14-minütige Verspätung des Zubringerfluges
LG Köln: 14-minütige Verspätung des Zubringerfluges
Die Klägerinnen und Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug mit Zwischenlandung gebucht. Nach einer Verspätung des ersten Teilfluges erreichten sie den Anschlussflug nicht und verlangten Ausgleichszahlung.
Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landgericht wies die Klage ab. Den Klägerinnen und Klägern hätte weiterhin die Mindestumstiegszeit zur Verfügung gestanden. Da sie nicht dargelegt hätten, dass weitere Verzögerungen erfolgten, sei zu vermuten, dass das Nichterreichen nicht durch die Beklagte verschuldet wurde.
LG Köln | 11 S 189/17 (Aktenzeichen) |
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LG Köln: | LG Köln, Urt. vom 29.05.2018 |
Rechtsweg: | LG Köln, Urt. v. 29.05.2018, Az: 11 S 189/17 |
AG Köln, Urt. v. 28.04.2017, Az: 141 C 190/16 | |
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Leitsatz:
2. Steht dem Fluggast die Mindestumstiegszeit zur Verfügung, wird ein eigenes Verschulden vermutet, wenn er den Anschlussflug nicht erreicht.
Zusammenfassung:
3. Die Klägerinnen und Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug mit Zwischenlandung in Frankfurt gebucht. Nach einer Verspätung des ersten Teilfluges erreichten sie den Anschlussflug nicht und verlangten daher Ausgleichszahlung.
Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landgericht wies die Klage auf die Berufugn der Beklagten ab. Den Klägerinnen und Klägern hätte weiterhin die Mindestumstiegszeit zur Verfügung gestanden. Da sie nicht dargelegt hätten, dass weitere Verzögerungen durch die Beklagte erfolgten, sei zu vermuten, dass das Nichterreichen nicht durch die Beklagte verschuldet wurde, sondern durch die Fluggäste selbst.
Tenor:
4. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 28.04.2017, 141 C 190/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Klägerinnen und Kläger zu je ¼.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
5. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a Abs. 1 Satz 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
II.
6. Die Berufung hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
7. Den Klägerinnen und Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 Abs. 1 lit b) EG VO 261/2004 nicht zu. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts haben die Klägerinnen und Kläger nicht schlüssig dargelegt, dass die 14minütige Verspätung des von der Beklagten durchgeführten Zubringerfluges dafür kausal war, dass sie den Anschlussflug verpasst haben.
8. Das Amtsgericht ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Verpassen des Anschlussfluges allein auf der Verspätung des Zubringerfluges beruhe und die Kläger substantiiert dargelegt hätten, dass sie kein Verschulden hieran treffe. Insoweit kommt der am Frankfurter Flughafen geltenden Minimum Connecting Time (Mindestumsteigezeit), die hier trotz Verspätung des Zubringerfluges (gerade) noch eingehalten war, eine besondere Bedeutung zu. Dies ist die Zeit, die mindestens zwischen der Landung eines Zubringerfluges und dem Start eines Anschlussfluges liegen muss, damit ein Passagier in der Lage ist, seinen Anschlussflug zu erreichen. Diese Zeit wird von jedem Flughafen gesondert vorgegeben und beträgt am Frankfurter Flughafen 45 Minuten. Nach Ansicht der Kammer kann sich ein Flugunternehmen in den Fällen, in denen – wie hier – diese Zeit eingehalten ist, darauf berufen, dass typischerweise unter normalen Umständen innerhalb dieses Zeitfensters der Anschlussflug erreicht werden kann. Erreicht der Fluggast das Boarding für den Anschlussflug nicht, obwohl ihm die Minimum Connecting Time des betreffenden Flughafens zur Verfügung stand, spricht ein Beweis des ersten Anscheins für ein Eigenverschulden des Fluggastes (so im Grundsatz auch AG Hannover, Urteil vom 14.03.2017, 523 C 12833/16).
9. Es wäre hier also an den Klägerinnen und Klägern gewesen darzulegen, dass hier eine atypische Situation vorlag, in der es ihnen wegen außergewöhnlicher, von der Beklagten zu vertretener Umstände ausnahmsweise nicht möglich war, den Anschlussflug innerhalb der zur Verfügung stehenden Minimum Connecting Time zu erreichen. Dies haben sie nicht getan. Sie tragen lediglich vor, dass sie mit Bussen zum Terminal gebracht wurden, dass sie eine Sicherheitskontrolle durchliefen (von der sie selbst ausdrücklich nicht behaupten, dass diese ungewöhnlich lange dauerte, vgl. Berufungserwiderung, Bl. 95 d.A.) und dass das Boarding bereits 15 Minuten vor planmäßiger Abflugzeit beendet und das Gate geschlossen war (ohne dass hier behauptet würde, dass das Boarding zu dieser Zeit noch nicht hätte abgeschlossen sein dürfen). All dies sind aber keine atypischen Umstände, die den gegen die Kläger sprechenden Beweis des ersten Anscheins erschüttern könnten, sondern solche, die in der Minimum Connecting Time gerade berücksichtigt sind. Die Minimum Connecting Time gibt gerade nicht die den Fluggästen tatsächlich zur Verfügung stehende Umsteigezeit wieder, sondern die Zeit zwischen Landung und Start. Alle typischerweise zwischen diesen Zeitpunkten liegenden Vorkommnisse, insbesondere der Transport auch von den am weitest entfernt gelegenen Parkpositionen sowie Sicherheitskontrollen sind in diesem Zeitraum enthalten (so auch unbestritten der Beklagtenvortrag auf Blatt 80 d.A.). Dies gilt auch für die Beendigung des Boardings vor der Off Block-Zeit, denn diese ist nicht nur typisch, sondern es ist sogar zwingend, dass das Boarding beendet sein muss, bevor die Maschine off block gehen kann. Ein Fluggast hat auch keinen Anspruch darauf, nach Ende des Boardings noch in die noch anwesende Maschine gelassen zu werden (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 01.10.2009, 16 U 18/08).
10. Daher kann auch der Ansicht der Klägerinnen und Kläger nicht gefolgt werden, dass ihnen durch die Beendigung des Boardings 15 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit nicht die volle Minimum Connecting Time zur Verfügung gestanden habe. In diesem Punkte teilt die Kammer auch nicht die vom AG Hannover in der zitierten Entscheidung vertretene Auffassung, dass ein Beweis des ersten Anscheins nur dann greife, wenn die Minimum Connecting Time auch der tatsächlich im Einzelfall zur Verfügung stehenden Umsteigezeit entspricht. Diese Einschränkung liefe gerade dem Charakter der Minimum Connecting Time zuwider.
11. Da die Klägerinnen und Kläger damit gerade keine außergewöhnlichen Umstände, die nicht bereits von der Minimum Connecting Time berücksichtigt sind, dargelegt haben, haben sie den gegen sie sprechenden Beweis des ersten Anscheins nicht erschüttert. Insbesondere haben sie auch nicht behauptet, dass die Beendigung des Boardings 15 Minuten vor der planmäßigen Abflugzeit unüblich war.
12. Da die Hauptforderungen nicht bestehen, sind auch die Nebenforderungen unbegründet.
13. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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