Körperverletzung bei vor Ort gebuchter Massage

OLG Düsseldorf: Körperverletzung bei vor Ort gebuchter Massage

Der Kläger buchte bei der Beklagten eine Flugpauschalreise in die Türkei. Dort fand eine Fahrt in ein orientalisches Bad statt, wo der Kläger eine Massage buchte. Dabei wurde ihm ein Rippenbruch zugefügt. Seine Schmerzensgeldklage wurde abgewiesen, weil der Vorfall nicht im Verantwortungsbereich der Beklagten lag.

OLG Düsseldorf 12 U 129/05 (Aktenzeichen)
OLG Düsseldorf: OLG Düsseldorf, Urt. vom 15.12.2005
Rechtsweg: OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.12.2005, Az: 12 U 129/05
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Oberlandesgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 15. Dezember 2005

Aktenzeichen 12 U 129/05

Leitsatz:

2. Die Reiseveranstalterin muss nicht für am Urlaubsort gebuchte Fremdleistungen haften.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte bei der beklagten Reiseveranstalterin eine Flugpauschalreise in die Türkei. Dort fand ein Ausflug in ein orientalisches Bad statt. Dort buchte der Kläger eine Massage. Während dieser erlitt er aufgrund grober Unachtsamkeit des Masseurs einen Rippenbruch. Er fordert Schmerzensgeld von der Beklagten.

Das Gericht wies die Klage ab. Der Kläger hat eine außerhalb der Leistung der Beklagten stehende Massage gebucht und sich dabei eine Verletzung hinzugezogen. Die Beklagte hatte nur die An- und Abreise zu dem Bad gewährleistet. Weder die Massage noch die darin entstandene Körperverletzung standen in ihrem Verantwortungsbereich, sodass sie nicht für den darin entstandenen Schaden aufkommen muss.

Tenor:

4. Die Berufung des Klägers gegen das am 22. April 2005 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14 d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe:

5. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

6. Der Kläger kann von der Beklagten, bei der er für die Zeit vom 31.5. bis zum 7.6.2004 eine Flugpauschalreise in die Türkei gebucht hatte, keinen Schadensersatz und Schmerzensgeld im Hinblick darauf verlangen, dass er bei einem Ausflug in ein türkisches Bad (Hamam) in Alanya bei der dort stattfindenden Massage einen Rippenbruch erlitten habe.

I.

7. Letztlich dahinstehen kann, ob – wie das Landgericht ausgeführt hat – nicht die Beklagte, sondern die K. Inc. Veranstalterin des erst in der Türkei von dem Beklagten gebuchten Ausflugs in den Hamam war und bereits aus diesem Grund gegen die Beklagte keine Schadensersatzansprüche bestehen. Selbst wenn man die Beklagte als Veranstalterin des Ausfluges in den Hamam betrachtet, wofür die Prospektgestaltung sprechen könnte, muss diese jedenfalls für ein Verschulden der Masseure im Hamam oder für ein Verschulden des Hamambetreibers nicht einstehen.

8. Soweit die Beklagte Veranstalterin des Ausfluges in den Hamam war, beschränkte sich ihre Leistungspflicht auf den Transport der Ausflugsteilnehmer zum Hamam und zurück sowie auf die Verschaffung des Eintritts inclusive Anrecht auf ein Schaumbad und eine Massage zu dem im Prospekt ausgewiesenen Preis. Der Kläger musste bei objektiver Würdigung der Gesamtumstände aus der Sicht eines vernünftigen und objektiv urteilenden Reisenden davon ausgehen, dass sich der eigentliche Besuch des Hamam außerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereichs der Beklagten vollzog und diese deshalb für Mängel dieser Leistung nicht einstehen würde.

9. Insoweit ist der Ausflug in den Hamam mit einem Busausflug zu einem Vergnügungspark oder zu einem Musical vergleichbar. Auch bei diesen Ausflügen kann der Teilnehmer bei vernünftiger Betrachtung nicht davon ausgehen, der Besuch des Parks bzw. Musicals vollziehe sich innerhalb des Organisations- und Verantwortungsbereich des Busunternehmers, mit der Folge, dass dieser zum Beispiel für einen vom Parkbetreiber verschuldeten Gondelabsturz im Vergnügungspark einstehen müsse.

10. Ob der Beklagte den Besuch des Hamam dem Organisations- und Verantwortungsbereich der Beklagten hätte zuordnen dürfen, wenn es sich bei ihm um eine Exklusivveranstaltung für die Ausflugsteilnehmer der Beklagten gehandelt hätte, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.12. 2005 insoweit nur vorgetragen, der Ausflug sei allein für seine Gruppe arrangiert worden und der Hamam sei während ihres Aufenthalts auch nicht von anderen Personen genutzt worden. Auch sei kein Schild mit Öffnungszeiten vorhanden gewesen und der Hamam sei erst nach der Ankunft der Ausflugsteilnehmer geöffnet worden. Allein hieraus ergibt sich aber nicht, dass der Hamam  für die Ausflugsteilnehmer reserviert war, was allein zu einer ab-​weichenden Bewertung Anlass geben könnte. Dass in der Besuchszeit der Ausflugsteilnehmer keine anderen Besucher anwesend waren, kann Zufall gewesen sein oder mit dem Besuchstag oder der Uhrzeit des Besuchs zusammengehangen haben. Auch aus dem Fehlen eines Schildes mit Öffnungszeiten und der Öffnung des Hamam erst nach Eintreffen der Gruppe lässt sich nicht herleiten, dass dieser  für die Ausflugsteilnehmer reserviert war. In der Türkei lässt das Fehlen eines Schildes mit Öffnungszeiten nicht den zwingenden Schluss zu, es handele sich um eine nicht für die Allgemeinheit zugängliche Einrichtung. Der Umstand, dass der Hamam erst nach Eintreffen der Ausflugsteilnehmer geöffnet wurde, lässt sich auch damit erklären, dass das Transportunternehmen die Ausflugsgäste rechtzeitig für den ihm oder allgemein bekannten Öffnungszeitpunkt dort abgesetzt hat.

11. Dass die Beklagte sie als Veranstalterin des Ausflugs treffende Sorgfalts- bzw. Informationspflichten verletzt hat, etwa weil ihr bedenkliche hygienische Zustände im Hamam oder eine unzureichende Ausbildung der dort tätigen Behandler bekannt waren, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.

II.

12. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m § 26 Nr. 8 EGZPO.

13. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind.

14. Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt 6.270,84 Euro.

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