Entschädigung über 100% für entgangene Urlaubserholung

BGH: Entschädigung über 100% für entgangene Urlaubserholung

Der Kläger fordert vom beklagten Reiseveranstalter die vollständige Rückzahlung des Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Auf dem Rückflug vom Urlaubsort traten technische Probleme an der Maschine auf, sodass das Flugzeug eine außerplanmäßige Landung in Istanbul durchführen musste. Der Kläger gibt an, er habe Todesängste ausgestanden, weil das Flugzeug „fast abgestürzt“ sei. Der Bundesgerichtshof hat nun die Frage zu klären, ob ein Ereignis, das am Ende einer Reise eintritt, den Wert dieser Reise quasi rückwirkend gänzlich zunichte machen kann.

Der Bundesgerichtshofhält die Klage für begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die vollständige Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, weil der Beinaheabsturz des Flugzeug auf dem Rückflug habe den Erholungswert der Reise vollständig zunichte gemacht habe. Dies gelte auch, obwohl der gebuchte Urlaub zum Zeitpunkt des Mangels bereits fast abgeschlossen und dabei auch mangelfrei geblieben sei. Der Vorfall wirke sich rückwirkend auf die gesamte Reiseleistung aus.

BGH X ZR 93/07 (Aktenzeichen)
BGH: BGH, Urt. vom 15.07.2008
Rechtsweg: BGH, Urt. v. 15.07.2008, Az: X ZR 93/07
LG Duisburg, Urt. v. 31.05.2007, Az: 12 S 116/06
AG Duisburg, Urt. v. 17.08.2006, Az: 49 C 1892/06
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BGH-Gerichtsurteile

Bundesgerichtshof

1. Urteil vom 15. Juli 2008

Aktenzeichen: X ZR 93/07

Leitsatz:

2. Bei besonderer Schwere kann ein Ereignis, das zu einem Mangel führt, eine Minderung rechtfertigen welche nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger buchte für sich und seine Ehefrau bei dem beklagten Reisveranstalter eine Pauschalreise mit Flug und Hotelaufenthalt in der Südtürkei. Auf dem Rückflug am 8. Oktober 2005 traten technische Probleme auf , sodass das Flugzeug eine außerplanmäßige Landung in Istanbul durchführen musste. Nach einem Aufenthalt am Flughafen in Instanbul wurde den Passagieren mitgeteilt, dass das Flugzeug wieder repariert sei und der Flug wieder fortgesetzt werden könnte. Es weigerten sich jedoch einige Passagiere das Flugzeug wieder zu betreten. Daraufhin wurde ein Ersatzflugzeug bestellt, dass mit 12 Stunden Verspätung problemfrei am Zielflughafen landete.

Der Kläger verlangt nun vom beklagten Reiseveranstalter die Rückzahlung des vollständigen Reisepreises sowie eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit, weil das erste Flugzeug beinahe abgestürzt sei und er deshalb Todesängste ausgestanden hätte. Insgesammt forderte der Kläger 3270 €.  In erster Instanz verurteilte das Amtsgericht Duisburg den beklagten Reiseveranstalter zur einer Zahlung in Höhe von 280 €.  Die Berufung des Klägers vor dem Landgericht Duisburg war erfolglos. Er fordert nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) die Zahlung der vollständigen geforderten Summe.

Der Bundesgerichtshofhält die Klage für begründet. Der behauptete Beinaheabsturz des Flugzeug auf dem Hinflug habe den Erholungswert der Reise vollständig zunichte gemacht. Dem Kläger könne deshalb gem. §§651d Abs. 1651c Abs. 1, 638 Abs. 3, 398 BGBunter dem Gesichtspunkt der Minderung ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises bis hin zu dessen vollständiger Rückzahlung zugestanden werden.

Allerdings müssten Beeinträchtigungen des Reisenden, die erst nach Beendigung der Reise auftreten im Weg des Schadensersatzes nach §651f BGB ausgeglichen werden  und nicht im Weg der Minderung nach §651d BGB. Bei besonderer Schwere eines Ereignisses, das zu einem Mangel führt, könne eine Minderung gerechtfertigt sein, die nicht auf den anteiligen Reisepreis für die Dauer des Ereignisses beschränkt ist. Ob dies der Fall ist, muss auf Grund einer wertenden Betrachtung im Einzelfall entschieden werden.

Tatbestand

5. Der Kläger macht gegen den beklagten Reiseveranstalter Alltours Flugreisen GmbH aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau Ansprüche aus einem Reisevertrag geltend.“

6. Er buchte für sich und seine Ehefrau bei der Beklagten eine Pauschalreise mit Flug und Aufenthalt in einer Hotelanlage in der Südtürkei zum Gesamtpreis von 1.110,00 EUR.

7. Während des Rückflugsmit der türkischen Fluggesellschaft MNG zum Flughafen Köln-Bonn am 08. Oktober 2005 traten technische Probleme am Flugzeug auf, die zu einer außerplanmäßigen Landung in Istanbul führten.

8. Nachdem den im Transitbereich wartenden Passagieren mitgeteilt worden war, dass das Flugzeug repariert sei, verweigerte ein Teil der Passagiere den Weiterflug mit diesem Fluggerät.

9. Eine daraufhin bereitgestellte Ersatzmaschine startete rund 12 Stunden nach der außerplanmäßigen Landung und erreichte ohne weitere Zwischenfälle den Zielflughafen.

10. Der Kläger hat geltend gemacht, die technischen Probleme hätten zu einem Beinaheabsturz des Flugzeugs geführt und er sowie seine Ehefrau hätten Todesangst ausgestanden. Dadurch sei der Erholungswert der Reise vollständig aufgehoben worden.

11. Mit seiner Klage hat der Kläger die vollständige Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 72 EUR je Tag und Person verlangt, insgesamt einen Betrag von 3.270,00 EUR nebst Zinsen.

12. Die Beklagte hat die Forderung in Höhe eines Betrags von 280,00 EUR nebst Zinsen anerkannt und im Übrigen Klageabweisung begehrt. Durch Teilanerkenntnis- und Schlussurteil hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 280,00 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben.

13. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Forderung, soweit sie in den Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, weiter. Die Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:

14. I. Soweit die Revision die Verneinung einer Minderung des Reisepreises (§651d Abs. 1 BGB) nebst Zinsen angreift, führt sie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.

15. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass sich aus den Entscheidungen der Vorinstanzen nicht mit hinreichender Sicherheit ergibt, auf welche der geltend gemachten Forderungen der anerkannte Betrag von 280,00 EUR nebst Zinsen angerechnet worden ist, auch wenn einiges dafür spricht, dass die Anrechung zumindest teilweise auf den geltend gemachten Minderungsbetrag erfolgen sollte. Dafür, dass eine Tilgungsbestimmung bei der Leistung durch die Beklagte erfolgt ist (§366 Abs. 1 BGB), fehlt es an Feststellungen. Der festgestellte Sachverhalt lässt zudem auch eine Beurteilung dahin, ob sich die Tilgung aus der Regelung in §366 Abs. 2 BGB ergibt, nicht zu.

16. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, dass die Regelung in §651d Abs. 1 Satz 1 BGB eine Minderung ausdrücklich nur „für die Dauer des Mangels“ vorsehe und dass, da nach dem Klagevortrag lediglich der Rückreisetag mangelbehaftet gewesen sei, bei einer Reisedauer von 14 Tagen lediglich eine Minderungsquote von 1/ 14, bezogen auf den Reisepreis, und damit ein Minderungsbetrag von 79,29 EUR in Betracht komme.

17. Soweit der Kläger geltend mache, dass der behauptete Beinaheabsturz den Erholungswert der Reise vollständig zunichte gemacht habe, sei die Frage der Rückwirkung eines Mangels angesprochen. Dessen Behandlung sei zwar dogmatisch umstritten, jedoch nur über Schadensersatzansprüche nach §651f BGB zu lösen.

18. Auch wenn sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, dass eine Preisanpassung ausnahmsweise auch dann zugelassen werden könne, wenn der Mangel schon kurz nach Reisebeginn auftrete, sei im vorliegenden Fall der der Erholung dienende Teil der Reise bereits abgeschlossen gewesen, bevor der Mangel aufgetreten sei. Eine im Wesentlichen mangelfreie Reisezeit könne nicht dadurch rückwirkend mangelbehaftet werden, dass die bis dahin erreichte Erholung durch einen nachfolgenden Mangel wieder beseitigt werde. Auch die Nachwirkungen eines Mangels könnten allenfalls soweit zu einer Minderung führen, als sie in die Reisezeit fielen, minderten aber nicht den Wert der Reise selbst, sondern stellten einen Mangelfolgeschaden dar.

19. 2. Dies hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Dem Kläger kann unter dem Gesichtspunkt der Minderung ein Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises bis hin zu dessen vollständiger Rückzahlung zustehen (§§651d Abs. 1651c Abs. 1, 638 Abs. 3, 398 BGB).

20. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass erst nach Beendigung der Reise auftretende Beeinträchtigungen des Reisenden im Weg des Schadensersatzes nach §651f BGB auszugleichen sind und nicht im Weg der Minderung nach §651d BGB. Ob dies auch für Nachwirkungen des Mangels während der Dauer der Reise gilt (so etwa LG Frankfurt a. M. NJW-RR 2002, 270, 271), bedarf hier keiner Erörterung, weil eine entsprechende Fallkonstellation nicht vorliegt.

21. b) Anders ist der Fall jedoch zu beurteilen, soweit sich der Kläger darauf beruft, dass der Wert der Reise durch den von ihm behaupteten und schon mangels hierzu getroffener Feststellungen für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Beinaheabsturz gemindert gewesen sei. Zwar unterscheidet sich die Regelung in §651d BGB von der in §638 BGB, auf die sie im Übrigen verweist, dadurch, dass sie die Minderung auf die „Dauer des Mangels“ beschränkt.

22. Dies darf jedoch nicht zu der Annahme verführen, dass etwa bei einer Reise, die zunächst mangelfrei verläuft, dann aber mit einem für den Reisenden besonders schwerwiegenden Ereignis endet, das zu einem gravierenden Reisemangel führt, nur eine Minderung nach der anteiligen Zeit (im vorliegenden Fall also nur für den Unfalltag) eintrete, wie es das Berufungsgericht offensichtlich angenommen hat. In einem solchen Fall kann der Wert der Reise für den Reisenden gegenüber einer mangelfrei bis zu ihrem Ende durchgeführten Reise nach §638 Abs. 3 BGB über die grundsätzlich zu berücksichtigende zeitanteilige Einschränkung stärker gemindert sein und im Einzelfall völlig entfallen.

23. Nichts anderes hat auch der Senat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1999 (X ZR 122/ 97, NJW 2000, 1188) zum Ausdruck gebracht, in dem es um eine Verletzung ging, die zum Tod des Reisenden geführt und die Reise für diesen letztendlich insgesamt wertlos gemacht hat.

24. Soweit in Teilen der Rechtsprechung und der Literatur auch in solchen Fällen des „rückwirkenden“ Mangels schematisch nur auf die vom Mangel betroffene Zeit abgestellt wird (so etwa LG Frankfurt a.M. (24. Zivilkammer) NJW-RR 1993, 1330, 1331, unter Ableitung aus der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung; LG Frankfurt a. M. NJW-RR 2002, 270; LG Frankfurt a.M. RRa 2003, 259; LG Düsseldorf RRa 2000, 12, NJW-RR 2001, 50 und NJW 2001, 1872, 1873; Tempel, RRa 1997, 67, 70 und RRa 2002, 4, 5 f.; zu §651f BGB auch Teichmann, JZ 1993, 990, 994) oder eine Erstreckung nur ausnahmsweise dann zugelassen wird, wenn der Mangel schon kurz nach Reisebeginn auftritt (Führich, Reiserecht, 5. Aufl., Rdn. 305, 306; Niehuus in AnwK-BGB, 2005, Rdn. 9 zu § 651d BGB), kann dem nicht beigetreten werden.

25. Zwar werden im Verlauf der Reise auftretende Mängel in aller Regel die Reise für die vorhergehende und/ oder die nachfolgende Zeit nicht entwerten. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt und in jedem Fall. Denn ein Ereignis, das einen besonders schwerwiegenden Reisemangel herbeiführt, kann selbst dann, wenn es erst nach Abschluss der Erholungsphase der Reise eintritt, dazu führen, dass die Reise insgesamt oder weitgehend ihren Zweck verfehlt. Das gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass der Reiseveranstalter nur die Bereitstellung der Reiseleistungen und nicht Erholung an sich schuldet (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 61; OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 202, 203 mit Zitat aus OLG Frankfurt vom 14.01.1993 – 16 U 2/ 92, soweit ersichtlich sonst nicht veröffentlicht; LG Frankfurt a.M. (21. Zivilkammer) NJW-RR 1990, 1396, 1397, allerdings unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach §651f BGB; LG Hamburg NJW-RR 1997, 1138, jedenfalls im Ausgangspunkt auch zutreffend AG Neuss RRa 2000, 181 f.; Tonner, Anm. zu BGH LM §651a BGB Nr. 9 Bl. 5; Tonner in MünchKomm/ BGB, 4. Aufl. 2005, Rdn. 21 zu §651d für den Fall, dass eine Ausstrahlungswirkung eintrete; Staudinger/ Jörn Eckert, BGB, Neubearbeitung 2003, Rdn. 3 zu §651d BGB).

26. Für den Fall, dass der Reisende durch einen Reisemangel zu Tode kommt oder schwere Verletzungen erleidet, liegt dies auf der Hand. Auch in dem vom Amtsgericht Neuss (aaO) entschiedenen Fall ist ohne Weiteres einsichtig, dass eine Vergewaltigung einer Reisenden durch einen Angehörigen des Personals des Leistungsträgers auch am letzten Reisetag den Urlaub insgesamt entwerten kann. Dieses Ergebnis kann auch nicht mit der synallagmatischen Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung überspielt werden; die Herausnahme mangelfreier Teilleistungen aus der Berechnung des Minderungsbetrags kann im Einzelfall vielmehr schon deshalb ausscheiden, weil es für die Minderung im Ergebnis auf die Mangelhaftigkeit der Reise insgesamt und nicht allein auf die Mangelfreiheit einzelner Teilleistungen ankommt (vgl. BGHZ 130, 128, 132).

27. Der Wortlaut der Regelung in §651d BGB steht dieser Interpretation der Bestimmung schon deshalb nicht entgegen, weil die über die zeitanteilige Dauer des Mangels hinausgehende Minderung voraussetzt, dass das Ereignis, das den Mangel herbeiführt, von besonderer Schwere ist. Hierfür spricht schließlich auch, dass mit der Neuregelung des Reisevertragsrechts in Umsetzung der Pauschalreise-Richtlinie jedenfalls keine Verschlechterung der Rechtsposition des Reisenden gegenüber dem zuvor geltenden Rechtszustand in §638 BGB beabsichtigt war, die aber dann einträte, wenn Minderungsansprüche in jedem Fall auf den von dem Ereignis unmittelbar betroffenen Zeitraum beschränkt würden.

28. Wieweit eine Minderung des Reisepreises vorzunehmen ist, kann bei schwerwiegenden Ereignissen mithin nicht durch ein Abzählen mangelhafter und mangelfreier Reisetage allein bestimmt werden, sondern es bedarf daneben einer wertenden Betrachtung im Einzelfall (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 59, 61), bei der zu berücksichtigen ist, ob etwa bei einer Erholungsreise der Erholungszweck durch das Ereignis ausnahmsweise gänzlich entfallen oder überlagert worden ist. Diese Wertung wird das Berufungsgericht nunmehr nachzuholen haben, sofern es in tatrichterlicher Würdigung zu dem Ergebnis kommt, dass die vom Kläger behaupteten schwerwiegenden Mängel der Rückreise vorgelegen haben.

29. II. Soweit mit der Revision das Begehren weiterverfolgt wird, die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zu verurteilen, ist das Rechtsmittel unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

30. Insoweit fehlt es im Sinn der Bestimmung des §551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO mangels eines konkreten Angriffs an einer hinreichenden Rechtsmittelbegründung.

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