Anscheinsbeweis für eine Salmonellenerkrankung durch Hotelverpflegung auf den Malediven

LG Düsseldorf: Anscheinsbeweis für eine Salmonellenerkrankung durch Hotelverpflegung auf den Malediven

Eine Reisende infizierte sich über das Hotelessen mit Salmonellen. Dafür erhielt sie ein Schmerzensgeld und eine volle Reisepreisminderung, während ihr nicht erkrankter, aber indirekt betroffene Ehemann 40%-ige Minderung erhielt.

LG Düsseldorf 22 S 443/99 (Aktenzeichen)
LG Düsseldorf: LG Düsseldorf, Urt. vom 13.10.2000
Rechtsweg: LG Düsseldorf, Urt. v. 13.10.2000, Az: 22 S 443/99
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Landgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 13. Oktober 2000

Aktenzeichen 22 S 443/99

Leitsatz:

2. Ein Verjährungsverzicht der Beklagten ist grundsätzlich zulässig.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger, ein Ehepaar, hatten bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Reise auf die Malediven gebucht. Dort verzehrte die Klägerin Muscheln, die jedoch verdorben waren. Daraufhin litt sie unter einer Magenverstimmung und Lebensmittelvergiftung. Nach ihrer Rückkehr stellte ihr Arzt durch Stuhlproben eine Salmonellenerkrankung fest. Außerdem bestanden Mängel an der Einrichtung der Hotelzimmer. Nach ihrer Anspruchsmeldung bei der Beklagte bewilligte diese einen Verjährungsverzicht, berief sich nach der Klage der Reisenden aber dennoch auf Verjährung.

Das Landgericht Frankfurt gab den Klägern recht. Die Beklagte hat wirksam einen Verjährungsverzicht unterschrieben, sodass eine Verjährung nach §§ 194 ff. BGB nicht in Betracht kam. Unzweifelhaft war die Klägerin an Salmonellen erkrankt und dem Anscheinsbeweis nach hatte sie sich diese durch das Hotelessen zugezogen. Dadurch war der Wert der Reise ab der Erkrankung für sie vollständig und für ihren Ehemann ebenfalls bedeutend verringert. Die Klägerin hatte demnach Anspruch auf Schmerzensgeld, sowie auf vollständige Reisepreisminderung für den Reisezeitraum ab der Infektion und ihr Ehemann auf Minderung um 40%. Die Mangelhaftigkeit der Unterkunft begründete ebenfalls einen Reisemangel und eine Minderung um 50% für den betroffenen Reisetag und der folgende Umzug in ein anderes um weitere 50%.

Tenor:

4. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das am 30. September 1999 verkündete Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf – 42 C 5168/99 — teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.488,-​- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23. Juli 1998 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Tatbestand:

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

6. Die Berufung der Beklagten sowie die Anschlußberufung der Klägerin sind zulässig; die Berufung ist unbegründet, die Anschlußberufung begründet.

7. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Minderung und Rückzahlung des Reisepreises nach §§ 651 d Abs. 1, 651 e Abs. 3 BGB zu.

8. Diesem Anspruch steht nicht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Vertragliches Reiseende war der 9. Juni 1998. Regelmäßiger Verjährungseintritt wäre dementsprechend nach § 651 g Abs. 2 BGB gegeben gewesen mit dem 9. Dezember 1998. Jedoch war nach § 651 g Abs. 2 Satz 3 BGB Hemmung eingetreten mit Zugang des Anspruchsschreibens der Klägerin vom 5. Juni 1998 bei der Beklagten. Ob und wann eine endgültige Zurückweisung der angemeldeten Ansprüche erfolgt war, ist nicht ersichtlich. Feststellbar ist lediglich, dass die Anwälte der Beklagten mit Schreiben vom 29. Dezember 1998 Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis einschließlich 28. Februar 1999 erklärt hatten. Diesem Schreiben ist eine Zurückweisung der angemeldeten Ansprüche nicht zu entnehmen. Vielmehr wird in diesem Schreiben eine Stellungnahme der Beklagten zu einem Schreiben der Klägerin für die erste Januarwoche angekündigt, weil eine ergänzend angeforderte Stellungnahme der örtlichen Reiseleitung noch nicht vorliege. Damit war eine weitere Prüfung des Sachverhaltes in Aussicht gestellt worden. Wann und mit welchem Ergebnis diese Prüfung abgeschlossen worden war, trägt die Beklagte nicht vor. Das Ende der Hemmung muß aber der Reiseveranstalter dartun. Mangels entsprechenden Vortrags der Beklagten kann somit nicht festgestellt werden, dass bereits Verjährung eingetreten war vor Zustellung des Mahnbescheides an die Beklagte am 25. März 1999.

9. Die Reiseleistung der Beklagten war in erheblichem Umfang mangelhaft. Nach dem Ergebnis der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme muß davon ausgegangen werden, dass die Klägerin aufgrund der im Hotel gereichten Verpflegung eine Salmonellenerkrankung erlitten hatte.

10. Dass eine solche Erkrankung bei der Klägerin vorgelegen hat, steht fest aufgrund des Untersuchungsergebnisses des Landesinstituts für den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-​Westfalen in Münster und des Schreibens des Gesundheitsamtes der Stadt Münster vom 10. Juni 1998. Danach waren in Stuhlproben der Klägerin zur bakteriologischen Untersuchung Salmonella Enteritidis nachgewiesen worden. Diese nachgewiesenen infektiösen Darmkeime kann die Klägerin sich nur während des Urlaubs zugezogen haben. Der Zeuge …, der Ehemann der Klägerin, hat bei seiner Vernehmung bekundet, die Klägerin habe zunächst über Übelkeit und Bauchschmerzen geklagt. Im Laufe des Tages habe sich ihr Zustand verschlechtert. Sie habe Durchfall bekommen und habe häufig zur Toilette gemusst. Am Abendessen habe sie schon nicht mehr teilgenommen. Samstags habe er dann bei der Klägerin 40 Grad Fieber gemessen. Am Sonntag habe sie 37,7 Grad Fieber gehabt. Bis zum vorzeitigen Rückflug am Dienstag habe die Klägerin die Zeit nur im Bett verbracht. Diese Schilderung des Zeugen steht im Einklang mit dem Vortrag der Klägerin, dass die Krankheitssymptome am Freitag, dem 29. Mai 1998 sich zeigten und der Krankheitszustand sich danach verschlimmerte.

11. Der Zeuge hat weiter bekundet, am nächsten Tag nach der Rückkehr habe sich die Klägerin zu ihrem Hausarzt begeben. Es seien Proben entnommen worden. Der Klägerin sei dann mitgeteilt worden, das bei ihr Salmonellen nachgewiesen worden seien. Auch dieser vom Zeugen geschilderte Ablauf steht in Einklang mit den zu den Akten gereichten, bereits oben angesprochenen Untersuchungsergebnissen.

12. Wenn aufgrund er unmittelbar nach der Rückkehr am 2. Juni 1998 erfolgten Untersuchung der Klägerin bei dieser am 3. Juni 1998 Salmonellen nachgewiesen worden sind, rechtfertigt dies den Schluß, dass die von dem Zeugen glaubhaft bekundete Erkrankung der Klägerin ab dem 29. Mai 1998 eine Salmonellose gewesen war. Vernünftige Zweifel können insoweit nicht bestehen.

13. Diese Erkrankung muß ihre Ursache in der in dem Hotel gereichten Verpflegung gehabt haben. Die Besonderheit des vorliegenden Falles ist es, dass auf der kleinen Malediveninsel, die nur 300 m lang und 150 m breit ist, sich nur die eine einzige Hotelanlage befindet und auch nur dort Getränke und Speisen angeboten werden. Dies ergibt sich zum einen schon aus der Katalogbeschreibung der Beklagten; zum anderen hat dies auch der Zeuge P bei seiner Vernehmung bestätigt. Bei dieser besonderen Gegebenheit stellt sich deshalb die Frage, wie sich die Klägerin während ihres Aufenthaltes auf dieser Insel mit Salmonellen infiziert haben soll, wenn nicht durch die dort gereichte Verpflegung. Deshalb können aufgrund dieser Besonderheit des vorliegenden Falles keine strengen Anforderungen an die Voraussetzungen für die Annahme eines Anscheinsbeweises gestellt werden. Vielmehr genügt es, dass auch andere Reisende auf dieser Insel während der fraglichen Zeit erkrankt waren (vgl. hierzu OLG München RRa 2000, 77). Von letzterem ist auszugehen. Zwar hat der Zeuge … nicht den Klägervortrag bestätigt, das 40 weitere Gäste zum gleichen Zeitpunkt erkrankt waren. Er hat lediglich angegeben, im Laufe der nächsten Tage habe er festgestellt, dass nach und nach immer weniger Gäste zu den Mahlzeiten erschienen seien. Konkret hat er aber 6 Personen aufgezählt, die an dem Abend, an dem die Klägerin zum erstenmal nicht an dem Abendessen teilgenommen hatte, ebenfalls wegen Erkrankung gefehlt hatten. Aus Gesprächen hat er nach seiner weiteren Aussage mitbekommen, dass die fehlenden Gäste die gleichen Symptome wie die Klägerin gehabt hatten. Dies reicht aus für die Annahme des Anscheinsbeweises aufgrund der Besonderheit des vorliegenden Falles. Dagegen spricht nicht, dass der Zeuge selbst auch von den fraglichen Speisen wie die Klägerin gegessen hatte, bei ihm aber bei der Untersuchung in Deutschland keine Salmonellen festgestellt worden waren. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass er gerade von den Speisen nicht oder jedenfalls nicht in dem Umfang gegessen hatte, die die Klägerin zu sich genommen hatte und die bei ihr die Salmonellose ausgelöst hatte.

14. Die Aussage des Zeugen … ist nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Er war nach seinen Angaben zur fraglichen Zeit nicht vor Ort auf der Insel gewesen. Vielmehr hat er nur wiedergegeben, dass laut einem medizinischen Bericht es sich nicht um Salmonellen, sondern um Kolibakterien gehandelt haben soll, welche durch menschliche Quellen übertragen werden könnten. Bei der Klägerin waren aber gerade Salmonellen bei der Untersuchung in Deutschland festgestellt worden.

15. Auch die Zeugin … war nach ihrer Aussage in der fraglichen Zeit nicht vor Ort gewesen. Sie hat angegeben, von der Hotelleitung der Insel habe sie erfahren, dass ein durchgeführter Test Salmonellenerreger ausgeschlossen habe. Sie glaube sich daran zu erinnern, dass von Kolibakterien die Rede gewesen sei.

16. Die Zeugin … hat bestätigt, dass einige Gäste einschließlich der Klägerin erkrankt gewesen seien. Auch sie bezieht sich auf einen medizinischen Bericht, den sie ihrer schriftlichen Aussage beigefügt hat. Bei diesem handelt es sich offensichtlich um den Bericht, auf den sich auch die Zeugen … und … bezogen haben. Diesem in englischer Sprache abgefassten Bericht ist zwar zu entnehmen, dass bei einer Untersuchung am 31. Mai 1998 keine Salmonellen oder Shigella, sondern Kolibakterien festgestellt worden sein sollen. Wie diese Feststellungen allerdings zustande gekommen waren, insbesondere aufgrund welcher Untersuchungen, ist nicht ersichtlich. Zwar ist dort auch der Name der Klägerin aufgeführt. Die Klägerin hat jedoch unbestritten vorgetragen, das von ihr keine Stuhlproben entnommen worden waren, sie vielmehr am 31. Mai 1998 von einem maledivischen Arzt lediglich eine Infusion und verschiedene Medikamente erhalten hatte. Die Feststellungen dieses Berichtes können daher nicht Ergebnis einer Stuhluntersuchung der Klägerin gewesen sein. Deshalb ist er auch nicht geeignet, die in Deutschland getroffenen Feststellungen von Salmonellen im Stuhl der Klägerin zu erschüttern.

17. Danach verbleibt es dabei, dass nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen ist, dass die bei der Klägerin festgestellte Salmonellenerkrankung auf die in dem Hotel gereichte Verpflegung zurückzuführen ist. Da die Klägerin ab dem 29. Mai 1998 nach der Aussage ihres Ehemannes an keinerlei Urlaubsaktivitäten mehr teilnehmen konnte, sondern sich nur noch im Bett oder auf der Toilette aufgehalten hatte, hatte diese Reise ab diesem Zeitpunkt bis zum Reiseabbruch für sie keinen Wert mehr. Dementsprechend ist insoweit nach § 651 d Abs. 1 BGB eine 100%ige Minderung des für sie auf diese Zeit entfallenden Reisepreises gerechtfertigt. Auch besaß sie aufgrund dieser Auswirkungen des Reisemangels ein besonderes Interesse im Sinne von § 651 e Abs. 2 BGB, den Vertrag ohne Fristsetzung zu kündigen. Ab dem Zeitpunkt des Reiseabbruches steht ihr dementsprechend ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises nach § 651 e Abs. 3 BGB zu.

18. Der Reisepreis für 16 Tage betrug pro Person 2.692,-​- DM. Somit entfielen auf jeden Tag 168,25 DM. Für die Zeit ab dem 29. Mai 1998 bis zum 9. Juni 1998, d.h. für 12 Tage, besteht somit ein Minderungs- bzw. Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2.019,-​- DM.

19. Für die Zeit vor dem 29. Mai 1998 steht der Klägerin wegen ihrer Salmonellenerkrankung hingegen kein Minderungsanspruch zu. Bei der Minderung ist gem. § 651 d Abs. 1 BGB auf die Dauer des Mangels abzustellen (vgl. Führich, Reiserecht, 3. Auflage, Rdnr. 266). Abhängig von der Dauer des Mangels ist demnach die begründete Preisminderung höher oder niedriger. Daraus folgt zwangsläufig, dass die Reisetage, die durch den Reiseveranstalter dem Reisenden ohne Beeinträchtigung erbracht worden waren, bei der Berechnung der Reisepreisminderung nicht berücksichtigt werden dürfen. Ein mangelfreier Reisetag kann nicht rückwirkend dadurch mangelbehaftet werden, dass die bis dahin erreichte persönliche Erholung des Reisenden durch einen nachfolgenden Mangel ganz oder teilweise beseitigt wird (vgl. hierzu Urteil der Kammer in RRa 2000, 12; so auch LG Frankfurt NJW-​RR 1993, 1330; LG Hannover NJW-​RR 1989, 633). Demgegenüber vermag die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des OLG Düsseldorf NJW-​RR 1990, 187 nicht zu überzeugen. Diese geht davon aus, dass eine Beeinträchtigung der Reise geeignet ist, den Urlaub im ganzen, der grundsätzlich der Erholung diene, als verfehlt anzusehen. Erholung als solche wird von dem Reiseveranstalter aber nicht geschuldet. Sie ist auch nicht Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung zwischen Reisendem und Veranstalter. Vielmehr erbringt dieser einzelne Reiseleistungen, die — aus der Sicht des Reisenden — möglicherweise dazu dienen, bei ihm eine körperliche Erholung oder ein Wohlbefinden zu erreichen. Dieser individuelle Erfolg, der wesentlich durch die persönliche Situation des Reisenden beeinflusst wird und sich auch nicht objektiv messen lässt, entzieht sich aber dem Leistungsvermögen des Reiseveranstalters, welches er vertraglich schulden kann. Dies aber hat zur Folge, dass die aus der Sicht des Reisenden nicht erfolgte oder nachträglich entfallene Erholung keinen Reisemangel im Sinne des § 651 c BGB zu begründen vermag.

20. Auch für den Ehemann der Klägerin war die Reise mangelhaft. Zwar waren bei ihm nach Rückkehr in Deutschland keine Salmonellen festgestellt worden. Auch war ihm offensichtlich ab dem 29. Mai 1998 nur in sehr begrenztem Umfang unpässlich gewesen. Ausweislich seiner Aussage hatte er nach wie vor regelmäßig an den Mahlzeiten teilgenommen. Sogar am Abend des 29. Mai 1998, an dem die Klägerin schon nicht mehr am Abendessen teilnehmen wollte, war er allein zum Essen gegangen. Dies spricht eindeutig gegen eine erhebliche Erkrankung. Jemand, der massive Magen- und Darmbeschwerden hat, hat in aller Regel kein Interessen, die im Hotel gebotenen Speisen zu sich zu nehmen. Allerdings war auch die Reise des Ehemannes der Klägerin durch deren Erkrankung nicht unerheblich beeinträchtigt. Es liegt auf der Hand, dass er sich um die kranke Klägerin kümmern musste und deshalb in seinen Aktivitäten eingeschränkt gewesen war. Hinzu kam die Besorgnis aufgrund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes der Klägerin. Bei Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von dem Amtsgericht angesetzte Minderung von 25 % für die Zeit vom 29. Mai bis 1. Juni 1998 zu gering. Angemessen erscheint eine solche von 40 %. Eine höhere Minderung für diese Zeit ist nicht gerechtfertigt, da aus den zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts der Urlaub bis zur Abreise für den Ehemann der Klägerin noch einen gewissen Erholungswert hatte.

21. Der von dem Amtsgericht anerkannte Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises des Ehemannes der Klägerin für die Zeit ab dem 2. Juni 1998 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, da der Ehemann der Klägerin berechtigt war, wegen der Erkrankung der Klägerin mit dieser nach Deutschland zurückzufliegen. Dementsprechend hat die Beklagte ab diesem Zeitpunkt ihren Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Reisepreises nach § 651 e Abs. 3 BGB verloren.

22. Die 40%ige Minderung für 4 Tage beträgt 269,20 DM. Hinzu kommt der Reisepreisanteil für 8 Tage in Höhe von 1.346,-​- DM.

23. Des weiteren hat das Amtsgericht für Mängel des ersten Zimmers eine Minderung von 50 % für einen Tag sowie eine Minderung von 50 % für den Umzug in das andere Zimmer zuerkannt. Diese Entscheidung des Amtsgerichts hat die Beklagte mit der Berufung bis auf die Einrede der Verjährung nicht angegriffen. Dementsprechend ist der insoweit zuerkannte Minderungsbetrag in Höhe von 336,50 DM den obigen Minderungsbeträgen hinzuzurechnen.

24. Weitergehende Minderungsansprüche wegen des zweiten Zimmers stehen der Klägerin aus den mit der Anschlussberufung nicht angegriffenen Gründen des amtsgerichtlichen Urteils nicht zu.

25. Danach kann die Klägerin nach §§ 651 d Abs. 1, 651 e Abs. 3 BGB die Rückzahlung des Reisepreises für sich und ihren Ehemann in Höhe von 3.970,70 DM verlangen. Abzüglich der bereits gezahlten 896,-​- DM verbleibt ein restlicher Anspruch von 3.074,70 DM.

26. Der danach verbleibende geltend gemachte Restanspruch in Höhe von 1.413,30 DM (4.488,-​- DM — 3.074,70 DM) steht der Klägerin als Schadensersatz nach § 651 f Abs. 2 BGB zu. Die Reise war erheblich beeinträchtigt. Dies ist nach herrschender Ansicht der Fall bei Mängeln, die zu einer Minderung von 50 % der gesamten Reise berechtigen. Diese Voraussetzung ist gegeben. Aus den oben dargelegten Gründen war die Reise der Klägerin ab dem 29. Mai 1998 zu 100 % beeinträchtigt. Dies gilt auch für die Zeit nach Abbruch der Reise am 2. Juni 1998. Ein Resterholungswert durch sogenannten Balkonurlaub lag bei ihr aufgrund der nach wie vor gegebenen und behandlungsbedürftigen Erkrankung nicht vor. Damit war für die vertraglich vorgesehene Reisezeit vom 29. Mai bis 9. Juni 1998 eine 100%ige Beeinträchtigung gegeben. Verteilt man die 1.413,30 DM auf diese 12 Tage, ergibt dies einen Schadensersatz in Höhe von 117,76 DM pro Tag. Der Reisepreis der Klägerin pro Tag betrug 168,25 DM. Selbst bei einem sehr geringen Einkommen, zu dem auch ein Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren Ehemann gehörte, läge der Mittelwert zwischen Tagesreisepreis und Tageseinkommen bei jedenfalls 117,76 DM.

27. Die Klägerin hat ihr Begehren auf Rückzahlung des vollen Reisepreises zumindest auch auf § 651 f Abs. 2 BGB gestützt, wie die Begründung des Schriftsatzes vom 12. Mai 1999 auf Seite 5 ergibt.

28. Der Zinsanspruch ist nach §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet.

29. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

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