Ausschluss einer Haftung bei Ausrutschen eines Hotelgastes auf nassen Fliesen beim Swimmingpool

LG Baden-Baden: Ausschluss einer Haftung bei Ausrutschen eines Hotelgastes auf nassen Fliesen beim Swimmingpool

Die Klägerin war Gast in einer Hotelanlage und verletzte sie sich bei einem Sturz an deren Swimmingpool, nachdem sie auf den nassen Fliesen ausgerutscht war. Die Klägerin fordert nun Schadensersatz von der Reiseveranstalterin wegen nutzlos aufgewendetem Urlaub und materiellem und immateriellen Schadens. Die Fliesen hätten eine Gefahr dargestellt, vor der die Reiseveranstalterin sie gemäß der Verkehrssicherungspflicht hätte schützen müssen.

Das Landgericht Baden-Baden wies die Klage jedoch ab.

LG Baden-Baden 1 S 44/02 (Aktenzeichen)
LG Baden-Baden: LG Baden-Baden, Urt. vom 23.12.2002
Rechtsweg: LG Baden-Baden, Urt. v. 23.12.2002, Az: 1 S 44/02
AG Baden-Baden, Urt. v. 30.08.2002, Az: 16 C 72/02
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Landgericht Baden-Baden

1. Urteil vom 23. Dezember 2002

Aktenzeichen 1 S 44/02

Leitsatz:

2. Einem Reisenden, der auf den Fliesen im Bereich eines Hotelswimmingpools ausrutscht und sich verletzt, stehen gegen den Reiseveranstalter keine Schadenersatzansprüche zu.

Zusammenfassung:

3. Die Klägerin hatte sich bei einem Aufenthalt in einer von ihr gebuchten Hotelanlage Verletzungen zugezogen. Sie war am Hotel-Swimmingpool auf nassen Fliesen ausgerutscht und gestürzt. Die Klägerin fordert nun Schadensersatz von der Reiseveranstalterin wegen nutzlos aufgewendetem Urlaub und materiellem und immateriellen Schadens, weil die Fliesen eine Gefahr dargestellt hätten, vor der die Reiseveranstalterin sie gemäß der Verkehrssicherungspflicht hätte schützen müssen.

Das Landgericht Baden-Baden entscheidet, dass ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gem. §§ 831, 847 Abs. 1 BGB allein schon deshalb nicht gegeben ist, weil der Betreiber der Hotelanlage kein Verrichtungsgehilfe des Reiseveranstalters ist. Das Landgericht weist die Klage ab. Der Betreiber der Hotelanlage dürfe sich darauf verlassen, dass die Hotelgäste im Bereich des Swimmingpools mit der eventuellen Rutschgefahr rechnen und sich darauf einstellen. Ein Reisemangel, für den der Reiseveranstalter haften würde, liege in der Beschaffenheit der Fliesen im Bereich des Hotelswimmingpools nicht vor.

Tenor:

4. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

5. Die Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Auf die im Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffenen Feststellungen wird Bezug genommen.

6. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten weder ein Entschädigungsanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB a. F. noch ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB a. F. i. V. m. § 229 StGB, § 831, 847 BGB a. F. zu. Im vorliegenden Rechtsstreit sind die bis zum 31.12.2001 geltenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden, Artikel 229, § 5 EGBGB.

7. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651 f Abs. 2 BGB a. F. zu. Der Anspruch gemäß § 651 f Abs. 2 BGB a. F. setzt zunächst voraus, dass ein Reisemangel vorliegt, der auf einem vom Reiseveranstalter zu vertretenden Umstand beruht (Staudinger, BGB, § 651 f Rn. 11, 62). Die Klägerin hat jedoch einen Reisemangel nicht schlüssig dargelegt. Der Betreiber der Hotelanlage, für dessen Verhalten die Beklagte gemäß § 278 BGB a. F. einzustehen hätte, war nicht verpflichtet, besonders rutschfeste Fliesen auf dem Weg zwischen den Hotelzimmern und dem Swimming-Pool zu verwenden. Vielmehr durfte sich der Betreiber der Hotelanlage darauf verlassen, dass sich die Hotelgäste im Bereich des Swimming-Pools mit der durch möglicherweise vorhandener Nässe hervorgerufenen Rutschgefahr rechnen und sich darauf einstellen (Staudinger a. a. O., Rn. 77). Daher waren an die Fliesen, die sich zwischen der Unterkunft und dem Swimming-Pool befinden, keine besonderen Anforderungen zu stellen. Auch aus der Tatsache, dass der Betreiber der Hotelanlage verschiedene Fliesenarten in seiner Hotelanlage verwendet habe, die unterschiedlich rutschfest gewesen seien, lässt sich nichts anderes herleiten. Vielmehr müssen sich Reisende in einer großen Hotelanlage auch darauf einstellen, dass die vorhandenen Böden aus unterschiedlichen Materialien bestehen und dementsprechend unterschiedlich rutschfest sind. Daher ist es für den Ausgang des Rechtsstreits auch unerheblich, ob während der Urlaubsanwesenheit der Klägerin in dieser Hotelanlage auch Stürze anderer Personen bekannt wurden.

8. 2. Ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gemäß §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB a. F. i. V. m. 229 StGB, § 847 BGB a. F. besteht nicht. Zwar treffen den Reiseveranstalter hinsichtlich der Leistungsträger, deren er sich bedient, weitgehende Pflichten hinsichtlich ihrer Auswahl und Überwachung. Diese Pflichten, die als eigene Verkehrssicherungspflichten des Reiseveranstalters bestehen, hat die Beklagte im vorliegenden Fall bereits deshalb nicht verletzt, da die vom Betreiber der Hotelanlage gewählten Fliesen – wie oben aufgezeigt – nicht mangelhaft sind und daher für die Beklagte kein Anlass bestand, den Betreiber der Hotelanlage zu einer Änderung des Bodenbelages aufzufordern.

9. 3. Ein Anspruch auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens gemäß §§ 831, 847 BGB a. F. scheidet bereits deshalb aus, weil der Betreiber der Hotelanlage kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten war. Zu einer Verrichtung bestellt ist, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im konkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit übertragen worden ist. An der hierfür erforderlichen Weisungsgebundenheit zwischen einem Reiseveranstalter und einem Betreiber einer Hotelanlage fehlt es jedoch regelmäßig. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass es sich im vorliegenden Fall ausnahmsweise anders verhält.

10. Daher war die Berufung mit der Kostenfolge gemäß § 97 ZPO zurückzuweisen.

11. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.

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