Verantwortlichkeit für verspätete Enteisung
AG Frankfurt: Verantwortlichkeit für verspätete Enteisung
Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Las Vegas. Aufgrund von Schneetreiben und nicht rechtzeitiger Enteisung des Flugzeugs, verspätete sich der Abflug um einundzwanzig Stunden. Die Kläger verlangen eine Ausgleichszahlung von der Beklagten. Das Gericht verpflichtete die Beklagte jeweils 600 € zu zahlen. Dies geschah auf Grundlage der Europäischen Fluggastrechteverordnung.
AG Frankfurt | 29 C 286/15 (Aktenzeichen) |
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AG Frankfurt: | AG Frankfurt, Urt. vom 22.05.2015 |
Rechtsweg: | AG Frankfurt, Urt. v. 22.05.2015, Az: 29 C 286/15 |
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Leitsätze:
2. Der Ausnahmetatbestand der Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO, der dazu führt, dass das Luftfahrtunternehmen nicht leisten muss, ist nur dann erfüllt, wenn die zur Verspätung führenden Umstände nicht dem Risikobereich des Luftfahrtunternehmens zuzurechnen sind.
Das Luftfahrtunternehmen ist für die Enteisung sowie für die weitere technische Funktionalität des Flugzeugs verantwortlich, um die jederzeitige Beförderung der Fluggäste sicherzustellen.
Wird ein unabhängiger Dritter wie der Flughafenbetreiber oder Drittfirmen in Erfüllung des Aufgaben- und Pflichtenkreises des Luftfahrtunternehmens tätig, muss es sich dessen Handlungen zurechnen lassen.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main nach Las Vegas. Laut Flugplan sollte das Flugzeug um 11:15 Uhr starten und um 14:10 Uhr in Las Vegas landen. Nachdem die Abfertigung planmäßig verlief, konnte der Flugverkehr am Flughafen Frankfurt am Main wegen starken Schneefalls nicht aufrechterhalten werden. Das Flugzeug sollte infolgedessen enteist werden, was allerdings nicht rechtzeitig geschah. Da die Flugzeit zwölf Stunden beträgt, hätte eine Flugdurchführung dazu geführt, dass die Dienstzeit der Crew überschritten worden wäre. Auch konnte kein Crewersatz beschaffen werden. Dadurch flog das Flugzeug einundzwanzig Stunden später, also 7:45 Uhr am darauffolgenden Tag, ab.
Den Klägern wurde aufgrund der verspäteten Landung in Las Vegas um 10:45 Uhr eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € zugesprochen. Die Beklagte versuchte die Zahlung durch Verweis auf außergewöhnliche Umstände abzuwenden.
Gemäß §§ 5, 7 EG-Verordnung Nr. 261/2004 (kurz: FluggastrechteVO) analog können die Vorschriften über Annullierungen Ausgleichsansprüche begründen, wenn das Flugzeug mindestens drei Stunden später als geplant am Endziel ankommt. Der Flug wurde um einundzwanzig Stunden verschoben, sodass die Vorschriften analog angewendet werden können.
Nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO entfällt die Zahlung der Ausgleichsleistung für den Beklagten, wenn die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, die sich auch dann nicht vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Sie müssen zusätzlich kausal und dürfen nicht beherrschbar sein. Die Beklagte führte die winterlichen Wetterverhältnisse als außergewöhnlichen Umstand an, auch machte sie die verspätete Enteisung und die Überschreitung der Dienstzeit geltend. Jedoch hat die Beklagte das Flugzeug jederzeit im technisch flugbereiten Zustand zu halten, um eine Beförderung sicherzustellen. Dazu zählt im Winter auch die Eisfreiheit, sodass die Enteisung zu ihrem Pflichtenkreis gehört. Diese hat sie in ihren Betriebsablauf zu integrieren, sodass sie sich das Handeln der Enteisungsfirma zurechnen lassen muss. Folglich hätte die Beklagte den Vorgang beherrschen und unabhängig der Wetterverhältnisse rechtzeitig abfliegen können. Ob der Enteisungsantrag zu spät gestellt wurde ist also genauso unerheblich wie die Schließung des Flughafens zwischen 13:54 Uhr und 15:00 Uhr. Folglich lag kein außergewöhnlicher Umstand vor.
Die Zahlung des Ausgleichsanspruchs für die Beklagte entfällt somit nicht. Das Gericht sprach den Klägern daher die Ausgleichszahlung in Höhe von 600 € auf Grundlage der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu.
Tenor:
4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu 1. und 2. jeweils einen Betrag in Höhe von 600,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 17.02.2015 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand:
5. Die Kläger machen gegen das beklagte Luftfahrtunternehmen mit Sitz in Deutschland Ausgleichsansprüche aus der Fluggastrechteverordnung (EG-VO Nr. 261/2004) wegen Flugverspätung geltend.
6. Die Kläger buchten bei der Beklagten einen Flug (Flugnummer …) für den 09.12.2012 um 11:15 Uhr von Frankfurt am Main nach Las Vegas.
7. Entgegen der planmäßigen Abflugzeit startete der Flug erst am 10.12.2012 um 7:45 Uhr. Demgemäß erreichte der Flug Las Vegas nicht planmäßigen am 09.12.2012 um 14:10 Uhr, sondern erst am 10.12.2012 um 10:45 Uhr.
8. Die Entfernung von Frankfurt am Main nach Las Vegas beträgt mehr als 3.500 km.
10. die Beklagte wird verurteilt, an
11. den Kläger zu 1.) einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR,
12. den Kläger zu 2.) einen Betrag in Höhe von 600,00 EUR
13. jeweils nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
16. Die Beklagte behauptet, Grund für die Verspätung des streitgegenständlichen Fluges seien die vorherrschenden Wetterverhältnisse gewesen. Das Fluggerät habe am 09.12.2012 aufgrund des starken Schneefalls am Flughafen in Frankfurt am Main nach planmäßiger Abfertigung nicht starten können. Auf den Start- und Landebahnen habe sich eine bis … dicke Schneedecke gebildet, die dazu geführt habe, dass der Flughafenbetreiber … bis um 15:20 Uhr eine permanente und dauerhafte Nutzung der Start- und Landebahnen nicht gewährleisten konnte. In der Zeit zwischen 13:45 Uhr und 15:00 Uhr sei der Flughafen Frankfurt am Main geschlossen gewesen. Ferner behauptet die Beklagte, das Flugzeug sei um 11 Uhr pünktlich zur Enteisung bei der Firma … angemeldet worden. Der Enteisungsauftrag sei jedoch bis 13:10 Uhr nicht bearbeitet worden. Auf die Reihenfolge, in der die Enteisung durchgeführt werde, habe die Beklagte keinen Einfluss. Da die Enteisung bis 13:10 Uhr nicht erfolgt sei, habe der Flug nicht mehr durchgeführt werden können, da aufgrund der 12-stündigen Flugzeit von Frankfurt am Main nach Las Vegas sonst die Dienstzeit der Crew überschritten worden wäre. Am 09.12.2012 seien zudem 17 Flüge der Beklagten von diesen Witterungsbedingungen betroffen gewesen, darunter 7 Fernstreckenumläufe. Alle zur Verfügung stehenden Crews und Ersatzcrews seien daher bereits im Einsatz gewesen.
17. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
18. Die zulässige Klage ist begründet.
19. Die Kläger haben gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von jeweils 600,00 Euro aus §§ 5, 7 EG-Verordnung Nr. 261/2004 (nachfolgend: FluggastrechteVO) in analoger Anwendung.
20. Das Gericht schließt sich der herrschenden Auffassung zur Auslegung der FluggastrechteVO an, nach der in analoger Anwendung der Vorschriften über die Annullierung Ausgleichsansprüche auch dann begründet werden, wenn eine erhebliche Verspätung von mindestens drei Stunden im Vergleich zur geplanten Ankunftszeit am Endziel eintritt (EuGH, Urteil v. 19.11.2009, NJW 2010, 43 ff.; bestätigt durch die Große Kammer des EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Az. C-581/10 und C-629/10, juris; BGH, Urteil v. 18.02.2010, NJW 2010, 2281 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Es liegt eine große Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH vor. Die Kläger, die unstreitig über eine bestätigte Buchung verfügten, erreichten ihr Endziel Las Vegas mit einer Verspätung von mehr als drei Stunden nach der von der Beklagten ursprünglich geplanten Ankunftszeit.
21. Die Beklagte ist von ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsleistungen auch nicht nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO freigeworden. Der Ausnahmetatbestand greift nicht. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückging, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.
22. Die Beklagte beruft sich insoweit auf die Witterungsverhältnisse, eine verspätete Enteisung durch die zuständige Enteisungsfirma sowie einer damit verbundenen Überschreitung der Dienstzeit der eingesetzten Crew.
23. Zwar können grundsätzlich Wetterverhältnisse einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO begründen, wenn diese aus den üblichen und zu erwartenden Abläufen des Luftverkehrs herausragende Wetterbedingungen darstellen, die geeignet sind, den Luftverkehr oder die Betriebstätigkeit eines oder mehrerer Luftverkehrsunternehmen ganz oder teilweise zum Erliegen zu bringen (AG Frankfurt a. M., Urt. v. 15.5.2013 – 29 C 1954/11).
24. Jedoch trägt die Beklagte als ausführendes Luftfahrtunternehmen die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verspätung oder Annullierung auch ausschließlich kausal auf einem außergewöhnlichen Umstand – vorliegend den winterlichen Wetterverhältnissen – beruht (AG Frankfurt, Urteil vom 13. Februar 2007 – 30 C 2192/06 – 45, 30 C 2192/06 –, Rn. 42, juris).
25. Bei der Beurteilung, ob ein außergewöhnlicher Umstand für eine Verspätung oder Annullierung kausal ist, reicht es im Fall einer Kumulation von mehreren Ursachen für eine Verspätung nicht aus, wenn nur eine der Ursachen auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Entscheidend für die Bewertung nach Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO ist, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen nur dann leistungsfrei wird, wenn die Verspätung ausschließlich auf Umstände zurückzuführen ist, die nicht in den Risikobereich des Luftfahrtunternehmens fallen.
26. Diese Auslegung des Art. 5 Abs. 3 FluggastrechteVO entspricht auch der von der Rechtsprechung des EuGH maßgeblichen verbraucherschützenden Sichtweise. Denn aus Sicht des Verbrauchers, der von einer erheblichen Ankunftsverspätung betroffen ist, ist es unerheblich, dass sich eine nur geringfügigen Verspätung erst durch das Hinzutreten eines außergewöhnlichen Umstandes, der sich nicht durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen, zu einer erheblichen Ankunftsverspätung summiert. Entscheidend ist, dass sich ein vom ausführenden Luftfahrtunternehmen zu tragendes Risiko letztlich in einer erheblichen Ankunftsverspätung (mit)realisiert hat.
27. Jedenfalls liegt in der nicht durchgeführten Enteisung des streitgegenständlichen Flugzeugs durch die Firma … kein außergewöhnlicher Umstand, da diese Verspätung dem Betriebsablauf der Beklagten zuzurechnen ist.
28. Der Begriff der „außergewöhnlichen Umstände” wird in der Verordnung selbst nicht definiert, sondern nur in Ziff. 14 der Erwägungsgründe mittels einer Aufzählung (politische Instabilität, schlechte Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwartete Flugsicherheitsmängel und Streiks) präzisiert. Nach Auffassung des EuGH können Umstände außergewöhnlich im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der FluggastrechteVO sein, wenn diese nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens aufgetreten sind und von diesem auch nicht beherrschbar waren (EuGH, Urteil vom 22.12.2008, Az: C-549/07, Tz. 23; BGH Urteil vom 12.11.2009, Az: BGH Xa ZR 76/07).
29. Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal ist daher die Frage, ob die Enteisung eines Flugzeugs in den Verantwortungsbereich der Beklagten fällt. Die Beklagte hat hiergegen eingewandt, dass sie keinerlei Einflussmöglichkeiten auf den Ablauf der Enteisung habe. Die Enteisung werde allein durch die Firma … vorgenommen, der entsprechend der Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 15.10.1996 Art. 8 zudem die einzige Berechtigung erteilt wurde.
30. Das Gericht schließt sich aber der Auffassung an, dass die Enteisung zu dem Pflichtenkreis der Beklagten zählt, der wiederum beinhaltet, das Fluggerät in einem technisch flugbereiten Zustand zu halten, um die Fluggäste zum vereinbarten Zeitpunkt zu befördern (so Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.05.2014, Az.: 29 C 3587/13 (44) und Urteil vom 11.08.2014, Az. 31 C 1454/14 (96); Amtsgericht Wustrau, Urteil vom 03.05.2011, Az.: 20 C 83/11; Schmid, „Ausgewählte ungeklärte Fragen aus der sog. Passagierrechte-Verordnung”, RRa 2008, 2-8, 7, zitiert nach juris).
31. Der Pflichtenkreis der Beklagten umfasst entgegen ihrer Auffassung nicht allein den Flugvorgang selbst. Der Pflichtenkreis der Beklagten erstreckt sich auf den Betrieb des Flugzeugs, die technische Funktionalität des Fluggeräts und muss damit auch alle Vorgänge umfassen, die notwendig sind, um gegenüber den Fluggästen den vertraglich geschuldeten Flug durchzuführen (vgl. Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 03.02.2010, Az.: 29 C 2088/09, NJW-RR 2010, 1360). Zur technischen Funktionalität des Fluggeräts zählt auch im Winter dessen Eisfreiheit. Dass die Beklagte dabei durch die vorgenannte Richtlinie gehalten ist, die Firma … zu beauftragen und zudem auf deren Erfüllung keine Einwirkungsmöglichkeit hat, steht der grundsätzlichen Zuordnung dieser Aufgabe in den Pflichtenkreis der Beklagten nicht entgegen. Bei der Frage der Bestimmung des Pflichtenkreises der Beklagten können die Wertungen des § 278 BGB und der Frage der Erfüllungsgehilfen herangezogen werden. Wird der Flughafenbetreiber oder Drittfirmen im Rahmen eine Tätigkeit eingesetzt, die zur Erfüllung des vertraglichen Aufgaben- und Pflichtenkreises der Beklagten führt, so muss sich die Beklagte die Handlungen des Flughafenbetreibers, weiteren Firmen bzw. deren Angestellten zurechnen lassen (vgl. LG Köln, Urt. v. 9.4.2013 – 11 S 241/12). Dabei ist Erfüllungsgehilfe, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (Palandt/Grüneberg 73. Auflage 2014, § 278, Rn. 7). Dabei geht der Bundesgerichtshof ausdrücklich davon aus, dass Erfüllungsgehilfe auch derjenige sein kann, der in seinem Verhalten keinem Weisungsrecht des Schuldners unterliegt (BGH NJW 2011, 139). Auch eine Monopolstellung hindert eine Qualifikation als Erfüllungsgehilfe nicht (BGH NJW 2001, 396, (398)). Es ist ebenso in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Art der Verbindung zwischen Geschäftsherr und Erfüllungsgehilfe durchaus unterschiedlich sein kann. Zwischen beiden muss keinerlei vertragliche Beziehung bestehen, auch kann diese Beziehung öffentlich-rechtlich ausgestaltet sein (Palandt/Grüneberg 73. Auflage 2014 § 278 Rn. 7 mit weiteren Nachweisen).
32. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist es daher ausreichend, dass die Firma … tatsächlich im Pflichtenkreis der Beklagten tätig wurde, auch wenn der Beklagten keinerlei Weisungsbefugnis gegenüber den Mitarbeitern dieser Firma zusteht und die Einschaltung dieser Firma auf eine europarechtliche Regelung zurückgeht.
33. Dass die verzögerte Enteisung durch die Firma … selbst auf einem außergewöhnlichen Umstand beruhte, hat die Beklagte im Übrigen selbst nicht behauptet. Aus den vorstehenden Erwägungen kommt es letztlich auf die Frage, ob der Enteisungsantrag von der Beklagten an die Firma … 15 Minuten vor dem geplanten Abflug rechtzeitig oder zu spät gestellt wurde, nicht mehr an.
34. Auch der Vortrag der Beklagten, dass der Flughafen in der Zeit zwischen 13:54 Uhr und 15:00 Uhr wetterbedingt vollständig geschlossen werden musste, ist vorliegend schon deshalb nicht erheblich, da nach dem Vortrag der Beklagten der Abflug zur Einhaltung der maximalen Dienstzeit der Crew spätestens um 12:55 Uhr hätte erfolgen müssen. Die nach diesem Zeitpunkt stattfindende Flughafensperrung konnte sich auf den Ablauf des vorliegenden Fluges daher nicht mehr kausal auswirken.
35. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
36. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
37. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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