Reisepreisminderung bei einer anders durchgeführten Kreuzfahrt

LG Bonn: Reisepreisminderung bei einer anders durchgeführten Kreuzfahrt

Die Teilnehmerin einer Kreuzfahrt verlangt von ihrem Reiseveranstalter eine Entschädigungszahlung, weil die im Vorfeld angekündigten Stationen nur teilweise angefahren wurden.
Das Landgericht Bonn hat der Klägerin Recht zugesprochen. In der Abweichung von den im Reisevertrag festgehaltenen Route, sei ein Reisemangel zu sehen.

LG Bonn 8 S 24/08 (Aktenzeichen)
LG Bonn: LG Bonn, Urt. vom 26.08.2008
Rechtsweg: LG Bonn, Urt. v. 26.08.2008, Az: 8 S 24/08
AG Bonn, Urt. v. 09.01.2008, Az: 11 C 317/07
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Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Landgericht Bonn

1. Urteil vom 26. August 2008

Aktenzeichen: 8 S 24/08

Leitsatz:

2. Wird eine Kreuzfahrt nicht so durchgeführt wie ursprüngliche geplant, hat der Reisende Anspruch auf eine anteilige Reisepreisminderung für die Reisetage an denen die Durchführung von der Planung abweicht, in Höhe von 15% bis 50%.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin buchte bei der Beklagten, einer Reiseveranstalterin, eine Kreuzfahrt. Die Kreuzfahrt beinhaltete neben vielen verschiedenen Aktivitäten auch das Anfahren von verschiedenen Inseln und einige Landgänge. Während der Kreuzfahrt wurden jedoch nicht alle Inseln wie versprochen angefahren und die Landgänge verkürzt, verspätet oder gar nicht durchgeführt. Aus diesem Grund verlangte die Klägerin von der Beklagten eine Reisepreisminderung.

Das Landgericht  Bonn hat der Klägerin die Reisepreisminderung zugesprochen. In der gravierenden Abweichung von den, im Reisevertrag festgehaltenen, Eigenschaften der Kreuzfahrt, sei ein Reisemangel zu sehen.
Art und Intensität des Mangels würden schließlich über die Höhe der Minderung entscheiden. Da es auf einer Kreuzfahrt mehr als nur nebensächlich auch um das Anlaufen von verschiedenen Stationen und nicht nur um den Aufenthalt auf dem Schiff geht, sei eine erhebliche Abweichung von den versprochenen Leistungen gegeben.

Bei der Berechnung der Reisepreisminderung stellte das Landgericht auf eine anteilige Preisminderung pro Reisetag ab. Insgesamt wurden Reisepreisminderungen von 15% – 50% für denjenigen Reisetage an denen die Durchführung der Kreuzfahrt von der ursprünglichen Planung abweichte festgesetzt.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 09.01.2008, Az.: 11 C 317/07, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 568,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin zu 58 Prozent und die Beklagte zu 43 Prozent; die Kosten der Berufung tragen die Klägerin zu 82 Prozent und die Beklagte zu 18 Prozent.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

5. Die Klägerin macht im Zusammenhang mit einem zwischen ihr und der Beklagten zustande gekommenen Reisevertrag Minderung des Reisepreises geltend. Gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen und von der Darstellung des Tatbestandes weitgehend abgesehen.

6. Das Amtsgericht hat der in erster Instanz auf Zahlung von insgesamt 1.314,00 Euro gerichteten Klage unter deren Zurückweisung im Übrigen in Höhe von 402,33 Euro stattgegeben. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises in Höhe von 402,33 Euro, der sich aus 71,00 Euro für den verspäteten Landgang in O (entspricht 15 Prozent des Tagespreises), aus 189,33 Euro für den verkürzten Landgang in Island (40 Prozent) und 142,00 Euro (30 Prozent) für die nicht angefahrenen Westmännerinseln und den ausgefallenen Landgang in I zusammensetze, wobei sich das Amtsgericht nicht zur Berechnung des Minderungsbetrages verhält.

7. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie begehrt eine darüber hinausgehende Minderung des Reisepreises in Höhe von weiteren 911,76 €. Die Minderungskriterien des Amtsgerichts seien nicht nachvollziehbar. Vorliegend sei insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich nicht um eine bloße Kreuzfahrt, sondern um eine „Expeditionskreuzfahrt“ gehandelt habe, bei der die Landausflüge im Vordergrund gestanden haben und die als komplettes Erlebnisprogramm gebucht worden sei. Die mangelhaften Landausflüge hätten daher nicht nur einen verlorenen Reisetag dargestellt, sondern die Reise insgesamt überschattet. Insoweit sei das Entgelt für die gesamte Reisezeit zu mindern.

8. Die Klägerin beantragt,

9. teilweise abändernd die Berufungsbeklagte zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 911,76 € nebst 5 %punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2006 zu zahlen.

10. Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen.

11. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

12. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die nebst Anlagen zu den Akten gereichten wechselseitigen Schriftsätze und auf das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 09.01.2008 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

13. Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg.

14. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen über den bereits zugesprochenen Betrag in Höhe von 402,33 € hinausgehenden Rückerstattungsanspruch infolge der Minderung in Höhe von weiteren 165,67 €, (insgesamt 568,00 €) gemäß §§ 651 c Abs. 1, 651 d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4 BGB.

15. Die Voraussetzungen für eine Minderung gemäß § 651 d Abs. 1 BGB liegen vor. Die sich nach § 638 Abs. 3 BGB (§ 651d Abs. 1 Satz 1 BGB) berechnende Minderung des Reisepreises beträgt vorliegend – aus den nachstehend ausgeführten Gründen – 567,83 €.

16. Zunächst ist entgegen der Auffassung der Klägerin bei der Ermittlung der verhältnismäßigen Herabsetzung des Reisepreises vom Gesamtreisepreis (7.100,00) auszugehen (vgl. statt vieler Palandt- Sprau, BGB, 67. Aufl. 2008, § 651d Rz. 5/6). Die zu ermittelnde Höhe des Prozentsatzes wiederum richtet sich nach Art und Intensität des jeweiligen Reisemangels. Abzustellen ist in diesem Zusammenhang in erster Linie auf die jeweilige Reiseleistung (LG Frankfurt a. M., Urt. v. 06.06.1983 – 2/24 S 360/82 -, NJW 1983, 2264); jedoch kann auch die Beeinträchtigung des Nutzens der Gesamtreise durch Berücksichtigung des Reisezwecks eine Rolle spielen (MünchKomm- Tonner, aaO., § 651d Rz. 9). Hierbei gilt unter anderem, dass sich die Minderung gemäß § 651d Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Dauer des Mangels beschränkt. Vor diesem Hintergrund ist für solche Mängel, die sich – wie Ausfall oder Verkürzung von Landausflügen bzw. -aufenthalten -auf einzelne Tage erstrecken, eine Minderung auf Grundlage des Tagespreises vorzunehmen und nicht auf Grundlage des Gesamtpreises.

17. Eine Abweichung von dieser auch von der Kammer ständig vertretenen Rechtsauffassung ist nicht im Hinblick auf den vermeintlichen „Expeditionscharakter“ der Reise geboten. Nach der der Klägerin bekannten Reisebeschreibung (Bl. 18 d.A.) lag der Schwerpunkt der Reise ersichtlich nicht auf den geplanten Landgängen O, S und I. Vielmehr enthält diese zahlreiche andere Ziele und Programmpunkte, ein vermeintlicher Expeditionscharakter ist der Reisebeschreibung indes nicht zu entnehmen, so dass die Reise nicht während ihrer gesamten Dauer beeinträchtigt war, sondern nur an den Tagen, an denen Abweichungen von dem geplanten Programm entstanden. Daher berechnet sich die Minderung auf der Grundlage des Tagespreis in Höhe von 473,33 €. Sie ist für den verspäteten Aufenthalt in O mit 30 Prozent, für den verkürzten Aufenthalt in Island mit 40 Prozent und für das entfallene Cruising bei den Westmänner-Inseln nebst Landgang auf I mit 50 Prozent gerechtfertigt.

18. Der erstinstanzliche festgestellte Minderungsbetrag in Höhe von 71,00 € für den verspäteten Aufenthalt in O am 16.01.2007 entspricht 15 Prozent des Tagespreises. Tatsächlich ist die Minderung indes auf 30 Prozent des Tagespreises, mithin auf einen Betrag in Höhe von 142,00 festzusetzen. Der Landgang dauerte zwar 4 1/2 Stunden statt geplanter 4 Stunden, begann aber erst um 19.30 Uhr statt wie vorgesehen um 18.00 Uhr, wobei die Sonne nach dem eigenen Vortrag der Beklagten um 21.35 Uhr unterging. Insoweit ging der Klägerin erhebliche Zeit des Aufenthaltes bei Tageslicht verloren. Der Charakter des Landausflugs hat sich durch die vorherrschende Dunkelheit und die überwiegend geschlossenen Geschäfte erheblich verändert. Die von der Kammer zugrundegelegte Minderungsquote ist angemessen, aber auch ausreichend (§ 287 ZPO).

19. Nicht zu beanstanden ist die Festsetzung eines Minderungsbetrages in Höhe von 198,33 € (40 Prozent eines Tagespreises) für den verkürzten Aufenthalt in Island. Statt 15 Stunden dauerte der Landgang nur 6 ½ Stunden. Tatsächlich ist dies ein erheblicher Verlust, da dadurch keine ausreichende Zeit für die Besichtigung Ss neben dem geplanten Halbtagesausflug war. Dies wird aber bei der zuerkannten Minderung in Höhe von 40 Prozent des Tagespreises auch angemessen berücksichtigt. Eine weitergehende Minderung kommt in den Fällen in Betracht, in denen der vorgesehene Landgang gänzlich entfällt (ständige Rechtsprechung der Kammer). Der Klägerin hingegen standen immerhin über sechs Stunden in Island zur Verfügung und es konnte ein Eindruck von der Insel gewonnen werden, so dass eine über 40 Prozent hinausgehende Minderung ausscheidet.

20. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil ist der Reispreis allerdings für das entfallene Cruising bei den Westmänner-Inseln einschließlich des entfallenen Landganges (geplant ca. 3 Stunden) auf I um 50 Prozent eines Tagespreises zu mindern. Dieses Reiseziel wurde überhaupt nicht angefahren, der Landgang entfiel gänzlich. Insoweit ist eine Minderung von 50 Prozent angemessen, aber auch ausreichend (§ 287 ZPO)

21. Dass mehrfache Programmänderungen erfolgten, ist im Streitfall noch kein Umstand, der eine generelle Erhöhung der Minderungsquoten veranlassen könnte.

22. Damit ergibt sich insgesamt ein Minderungsanspruch in Höhe von 568,00 €.

23. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280, 286, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

24. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

25. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

26. Für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestand keine Veranlassung. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.

27. Streitwert:

28. 1. Instanz: 1.314,00 €;

29. Berufung: 911,76 €.

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