Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Beförderungsentgeltes

AG Köln: Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Beförderungsentgeltes

Der Kläger hatte einen Flug bei der Beklagten storniert. Er hatte allerdings einen Tarif ohne Stornierungsoption gewählt. Daher erstattete die Beklagte nur die Flugnebenkosten. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Erstattung des restlichen Ticketpreises.

Das Amtsgericht hat die Klage weitestgehend abgewiesen. Der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit in den AGB der Beklagten sei grundsätzlich zulässig, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des vollen Ticketpreises hat.

AG Köln 137 C 97/16 (Aktenzeichen)
AG Köln: AG Köln, Urt. vom 15.06.2016
Rechtsweg: AG Köln, Urt. v. 15.06.2016, Az: 137 C 97/16
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Amtsgericht Köln

1. Urteil vom 15. Juni 2016

Aktenzeichen 137 C 97/16

Leitsätze:

2. Der Ausschluss der Stornierungsmöglichkeit in den AGB eines Flugunternehmens ist möglich.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte einen Flug bei der Beklagten storniert. Er hatte allerdings einen Tarif ohne Stornierungsoption gewählt. Daher erstattete die Beklagte nur die Flugnebenkosten. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Erstattung des restlichen Ticketpreises.

Das Amtsgericht hat die Klage weitestgehend abgewiesen. Der Ausschluss der Kündigungsmöglichkeit in den AGB der Beklagten sei grundsätzlich zulässig, sodass der Kläger keinen Anspruch auf Erstattung des vollen Ticketpreises hat. Lediglich den internationalen/nationalen Treibstoffzuschlag in Höhe von 30,00 € hat der Kläger zusätzlich zugesprochen bekommen, da die Beklagte entgegen ihrer Darlegungsfrist nicht dazu vorgetragen hat, inwieweit dieser Zuschlag nicht Teil der zu erstattenden Nebenkosten wäre. Der Klage wurde deshalb lediglich in Höhe von 30,00 € stattgegeben.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.02.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 85 %, im Übrigen trägt diese die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Ohne Tatbestand (§ 313 a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

6. Die Klage ist überwiegend unbegründet.

7. Dem Kläger steht gegen die Beklagte lediglich ein Anspruch auf Rückzahlung des restlichen Beförderungsentgeltes in Höhe von weiteren 30,00 € aus §§ 812, 631 Abs. 1, 649 BGB zu.

8. So besteht im Ausgangspunkt zwischen den Parteien kein Streit darüber, dass die Beklagte im Falle des Nichtantritts des Fluges jedenfalls zur Erstattung der Flugnebenkosten verpflichtet war, die lediglich dann anfallen, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt. Dass hiervon der internationale/nationale Treibstoffzuschlag nicht erfasst ist, hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht hinreichend dargetan.

9. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht jedoch nicht.

10. Die Beklagte ist nicht in Höhe des Ticketpreises ungerechtfertigt bereichert. Sie hat den streitgegenständlichen Teil des Beförderungsentgeltes nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Die Parteien haben im Dezember 2015 einen Flugbeförderungsvertrag in Form eines Werkvertrages im Sinne der §§ 631 ff. BGB (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.1973 – IV ZR 158/72) abgeschlossen. Der Kläger hat diesen Vertrag durch seine Erklärung der Stornierung am 14.12.2015 nicht wirksam gekündigt im Sinne des § 649 S. 1 BGB. Die Kündigung ist gemäß der allgemeinen Vertragsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen. Diese Regelung ist auch nicht unwirksam.

11. Die streitgegenständlichen Regelungen halten der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB jedenfalls insoweit stand, als das Recht zum Rücktritt oder zur Kündigung des Beförderungsvertrages nur besteht, soweit dies die Beförderungsbedingungen ausdrücklich vorsehen, so dass offen bleiben kann, ob es sich vorliegend um eine Individualvereinbarung handelt.

12. Die Klausel ist jedenfalls nicht nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Von § 649 S. 1 BGB abweichende Vereinbarungen hinsichtlich des Kündigungsrechts sind grundsätzlich auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig (Münchener Kommentar, BGB, 6. Auflage, § 649, Rn. 6; Palandt, BGB, 72. Auflage, § 649, Rn. 16). Nach § 649 S. 1 BGB hat der Auftraggeber jederzeit das Recht, einen Werkvertrag zu kündigen. Das nach § 649 nur dem Besteller, nicht aber auch dem Unternehmer eingeräumte Kündigungsrecht beruht auf der Erwägung, dass die Herstellung des bestellten Werkes allein im Interesse des Bestellers erfolgt und dass dem Unternehmer kein Anspruch darauf zuerkannt werden kann, das Werk ohne den Willen des Bestellers erstellen zu dürfen. Es ist, solange das Werk noch nicht vollendet ist, in das Belieben des Bestellers gestellt, die vertraglichen Beziehungen zum Unternehmer zu lösen und auf die weitere Werkserrichtung gänzlich oder doch wenigstens durch den Vertragspartner zu verzichten. Die Interessenlage des Unternehmers soll dadurch gewahrt werden, dass ihm durch § 649 S. 2 eine Vergütungsforderung zuerkannt wird (MüKoBGB/Busche BGB § 649 Rn. 1-7, beck-online). Die Interessenlage ist vorliegend jedoch eine andere. Die von der Beklagten erbrachten Beförderungsleistungen erfordern eine verlässliche Vorausplanung der Passagierzahlen, um die Größe des einzusetzenden Flugzeugs, die Anzahl der Crewmitglieder und die zur Abfertigung einzuhaltenden Kapazitäten planen zu können. Darüber hinaus erbringt das Flugunternehmen die Beförderungsleistung im Allgemein in der Regel unabhängig davon, ob ein einzelner Passagier diese in Anspruch nimmt, oder nicht. Eine freie Kündbarkeit der abgeschlossenen Flugbeförderungsverträge würde diese Planung zumindest erheblich erschweren und sich auf die Preiskalkulation und die Flugplanung der Beklagten im Allgemeinen auswirken. Insofern besteht für die Beklagte ein erhebliches Interesse an dem Ausschluss des Rechts zur Kündigung. Dagegen ist der Vertragspartner durch den Ausschluss des Rechts zur Kündigung nicht unangemessen benachteiligt. Dem Kläger war es unbenommen, einen Tarif mit der „Flex-Option“ zu wählen, der die Möglichkeit der Stornierung einschließlich der Erstattung des Flugpreises abzüglich etwaiger Stornierungspauschalen bietet. Indem sich der Kläger zugunsten eines günstigeren Tarifs gegen einen Tarif mit der „Flex-Option“ entschied, nahm er das Risiko der fehlenden Kündbarkeit für in seiner Sphäre liegende Hinderungsgründe in Kauf. Insoweit war dem Kläger aufgrund des erheblichen Preisunterschiedes erkennbar, dass erhebliche Unterschiede zwischen den Tarifen bestehen.

13. Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286, 288 BGB).

14. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

15. Streitwert: 207,65 €

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