Reisepreisminderung i. H. v. 5 % wegen 15-stündiger Flugverspätung
LG Düsseldorf: Reisepreisminderung i. H. v. 5 % wegen 15-stündiger Flugverspätung
Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Reise mit Flug und Hotelaufenthalt gebucht. Der Hinflug verzögerte sich um 15 Stunden. Hierfür wurde ihnen vom Amtsgericht eine Reisepreisminderung zugestanden. In einem separaten Verfahren erlangten die Kläger auch Entschädigungszahlungen aus der VO (EG) Nr. 261/2004.
Die Beklagte hat gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt. Sie ist der Ansicht, dass durch die Minderung und die Entschädigung eine unzulässige Dopplung entstehe.
Das Landgericht hat die Berufung abgewiesen. Die Entschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 diene dem Ausgleich des immateriellen Schadens, während die Reisepreisminderung einen wirtschaftlichen Schaden wegen nicht verbrachter Urlaubszeit ausgleicht. Daher konnten die Kläger beides erlangen.
LG Düsseldorf | 22 S 237/15 (Aktenzeichen) |
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LG Düsseldorf: | LG Düsseldorf, Urt. vom 04.12.2015 |
Rechtsweg: | LG Düsseldorf, Urt. v. 04.12.2015, Az: 22 S 237/15 |
AG Neuss, Urt. v. 02.06.2015, Az: 75 C 5030/14 | |
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Leitsatz:
2. Verzögert sich der Hinflug einer Reise können sowohl Ausgleich nach der VO (EG) Nr. 261/2004 als auch Minderung des Reisepreises geltend gemacht werden.
Zusammenfassung:
3. Die Kläger hatten bei der Beklagten eine Reise mit Flug von Paderborn nach Antalya und Hotelaufenthalt gebucht. Der Hinflug verzögerte sich um 15 Stunden. Hierfür hatten sie vor dem Amtsgericht Neuss erfolgreich eine Reisepreisminderung erstritten. In einem separaten Verfahren vor dem Amtsgericht Düsseldorf erlangten die Kläger auch Entschädigungszahlungen aus der VO (EG) Nr. 261/2004.
Die Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss, das ihnen Minderung zugesprochen hatte, Berufung eingelegt. Die Beklagte ist der Ansicht, dass durch die Minderung und die Entschädigung eine Dopplung entstehe, die die Kläger unzulässigerweise besser stelle als ohne den Schadenseintritt.
Das Landgericht hat die Berufung abgewiesen. Anders als in einem BGH-Urteil, in dem die Dopplung von Ausgleichszahlung und Reisepreisminderung bei einer Verspätung des Rückflugs nicht zulässig war, sei das Urteil des Amtsgerichts hier richtig. Die Reisepreisminderung gleiche hier einen tatsächlich erlittenen wirtschaftlichen Schaden wegen nicht verbrachter Urlaubszeit aus. Bei dem BGH-Urteil habe es einen solchen nicht gegeben, da Rück- und nicht Hinflug verspätet war. Die Entschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 hingegen diene dem Ausgleich des immateriellen Schadens, also insbesondere der verursachten Unanehmlichkeiten. Daher konnten die Kläger hier beides erlangen. Das Urteil des Amtsgerichts, das ihnen eine Minderung des Reisepreises von 186,45 EUR auf der Grundlage eines Gesamtpreises von 3.390 EUR zugesprochen hatte, wurde daher bestätigt.
Tenor:
4. Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.06.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss (75 C 5030/14) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
I.
5. Die Kläger begehren mit der vorliegenden Klage eine Reisepreisminderung i. H. v. 5 % wegen einer fünfzehnstündigen Flugverspätung.
6. Hinsichtlich des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
7. Es haben sich folgende Änderungen bzw. Ergänzungen ergeben:
8. Die Kläger verfolgten zugleich gegen die ausführende Fluggesellschaft X Ausgleichsansprüche nach der VO (EG) Nr. 261/2004. Diesbezüglich haben sie durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a. M. zwischenzeitlich jeweils 400 EUR als Ausgleichsleistung von der ausführenden Fluggesellschaft X zugesprochen erhalten.
9. Das Amtsgericht hat der auf Zahlung i. H. v. 186,45 EUR nebst Zinsen und Nebenforderungen gerichteten Klage stattgegeben. Mit der vom Amtsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren nach Klageabweisung weiter. Die Kläger beantragen die Zurückweisung der Berufung.
10. Die Beklagte macht geltend, das Amtsgericht habe zu Unrecht der Klage stattgegeben.
11. Die Entscheidung des BGH zu einer Rückflugkonstellation (NJW 2015, S. 553), wonach ein Ausgleichsanspruch nach der VO (EG) Nr. 261/2004 nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung auf einen Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises nach § 651d Abs. 1 S. 2, 346 ff. BGB wegen Flugverspätungen anzurechnen sei, sei auch auf die hier vorliegende Hinflugkonstellation übertragbar.
12. Anders als das Amtsgericht meine, komme es nicht darauf an, dass sich ein verspäteter Hinflug anders als ein verspäteter Rückflug auch auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Reiseleistungen vor Ort (z. B. Nutzung des Swimming-Pools, Strandbesuche, Ausflüge, Aktivitäten und Animateur-Programm, gemeinsames Essen) auswirke.
13. Die Ausgleichsleistungen nach der VO (EG) Nr. 261/2004 dienten der Abgeltung sämtlicher Unannehmlichkeiten und Ärgernisse, welche Folge der Verspätung seien. Eine Differenzierung zwischen dem durch die Verspätung eintretenden Zeitverlust an sich und den weiteren Folgen der Verspätung sei daher nicht angezeigt.
II.
14. Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
III.
15. Die Berufung ist hingegen unbegründet.
1.
16. Das Amtsgericht hat den Klägern zu Recht einen Anspruch auf Reisepreisminderung i. H. v. 186,45 EUR gem. §§ 651d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB zuerkannt.
A.
17. Die Parteien sind durch einen Reisevertrag i. S. v. § 651a Abs. 1 BGB über eine Pauschalreise nach Antalya vom 15.09. bis zum 25.09.2014 inklusive Hin- und Rückflug und Unterbringung im Hotel „Z“ zu einem Gesamtreisepreis von 3.390 EUR verbunden.
B.
18. Die Reise war mangelhaft i. S. v. § 651c Abs. 1 BGB. Der Hinflug von Paderborn nach Antalya am 15.09.2014 hatte eine Verspätung von 15 Stunden.
19. Nach herrschender Auffassung sind Flugverspätungen bei einem Reisevertrag bis zu etwa vier Stunden grundsätzlich hinzunehmen. Abflugverzögerungen, welche über diese Grenze hinausgehen, begründen einen Reisemangel i. S. v. § 651c Abs. 1 BGB und berechtigten zur Minderung nach § 651d BGB. Hierbei wird überwiegend für jede weitere, über vier Stunden hinausgehende Verzögerungsstunde ein Minderungsbetrag von 5 % des rechnerischen Tagesreisepreises, maximal aber 20 % des Gesamtreisepreises veranschlagt (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 9 Rn. 12 m. w. N.).
20. Bei der Berechnung der Minderungsquote ist im vorliegenden Fall somit eine Verspätung von 11 Stunden zu berücksichtigen. Dies ergibt einen Minderungsbetrag i. H. d. Klageforderung von 186,45 EUR (Gesamtreisepreis: 3.390 EUR / 10 Reisetage x 0,05 x 11 Stunden).
2.
21. Dieser Anspruch ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Beklagte auf die Anrechnung einer den Klägern von der ausführenden Fluggesellschaft X gewährten Ausgleichsentschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 i. H. v. jeweils 400 EUR beruft.
A.
22. Der BGH hat mit Urteil v. 30.09.2014 – X ZR 126/13, NJW 2015, S. 553 entschieden, dass sich die Passagiere eines verspäteten Rückflugs (Verspätung von 25 Stunden) eine ihnen von der ausführenden Fluggesellschaft gewährte Ausgleichsentschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 gem. Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO i. V. m. den Grundsätzen zur Vorteilsausgleichung auf einen Reisepreisminderunganspruch nach den §§ 651d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4, 346 ff. BGB anrechnen lassen müssen, wenn der Mangel der Reiseleistung allein in der Verspätung des Fluges besteht.
23. Das Schrifttum ist der Entscheidung des BGH überwiegend gefolgt (vgl. Staudinger/Bauer, NJW 2015, S. 1485, 1486; Staudinger, RRa 2015, S. 62; Bergmann, VuR 2015, S. 323, 327; Schmid, NJW 2015, S. 513, 517; ablehnend hingegen Kulhanek, RRa 2015, S. 58).
24. Der Minderungsanspruch nach §§ 651d Abs. 1 S. 2, 638 Abs. 4, 346 ff. BGB, so der BGH, sei nach der vorzunehmenden autonomen Auslegung ein „weitergehender Schadenersatzanspruch“ i. S. v. Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO. Entscheidend für den Begriff des weitergehenden Schadens sei, ob dem Fluggast mit dem Anspruch eine Kompensation für die durch die Nicht- oder Schlechterfüllung der Verpflichtung zur Luftbeförderung, etwa durch eine große Verspätung, erlittenen Nachteile gewährt wird, wobei es sich dabei nicht nur um einen Vermögensschaden, sondern auch um einen immateriellen Schaden handeln könne, also insbesondere auch die dem Fluggast durch die Nichtbeförderung, Annullierung oder große Verspätung verursachten Unannehmlichkeiten (vgl. BGH, a. a. O.).
25. Nach den im deutschen Schadensersatzrecht bekannten Grundsätzen der Vorteilsausgleichung seien dem Geschädigten in gewissem Umfang diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Zusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen seien. Es solle ein gerechter Interessenausgleich zwischen den bei einem Schadensfall widerstreitenden Interessen herbeigeführt werden, indem der Geschädigte einerseits nicht besser gestellt werde, als er ohne das schädigende Ereignis stünde, ihm aber andererseits auch nur solche Vorteile auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, also dem Geschädigten zumutbar sei und den Schädiger nicht unangemessen entlaste (vgl. BGH, a. a. O.).
26. Beruhe der Reisemangel i. S. v. § 651c Abs. 1 BGB ausschließlich auf der Flugverspätung, dann verfolgten sowohl die Ansprüche nach § 651d BGB als auch nach der VO (EG) Nr. 261/2004 den Zweck, den Fluggast für die aufgrund der Flugverspätung entstandenen Unannehmlichkeiten zu entschädigen. Würde man dies unberücksichtigt lassen, erhielte der Reisende eine „Überkompensation“ ohne dass dies durch sachliche Gründe gerechtfertigt wäre (vgl. BGH, a. a. O.).
B.
27. Diese Rechtsprechung ist nach Auffassung der Kammer auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der vom BGH entschiedene Fall betraf einen verspäteten Rückflug. Im hier zu entscheidenden Fall war ein Hinflug um 15 Stunden verspätet. Bei einer geplanten Ankunft am 15.09.2014 um 23:35 Uhr in Antalya ergibt dies eine tatsächliche Ankunftszeit in Antalya um ca. 14:35 Uhr. Hierdurch ging den Klägern über die mit der Verspätung zusammenhängenden Unannehmlichkeiten und den Zeitverlust hinaus – anders als bei einem verspäteten Rückflug – also etwa ein halber Urlaubstag der zehntägigen Reise verloren. Während dieses halben Urlaubstages konnten sie die Reiseleistungen der Beklagten vor Ort (Hotelunterkunft, Freizeitattraktionen im Hotel, Verpflegung, Stadtbesichtigung etc.) nicht entgegennehmen. Hierdurch wurde das reisevertragliche Äquivalenzverhältnis empfindlich gestört. Die Hinflugverspätung führte daher nicht nur zu einem immateriellen Schaden, sondern zugleich zu einem messbaren Vermögensschaden.
28. Der Berufung ist zuzugeben, dass das Minderungsrecht nach § 651d BGB nicht allein dem Ausgleich des „materiellen Äquivalenzverhältnisses“ von Leistung und Gegenleistung, sondern auch dem Ausgleich eines immateriellen Schadens dient, weil der Reiseveranstalter nicht allein die bloße Erbringung der Reiseleistungen schuldet, sondern eine bestimmte Gestaltung der Reise zu Erholungszwecken (vgl. hierzu Staudinger, RRa 2015, S. 62, 63 f.).
29. Anders als bei einer Verzögerung des Rückfluges sind bei einer Hinflugverzögerung aber zugleich die vom Reiseveranstalter vor Ort zu erbringenden Reiseleistungen teilweise beeinträchtigt. Bei einer Verzögerung des Rückfluges hat der Reiseveranstalter bis auf die Rückbeförderung des Reisenden sämtliche Reiseleistungen bereits erbracht. Eine „Rückwirkung“ der verzögerten Rückbeförderung auf die bereits vom Reisenden in Anspruch genommenen Reiseleistungen ist daher im Grundsatz nicht möglich. Eine Ausnahme hat der BGH ausschließlich für besonders schwere und einschneidende Ereignisse gemacht, welche dazu führen können, dass eine bereits vom Reiseveranstalter mangelfrei erbrachte Reise nachträglich vollständig entwertet wird (vgl. BGH, NJW 2008, S. 2775 – Beinahe-Absturz). Ein solcher Fall lag in dem vom BGH entschiedenen Fall (NJW 2015, S. 553: Verspätung des Rückflugs um 25 Stunden) nicht vor. Eine (auch erhebliche) Verspätung ist mit einem Beinahe-Absturz nicht vergleichbar.
30. Dieser bei einer Hinflugverspätung durch die Störung des Äquivalenzverhältnisses eintretene zusätzliche Mangelunwert geht über den bloßen Zeitverlust und die dadurch verursachten immateriellen Folgen für die private Lebensführung (z. B. verpasste Termine, verpasste Urlaubszeit, verpasste Hochzeits- oder Geburtstagsfeier etc.) hinaus und schlägt sich im Vermögen des Reisenden unmittelbar nieder.
C.
31. Liegt aber auch ein materieller Vermögensschaden vor, dann kommt es, anders als in der vom BGH entschiedenen Rückflugkonstellation (NJW 2015, S. 553) auf die Frage an, ob die Ausgleichsleistungen nach der Fluggastrechteverordnung einen pauschalen Ausgleich nicht nur für immaterielle Schäden (Zeitverlust und Unannehmlichkeiten), sondern auch für sämtliche materiellen Vermögensschäden bereit halten soll.
32. Die Kammer ist der Auffassung, dass eine Anrechnung der Ausgleichsentschädigung nach der VO (EG) Nr. 261/2004 auch auf sämtliche materiellen Vermögensschäden nicht gerechtfertigt ist. Für diese Auffassung spricht, dass der EuGH in seinem Urteil vom 23.10.2012 – C-581/10, C-629/10, BeckRS 2012 hervorgehoben hat, dass der Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung in erster Linie der pauschalen Abgeltung des irreversiblen Zeitverlusts des Fluggast dient, welchen dieser durch eine Annullierung, Nichtbeförderung oder große Verspätung erleidet.
33. Der BGH hat diese nicht abschließend geklärte Frage zwar dem EuGH mit Vorlagebeschluss vom 30.07.2013 – X ZR 113/12, BeckRS 2013, 14699 vorgelegt.
34. Die Rechtssache wurde aber aufgrund des Beschlusses des Präsidenten vom 21.05.2014 wieder im Register des EuGH gestrichen (AZ. C-476/13).
IV.
35. Die Nebenforderungen folgen aus §§ 651f Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
V.
36. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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