LG Berlin, Urteil vom 02.11.2010, Aktenzeichen: 15 O 41/10.
Ein Verbraucherschutzbund verklagt ein Luftfahrtunternehmen, weil dieses seine Kontaktadresse nur Kunden vorbehält, die an einem bestimmten Vielflieger-Programm teilnehmen. Der Schutzbund hält dies für eine unzulässige Benachteiligung der übrigen Fluggäste und fordert die Möglichkeit der öffentlichen Einsicht.
Das Landgericht Berlin hat diese Zugangsmethode für rechtswidrig erklärt. Es stünde dem Unternehmen nicht zu, das Recht des Verbrauchers, auf die Möglichkeit zur Kontaktaufnahme, durch das Vorenthalten der elektronischen Anschrift, zu beschneiden.
So schreibe Art. 3 der Richtlinie 2000/31 EG vor, dass der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft den Adressaten des Dienstes auf elektronischem Wege ständig, einfach, direkt und kostenfrei bestimmte Information zugänglich machen müsse, die eine direkte und effektive Kommunikation ermöglicht.
Im Ergebis verurteilte das Gericht die Beklagte zur Unterlassung und dazu, eine Kontaktmöglichkeit für alle Kunden gleichermaßen einzuführen.
LG Berlin(15 O 41/10). Airline muss freie Möglichkeit zur Kontaktaufnahme bereitstellen