Schadensersatzansprüche mitreisender Familienmitglieder

LG Frankfurt: Schadensersatzansprüche mitreisender Familienmitglieder

Ein Ehepaar buchte bei einem Reiseveranstalter einen Hotelurlaub. Weil sie durch Bauarbeiten in unmittelbarer Hotelnähe ständigen Lärmbelästigungen ausgesetzt waren, fordern die Kläger nun eine Reisepreisminderung nach § 651 m BGB.

Das Landgericht Frankfurt hat den Klägern Recht zugesprochen. Durch die dauerhafte Lärmbelästigung sei die Reise erheblich im Wert gemindert und die zu entrichtende Preisforderung des Veranstalters um die Hälfte zu kürzen.

LG Frankfurt 2-24 O 111/15 (Aktenzeichen)
LG Frankfurt: LG Frankfurt, Urt. vom 10.11.2016
Rechtsweg: LG Frankfurt, Urt. v. 10.11.2016, Az: 2-24 O 111/15
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Landgericht Frankfurt

1. Urteil vom 10. November 2016

Aktenzeichen 2-24 O 111/15

Leitsatz:

2. Beim Reisevertragsabschluss zugunsten Dritter ist der Reisende bei erheblicher Beeinträchtigung der Reiseleistung für die Schadensersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude der Mitreisenden auch ohne Abtretung aktivlegitimiert.

Zusammenfassung:

3. Ein Ehepaar unternahm eine Reise auf die Malediven. Aufgrund von Bauarbeiten herrschte eine durchgängige Lärmbelästigung und Anlagen wie Badmintonplatz, Bar und Strand waren nur eingeschränkt nutzbar. Die Reisenden versuchten vergebens, die örtliche Reiseleitung telefonisch zu erreichen und rügten die Mängel am Abreisetag vom Flughafen aus. Später forderten sie eine 50%-ige Minderung des Reisepreises wegen der Mängel, die Reiseveranstalterin zahlte jedoch nur einen geringeren Anteil zurück.

Das Landgericht Frankfurt gestand den Reisenden auf die Klage des Ehemannes hin die Reisepreisminderung von 50% zu, weil die Reise nachweislich erheblich beeinträchtigt war. Die Minderung galt ab dem Tag, da der Kläger erstmalig die Mängelanzeige versucht hatte. Da die Beklagte nicht zu erreichen war, waren keine weiteren Versuche notwendig. Aus der Erheblichkeit der Beeinträchtigung ergab sich zudem ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nach § 651 c BGB. Für diesen war der Kläger für seine Ehefrau auch ohne Abtretung des Rechts aktivlegitimiert, da er den Reisevertrag zu ihren Gunsten abgeschlossen hatte.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1628,76 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 814,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Ehefrau des Klägers, Frau …, 814,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.07.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 47 % und die Beklagte 53 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand:

5. Der Kläger buchte am 03.01.2014 für sich und seine Ehefrau, die Zeugin …, bei der Beklagten eine Reise in das … auf den Malediven für den Reisezeitraum 18.9.2014 bis 03.10.2014 (15 Reisetage).

6. Der Gesamtreisepreis betrug 4072 €.

7. Wegen der Buchungsbestätigung vom 03.01.2014 wird auf die Ablichtungen in der Akte verwiesen (Anlage K1, Bl. 8 d.A.).

8. Die Beklagte stellte einen Sicherungsschein aus (Anlage K1, Bl. 12 d.A.).

9. Wegen der Katalogbeschreibung zu dem … wird auf die Ablichtungen in der Akte verwiesen (Anlage K2, Bl. 13 d.A.).

10. Die Insel, auf der sich das … befindet, hat eine Größe von ca. 300 x 180 m.

11. Der Kläger war im Bungalow Nr. 123 untergebracht.

12. Wegen der Örtlichkeiten wird auf den Lageplan der Insel verwiesen, dessen Ablichtung in der Akte vorhanden ist (Anlage K10, Bl. 78 d.A).

13. Während des gesamten Aufenthalts des Klägers fanden auf der Insel gleichzeitig an mehreren Stellen Bauarbeiten statt.

14. Der zum Ressort gehörende Pool mit dazugehörigem Pooldeck war aufgrund von Sanierungsarbeiten während der gesamten ersten Urlaubswoche des Klägers komplett nicht nutzbar. Auch der gesamte umliegende Poolbereich konnte nicht genutzt oder betreten werden. Das Wasser wurde aus dem Pool abgelassen, die Fliesen wurden abgeschlagen und dann wurde der Pool neu errichtet und abgedeckt.

15. Die einzige, auf der Insel befindliche Bar (Main-​Bar) war während des gesamten Urlaubs des Klägers nur sehr eingeschränkt nutzbar, da sie vollumfänglich renoviert wurde und immer Bauarbeiten im Gange waren. Zwar konnten der Kläger und seine Frau dort Getränke kaufen, es war jedoch aufgrund des Baulärms kaum möglich, sich in der Bar aufzuhalten. Zudem verursachten die Bauarbeiten eine Schmutzbelastung im Baubereich. Unter anderem fanden hier Sägearbeiten, Schleifarbeiten und Hämmern statt. Der Barbetrieb war offen, die meisten Gäste haben davon allerdings keinen Gebrauch gemacht. In dem an den Pool angrenzenden Barbereich wurde der gesamte Holzfußboden entfernt. Die Bar war in diesem Bereich überhaupt nicht nutzbar. Die Erneuerung des Fußbodens im Barbereich nahm ca. den Zeitraum der ersten Urlaubswoche des Klägers in Anspruch. Es gab eine Nottreppe zur Nutzung der Bar, diese war nachts nicht beleuchtet. Die Entfernung zum Bungalow Nr. 123 betrug etwa 30 m.

16. Nach Fertigstellung des Fußbodens kam in der zweiten Urlaubswoche eine Neuerrichtung eines Gebäudes an der Bar hinzu. Hinsichtlich der Holz- und Sägearbeiten war der Lärm vergleichbar mit dem der durch die Erneuerung des Bodens verursacht wurde. Die Entfernung zum Bungalow Nr. 123 betrug etwa 30 m.

17. Neben dem ebenfalls zentral und in unmittelbarer Nähe der Unterbringung des Klägers gelegenen Restaurants wurden neue Bungalows errichtet. Hiermit war eine Lärmbelästigung verbunden, die der Kläger sowohl in seinem Bungalow als auch insbesondere unmittelbar während aller Mahlzeiten wahrnahm. Unmittelbar hinter dem Hauptstrandabschnitt wurden die sogenannten Garten-​Bungalows mit den Nummern 161-​172 direkt zwischen Strandbereich und Restaurantbereich neugebaut. Über die gesamte Urlaubszeit wurden dort Bauarbeiten durchgeführt, die Holzsäge- und Hämmergeräusche beinhalteten.

18. An der Baustelle der Garten-​Bungalows befand sich ein großer mit Benzin betriebener Betonmischer, der teilweise so laut war, dass Unterhaltungen bei Tisch nur mit gehobener Stimme möglich waren. Die Baustelle war ca. 100m vom Bungalow des Klägers entfernt.

19. Neben dem Bungalow Nr. 123 war ein Betonmischer platziert. Dieser Betonmischer stand ca. 15 m neben dem Bungalow des Klägers. Bei dem Betonmischer handelte es sich um einen mit Benzin betriebenen Betonmischer. Nach Einschätzung des Klägers durfte das Gerät eine Beschallung von mindestens 110-​120 dB während des gesamten Tages verursacht haben, beginnend morgens um 7 Uhr. Es fehlte eine Schallisolierung. Der Betonmischer wurde während der gesamten Urlaubszeit, außer an 2 Tagen, betrieben.

20. Die Nachbar-​Bungalows Nr. 128 und 129 des Klägers wurden täglich ab 7:30 Uhr grundsaniert. Hier wurde täglich ca. 10 Stunden gearbeitet. Die Bungalows Nr. 128 und 129 wurden in den gesamten 2 Wochen Urlaubszeit des Klägers komplett saniert. Diese Arbeiten fanden sowohl im Innen- als auch im Außenbereich statt. Die Bungalows wurden teilweise entkernt und innen vollständig renoviert. Es fanden Säge-​, Hämmer, und Bohrarbeiten statt von morgens 7:00 Uhr ganztägig bis in die späten Abendstunden. Aus den Bungalows wurden die Fußböden herausgerissen. Die Fließen wurden im Bad und Küchenbereich zunächst abgestemmt, sodann wurden neue Fliesen mit dem Trennschleifer geschnitten und wieder eingebracht. Im Umgebungsbereich des Bungalows war der Boden aufgeschachtet worden. Zudem wurden Wände und Rohre verlegt. Die Baustelle war ca. 15 m vom Bungalow des Klägers entfernt.

21. Während der gesamten 14 Tage fanden Baggerarbeiten im Ressort statt.

22. Während der gesamten Urlaubszeit des Klägers war der Badmintonplatz nicht nutzbar. Der Badmintonplatz war zum einen teilweise zugewachsen und zum anderen wurde der Platz als Ablage für Abrissmaterial und Bauschutt verwendet. Dort wurden Mauersteine zum Trocknen ausgelegt. Der Badmintonplatz befand sich etwa 15 m entfernt vom Bungalow des Klägers. Eine zusätzliche Lärmquelle stellten die An- und Abtransporte des Baumaterials dar. Die täglich mehrmals erfolgten. Durch die Bauarbeiten waren auch der Tennisplatz sowie weitere Sportanlagen nicht nutzbar. Der Volleyballplatz war während der gesamten Urlaubszeit nicht nutzbar, da dort die vor Ort hergestellten Mauersteine zum Trocknen ausgelegt wurden.

23. Der Hauptstrandabschnitt der Insel zwischen dem Tauchcenter und dem Wassersportcenter war wegen Baggerarbeiten nicht nutzbar. Die Wassersportmöglichkeiten waren nutzbar, jedoch war eine entspannte Ausgangsbasis aufgrund der unmittelbar vorhandenen Bauarbeiten am Strand nur eingeschränkt möglich.

24. Wegen der weiteren Einzelheiten zu den Baustellen, wird auf die Lichtbilder verwiesen, welche der Kläger zur Akte gereicht hat (Anlage K8, Bl 22 f. d.A. und Anlage K11, Bl. 79 ff d.A.) sowie auf eine CD mit drei Videoaufnahmen (Anlage K12, Bl. 166 d.A.).

25. Die Kläger meldeten sich am Abreisetag am Flughafen bei einer Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin …, und reklamierten die Baustelle auf der gesamten Insel. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der KORA-​Mitteilung verwiesen (Bl. 60 d.A.). Bei der Abreise wurde von der Reiseleiterin dem Kläger mitgeteilt, dass es keine Ausweichmöglichkeit gegeben hätte.

26. Mit Schreiben vom 16.10.2014 wandte sich der Kläger an die Beklagte und verlangte Rückerstattung von 50% des Gesamtreisepreises. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Ablichtung in der Akte verwiesen (Anlage K4, Bl. 15 d.A.).

27. Die Beklagte bot mit Schreiben vom 16.1.2015 einen Betrag in Höhe von 815,00 EUR an (Anlage K 5, Bl. 17 d.A.) und wies die Ansprüche des Klägers im Übrigen zurück. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Ablichtung in der Akte verwiesen (Anlage K4, Bl 15 d.A.).

28. Die Beklagte wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 12.02.2015 zur Zahlung eines Minderungsbetrages in Höhe von 75 % des Gesamtreisepreises sowie von Schadensersatz in Höhe von 25 % des Gesamtreisepreises aufgefordert. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf dessen Ablichtung in der Akte verwiesen (Anlage K6, Bl 18 d.A.).

29. Der Kläger behauptet, die Bauarbeiten auf der Insel seien mit erheblicher Lärmbelästigung verbunden.

30. Der Kläger behauptet, im Bereich des Pools sei bis 24:00 Uhr gearbeitet worden.

31. Der Kläger behauptet, der neben dem Bungalow Nr. 123 stehende Betonmischer habe in der Zeit vom 7:30 bis ca. 24:00 Uhr erheblichen Lärmbelästigung bis teilweise weit in die Nacht hinein verursacht.

32. Der Kläger behauptet, die Grundsanierung der Nachbar-​Bungalows Nr. 128 und 129 sei in der Zeit von 7:30 Uhr bis 24:00 Uhr gefolgt.

33. Der Kläger behauptet, er habe mehrmals versucht während seines Aufenthaltes auf der Insel telefonisch die Reiseleiterin zu erreichen. Der Kläger behauptet, er habe versucht am Montag den 22.09.2014 sowie am Donnerstag den 25.9.2014 jeweils vormittags die Ansprechpartnerin der Reiseleitung vor Ort Frau … unter der Telefonnummer, welche in der Kontaktbroschüre (Anlage K 9, Bl. 77 d.A.) angegeben war und welche er am Flughafen erhielt anzurufen bzw. durch die Mitarbeiter der Rezeption am Hotel anrufen zu lassen. Dies bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.

34. Der Kläger behauptet, dem Kläger noch seiner Ehefrau noch anderen Reisenden sei gelungen die Ansprechpartnerin der Beklagten vor Ort telefonisch zu erreichen.

35. Der Kläger behauptet, in zwei Nächten haben die Arbeiten bis frühmorgens angedauert.

36. Mit der am 08.07.2015 zugestellten Klage

beantragt der Kläger,

1.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3054,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2.

37. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts zu stellende Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit gem. § 651 f Abs. 2 BGB, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

38. Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

39. Die Beklagte behauptet, Dauerbaulärm habe es nicht auf der Insel gegeben.

40. Die Beklagte behauptet, nur an einigen Tagen der Aufenthaltsdauer des Klägers sei bis in die Abendstunden hineingearbeitet worden.

41. Die Beklagte behauptet, bei der Insel handele es sich um ein Zielgebiet, welches in erster Linie wegen der optimalen Bade- und Tauchmöglichkeiten frequentiert werde. Ein solches Zielgebiet könne ungeachtet der behaupteten Beeinträchtigungen durchaus sinnvoll genutzt werden, wenn man den Hauptnutzungszweck mit welchem von der Beklagten geworben werde, ausgiebig verfolge.

42. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 11.02.2016 Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen … und …. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll vom 20.10.2016. Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 11.02.2016, abgeändert mit Beschluss vom 24.03.2016, Beweis erhoben durch schriftliche Vernehmung der Zeugin …. Hinsichtlich des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird verwiesen auf die Ablichtung der schriftlichen Zeugenaussage der Zeugin in der Akte (Bl. 154 d.A.).

43. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1.

44. Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

2.

45. Dem Kläger steht mit Blick auf den Reisepreis von 4072,00 EUR aufgrund einer Reisepreisminderung um insgesamt 50 % des Tagesreisepreises für 12 Reisetage ein Anspruch auf Zahlung von 1628,76 EUR zu (§§ 651c Abs. 1; 651d Abs. 1 BGB) mit Blick auf die Umstände im Zusammenhang mit den Baustellen auf der Insel. Der Kläger kann ferner eine Entschädigung für entgangene Urlaubsfreuden in Höhe von insgesamt 1628,76 EUR verlangen, wobei hier die Besonderheit gilt, dass 814,38 EUR von der Beklagten an die Zeugin … zu zahlen sind und die restlichen 814,38 EUR an den Kläger (§ 651f Abs. 2 BGB).

3.

46. Der Kläger als Reiseanmelder einer Familienreise ist aktivlegitimiert Minderungsansprüche aus dem Gesamtreisepreis aus § 651 d Abs. 1 BGB geltend zu machen (vgl. AG Köln, Urteil vom 21. September 2009 – 142 C 266/08 -, Rn. 16 und 17, juris).

4.

47. Der Kläger ist für die Geltendmachung der Ansprüche auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude aus § 651 f Abs. 2 BGB für seine Ehefrau aktivlegitimiert.

48. Der Schadensersatzanspruch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, § 651f Abs. 2 BGB, ist grundsätzlich unabhängig von den anderen reiserechtlichen Ansprüchen. Er ist bislang als höchstpersönlicher Anspruch angesehen worden mit der Folge, dass er bei einer Familienreise nur von dem jeweiligen Geschädigten, nicht aber von dem Familienmitglied, das den Vertrag abgeschlossen hat, geltend gemacht werden konnte. Die Möglichkeit einer Abtretung blieb davon freilich unberührt. Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.05.2010 (Az. Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950ff. = RRa 2010, 213ff.) jedoch Zweifel geäußert, ob wirklich ein höchstpersönlicher Anspruch vorliegt, ohne die Frage jedoch endgültig zu entscheiden. Er charakterisierte den Anspruch als eine besondere Ausprägung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung, die dafür zugebilligt wird, dass der mit der Reise in einem weiteren Sinne angestrebte „Erfolg“ nicht eingetreten ist. Damit gibt er hinreichend zu erkennen, dass er in Zukunft wohl an der höchstpersönlichen Natur des Anspruchs nicht festhalten wird (vgl. MüKoBGB/Tonner BGB § 651f Rn. 42-​64, beck-​online). Bucht der Reisende – wie im Streitfall – eine Reise für sich und weitere Mitreisende, so handelt es sich, soweit Reiseleistungen gegenüber den Mitreisenden erbracht werden sollen, im Zweifel um einen Vertrag zu Gunsten Dritter. Die Mitreisenden sollen einen eigenen Anspruch auf die ihnen gegenüber zu erbringenden Reiseleistungen haben. In einem solchen Fall steht, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, nach § 335 BGB auch dem Versprechensempfänger, d.h. dem Reisenden i.S. des § 651a Abs. 1 BGB, ein Anspruch auf Leistung an den Dritten zu (BGH Urteil vom 26.05.2010, Az. Xa ZR 124/09, NJW 2010, 2950ff. = RRa 2010, 213ff.). Insoweit schließt sich das Gericht diesen Rechtsausführungen des BGH an und geht ebenfalls davon aus, dass der klagende Reiseanmelder auch die Ansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude gem. § 651 f Abs. 2 BGB der Mitreisenden selbst, auch ohne Abtretung, geltend machen kann. Jedoch geht das Gericht davon aus, dass der klagende Reiseanmelder in diesen Fällen Zahlung aber nicht an sich selbst verlangen kann, sondern nur Zahlung an die jeweiligen Mitreisenden. Dies trägt der Konstruktion des „Vertrags zugunsten Dritter“ Rechnung, da dem Versprechensempfänger, d.h. dem Reisenden im Sinne des § 651a I BGB, ein Anspruch auf Leistung gerade an den Dritten zusteht (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 27. Juni 2011 – 2-​24 O 176/10, 2/24 O 176/10 -, Rn. 113, juris).

49. Erkennbar wollte der Kläger auch den an seiner Ehefrau, der Zeugin …, anfallenden Teil des Anspruchs aus § 651 f Abs. 2 BGB geltend machen. Dies ergibt sich aus der Klageschrift (Bl. 5 d.A.), denn der Kläger hat zwar die Höhe des Anspruchs im Ermessen des Gerichts gestellt, gleichzeitig aber vorgetragen der Anspruch sei in Höhe der geltend gemachten Minderung (3054,00 EUR) angemessen. Insoweit war der Klageantrag zu 2) des Klägers gemäß §§ 133, 157 BGB auszulegen und dahingehend aufzuspalten, dass je zur Hälfte Zahlung an sich und zur Hälfte eine Zahlung an die Zeugin … beantragt wird. Es handelt sich nicht um eine Klageänderung i.S.d. § 263 ZPO. Klageanträge sind im Zweifel so auszulegen, wie es dem Inhalt des mit der Klage verfolgten materiellen Anspruchs entspricht, und mit der Maßgabe, „dass die Partei mit ihnen das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht.“ (BGH NJW-​RR 1995, 1183 (1184); MüKoZPO/Becker-​Eberhard ZPO § 253 Rn. 25, beck-​online).

5.

50. Im Übrigen war der unbezifferte Klageantrag des Klägers zulässig. Macht der Reisende seine Forderung kraft § 651f Abs. 2 BGB gerichtlich geltend, kann er entsprechend der Ausgangslage beim „klassischen“ Schmerzensgeldanspruch einen unbezifferten Klageantrag stellen (Staudinger/Staudinger (2016) BGB § 651f, Rn. 86).

6.

51. Die Parteien haben einen Reisvertrag im Sinne des § 651 a BGB abgeschlossen.

7.

52. Der Tagesreisepreis war für einen Zeitraum von 12 Tagen durchgehend in Höhe von 50 % gemindert. Hierbei ist zugrunde zu legen ein Gesamtreisepreis in Höhe von 4072,00 EUR für eine 15-​tätige Reise mit einem Tagesreispreises von 271,47 EUR. Bei einer 50% Minderung des Tagesreisepreises (= 135,73 EUR) bedeutet dies ein Anspruch in Höhe von insgesamt 1628,67 EUR.

53. Die Reise des Klägers war in Folge der auf der gesamten Insel stattfindenden Bauarbeiten mangelhaft. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass aus der Katalogbeschreibung nicht zu entnehmen ist, dass der Hauptnutzungszweck der Reise Bade- und Tauchmöglichkeiten darstellen. Vielmehr wird von einer tropisch bewachsenen Insel mit traumhaften Stränden mit guten Bade- und Schnorchelmöglichkeiten berichtet, die nur bei Tauchern und Schnorchlern beliebt seien. Eine Reise ist mangelhaft im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB, wenn sie nicht die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern (vgl. BGH, Urt. vom 12.06.2007, X ZR 87/06 = NJW 2007, 2549 [2550]). Vorrangig ist auf das Abweichen der Ist- von der vertraglich vereinbarten Sollbeschaffenheit abzustellen. Dort, wo konkrete Vereinbarungen über den Inhalt des Reisevertrages nicht getroffen worden sind, ist die normale, objektive Beschaffenheit der Reiseleistung maßgeblich. Es ist dann auf objektive Durchschnittsanforderungen beziehungsweise auf die Erwartung des Durchschnittsreisenden abzustellen (vgl. Geib, in: BeckOK BGB, Stand: 01.05.2015, § 651c Rn. 5; Tonner, in: MüKoBGB, 6. Aufl. 2012, § 651c Rn. 5-​8). Weicht eine Reise insofern nachteilig zu Lasten des Reisenden ab, ist der Reisepreis gemäß § 651d Abs. 1; 638 Abs. 3 BGB in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Soweit dies erforderlich ist, ist er durch eine Schätzung zu ermitteln (§ 287 ZPO).

8.

54. Zu einer Minderung des Tagesreisepreises für 12 Tage zu 50 % gelangt das Gericht dadurch, dass der Kläger substantiiert eine dauerhaft erhebliche Beeinträchtigung der Reise durch die Bauarbeiten auf der Insel dargelegt hat und dies ebenfalls durch die durchgeführte Beweisaufnahme bestätigt wurde. Bei der zur Bestimmung der Minderungshöhe erforderlichen Abwägung hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen: Baustellenlärm während eines Erholungsurlaubes stellt sich als ein dem Reisezweck diametral zuwiderlaufender Mangel dar (AG Köln, Urteil vom 12. April 2010 – 142 C 90/09 -, Rn. 28, juris) und im vorliegenden Fall war teils auch der sensible Bereich der Nachtruhe (jedenfalls die Abendstunden und 1 bis 2 mal die ganze Nacht) betroffen. Das Gericht ist der Ansicht, dass eine Minderung in Höhe von 50 % des Tagesreisepreises angemessen aber auch ausreichend ist.

55. Von Belang mit Blick auf die Höhe der Minderung ist einerseits, dass es sich um eine Insel handelte, was zunächst die Möglichkeiten, der Baustelle und den damit verbundenen Beeinträchtigungen auszuweichen per se einschränkt, andererseits, dass die Insel nur eine geringe Größe aufwies. Dies ist mit Blick auf die Beurteilung der Minderung auch insofern von Belang, als die Kombination der Inselgröße im Zusammenhang mit den tatsächlichen Beschreibungen Seitens des Klägers und der vorgelegten Lichtbilder bereits aufdrängt, dass die Bauarbeiten von hoher Intensität waren. Der Kläger hat insofern substantiiert dargelegt und dies wurde durch die Beweisaufnahme bestätigt, dass die Bauarbeiten ganztägig stattfanden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Bauarbeiten maßgeblichen Einfluss auf die Nutzbarkeit der Einrichtungen der Insel hatten. So konnte nach dem substantiierten Vorbringen des Klägers, welches durch die Lichtbilder unterstützt wird, der Pool, die Main-​Bar, das Restaurant, der Badmintonplatz, der eigene Bungalow des Klägers (sowie weitere Einrichtungen, wie der Hauptstrandabschnitt, der Volleyballplatz, der Tennisplatz, wobei diese im Rechtswahrungsschreiben vom 16.10.2014 nicht genannt worden sind und hier keine Berücksichtigung finden) nur eingeschränkt genutzt werden. Mit Blick auf den Badmintonplatz ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger eine konkrete Beeinträchtigung hinsichtlich der nicht möglichen Nutzung nicht vorgetragen hat, so steht nicht fest, ob der Kläger auch gerne Badminton gespielt hätte.

56. Weiterhin ist minderungsrelevant zu berücksichtigen, dass der Kläger substantiiert dargelegt hat, dass eine erhebliche Geräuschkulisse sich bei den Einrichtungen Pool, Restaurant, Main-​Bar und dem eigenen Bungalow vorlag durch die dort oder daneben (Bau von neuen Garten-​Bungalows oder Grundsanierung der Nachbar-​Bungalows) durchgeführten Bauarbeiten. Dies ist mit Blick auf die Minderungsquote insofern von Belang, als es sich bei den genannten Einrichtungen nicht um solche untergeordneter Art handelt und der eigene Bungalow des Klägers betroffen war.

57. Zur Überzeugung des Gerichts stand nach der Beweisaufnahme fest, dass mit den vom Kläger vorgetragenen Bauarbeiten, welche teils bis spät in die Nacht und an jedenfalls 1 bis 2 Tagen in der Nacht erfolgten, erhebliche Lärmbelästigungen einhergingen.

58. Dies ergibt sich aus den Aussagen der Zeugen … und …, die im Wesentlichen die Darstellungen des Klägers bestätigen.

59. Die Zeugin … hat angegeben, dass in unmittelbarer Nähe des Bungalows des Klägers ein Betonmischer stand, der von 7:00 Uhr morgens bis abends jeden Tag und auch manchmal nachts in Betrieb war. Die Zeugin bestätigte, dass in unmittelbarer Nähe des Bungalows des Klägers ein Nachbar-​Bungalow über den gesamten Zeitraum hinweg saniert wurde und dass die Renovierung mit Holz- und Betonarbeiten und einer beträchtlichen Lautstärke verbunden waren. Weiterhin berichtete die Zeugin, dass die Bauarbeiten im Bereich des Pools und der Bar bereits früh begannen und bis in die Nacht gingen. Die Zeugin … hat ihre Angaben schlüssig und widerspruchsfrei gemacht. Dies auch nach dem sie ein von ihr mitgebrachtem Zettel mit Notizen weggelegt hatte. Alleine die Tatsache, dass die Zeugin … Mitreisende und Ehefrau des Klägers ist, spricht nicht gegen ihre Glaubwürdigkeit. Letztlich wurden die Angaben der Zeugin … aber auch von Zeugen … bestätigt. Beide Zeugen haben von Renovierungen und Arbeiten bzw. Bauarbeiten von morgens bis abends und jedenfalls für 1 bis 2 Nächte auch nachts berichtet.

60. Im Wesentlichen hat der Zeuge … die Angaben der Zeugin … hinsichtlich der Bauarbeiten auf der Insel bestätigt. Der Zeuge berichtet über Lärm von morgens bis abends durch Gehämmere, Gesäge, Kreissäge und Geklopfe auf der Insel. Eine weitere zentrale Aussage des Zeugen … war, dass sein Bungalow sich zwar nicht in der unmittelbaren Nähe des Bungalows des Klägers befunden hat, er jedoch trotzdem eine Geräuschquelle wahrgenommen habe, welche von den Renovierungsarbeiten der Nachbar-​Bungalows des Klägers ausgingen. Er beschrieb es wie ein Brummen. Der Zeuge …, der sich zur gleichen Zeit auf der Insel befunden hat wie der Kläger, hat seine Angaben ohne Erinnerungslücken oder ähnlichem bekundet. Er konnte das gesamte Baustellengeschehen sehr plastisch, lebensnah und widerspruchsfrei wiedergeben. Er konnte sich sehr genau an die Örtlichkeit erinnern, diese Erinnerung deckte sich mit dem dem Gericht vorliegenden Lageplan der Insel. Der Zeuge … hat für das Gericht nachvollziehbar die Geschehnisse auf der Insel in eigenen Worten wiedergegeben. Eine Belastungstendenz zeigte der Zeuge … nicht, dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass er gerade u.a. nicht alles bestätigte, wofür er als Zeuge genannt wurde (z.B. das Anrufen der Reiseleitung oder dass der Betonmischer den ganzen Tag lief), da er selbst nicht die Gelegenheit hatte dies wahrzunehmen.

61. Zu der Überzeugung des Gerichts, über die Auswirkungen, d.h. der erheblichen Lärmbelästigungen, der von der Beklagten nur in zeitlicher Hinsicht bestrittenen Bauarbeiten, haben die vom Kläger vorgelegten Lichtbilder und CD mit Videoaufnahmen ebenfalls beigetragen. Auf den Bildern sind verschiedene Baustellen zu erkennen. Berücksichtigt man die Größe der Insel, drängt sich wegen der örtlichen Nähe die Erkenntnis auf, dass die Auswirkungen der Bauarbeiten auch mit Blick auf den dadurch verursachten Lärm erheblich waren. Auch die vom Kläger vorgelegte CD mit drei Aufnahmen bestätigen, dass die Bauarbeiten mit erheblichem Lärm verbunden waren. Auf der CD ist weiter zu erkennen, dass auch im Dunkeln weiter gearbeitet wurde. Zwar handelt es sich hierbei nur um eine Momentaufnahme, die Beklagte ist zu den Bauarbeiten in zeitlicher Hinsicht aber auch nicht weiter mit substantiiertem Vortrag entgegengetreten.

62. Die schriftliche Aussage der Zeugin … war hingegen insoweit nicht ergiebig, da sie selbst keine Wahrnehmungen über die Verhältnisse auf der Insel machen konnte. Auf der anderen Seite bestätigt die Zeugin, welche Teil der örtlichen Repräsentanz der Beklagten ist, dass die Bauarbeiten von Montag bis Sonntag von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr offiziell angesetzt waren, also täglich 12 Stunden. Gleichzeitig berichtet die Zeugin aber auch von Aussagen von Gästen, dass die Bauarbeiten manchmal bis 23:00 Uhr gingen.

9.

63. Zur Überzeugung des Gerichts steht weiterhin fest, dass der Kläger und die Zeugin … am 22.09.2014 und am 25.09.2014 vormittags mehrmals versucht haben die Reiseleitung vor Ort Frau … unter der angegeben Telefonnummer in der Kontaktbroschüre anzurufen. Dies ergibt sich aus der Aussage der Zeugin …. Sie hat die Darstellungen des Klägers bestätigt. Die Aussage war auch glaubhaft, denn sie war widerspruchsfrei und geschlossen. Vor allem nach Weglegen eines mitgebrachten Zettels mit Notizen konnte die Zeugin … weiter genaue Angaben zu den entscheidenden Punkten machen. Die Aussage des Zeugen … war hingegen in dieser Hinsicht unergiebig, da er nur vom Hörensagen über die Mängelanzeige berichten konnte.

64. Das Bestreiten des Kontaktaufnahmeversuches des Klägers mit Nichtwissen gemäß § 138 IV ZPO war rechtmäßig, denn es handelt sich um eine Tatsache die weder eigene Handlungen der Beklagten noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen ist.

10.

65. Der Minderungsanspruch entstand erst am 22.09.2014, denn erst an diesem Tag wurde der erste Versuch durch den Kläger vorgenommen, die Reiseleitung der Beklagten zu erreichen. Insoweit war der Tagesreisepreis für 12 Tage um 50% gemindert. Die Minderung entsteht kraft Gesetzes. Allerdings hat der Gesetzgeber in § 651d Abs. 2 BGB eine wichtige formelle Entstehungsvoraussetzung geschaffen. Danach hat der Reisende bei Vorliegen eines Reisemangels grundsätzlich eine Mängelanzeige zu erstatten; nur in Ausnahmefällen bedarf es ihrer nicht (MüKoBGB/Tonner BGB § 651d Rn. 1-​23, beck-​online). Erforderlich ist, dass der Reisende nicht schuldhaft unterlassen hat, den Mangel anzuzeigen. Hierbei handelt es sich um eine Entstehensvoraussetzung für die Minderung und nicht lediglich um eine Obliegenheit (vgl. LG Frankfurt a. M. RRa 2007, 27), so dass bei verspäteter Anzeige eines nach wie vor bestehenden Mangels eine Minderung grds. erst ab dem Zeitpunkt der Anzeige in Betracht kommt (vgl. OLG Düsseldorf NJW-​RR 1989, 735; LG Hannover NJW 1984, 1626) (BeckOK BGB/Geib BGB § 651d Rn. 3-​6, beck-​online). Vorliegend erfolgte erst nach 3 Tagen der Versuch einer Mangelanzeige. Die Mangelanzeige soll „sobald wie möglich“ erfolgen (vg. Fürich, Reiserecht, 7. Auflage, 2015m § 8, Rn 14). Es ist aber auch dem Reisenden zuzumuten, nach der Feststellung eines Mangels und einer gewissen Bedenkzeit dem Veranstalter Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Für den Zeitraum einer schuldhaften Verzögerung der Anzeige, wie hier, entfällt die Minderung.

66. Die Minderung tritt aber trotz Nichtvorliegen einer Mangelanzeige ab dem 22.09.2014 ein. Adressat der Anzeige ist in erster Linie der Reiseveranstalter und seine Vertreter, insbesondere die örtliche Reiseleitung, die zur Entgegennahme eines Abhilfeverlangens kurzfristig präsent, zumindest aber erreichbar sein muss (LG Frankfurt a. M. NJW 1985, 330 [331]; NJW-​RR 1986, 55) (BeckOK BGB/Geib BGB § 651c Rn. 43-​44, beck-​online). Vorliegend hatte die Beklagte eine Telefonnummer zur Verfügung gestellt mit Angaben einer zuständigen Reiseleitung vor Ort. Der Kläger hat während der normalen Geschäftszeiten mehrmals versucht die Reiseleitung vor Ort zu erreichen. Weitere Anstrengungen z.B. das Anrufen eines anderen Reiseleiters oder das weitere Herausfinden von zuständigen Personen war nicht erforderlich. Dass die von der Beklagten benannte Reiseleitung vor Ort vormittags nicht erreichbar war, kann nicht zu Lasten des Klägers gehen. Eine Mangelanzeige wurde ab dem 22.09.2014 nicht schuldhaft unterlassen. Eine Mangelanzeige kommt nicht in Betracht, wenn eine für Abhilfeverlangen oder Mängelanzeige zuständige Empfangsperson fehlt bzw. nicht erreichbar ist (MüKoBGB/Tonner BGB § 651 d Rn. 1-​23, beck-​online).

11.

67. Weiterhin war minderungsrelevant zu berücksichtigen, dass der Kläger im Rechtswahrung Schreiben vom 16.10.2014 gem. § 651 g Abs. 1 BGB innerhalb der Ausschluss lediglich Ansprüche wegen der Sachverhalte Pool, Main-​Bar, Restaurant, Betonmischer, Kernsanierung benachbarter Bungalows und Badmintonplatz geltend gemacht hat. Insofern waren auch nur diese im Rahmen der Minderung zu berücksichtigen.

12.

68. Schließlich hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 50 % des Einzeltagesreisepreises (=135,76 EUR) a 12 Tage, mithin in Höhe von 814,38 EUR an sich und in Höhe von 814,38 EUR an die Zeugin Anke Werder aus § 651 f Abs. 2 BGB. Das Gericht ist der Ansicht, dass eine Zahlung in Höhe von 50 % des Tagesreisepreises angemessen aber auch ausreichend ist. Die Höhe des Anspruchs war nach Ermessen des Gerichts festzusetzen. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände sind nicht nur geeignet, eine Minderung des Reisepreises zu begründen, sondern auch von einem solchen Gewicht, dass sie einen Anspruch auf Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreude tragen (§ 651f Abs. 2 BGB) begründen.

13.

69. Soweit der Klage stattgegeben wurde, ergibt sich der Zinsanspruch ab dem 09.07.2015 aus den § 291 BGB i.V.m. 288 Abs. 1 S. 1, 2 BGB. Im Übrigen teilen die Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung.

14.

70. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

15.

71. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11; 709; 711 ZPO.

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