreisminderung i.H.v. 50 % und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.

Das AG Hannover gab der Klägerin teilweise Recht und verurteilte die Beklagte auf Zahlung von 287,10 Euro an die Klägerin.

AG Hannover 414 C 3852/08 (Aktenzeichen)
AG Hannover: AG Hannover, Urt. vom 15.01.2009
Rechtsweg: AG Hannover, Urt. v. 15.01.2009, Az: 414 C 3852/08
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Amtsgericht Hannover

1. Urteil vom 15. Januar 2009

Aktenzeichen 414 C 3852/08

Leitsätze:

2. In Katalogen angegebene Zimmergrößen schließen auch Bad und Flur des vom Reisenden gemieteten Bereichs ein.

Das vom Reisenden gebuchte Zimmer muss mindestens grob mit dem im Katalog abgebildeten Zimmer vergleichbar sein.

Die Überschreitung der Monatsfrist des § 651g Abs. 1 BGB ist für den Reisenden im Hinblick auf die Anmeldung seiner Ansprüche nur schuldhaft, wenn ihn der Reiseveranstalter gem. § 6 Abs. 2 Nr. 7, 8 BGB-​InfoV über die Frist ordnungsgemäß belehrt hatte.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei dem beklagten Reiseveranstalter ein Hotelzimmer der Kategorie „Grand Deluxe“ für 4 Übernachtungen in Venedig für die Zeit vom 24.09.2007 bis zum 28.09.2007 zu einem Gesamtpreis von 1.914,00 €. Das Hotelzimmer sollte laut der Katalogbeschreibung luxuriös, geräumig und mit eleganten, venezianischen Stilmöbel eingerichtet sein. Das ihr dann nach der Ankunft in dem Hotel zugeteilte Zimmer entsprach, nach Auffassung der Klägerin und ihres Mannes, in Ausstattung und Größe nicht dem in dem Reisekatalog abgebildeten Hotelzimmer. Auf ihre Beschwerde hin wurden ihr Ersatzzimmer angeboten, mit denen sie ebenfalls nicht zufrieden war.
Sie klagte auf Reisepreisminderung i.H.v. 50 % und Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten.

Das AG Hannover gab der Klägerin teilweise Recht und verurteilte die Beklagte gem. §§ 651d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB auf Zahlung von 287,10 Euro an die Klägerin.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 287,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 30.01.2008 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Die Klägerin verlangt von dem beklagten Reiseveranstalter Minderung für eine Reise. Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann für die Zeit vom 24.09.2007 bis 28.09.2007 4 Übernachtungen im Hotel G P in Venedig zu einem Gesamtpreis von 1.914,00 Euro. Die Klägerin buchte die Kategorie „Grand Deluxe“ entsprechend der Reisebeschreibung in dem von der Beklagten herausgegebenen Katalog. In diesem die Zimmer wie folgt beschrieben: „Die luxuriösen und geräumigen Zimmer sind mit sehr eleganten, venezianischen Stilmöbel eingerichtet für … ab der geräumigen Kategorie „Grand Deluxe“ (ca. 40 qm) mit Bad, Föhn, Bademantel, Satelitten-​TV …. Auch als Kanalblick (ca. 40 qm) buchbar.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wir auf die vorgelegte Katalogseite, insbesondere das dort links befindliche Foto von dem Zimmer Kanalblick (Bl. 57 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin war mit der Zuweisung ihres Zimmers nicht einverstanden. Sie ist insbesondere der Ansicht, dass die Ausstattung dieses Zimmers nicht dem Katalog entsprach. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die vorgelegten Fotos (Hülle Bl. 59 d. A.) Bezug genommen. Nachdem die Klägerin dieses reklamierten hatten, wurden ihr am Anreisetag und am nächsten Tag zwei Zimmer angeboten, die in der Ausstattung aber dem zugewiesenen Zimmer entsprachen und zudem zum Teil mit dunklen Farben bemalt waren, die Ausstattung entsprach nach Ansicht der Kläger nicht dem Katalogbild. Der in dem Buchungspaket enthaltene „Golden V Club Card“ wurde der Klägerin erst nach einer Beschwerde an der Rezeption ausgehändigt. Mit Schreiben vom 11.10.2007 beschwerten sich die Klägerin bei der Beklagten nach Rückkehr über das Hotel. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die Anlage K3, (Bl. 11. d. A.) Bezug genommen. In diesem wird mitgeteilt, dass die Klägerin von der Reise sehr enttäuscht waren und bitten die Beklagte um eine Stellungnahme. Auf die Antwort vom 19.10.2007 der Beklagten (Bl. 12 d. A) fordert die Klägerin und ihr Mann mit Schreiben vom 28.11.2007 eine Reisepreisminderung von 40 % und setzten der Beklagten eine Frist bis zum 15.12.2007.

6. Die Kläger behaupten, das gebuchte Hotelzimmer sei deutlich kleiner gewesen als es im Katalog ausgeschrieben sei. Das Zimmer sei lediglich 21 qm groß gewesen. Selbst unter Hinzurechnung des Flures, des Bades und des Einbauschranken ergäben sich lediglich eine Fläche von 35,58 qm. Im übrigen sind die Kläger der Ansicht, dass die Möblierung des ihnen zugewiesenen Zimmers nicht der Katalogbeschreibung entspreche. Die Kläger sind daher der Ansicht, dass ihnen eine Reisepreisminderung von 50 % zusteht. Daneben verlangen sie die Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung durch ihren Prozessbevollmächtigten.

7. Die Kläger beantragen,

1.

8. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klägerin 957,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit dem 30.01.2008 zu zahlen;

2.

9. die Beklagte kostenpflichtig und vorläufig vollstreckbar zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 155,30 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 Abs. 1 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

10. Die Beklagte beantragt,

11. die Klage abzuweisen.

12. Sie ist zunächst der Ansicht dass die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB nicht eingehalten ist. Im übrigen sind sie der Ansicht, dass die Kläger die gebuchte Leistung erhalten haben und behaupten hierzu, dass das Zimmer insgesamt 38 qm groß gewesen ist. Auch zeige das Foto im Reisekatalog das sogenannte Kanalblickzimmer, welches von der Klägerin nicht gebucht wurde und damit auch nicht Vertragsgegenstand war, so dass ein minderungsrelevanter Mangel nicht vorläge, desweiteren hätten die Kläger in die ihnen angebotenen Zimmer umziehen können.

13. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

14. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

15. Die Klägerin hat nur in Höhe des austenorierten Betrages einen Minderungsanspruch gegen die Beklagte aus §§ 651d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB.

16. Die Reise war mit einem Mangel behaftet, denn das den Klägern zugewiesene Zimmer wich in erheblichem Rahmen von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Für die Frage der Vereinbarung einer Zimmerausstattung ist maßgeblich die Prospektbeschreibung, wobei insoweit jedoch auch die in dem Prospekt abgebildeten Fotos sowie der Standard des Hotels und die Preiskategorie zu berücksichtigen sind. Die Klägerin buchte ein Hotel der 6-​Sterne-​Kategorie, welches zu den Höchsten weltweit angebotenen Sterne-​Kategorie gehörte zu einem Übernachtungspreis für 2 Personen von knapp 500,00 Euro, so dass sie zu Recht erwarten konnte in einem luxuriös ausgestatteten Zimmer untergebracht zu werden. Dieses ergibt auch die Beschreibung des Hotels in dem Katalog, in welchem die Zimmer als luxuriöse Zimmer mit eleganten, venezianischen Stielmöbeln beschreiben werden. Verstärkt wird dieser Eindruck durch die abgebildeten Fotos, in dem zum Einen ein mit Marmor, Wandgemälden und schweren Möbeln dekorierter Raum, offenbar ein Barraum abgebildet ist, zum Anderen ein Zimmerbeispiel Kanalblick, in welchem ein großes Himmelbett mit rechts und links Nachttischen versehen, ein Sessel, ein Spiegel an der Wand, im Vordergrund 2 schwere Sessel, ein Bank vor dem Bett, ein Sekretär mit einem Hocker und einem größeren runden Spiegel auf ihm befindlich sowie eine Stehlampe neben dem Sekretär und ein weiterer Tisch mit Stuhl und einem Leuchter im rechten Bereich erkennbar sind. Dieses Zimmer vermittelt insgesamt den Eindruck in einem geräumigen luxuriös ausgestatteten Bereich untergebracht zu werden.

17. Dieser Katalogbeschreibung wird das den Klägern zugewiesene Zimmer nicht ansatzweise gerecht. Die von den Klägern vorgelegten und von der Beklagten nicht bestrittenen Fotos zeigen ein einfaches Hotelzimmer durchschnittlicher Kategorie in welchem sich ein normales Hotelbett befindet, rechts und links einfache Nachttische mit Lampen, ein einfacher Tisch an der Wand mit einer darauf befindlichen Schreibtischlampe und einem davor befindlichen Stuhl sowie ebenfalls ein kleiner Sekretär mit einem Stuhl und einer Lampe sowie einem kleinen Spiegel. Ebenfalls ist auf dem Foto ein Sessel und ein Beistelltisch zu erkennen. Bereits der erste Eindruck dieses Zimmers ist mit dem Katalogbild nicht ansatzweise zu vergleichen. Auch wenn das Katalogbild sicher unter günstigsten Lichtverhältnissen aufgenommen wird, so ist der Eindruck dieses Zimmers deutlich größer und geräumiger als das den Klägern zugewiesene Zimmer, in welchem weder ein zweiter Sessel noch die Sitzbank Platz gefunden hätten. Bereits mit der vorhandenen Möblierung erscheint dieses Zimmer beengt und bereits von den Größenverhältnissen mit dem abgebildeten Foto nicht ansatzweise vergleichbar. Daher kann dahin stehen, ob die Größenabweichungen des Zimmers an sich einen Mangel darstellen. Wobei das Gericht insoweit der Ansicht ist, dass Größenangaben in Katalogen den gesamten von dem Gast gemieteten Bereich umfassen, also inklusive Bad und Flur. Darauf kommt es vorliegend aber nicht an, da der in dem Katalog vermittelte Eindruck von den Größenverhältnissen in dem Raum mit dem gebuchten Zimmer nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Das Zimmer im Katalog vermittelt einen geräumigen Eindruck, so dass sich in Zusammenhang mit der Größenangabe von 40 qm dem durchschnittlichen Leser durchaus der Eindruck vermittelt, dass das Zimmer selbst und nicht der gesamte gemietete Raum diese Größe haben. Auf dem Foto im Katalog ist neben dem Doppelbett, welches bereits geräumiger erscheint, als das im Zimmer der Kläger, rechts und links Platz für Nachttische, darüber hinaus befand sich links noch eine weitere Tür und im rechten Bereich scheint noch Platz für einen weiteren Tisch gewesen zu sein. Das den Klägern zugewiesene Zimmer ist mit dem Bett und den daneben befindlichen Nachtischen sowie dem kleinen Beistelltisch vollständig ausgefüllt. Sämtliche in dem Katalogbeispiel untergebrachten Möbel hätten in dem Zimmer der Kläger überhaupt keinen Platz gefunden.

18. Auch die Art der Möblierung ist in dem Zimmer, welches der Klägerin zugewiesen wurde nicht im Ansatz mit der im Katalog abgebildeten Zimmer vergleichbar. Zwar hat die Klägerin keinen Anspruch auf exakt des Abbild des im Katalog angegebenen Zimmers, da es sich insoweit nur um ein Möblierungsbeispiel handelt. Gleichwohl muss das Zimmer, welches im Katalog angegeben ist und welches letztlich vermietet wird, zumindestens grob vergleichbar sein. Dieses ist vorliegend schon anhand des Umfangs der Ausstattung nicht gegeben. Aber auch in der Sache sind die Zimmer nicht ansatzweise vergleichbar. Dieses beginnt bereits mit dem Bett. Im Katalog ist ein teilweise mit Vorhängen versehenes Himmelbett abgebildet, das den Klägern angebotene Bett war ein normales Hotelbett mit Holzverzierungen. Auch die im Katalog abgebildeten Sessel entsprechen nicht ansatzweise denen, welche in dem Zimmer der Klägerin untergestellt waren. Der Sessel auf dem Foto der Klägerin zeigt einen einfachen Ohrensessel, welcher zumindest nach Ansicht des Gerichts nicht im venezianischen Stil zu sein scheint. Demgegenüber sind die Sessel in dem Katalog deutlich eleganter gehalten.

19. Besonders deutlich wird der Unterschied in der Möblierung auch bei dem Sekretär, welcher im Katalog geschwungene Beine hat und auch farblich mehrfach abgesetzt ist, während es sich bei den Möbeln in dem Zimmer der Klägerin um einfache Holzmöbel handelt. So sind auch die Spiegel im Katalogbeispiel von aufwendigen Holzrahmen umgeben, während es sich bei den Spiegeln im Zimmer der Klägerin um einen einfachen Spiegel in einem runden Holzrahmen handelt.

20. Insgesamt ist sowohl der Einzeleindruck der Möbel, als auch der Gesamteindruck des Zimmers nicht im Ansatz mit dem Bild aus dem Katalog vergleichbar. Während man bei dem Katalogbild durchaus den Eindruck hat, ein luxuriös ausgestattetes venezianisches Zimmer in einem Herrschaftshaus zu betreten, vermitteln die Fotos von dem Zimmer, welches der Klägerin zugewiesen, den Eindruck eines sauberen Mittelklassehotelzimmers. Angesichts der Katalogausschreibung und der Tatsache, dass es sich um ein 6-​Sterne-​Hotel handelt und dem Preis von knapp 500,00 Euro pro Nacht stellt dieses Zimmer jedoch eine Abweichung der Istbeschaffenheit von der vertraglichen vereinbarten Sollbeschaffenheit dar, so dass es sich insoweit um ein Mangel handelt.

21. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf zurückziehen, dass die Abbildung in dem Katalog den Zimmer Kanalblick entsprechen, während die Klägerin die Kategorie „Grand Deluxe“ angemietet hat. Aus dem Katalog ist nicht ersichtlich, dass es sich bei beiden Kategorien um solche von unterschiedlichen Niveau handelt. Für beide Zimmer ist eine Größe von ca. 40 qm angegeben. Die Kategorie „Grand Deluxe“ ist als geräumig angegeben. Es findet sich im Abschluss der Beschreibung lediglich der Hinweis, dass dieses auch als Kanalblick (ca. 40 qm) buchbar ist. Anhaltspunkte dafür, dass bei beiden Zimmern deutliche Qualitätsunterschiede vorhanden sind, finden sich in dem Katalog nicht, so dass der objektive Empfänger (§§ 133, 157 BGB) davon ausgehen muss, dass beide Zimmer hinsichtlich der Ausstattung vergleichbar sind. Er darf daher zu Recht auch ein entsprechendes Zimmer erwarten, zumal bereits der Name „Grand Deluxe“ darauf hinweist, dass es sich hierbei offenbar um das bessere Zimmer von beiden handelt, wobei bei diesem Zimmer anders als bei dem Kanalblickzimmer sicherlich kein Blick auf das Wasser geschuldet ist.

22. Gleichwohl ist die von der Klägerin geltend gemachten Minderung von 50 % deutlich übersetzt. Das Gericht ist vielmehr der Ansicht, dass der Klägerin ein Minderungsbetrag von lediglich 15 % zusteht. Insofern berücksichtigt das Gericht einerseits zwar, dass es sich bei der Ausstattung und dem Eindruck des Zimmers durchaus um ein relevantes preisbildendes Elemente handelt, so dass die Minderung in einem beträchtlichen Umfang ins Gewicht fallen muss. Auch angesichts der Tatsache, dass es sich um ein Hotel in einer exquisiten Lage in Venedig handelt, wäre der von der Beklagten verlangte Preis bei Abdruck der von der Klägerin aufgenommenen Fotos ihres Zimmers nicht ansatzweise am Markt durchsetzbar gewesen. Andererseits ist indes zu berücksichtigen, dass das Zimmer nicht mit einem Mangel behaftet war, welcher den Aufenthalt in dem Zimmer – etwa durch Lärm, Gerüche etc. – erheblich beeinträchtigt hätte. Der Erholungswert der Reise mag zwar durch die schlichtere Ausstattung des Zimmers gemildert sein, gänzlich ausgeblieben ist er indes nicht. Die Unterbringung entsprach mindestens dem im Standardhotelzimmern, so dass das Gericht für eine über 15 %ige hinausgehende Minderung keinen Raum sieht.

23. Nicht minderungsrelevant zu berücksichtigen ist die Tatsache, dass der Klägerin die Club Card erst auf Nachfrage ausgehändigt wurde. Konkrete Beeinträchtigungen hierdurch hat die Klägerin nicht vorgetragen, im übrigen erscheint es dem Gericht auch als eine zwar vermeidbare aber dennoch hinnehmbare Nachlässigkeit des Hotels, diese nicht zugleich bei Anreise ausgehändigt zu haben.

24. Die Minderung ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Klägerin zumutbarer Abhilfemöglichkeiten gemacht worden sind. Für die Tatsache, dass der Reisende eine zumutbare Abhilfemöglichkeit nicht angenommen hat, ist der Reiseveranstalter darlegungs- und beweisbelastet. Substantiierter Vortrag dazu, in welchem Umfang der Klägerin Abhilfeangebote gemacht worden sind, welche diese abgelehnt hat, hat die Beklagte nicht erbracht. Dem Vortrag der Klägerin, dass die ihr als Abhilfemöglichkeit gezeigten Zimmern nicht dem Standard der Katalogausschreibung entsprechen ist die Beklagte substantiiert nicht entgegengetreten. Zwar ist es richtig, dass die Klägerin auf eine konkrete Farbgebung in dem Zimmer keinen Anspruch hatte, dass die Zimmer im übrigen der Katalogausschreibungen entsprochen haben, hat die Klägerin bestritten, die Beklagte indes aber auch nicht vorgetragen, so dass der Vortrag der Klägerin, diese Zimmer hätten dem ihr zugewiesenen entsprochen, unbestritten geblieben ist.

25. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist ein Minderungsanspruch auch nicht gemäß § 651g BGB ausgeschlossen. Insoweit kommt es indes nicht darauf an, ob das Reklamationsschreiben vom 11.10.2007 den Anforderungen des § 651g BGB entsprochen hat, denn mangels ordnungsgemäßer Belehrung nach § 6 Abs. 2 Nr. 7, 8 BGB-​InfoVO handelte die Klägerin insoweit schuldlos im Sinne von § 651g Abs. 1 S. 3 BGB. Dass die Beklagte die Klägerin entsprechend belehrt hat, hat diese nicht dargetan. Sie wurde auf diese Verpflichtung durch das Gericht indes hingewiesen, was ihr Anlass gegeben hat, den erkennenden Richter – erfolglos – wegen Befangenheit abzulehnen.

26. Für eine – von Amts wegen zu prüfende – Belehrung ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Bei einer unterbliebener Belehrung geht das Gesetz von der Vermutung aus, dass der Reisende die Ausschlussfrist nicht kennt und schuldlos handelt, wenn er nicht innerhalb der Frist des § 651g BGB seine Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter geltend macht (vgl. BGH X ZR 780/06). Die von der Beklagten vertretene Auslegung, nach welcher sich der Reisende darauf berufen muss, dass er aufgrund der fehlenden Kenntnis der Ausschlussfrist gehindert war diese einzuhalten, würde den eng auszulegenden Ausnahmetatbestand des § 651g BGB aushöhlen und die Belehrungspflicht leerlaufen lassen. Insoweit hinge es vom Zufall ab, ob der Reisende im Prozess von der Belehrungspflicht Kenntnis erlangt und so die tatsächlichen Umstände für ein schuldloses Handeln rechtzeitig vortragen kann, oder der Reiseveranstalter der pflichtwidrig nicht belehrt hat, hieraus sogar noch einen treuwidrigen Vorteil im Prozess ziehen kann. Das Gesetz hat mit der Frist des § 651g BGB den Reiseveranstalter aufgrund drohender Beweisschwierigkeiten privilegiert. Als Gegengewicht ist indes zum einen die Entschuldigungsmöglichkeit des Reisenden, zum anderen die Belehrungspflicht nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BGB-​InfoVO geschaffen worden, mit dem die Interessen des regelmäßig rechtsunkundigen Reisenden gewahrt werden. Nur so ist gesichert, dass der Reisende die Möglichkeit hat, von seinen Obliegenheiten rechtzeitig vor Fristablauf Kenntnis zu erlangen, da ihm ohne eine entsprechende Belehrung regelmäßig weder die Belehrungspflicht nach der BGB-​Infoverordnung noch die Ausschlussfrist des § 651g BGB bekannt ist. Hieraus folgt aber zwingend, dass es dem Reiseveranstalter obliegt die erfolgte Belehrung vorzutragen oder andere Gründe aus denen sich die Kenntnis des Reisenden von der Frist ergibt, da anderenfalls von einem schuldlosen Handeln des Reisenden auszugehen ist.

27. Das im vorliegenden Fall die Klägerin trotz unterbliebener Belehrung Kenntnis von dieser Frist hatte, haben die Beklagten indes weder dargelegt noch bewiesen. Der Ablauf des Beschwerdeverfahrens spricht vielmehr für das Gegenteil. Hätte die Klägerin gewusst, dass sie bereits binnen einer Monatsfrist ihre Ansprüche konkret geltend machen muss, hätte sie in dem Schreiben vom 11.10.2007 nicht lediglich um Stellungnahme gebeten, sondern sogleich ihre Ansprüche beziffert, da bereits zu diesem Zeitpunkt das klägerische Schreiben nur so zu verstehen ist, dass sie Rechte aus einem Mangel geltend machen will und die Beklagte nicht lediglich auf einen Missstand aufmerksam machen will. Dieses ergibt sich auch daraus, dass sie parallel ihre Rechtschutzversicherung um eine Deckungszusage bat. Dass sie die Ansprüche erst in dem Schreiben vom 28.11.2007 konkret ausführte zeigt, dass sie die Frist nicht kannte, weil sie hierauf von der Beklagten entgegen der Vorschrift in der BGB-​Infoverordnung nicht hingewiesen worden ist, so dass sie ohne ein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war.

28. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 BGB.

29. Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren. Der Klägerin war klar, dass nachdem die Beklagte sowohl im Schreiben vom 19.10.2007 als auch vom 05.12.2007 jegliche Minderungsansprüche zurückgewiesen hat und dieses noch einmal durch das Schreiben vom 20.12.2007 bestätigt hat, eine außergerichtliche Einigung mit der Beklagten ersichtlich nicht in Betracht kommt, so dass es einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt, wenn die Klägerin ihrem Rechtsanwalt zunächst lediglich einen bedingten Prozessauftrag erteilt, so dass neben der Prozessgebühr eine weitere nichtanrechenbare außergerichtliche Geschäftsgebühr anfällt. Angesichts dieser Sachlage hätte die Klägerin ihrem Rechtsanwalt sogleich einen unbedingten Klageauftrag erteilen müssen.

30. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Rechtsgrundlagen in §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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