Erstattung der Anwaltskosten für außergerichtliche Rechtsverfolgung

AG Köln: Erstattung der Anwaltskosten für außergerichtliche Rechtsverfolgung

Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug gebucht, der sich verzögerte. In der Folge verlangten sie anwaltlich Ausgleichszahlung. Diese wurde von der Beklagten geleistet. Nun verlangen die Kläger noch Ersatz der Anwaltskosten.

Das Gericht wies die Klage ab. Es sei zur Durchsetzung der Rechte der Kläger kein Anwalt erforderlich gewesen, da die Beklagte unmittelbar nach Aufforderung die Zahlung leistete.

AG Köln 145 C 1/17 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 12.07.2017
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 12.07.2017, Az: 145 C 1/17
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 12. Juli 2017

Aktenzeichen 145 C 1/17

Leitsatz:

2. Für die außergerichtliche Durchsetzung von Ausgleichsansprüchen nach Flugverspätung ist ein Anwalt jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn das Flugunternehmen auf die erste Zahlungsaufforderung leistet.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger hatten bei der Beklagten einen Flug gebucht, der sich am Abflughafen Köln/Bonn verzögerte. In der Folge verlangten sie anwaltlich Ausgleichszahlung. Diese wurde von der Beklagten geleistet. Nun verlangen die Kläger noch Ersatz der Anwaltskosten.

Das Gericht wies die Klage ab. Es sei zur Durchsetzung der Rechte der Kläger kein Anwalt erforderlich gewesen, da die Beklagte unmittelbar nach Aufforderung die Zahlung leistete. Es bestehe auch keine Pflichtverletzung der Beklagten, da sie ausreichend auf die Rechte der Fluggäste hingewiesen hatte.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zu 1/2.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit der anwaltlichen Kosten für die außergerichtliche Rechtsverfolgung nach einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung und dem dann folgenden Ausgleich der Hauptforderung.

Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von A nach B am 13.05.2015, der kurz vor Abflug annulliert wurde. Nach Annullierung sammelten sich die betroffenen Passagiere vor dem Check-In Schalter. Die Passagiere wurden beruhigt und es wurde über alternative Beförderungen diskutiert. Die Kläger wurden indes nicht über ihre Fluggastrechte durch Aushändigung eines schriftlicher Hinweises gemäß Art. 14 Abs. 2 der Verordnung Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 (Fluggastrechteverordnung) aufgeklärt. Die Beklagte verweigerte allerdings auch eine Ausgleichszahlung an die Passagiere nicht. Nach Einschaltung der Prozessbevollmächtigten der Kläger zahlte die Beklagte auf deren Aufforderungsschreiben vom 03.11.2016 unter Fristsetzung zum 20.11.2016 an diese 679,98 € zur Befriedigung des Ausgleichsanspruchs und für die Flugkosten, nicht aber die in dem Schreiben gleichfalls geltend gemachten und dort bezifferten Rechtsanwaltskosten i.H.v. 147,56 €.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 147,56 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 21.11.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, sie habe an jedem ihrer Flughafenschalter und auch im Wartebereich am Gate zum Boarding deutlich lesbare Hinweise auf die Rechte der Fluggäste nach der Fluggastrechteverordnung angebracht, dies gelte insbesondere auch für den Flughafen Köln/Bonn.

Sie ist der Auffassung, die darüber hinaus gehende Erteilung eines schriftlichen Hinweises nach Art. 14 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung habe nur auf Verlangen des Fluggastes zu erfolgen.

Sie meint weiterhin, ein etwaiger Schadensersatzanspruch richte sich auf eine umfassende Information, mithin eine anwaltlichen Beratung, die indes nicht geltend gemacht werde, nicht aber zu ersetzen seien die eingeklagten Kosten für die außergerichtliche Geltendmachung der Ausgleichszahlungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nebst Post- und Telekommunikationspauschale sowie Umsatzsteuer nach einem Streitwert bis 1000,00 € i.H.v. 147,56 €, wie im Aufforderungsschreiben vom 03.11.2016 berechnet.

Als Anspruchsgrundlage kommt lediglich § 280 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn die Beklagte die ihr im Rahmen des Vertragsverhältnisses zu den Klägern aus Art. 14 der Fluggastrechteverordnung obliegende Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte schuldhaft verletzt hat.

Vorliegend ist bereits fraglich, ob eine solche Pflichtverletzung vorliegt. Nach Art. 14 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung stellt das Luftfahrtunternehmen sicher, dass bei der Abfertigung ein klar lesbarer Hinweis mit folgendem Wortlaut für die Fluggäste deutlich sichtbar gemacht wird: „Wenn Ihnen die Beförderung verweigert wird oder wenn ihr Flug annulliert wird oder mindestens 2 Stunden verspätet ist, verlangen Sie am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig schriftliche Auskunft über ihre Rechte, insbesondere über Ausgleichs-und Unterstützungsleistungen.“ Nach Art. 14 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung hat das Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Beförderung verweigert oder einen Flug annulliert, jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen Hinweis auszuhändigen, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen gemäß der Verordnung dargelegt werden. Jedenfalls dieser Verpflichtung zur Aushändigung des Hinweises ist die Beklagte nicht nachgekommen. Allerdings haben die Kläger unstreitig am Abfertigungsschalter oder am Flugsteig keine schriftliche Auskunft über ihre Rechte verlangt. Dies dürfte aber erforderlich sein. Die Gesetzessystematik spricht dafür, dass die schriftliche Auskunft über die Fluggastrechte am Abfertigungsschalter oder Flugsteig verlangt werden muss, denn gemäß Art. 14 Abs. 1 ist dies gerade Gegenstand des anzubringenden Hinweises. Es ist nicht ersichtlich, warum die Verpflichtung der Fluggesellschaft weiter gehen sollte als in dem durch die Verordnung vorgeschriebenen Hinweis statuiert.

Letztlich kann dies indes dahinstehen, wie auch die streitige Frage dahinstehen kann, ob die Beklagte ihrer Hinweispflicht nach Art. 14 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Der von den Klägern geltend gemachte Schaden ist nämlich nicht ersatzfähig.

Die Erstattungspflicht des Luftfahrtunternehmens betrifft nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Kosten, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.2016 – X ZR 36/15,  Rn. 21, zitiert nach Juris).

Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Fluggast mit der Geltendmachung von Ausgleichszahlungen ist aber nur dann zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig, wenn die Fluggesellschaft gegenüber den Fluggast die Zahlung verweigert hat. Dies ist vorliegend indes unstreitig nicht der Fall. Die Beklagte befriedigte auch unstreitig nach Erhalt des vorprozessualen Aufforderungsschreibens der Prozessbevollmächtigten der Kläger deren Ausgleichsanspruch und leistete Schadensersatz für die Flugkosten. In einem solchen Fall liegt der ersatzfähige Schaden lediglich in den Gebühren, die für eine anwaltliche Beratung über die Rechte der Kläger als Fluggast angefallen wären. Hierfür wäre nur eine Beratungsgebühr nach § 34 Abs. 1 S. 1, 2 RVG angefallen, die vorliegend gerade nicht streitgegenständlich ist. Die geltend gemachte Geschäftsgebühr für das vorgerichtliche Schreiben zuzüglich der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer kann nicht alternativ anstelle der Beratungsgebühr als Schaden geltend gemacht werden, da Erstere nach einem zu bestimmenden Gebührensatz und festen Wertgebühren zu bestimmen ist, während Letztere frei verhandelt werden kann (vgl. Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013 – 51 C 10.439/13 und Amtsgericht Berlin Charlottenburg, Urteil vom 17.01.2014 – 234 C 237/13, zitiert in der Klageerwiderung vom 06.03.2017).

Mangels Anspruchs auf die Hauptforderung entfällt auch der Anspruch des Klägers auf die geltend gemachte Nebenforderung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird, wie von den Klägern beantragt, zugelassen, denn die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Soweit ersichtlich, ist weder die – allerdings nicht entscheidungserhebliche – Frage der konkreten inhaltlichen Ausgestaltung der Verpflichtung zur Information der Fluggäste über ihre Rechte nach Art. 14 Abs. 1, 2 Fluggastrechteverordnung noch die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden die Kosten für die erstmalige Geltendmachung des Anspruchs durch einen vom Fluggast beauftragten Rechtsanwalt erstattungsfähig sind, abschließend höchstrichterlich geklärt, auch nicht durch die Entscheidung des BGH vom 25.02.2016.

Der Streitwert wird auf 147,56 EUR festgesetzt.

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