Zugang zur E-Mailadresse eines Luftfahrtunternehmens

LG Berlin: Zugang zur E-Mailadresse eines Luftfahrtunternehmens

Ein Verbraucherschutzbund verklagt ein Luftfahrtunternehmen, weil dieses seine Kontaktadresse nur Kunden vorbehält, die an einem bestimmten Vielflieger-Programm teilnehmen. Der Schutzbund hält dies für eine unzulässige Benachteiligung der übrigen Fluggäste und fordert die Möglichkeit der öffentlichen Einsicht.

Das Landgericht Bonn hat dem Kläger Recht zugesprochen. Es müsse allen Kunden gleichermaßen möglich sein, mit dem Unternehmen in Kontakt zu treten.

LG Berlin 15 O 41/10 (Aktenzeichen)
LG Berlin: LG Berlin, Urt. vom 02.11.2010
Rechtsweg: LG Berlin, Urt. v. 02.11.2010, Az: 15 O 41/10
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Landgericht Berlin

1. Urteil vom 02. November 2010

Aktenzeichen: 15 O 41/10

Leitsatz:

2. Die E-Mailadresse einer Luftfahrtunternehmens muss alle seinen Kunden und Fluggästen gleichermaßen zur Verfügung stehen und darf nicht nur einem bestimmten Personenkreis bekannt gegeben werden.

Zusammenfassung:

3. Ein spanisches Luftfahrtunternehmen verfügt auf seiner Website über ein E-Mail Kontaktformular. Dieses Kontaktformular ist nur für einen bestimmten Personenkreis nach dem Login verfügbar. Der Personenkreis besteht aus Fluggästen die an einem Vielfliegerprogramm teilnehmen. Somit ist das Kontaktformular nicht für alle Fluggäste verfügbar. Ein Verband von Verbraucherschutzzentralen begehrt gerichtlich die Feststellung der Rechtswidrigkeit zum eingeschränkten Zugang zur E-Mailadresse des Luftfahrtunternehmens.

Das Landgericht Berlin hat diese Zugangsmethode für rechtswidrig erklärt. Es stünde dem Unternehmen nicht zu, das Recht des Verbrauchers, auf die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme, durch das Vorenthalten der elektronischen Anschrift, zu beschneiden.

So schreibe Art. 3 der Richtlinie 2000/31 EG vor, dass der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft den Adressaten des Dienstes auf elektronischem Wege ständig, einfach, direkt und kostenfrei bestimmte Information zugänglich machen müsse, die eine direkte und effektive Kommunikation ermöglicht.
Im Ergebis verurteilte das Gericht die Beklagte zur Unterlassung und dazu, eine Kontaktmöglichkeit für alle Kunden gleichermaßen einzuführen.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem ihrer Vorstandsmitglieder, zu unterlassen auf der deutschsprachigen Version des über die Internetadresse www…. Erreichbaren Dienstes der Informationsgesellschaft ihre Luftbeförderungsleistungen anzubieten und dabei nicht eine Adresse der elektronischen Post anzugeben, an die sich Verbraucher mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wenden können, die nicht im Zusammenhang stehen mit der Teilnahme am Kundenbindungsprogramm der Beklagten (hier: „… „) oder der Erklärung der Beklagten zur Verarbeitung personenbezogener Daten an den Kläger 200,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.02.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Ausspruchs zu I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

5. Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er ist in die nach § 4 UKlaG bei dem Bundesamt für Justiz geführte Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen.

6. Die Beklagte ist ein Luftverkehrsunternehmen in Form einer Aktiengesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in Spanien. Sie bietet auf ihrer Internetseite www…. , die unter www…. auch in deutscher Sprache aufgerufen werden kann, die Möglichkeit Flüge online zu buchen.

7. Am oberen Bildschirmrand der Eingangsseite ist ein Link „Kontakte und FAQs“ vorhanden. Die sich sodann öffnende Unterseite hält weitere Unterseiten bereit, die u. a. zum „… Servicecenter“ führen. Dort wird der Nutzer unter Aufzählung abrufbarer Informationen aufgefordert, sich mit der Beklagten in Verbindung zu setzen. Sodann heißt es: „Um all diese Funktionen nutzen zu können, müssen Sie nur auf der Startseite von … unter „Persönlicher Bereich … “ Ihre … -Kartennummer und Ihre PIN eingeben.“ Zur Kontaktaufnahme sind eine Briefpostadresse, eine FaxNummer sowie die E Mail-Adresse … .es mit dem Zusatz „Bitte geben Sie Ihre … Nummer im Betreff Ihrer E-Mail an“angegeben.

8. In der Fußzeile der Eingangsseite befindet sich ein Link zum Impressum. Dort heißt es u. a.: „… Vielfliegerprogramm – Telefon: (…6 E-Mail (je nach Status des Mitglieds):

9. Classic: …

10. Silber: …

11. Gold: …

12. Platin:…

13. Weiter befindet sich in der Fußzeile der Eingangsseite eine Verlinkung zu der Unterseite „Rechtliche Information“. Dort werden unter der Überschrift „Datenschutz“ Datenerhebungs- und Verwendungsbefugnisse der Beklagten beschrieben sowie der Hinweis erteilt, dass der Datenverarbeitung widersprochen werden könne per Brief, Telefax oder E-Mail unter der Adresse „… „.

14. Weitere E-Mail-Adressen sind auf der Internetseite www…. nicht angegeben.

15. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Vorgaben aus Art. 5 Abs. 1 c) der Richtlinie 2000/31 EG („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) – umgesetzt durch Art. 10 des spanischen Gesetzes 34/2002 – weil sich die angegebenen E-Mail-Adressen an einen eingeschränkten Nutzerkreis richteten, nämlich die Teilnehmer des Kundenbindungsprogramms „… „, welche einen gesonderten Vertrag über die Teilnahme an dem Datensammel- und –auswertungsprogramm „… “ schließen müssten.

16. Der Kläger mahnte die Beklagte durch Schreiben vom 14.09.2009 (Anlage K 8) ab und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf.

17. Mit dem Klageantrag zu II. begehrt der Kläger pauschalierten Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Kosten.

18. Der Kläger beantragt,

19. die Beklagte zu verurteilen

20. es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden

21. Ordnungsgeldes bis zu 250.000,– €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen

22. auf der deutschsprachigen Version des über die Internetadresse www…. Erreichbaren Dienstes der Informationsgesellschaft ihre Luftbeförderungsleistungen anzubieten und dabei nicht eine Adresse der elektronischen Post anzugeben, an die sich Verbraucher mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland wenden können, die nicht im Zusammenhang stehen mit

23 – der Teilnahme am Kundenbindungsprogramm der Beklagten (hier: „… „)

24. oder

25. – der Erklärung der Beklagten zur Verarbeitung personenbezogener Daten;

26. an den Kläger 200,00 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

27. Die Beklagte beantragt,

28. die Klage abzuweisen.

29. Die Beklagte rügt die Unzuständigkeit des Landgerichts Berlin mit der Begründung, die Anwendbarkeit von § 32 ZPO setze eine räumliche Bestimmbarkeit eines besonderen, von anderen gesetzlichen Gerichtsständen unterscheidbaren Begehungsortes voraus.

30. Im Übrigen trägt die Beklagte vor, die auf ihrer Internetseite angegebenen E-Mail-Adressen … , … , … und … gehörten zum Programm „… „. Gleichwohl habe die Adresse … nichts damit zu tun, ob man Vielflieger oder Kunde der Beklagten sei. Jeder könne diese E-Mail-Adresse nutzen. Erforderlich sei lediglich eine Anmeldung als Mitglied bei dem Programm „… „, welche auf der verlinkten gleichnamigen Unterseite erfolgen könne. Die Anmeldung sei einfach, unproblematisch und nicht mit Kosten oder sonstigen Verpflichtungen verbunden. Die genannte E-MailAdresse richte sich damit nicht nur an einen eingeschränkten Teilnehmerkreis.

31. Zudem gelange der Internetnutzer über die Unterseiten „Informationen“ => „Kundenservice“ => „Reklamationen“ zu einem Kontaktformular, welches er ausfüllen und direkt auf elektronischem Weg an die Beklagte versenden könne.

32. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 21.09.2010 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

33. Die zulässige Klage ist begründet.

34. Das Landgericht Berlin ist nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO für die Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig.

35. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht.

36. Die Klage einer qualifizierten Einrichtung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG auf Unterlassung der Zuwiderhandlung gegen Vorschriften der Verbraucherschutzgesetze, wozu nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UKlaG insbesondere die Richtlinie 2000/31 EG („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr„) gehört, hat im Sinn des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, zum Gegenstand. Der Begriff des „schädigenden Ereignisses“ im Sinne dieser Bestimmung ist weit auszulegen (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 27. Auflage, Anh I, Art 5 EUGVVO, Rz. 25b m.w.N.). Er erfasst unter anderem Angriffe auf die Rechtsordnung durch verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken, deren Verhinderung die Aufgabe von Organisationen wie derjenigen des Klägers ist.

37. Für die Begründung der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist nicht maßgeblich, ob die in Rede stehende Gestaltung der Internetpräsenz der Beklagten nach deutschem Recht zu beurteilen ist. Die Anwendbarkeit deutschen Sachrechts ist keine Voraussetzung für die Eröffnung der internationalen Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (Zöller-Geimer, a.a.O., Rz. 24).

38. Das Landgericht Berlin ist auch örtlich zuständig. Der Verstoß gegen die Rechtsordnung droht in ganz Deutschland und damit auch in Berlin, da sich die Inhalte der Internetseite www… bestimmungsgemäß und nicht nur zufällig an potentielle Kunden in ganz Deutschland richten.

39. Das Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs richtet sich nach deutschem Sachrecht, nämlich nach § 2 und § 4a UKlaG.

40. Dies ergibt sich für Verträge, die nach dem 11. Januar 2009 geschlossen worden sind oder werden, aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-II-VO). Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bezieht sich auf eine unerlaubte Handlung im Sinne dieser Verordnung. Nach Art. 31, 32 Rom-II-VO ist die Verordnung auf schadensbegründende Ereignisse anzuwenden, die nach dem 11. Januar 2009 eintreten oder eingetreten sind.

41. Anzuwenden ist danach das Recht des Staats, in dem der Schaden eintritt (Art. 4 Abs. 1 Rom-IIVO) oder wahrscheinlich eintritt (Art. 2 Abs. 3 b) Rom-II-VO). Dies ist der Ort, an dem die von der Rechtsordnung missbilligten verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken wahrscheinlich angewandt werden. Die Klage richtet sich gegen die Gestaltung der Internetpräsenz gegenüber Verbrauchern in Deutschland. Damit ist auf den Unterlassungsanspruch deutsches Sachrecht anwendbar.

42. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu.

43. Der Kläger ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 UKlaG anspruchsberechtigt. Er kann von der Beklagten nach § 2 UKlaG die Unterlassung des im Klageantrag zu I. genannten Verhaltens verlangen.

44. Für die inhaltliche Prüfung des klägerischen Begehrens ist nach dem Herkunftslandprinzip (Art. 3 der Richtlinie 2000/31 EG, § 3 TMG) spanisches Sachrecht heranzuziehen.

45. Die Beklagte verstößt gegen Art. 10 Abs. 1 a) des spanischen Gesetzes 34/2002 indem sie auf ihrer deutschsprachigen Internetpräsenz www… keine Adresse der elektronischen Post, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, für diejenigen Nutzer bereit hält, die nicht Mitglied des Programms „… “ sind und die auch nicht der Datenverarbeitung widersprechen möchten.

46. Nach der genannten Vorschrift muss der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft den Adressaten des Dienstes auf elektronischem Wege ständig, einfach, direkt und kostenfrei bestimmte Information zugänglich machen, u. a. über „seine Anschrift der elektronischen Post und jede andere Angabe, die erlaubt, eine direkte und effektive Kommunikation mit ihm zu begründen“.

47. Dem wird die Internetpräsenz der Beklagten nicht gerecht.

48. Die Forderung der Angabe einer Adresse der elektronischen Post in Art. 5 Abs. 1 c) der Richtlinie 2000/31 EG („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) sowie in Umsetzung dieser Richtlinie in Art. 10 Abs. 1 a) des spanischen Gesetzes 34/2002 ist eindeutig und kann nicht durch Bereitstellung eines Kontaktformulars erfüllt werden. Zwar können die Nutzer über das Kontaktformular auf der Internetpräsenz der Beklagten mit dieser kommunizieren. Gleichwohl handelt es sich dabei aber gerade nicht um eine E-Mail-Adresse, da das Kontaktformular direkt auf der Internetseite der Beklagten ausgefüllt und abgeschickt wird.

49. Ein Kontaktformular genügt lediglich grundsätzlich dem nach Art. 5 Abs. 1 c) der Richtlinie 2000/31 EG bestehenden Erfordernis, neben der Angabe der Adresse der elektronischen Post einen zweiten Kommunikationsweg zu eröffnen (EuGH, Urteil vom 16.10.2008 – C 298/07 –, zitiert nach juris, Rz. 40).

50. Der Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich das Erfordernis der Zurverfügungstellung eines „schnellen, unmittelbaren und effizienten“ Kommunikationsweges nach Art. 5 Abs. 1 c) der Richtlinie 2000/31 EG bzw. der Begründung einer „direkten und effektiven“ Kommunikation nach Art. 10 Abs. 1 a) des spanischen Gesetzes 34/2002 lediglich auf den zweiten Kommunikationsweg bezieht. Vielmehr gilt das Erfordernis der schnellen, unmittelbaren und effizienten bzw. der direkten und effektiven Kommunikation auch im Hinblick auf die Angabe der Adresse der elektronischen Post (vgl. EuGH a.a.O., Rz. 16f, 25).

51. Die Angabe der E-Mail-Adresse … stellt weder eine einfach zu erlangende Information über die Anschrift der elektronischen Post der Beklagten dar noch ermöglicht sie eine effektive Kommunikation.

52. Sofern der Nutzer dem Link „Kontakte und FAQs“ folgt, wird die genannte E-Mail-Adresse nur auf der weiteren Unterseite „… Servicecenter“ bereitgehalten. Ein Nichtmitglied des Programms „… “ wird sich von dem Link zu dem „… Servicecenter“ schon nicht angesprochen fühlen und dort keine für ihn bestimmte E-Mail-Adresse erwarten. Derjenige Nutzer, der gleichwohl dem Link folgt, erfährt zwar sodann die E-Mail-Adresse … , aber auch, dass er seine … Nummer im Betreff der E-Mail angeben muss. Dies hat zur Folge, dass der Nutzer – wenn er nicht bereits an dieser Stelle aufgibt, weil er nicht dem … Programm angehört, nicht weiß, dass die Mitgliedschaft auch für Nicht- oder Neukunden kostenfrei möglich ist oder er einfach nicht Mitglied werden möchte – dem Link „… “ folgen muss. Dort finden sich folgende Links, denen der Nutzer wiederum folgen muss, will er sich nicht anmelden, ohne nähere Informationen über die Mitgliedschaft bei … und ihre Folgen erhalten zu haben:

53. – Was ist … ?

54. – Vorteile

55. – Wie funktioniert es?

56. – Wie Sie in den Genuss Ihrer Punkt kommen

57. – Angebote und Partner

58. – Melden Sie sich jetzt an

59. – FAQs zu ….

60. Auch wenn die Mitgliedschaft jedermann offensteht und kostenfrei möglich ist, muss der Nutzer gleichwohl persönliche Daten offenbaren, die er bei einer „normalen“ E-Mail-Anfrage nicht preisgeben müsste. Überdies muss der Nutzer zahlreichen Links folgen, um schließlich Mitglied bei … zu werden und eine Mitgliedsnummer zu erhalten, mit deren Hilfe er endlich eine E-Mail an die Beklagte senden kann. Ein derartiges Procedere ist keine einfach verfügbare Information und auch ermöglich auch keine effektive Art der  Kommunikation.

61. Auch die Angaben im Impressum mit den dort verfügbaren vier E-Mail-Adressen … ,  … , … und … genügen den oben genannten Anforderungen nicht. Hier wird von vorneherein darauf hingewiesen, dass es sich um E-Mail-Adressen handelt, die zu dem „… Vielfliegerprogramm“ gehören, wobei der Gebrauch der einzelnen Adressen von dem „Status des Mitglieds“ abhängt. Durch diese Angaben weist die Beklagte eindeutig darauf hin, dass es sich bei den genannten E-MailAdressen nicht um allgemeine, für alle Nutzer bestimmte Adressen handelt. Ein Nichtmitglied kann und wird diese Adressen – auch nicht … – nicht als für sein Anliegen bestimmt ansehen.

62. Die erforderliche Wiederholungsgefahr ergibt sich aus der vorangegangenen Verletzungshandlung und der dadurch begründeten tatsächlichen Vermutung, die nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung entfallen könnte. Eine solche hat die Beklagte nicht abgegeben.

63. Dem Kläger steht ferner ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten in pauschalierter Höhe von 200,00 € nach § 5 UKlaG und § 12 Abs. 1 S. 2 UWG zu.

64. Nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG kann der zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigte im Falle einer berechtigten Abmahnung Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Kläger hat die Beklagte vor Klageerhebung wegen der streitgegenständlichen Gestaltung ihrer deutschsprachigen Internetpräsenz abgemahnt. Die Abmahnung war berechtigt. Dem Kläger stand der geltend gemachte Unterlassungsanspruch – wie vorstehend ausgeführt – zu. Die vom Kläger bezifferte Kostenpauschale in Höhe von 200,00 € war zur Vornahme der Abmahnung erforderlich. Die Höhe wird von der Beklagten im Übrigen nicht angegriffen.

65. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO.

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