Anspruchsabtretung Verordnung (EG) Nr. 261/2004

OLG Frankfurt: Anspruchsabtretung Verordnung (EG) Nr. 261/2004

Ein Reiseveranstalterunternehmen begehrt von einem Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004.

Das OLG Frankfurt änderte das vorangegangene Urteil des LG Frankfurt ab und entschied, dass Reiseveranstalter im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, auch abgetretene Ansprüche geltend machen kann.

OLG Frankfurt 16 U 39/11 (Aktenzeichen)
OLG Frankfurt: OLG Frankfurt, Urt. vom 15.11.2011
Rechtsweg: OLG Frankfurt, Urt. v. 15.11.2011, Az: 16 U 39/11
LG Frankfurt, Urt. v. 07.02.2011, Az: 25 O 279/09
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Oberlandesgericht Frankfurt

1. Urteil vom 15. November 2011

Aktenzeichen 16 U 39/11

Leitsätze:

2. Die Verordnung bezieht sich auf die Beziehung zwischen Luftfahrtunternehmen und dessen Fluggast. Aus diesem Grund können Reiseveranstalter im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 keine eigenen Ansprüche gegen Luftfahrtunternehmen geltend machen.

Reiseveranstalter können jedoch Ansprüche geltend machen, die ihnen von den Fluggästen abgetreten wurden.

Zusammenfassung:

3. Im folgenden Fall sind die Kunden der Klägerin durch einem Zubringerflug der Beklagten mit einer Verspätung von circa 4 Stunden am Bestimmungsort eingetroffen. Zusätzlich ging ein teil des Gepäcks verloren und wurde erst 4 Tage später nachgeliefert werden. Die Reisenden haben der Klägerin ihre Ansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen abgetreten.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat entschieden, dass abgetretene Ansprüche der Reisenden an den Reiseveranstalter aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegenüber einem Luftfahrtunternehmen geltend gemacht werden können. Ein Reiseveranstalter kann jedoch nicht selbstständig Ansprüche im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 gegen das Luftfahrtunternehmen geltend machen. Grund dafür sei, dass die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nur das Verhältnis zwischen dem ausführenden Luftfahrtunternehmen und dessen Fluggast regelt.

Tenor:

4. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7. Februar 2011, Az. 2 – 25 O 279/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

1.) 3.675,92 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5. Mai 2009 zu zahlen,

2.) 338,50 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Mai 2009,

3.) 1.984,02 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. Mai 2009;

4.) 192,90 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 26. Mai 2009,

5.) 1.885,- € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 85,- € seit dem 25. Mai 2009 und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.800,- € seit dem 12. Dezember 2009,

6.) 404,62 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 %. Die Kosten der zweiten Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für die erste Instanz auf 11.296,62 €und für die zweite Instanz auf 7.949,56 €(Berufung der Klägerin 2.834,61 €, Berufung der Beklagten 5.114,95 €) festgesetzt.

Gründe:

I.

5. Die Klägerin, ein Reiseveranstaltungsunternehmen, macht gegen die beklagte Fluglinie vor dem Hintergrund von Verspätungen bei der Beförderung ihrer Kunden sowie von verzögerter Beförderung des Gepäcks ihrer Kunden Ansprüche geltend, und zwar in der Hauptsache aus eigenem, hilfsweise aus abgetretenem Recht.

6. Sämtliche Kunden waren auf einen von der Beklagten durchgeführten Flug gebucht, der sie am …. April 2009 von Frankfurt/Main nach Madrid bringen sollte und der eine Verspätung von ca. 4,5 Stunden hatte, so dass die Reisenden ihre Anschlussflüge verpassten.

7. Bei sieben Kunden, die nach Panama weiterfliegen wollten, traf das Gepäck erst vier Tage später ein bzw. fehlte es in einem Fall während der gesamten Reise.

8. Die Kunden machen gegenüber der Klägerin reisevertragliche Minderungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend. Sie haben zudem ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten an die Klägerin abgetreten.

9. Die Parteien haben erstinstanzlich insbesondere darüber gestritten, ob die Klägerin bei der Beklagten Rückgriff für reisevertragliche Ansprüche nehmen kann und ob die Beklagte für die Flugverzögerung verantwortlich ist. Die Beklagte hat insoweit behauptet, die Verspätung habe auf einer Beschädigung des Flugzeugs beruht, die durch einen unbemerkten Rammstoß eingetreten sei.

10. Soweit in erster Instanz Ansprüche wegen eines verspäteten Rückflugs von San José / Costa Rica nach Madrid im Streit standen, sind diese nicht Gegenstand der Berufung.

11. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 244 bis 248 d.A.) Bezug genommen.

12. Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme zu der Ursache der Flugverzögerung durch Vernehmung eines Zeugen der Klage nur hinsichtlich eines Teils der abgetretenen Ansprüche stattgegeben.

13. Der Klägerin stünden keine eigenen Rechte gegen die Beklagte zu, da sie ihre Stellung als unmittelbare Vertragspartnerin der Beklagten bzw. den Abschluss eines Gruppenbeförderungsvertrags nicht schlüssig dargelegt habe. Sie habe aber gegen die Beklagte Ansprüche aus abgetretenem Recht ihrer Kunden aus Art. 7 der VO (EG) Nr. 261/2004. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sei bei über 5-stündiger Verspätung ein Ausgleichsanspruch gegeben, der hier jeweils 600,- € betrage. Einen Entlastungsbeweis habe die Beklagte nicht geführt. Daneben könne die Klägerin aus abgetretenem Recht nach Art. 19 bzw. 8 Montrealer Übereinkommen (MÜ) die durch die Verspätung entstandenen Taxi – und Mietwagenkosten der Reisenden ersetzt verlangen. Auch in diesem Zusammenhang könne sich die Beklagte für die Verspätung nicht exkulpieren, da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich seien, dass der Schaden an dem Flugzeug erst über Nacht entstanden sei. Ein abgetretener Anspruch der Klägerin wegen Verspätung des Reisegepäcks ihrer Kunden bestehe nicht, da die Klägerin keinen konkreten Schaden dargelegt habe und es außerhalb des Reisevertragsrechts insoweit keinen pauschalierten Entschädigungsanspruch gebe.

14. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 249 bis 255 d.A.) wird verwiesen.

15. Gegen dieses ihr am 18. Februar 2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 9. März 2011 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt und begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 17. Februar 2011 zugestellte Urteil mit einem am 17. März 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie mit einem am 18. April 2011 (= Montag) eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

16. Die Klägerin begehrt hinsichtlich des Flugs vom … April 2009 und seinen Folgen Stattgabe ihrer Klage aus eigenem Recht. Sie rügt, das Landgericht habe übersehen, dass das Bestehen eines Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien unstreitig sei.

17. Aus diesem als Werkvertrag anzusehenden Vertragsverhältnis habe sie gegenüber der Beklagten Ansprüche aus eigenem Recht. Die Abflugverspätung stelle einen Mangel dar, der nach § 634 Nr. 4 BGB zu einem Schadensersatzanspruch führe. Zumindest sei der Schadensersatzanspruch aus Verzug begründet. Ihr sei sämtlicher Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund der berechtigten Inanspruchnahme durch ihre Kunden entstehe. Dazu gehöre auch der Schaden wegen Verzögerung der Beförderung des Reisegepäcks.

17. Die Klägerin beantragt,

18. I. die Beklagte unter Abänderung des am 07. Februar 2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main Az.: 2-25 O 279/09, zu verurteilen, an die Klägerin aus eigenem Recht 1. € 3.675,92 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05. Mai 2009,

19. 2. weitere € 338,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08. Mai 2009,

20. 3. weitere € 1.984,02 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. Mai 2009,

21. 4. weitere € 192,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18. Mai 2009,

22. 5. weitere € 1.885,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06. Mai 2009,

23. 6. weitere € 192,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Mai 2009 und

24. 7. weitere € 404,62 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30.05.2009 zu bezahlen;

25. II. hilfsweise (für den Fall des Unterliegens – ganz oder teilweise – mit Klageziffer I)

26. die Beklagte unter Abänderung des am 07.02.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-25 O 279/09, zu verurteilen, die Klägerin aus eigenem Recht von

27. 1. € 3.675,92 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05. Mai 2009,

28. 2. weitere € 338,50 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08. Mai 2009,

29. 3. weitere € 1.984,02 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 16. Mai 2009,

30. 4. weitere € 192,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 18. Mai 2009,

31. 5. weitere € 1.885,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 06. Mai 2009,

32. 6. weitere € 192,90 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 11. Mai 2009 und

33. 7. weitere € 404,62 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 30. Mai 2009

34. gegenüber ihren Reiskunden freizustellen;

35. III. weiter hilfsweise (für den Fall des Unterliegens – ganz oder teilweise – mit den Klageanträgen Ziffer I und II)

36. die Beklagte unter Abänderung des am 07.02.2011 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-25 O 279/09, an die Klägerin aus abgetretenem Recht

37. 1. € 3.675,92,

38. 2. weitere € 338,50,

39. 3. weitere € 1.984,02,

40. 4. weitere € 192,90,

41. 5. weitere € 1.885,00,

42. 6. weitere € 192,90,

43. 7. weitere € 404,62,

44. jeweils nebst Zinsen aus den einzelnen Beträgen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

45. Die Beklagte beantragt,

46. die Berufung zurückzuweisen.

47. Zu ihrer eigenen Berufung beantragt die Beklagte,

48. unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen.

49. Die Klägerin beantragt,

50. die Berufung zurückzuweisen.

51. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Da das Montrealer Übereinkommen anwendbar sei, könne die Klägerin als vertraglicher Luftfrachtführer gegen die Beklagte als ausführenden Luftfrachtführer keine Schadenspositionen geltend machen, die auf dem deutschen Reiserecht beruhten. Im Übrigen habe sich die Beklagte exkulpiert.

52. Mit ihrer eigenen Berufung rügt die Beklagte die Feststellung des Landgerichts, dass der Schaden an dem Flugzeug bereits bei der Landung vorhanden gewesen sei. Das Landgericht habe anderslautenden Vortrag und entsprechende Beweisangebote der Beklagten nicht beachtet.

53. Die Klägerin weist auf ihr detailliertes Bestreiten eines angeblich unbemerkt gebliebenen Rammstoßes und auf die durchgeführte Beweisaufnahme hin und tritt einer weiteren Beweisaufnahme entgegen.

54. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

55. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und überwiegend begründet, die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

56. 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 6.149,56 € aus §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB.

57. a) Die Klägerin rügt zu Recht die Annahme des Landgerichts, sie habe ihre Stellung als Vertragspartnerin der Beklagten nicht substantiiert dargelegt.

58. Die Beklagte hat zwar in ihrer Klageerwiderung vom 19. Oktober 2009 behauptet, nicht mit der Klägerin, sondern mit deren Kunden Luftbeförderungsverträge geschlossen zu haben. Die Beklagte hat aber den weiteren Vortrag der Klägerin, wonach zwischen den Parteien eine vertragliche Beziehung in Form eines sogenannten Gruppenbeförderungsvertrags bestand, die Klägerin Reiseveranstalterin ist und bei der Beklagten für ihre Kunden im eigenen Namen Flüge bucht, nicht mehr ausdrücklich bestritten. In der Berufung hat die Klägerin zudem einen Gruppenbuchungsvertrag vom 8. Mai 2008 für den streitgegenständlichen Flug vorgelegt. Auch befinden sich für die Familie Dr. A und Herrn B Buchungsbestätigungen in der Akte, aus denen sich ergibt, dass die Klägerin ihrerseits im Rahmen einer Pauschalreise die Durchführung eines Flugs schuldete; dies spricht ebenfalls dafür, dass sie die Flugleistung im eigenen Namen bei der Beklagten gebucht hat. Diese ist in der Berufungsinstanz der Behauptung der Klägerin, mit ihr unmittelbar in vertraglichen Beziehungen zu stehen, auch nicht mehr entgegen getreten.

59. Der Senat geht deshalb davon aus, dass die Klägerin mit der Beklagten Luftbeförderungsverträge geschlossen hat.

60. b) Bei einem Luftbeförderungsvertrag handelt es sich um einen Werkvertrag im Sinne der § 631 ff. BGB (ggfls. als Werkvertrag zugunsten Dritter). Die Beklagte als Luftfrachtführerin schuldete daraus den Transport der Fluggastes und ihres Gepäcks (Führich, Reiserecht, 6. A., Rn. 954 und 957, so auch bereits OLG Frankfurt, Urteil vom 23. August 2007, 3 U 207/06 = RRa 2008, 38).

61. c) Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht ordnungsgemäß nachgekommen. So hatte der Flug von Frankfurt nach Madrid ca. 4,5 Stunden Verspätung, und das Gepäck der Reisegruppe, die nach Panama reisen wollte, traf erst vier Tage später ein bzw. stand im Fall der Kundin C während der gesamten Reise nicht zur Verfügung.

62. Entgegen der Annahme der Klägerin stellt die Flugverspätung allerdings keinen Mangelder geschuldeten Beförderungsleistung dar, die als solche nicht dadurch schlechter wird, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt erbracht wird; ob dem Fluggast – oder hier der Klägerin – durch die Verspätung ein Nachteil entsteht, hängt vielmehr ganz von den persönlichen Verhältnissen ab (BGH, Urteil vom 28. Mai 2009, Xa ZR 113/08 = NJW 2009, 2743). Soweit sich im Einzelfall durch die Verzögerung ein Schaden einstellt, ist dieser von den Regeln des Verzugs erfasst (BGH, a.a.O.). Gleiches gilt nach Auffassung des Senats für die verspätete Beförderung des Gepäcks.

63. d) Mit der Verspätung des Flugs und der verzögerten Beförderung des Gepäcks ist die Beklagte in Verzug geraten, ohne dass es einer Mahnung bedurfte. Eine Mahnung ist nach § 286 Abs. 2 Ziff. 1 BGB nicht erforderlich, wenn für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist. Einer Flugbuchung liegen konkrete Abflugs- und Ankunftszeiten zugrunde; der Zeitpunkt für die Leistung ist fest bestimmt (Staudinger, RRa 2005, 249). Mit dem Nichteinhalten der konkreten Zeiten ist Verzug eingetreten.

64. e) Ein Verzug der Beklagten ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die rechtzeitige Leistung infolge eines Umstands unterblieben wäre, den die Beklagte nicht zu vertreten hätte (§ 286 Abs. 4 BGB).

65. Hinsichtlich der verspäteten Beförderung und Auslieferung des Gepäcks fehlt es bereits an einem Vortrag der Beklagten zu den Ursachen, so dass sie sich insoweit nicht entlastet hat. Hinsichtlich der Flugverzögerung beruft sich die Beklagte ohne Erfolg auf das Vorliegen von höherer Gewalt. Die Beklagte behauptet insoweit, das Flugzeug sei am Abend nach der Ankunft in Frankfurt unbeschädigt auf seiner Parkposition geparkt worden. Das Flugzeug sei dann unbemerkt im stehenden Zustand gerammt worden. Diese Beschädigung sei am Morgen kurze Zeit vor dem Abflug festgestellt worden und habe zu der Verzögerung geführt.

66. Mit diesem Vortrag vermag sich die Beklagte nicht zu entlasten. Zwar steht aufgrund der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme und des von der Beklagten eingereichten Structure Defect Report zur Überzeugung des Senats fest, dass am Morgen des …. April 2009 vor dem geplanten Abflug eine hühnereigroße Delle an der Außenhaut eines Flügels festgestellt wurde. Es kann jedoch offen bleiben, on dieser Schaden am Vorabend der Ankunft noch nicht vorhanden war oder eventuell lediglich nicht entdeckt wurde, Es steht nämlich nicht fest, wie die Delle entstanden sei soll. Die Behauptung der Beklagten, diese Delle sei dadurch entstanden, dass das Flugzeug „gerammt“ worden sei, ist nicht nachvollziehbar, zumal die Klägerin unbestritten darauf hinweist, dass bei den für Luftfahrzeugbeschädigungen zuständigen Dienststellen des Frankfurter Flughafens ein solcher Vorfall nicht gemeldet wurde. Soweit der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Vorlage eines Fotos auf seinem Handy die Möglichkeit ansprach, dass das Flugzeug bei dem Beladevorgang „gerammt“ und beschädigt worden sein könnte, hätte die Beklagte für ein unsachgemäßes Vorgehen eines als Erfüllungsgehilfe beim Beladen tätigen Mitarbeiters bzw. Unternehmens einzustehen.

67. f) Die Beklagte ist der Klägerin zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den die Klägerin durch die Flugverzögerung erlitten hat. Dieser ist ein Vermögensschaden dadurch entstanden, dass sie wegen des von der Beklagten zu vertretenden Verzugs ihrerseits – dem Grunde und der Höhe nach von der Beklagten nicht bestrittenen – reisevertraglichen Minderungs- und Schadensersatzansprüchen (§§ 651 d, 651 f Abs. 1 BGB) ihrer Kunden ausgesetzt ist und zusätzliche eigene Aufwendungen hatte. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Ansprüche über insgesamt 6.149,56 €:

68. – 1.375,92 €(Klageantrag Ziff. 1 – Minderung des Reisepreises wegen Verspätung der Kunden Dr. D, E, Dr. F, Ehepaar C, G und Prof. Dr. H)

69. – 2.300,- €(Klageantrag Ziff. 1 – Minderung des Reisepreises wegen verspäteter/nicht erfolgter Gepäckbeförderung bzw. -auslieferung)

70. – 1.449,41 €(Klageantrag Ziff. 3 – Minderung des Reisepreises durch Familie Dr. A)

71. – 373,62 € (Klageantrag Ziff. 7 – Minderung des Reisepreises durch den Kunden B).

72. – 534,61 €(Klageantrag Ziff. 3 – eigene Kosten der Klägerin für die verzögerungsbedingte Umbuchung der Transfers bei Familie Dr. A)

73. – 85,- €(Klageantrag Ziff. 5 – Schadensersatz wegen Taxikosten der Familie I)

74. – 31,- €(Klageantrag Ziff. 7 – Schadensersatz wegen Mietwagenkosten Kunde B).

75. Soweit darüber hinaus die Kundin I mit Anspruchsschreiben vom 30. April 2009 (vgl. Bl. 159 ff. d.A.) von der Klägerin die Zahlung von 1.800,- € begehrt, macht sie keine Reisepreisminderung, sondern eine Entschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden: EUFlugVO) geltend. Für diese haftet die Klägerin aber nach Art. 3 Abs. 5 EUFlugVO nicht, da sie nicht das ausführende Luftfahrtunternehmen war.

76. g) Soweit sich die Klägerin den oben dargelegten Ansprüchen ihrer Kunden ausgesetzt sieht, diese aber noch nicht erfüllt hat, kann sie dennoch von der Beklagten Zahlung – und nicht nur Befreiung von ihren Verbindlichkeiten – verlangen. Verweigert der Schuldner jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig, wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (vgl. nur BGH, Urteil vom 13. Januar 2004, XI ZR 355/02 = MDR 2004, 520). Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, bereits außergerichtlich jede Einstandspflicht abgelehnt zu haben, nicht bestritten, so dass sich der Freistellungsanspruch der Klägerin nach § 250 S. 2 BGB in einen Schadensersatzanspruch umgewandelt hat, ohne dass es einer Fristsetzung zur Herstellung – d.h. Haftungsfreistellung – bedurft hätte.

77. h) Der Klägerin ist nicht deshalb die Geltendmachung des Schadensersatzes verwehrt, weil die Ansprüche ihrer Kunden ihr gegenüber verjährt wären.

78. Abgesehen davon, dass die insoweit beweisbelastete Beklagte dem gegen eine Verjährung der Ansprüche sprechenden Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 23. September 2011 nicht entgegen getreten ist, könnte sich die Klägerin ihrerseits nach Treu und Glauben ihren Kunden gegenüber nicht auf Verjährung berufen, nachdem sie sich ihnen gegenüber verpflichtet hat, bei einem Erfolg der Klage die Ansprüche zu befriedigen.

79. i) Schließlich stehen der Geltendmachung der Ansprüche die Vorschriften des Montréaler Übereinkommens (MÜ) nicht entgegen; dieses findet nämlich entgegen der Auffassung der Beklagten im Rechtsverhältnis der Parteien untereinander keine Anwendung.

80. aa) Das regelt die Haftung des Luftfrachtführers (u.a.) auf Schadensersatz bei Schäden (Personen-, Gepäck- und Verspätungsschäden) des Fluggastes (vgl. Führich, a.a.O. Rn. 922). Seine Regelungen sind nur im Verhältnis von Fluggästen zum Luftfrachtführer, nicht aber im Verhältnis zwischen Luftfrachtführer und Reiseveranstalter anwendbar (Führich, a.a.O., Rn. 957, OLG Frankfurt, a.a.O.). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin als „vertraglicher Luftfrachtführer“ und die Beklagte als „ausführender Luftfrachtführer“ im Sinne von Art. 39 MÜ anzusehen sind. In diesem Fall haften zwar beide Luftfrachtführer nach Art. 40 MÜ dem Fluggast gegenüber (gesamtschuldnerisch) aus dem Übereinkommen, wobei Art. 44 MÜ regelt, dass der Geschädigte keinen höheren Schadensersatz erhalten kann als den Betrag, den er nach dem von dem am höchsten haftenden Ersatzpflichtigen verlangen kann (Reuschle, MÜ, Art. 45 Rn. 1). Dies betrifft aber nicht das Innenverhältnis zwischen den beteiligten Luftfrachtführern zueinander. Art. 48 bestimmt ausdrücklich, dass das Kapitel V (Art. 39 bis 47 – Luftbeförderung durch einen anderen als den vertraglichen Luftfrachtführer) nicht die Rechte und Pflichten der Luftfrachtführer untereinander einschließlich der Rechte auf Rückgriff oder Schadensersatz berührt. Das regelt nur die Rechtsbeziehungen zwischen den beiden Luftfrachtführern im Außenverhältnis zu den Reisenden; das Innenverhältnis zwischen den Luftfrachtführern wird dem anwendbaren Recht überlassen (Reuschle, Art. 48 Rn. 1 und 3; vgl. auch OLG Frankfurt, a.a.O.). Da die Parteien insoweit über einen Werkvertrag miteinander verbunden sind, stehen der Klägerin gegen die Beklagte auch (werk-) vertragliche Ersatzansprüche zu.

81. bb) Die Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin ist auch nicht deshalb auf eine Haftung nach dem beschränkt, weil die Reisenden auch gegenüber der Klägerin nur Ansprüche nach dem MÜ geltend machen könnten. Nach Art. 29 MÜ kann zwar bei der Beförderung von Reisenden und Reisegepäck ein Anspruch auf Schadensersatz – aus welchem Rechtsgrund auch immer – nur unter den Voraussetzungen und mit den Beschränkungen geltend gemacht werden, die das vorsieht. Dies betrifft jedoch nur Schadensersatzansprüche, nicht aber Ansprüche, die auf eine andere Rechtsfolge als Schadensersatz gerichtet sind (Führich, a.a.O., Rn. 947). Daraus folgt vorliegend zum einen, dass die Kunden der Klägerin ihr gegenüber aufgrund des nicht gehindert sind, (nicht auf Schadensersatz gerichtete) Minderungsansprüche geltend zu machen (vgl. ausdrücklich zu Minderungsansprüchen wegen Transport des Gepäcks Führich, a.a.O. Rn. 314 k); zum anderen stehen den Kunden der Klägerin dieser gegenüber im Hinblick auf die durch die Verspätung entstandenen Schäden (Taxikosten, Mietwagenkosten) auch Schadensersatzansprüche nach Art. 19 S. 1 MÜ zu, für die die Klägerin Regress bei der Beklagten nehmen kann.

82. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiterhin aus abgetretenem Recht der Kundin I und ihrer Kinder einen Anspruch auf Zahlung von 1.800,- € aus Art. 7 Abs. 1 S. 1 a EUFlugVO i.V.m. § 398 BGB.

83. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt, dass nach der von dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 18. Februar 2010, Xa ZR 95/06 = NJW 2010, 2281) übernommenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19.11.2009, C – 402/07, C – 432/07 = NJW 20010, 43) der in Art. 7 EUFlugVO vorgesehene Ausgleichsanspruch auch dann besteht, wenn der Fluggast wegen des verspäteten Fluges sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglichen Ankunftszeit erreicht, wobei ein Kürzung dieses Anspruchs nach Art. 7 Abs. 2 EUFlugVO ausscheidet, wenn sich die Flugbeförderung bei einer Strecke von über 3.500 km um mehr als vier Stunden verspätet. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, da die Kundin I mit ihren Kindern wegen der Verzögerung des Flugs von Frankfurt nach Madrid ihr Ziel erst mit einer Verspätung von 43 Stunden erreichte; der Kundin steht demnach gegenüber der Beklagten ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 3 x 600,- € = 1.800,- € zu, den sie an die Klägerin abgetreten hat.

84. Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 EUFlugVO ausgeschlossen, da die Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände im Sinne dieser Vorschrift zurück geht.

85. Nach dieser Vorschrift ist das ausführende Luftfahrtunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

86. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 222. Dezember 2008, C 549/07 = NJW 2009, 347) und des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. November 2009, Xa ZR 76/07 = NJW 2010, 1070) dürfen die entschuldigenden Vorkommnisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der betroffenen Fluggesellschaft sein und aufgrund ihrer Natur oder Ursache von ihr tatsächlich nicht beherrschbar sein. Technische Defekte können nur dann als außergewöhnliche Umstände angesehen werden, wenn sie beispielsweise auf versteckten Fabrikationsfehlern, Sabotageakten oder terroristischen Angriffen beruhen. Vorliegend lag zwar eine Beschädigung der Außenhaut eines Flügels des Flugzeugs vor; diese ist jedoch weder durch einen Sabotageakt oder terroristischen Angriff entstanden noch beruhte sie auf einem versteckten Fabrikationsfehler. Zwar ist die Ursache unklar; da aber beispielsweise auch eine Beschädigung beim Beladen in Betracht kommt, hat die Beklagte bereits nicht nachgewiesen, dass sich die Beschädigung nicht hätte verhindern lassen.

87. 3. Da die Beklagte aufgrund der Anspruchsschreiben der Klägerin vom 21. April 2009, 8. Mai 2009 und 18. Mai 2009 in Verzug geraten ist, hat sie nach §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 2 BGB auch Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen (Klageanträge Ziff. 1, 3 und 7).

88. Hinsichtlich der Familie I (Klageantrag Ziff. 5) wurde die Beklagte erstmalig mit anwaltlichem Schreiben vom 11. Mai 2009 gemahnt. Allerdings hatte die Klägerin zu diesem Zeitpunkt lediglich einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte in Höhe von 85,- € (Taxikosten), so dass nur insoweit Verzugszinsen – und zwar auch erst nach Ablauf der in dem Mahnschreiben genannten Zahlungsfrist bis zum 25. Mai 2009 – zuerkannt werden können. Zinsen für den abgetretenen Ausgleichsanspruch können erst ab Rechtshängigkeit der abgetretenen Ansprüche (12. Dezember 2009) geltend gemacht werden, und insoweit auch nur zu 5 % über dem Basiszinssatz, da die Zedentin Verbraucherin ist.

89. 4. Aufgrund des Zahlungsverzugs hat die Beklagte nach §§ 280 Abs. 2,286 BGB auch die von der Klägerin aufgewandten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu erstatten (Klageantrag Ziff. 2 und 4) mit Ausnahme der für das anwaltliche Mahnschreiben betreffend die Ansprüche I entstandenen Kosten.

90. Insoweit wurden zum einen nicht bestehende eigeneAnsprüche der Klägerin in Höhe von 1.800,- € geltend gemacht; zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin den Schadensersatzanspruch in Höhe von 85,- € vor Einschaltung des Rechtsanwalts bereits angemahnt hatte und sich die Beklagte insoweit in Verzug befand.

91. Der Zeitpunkt, ab dem jeweils Verzugszinsen auf die Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen sind, war entsprechend der in den anwaltlichen Mahnschreiben angegebenen Zahlungsziele festzusetzen.

92. Nach alledem hat die Berufung der Klägerin überwiegend Erfolg, während die Berufung der Beklagten zurückzuweisen war.

III.

93. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO, § 26 Ziff. 8 EGZPO.

94. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Zwar gibt es noch keine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage der Anwendbarkeit der im Verhältnis zwischen einem Reiseveranstalter und einer Fluglinie; der Senat weicht jedoch weder von dazu ergangener obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.) ab noch sind gegenteilige Meinungen in der Literatur ersichtlich, so dass der Senat derzeit keine Veranlassung zu einer Klärung durch den Bundesgerichtshof sieht.

95. Der Streitwert für die erste Instanz folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 S. 2 GKG. Da die Klägerin die Klage sowohl auf eigene als auch hilfsweise auf abgetretene Forderungen gestützt hat und in Höhe von 1.800,- € eine Entscheidung über die abgetretenen Ansprüche ergeht, war der sich aus den Anträgen erster Instanz ergebende Streitwert um 1.800,- € zu erhöhen.

96. Der Streitwert für die Berufung folgt aus § 47 Abs. 1 GKG.

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