Landung auf anderem Flughafen als Minderungsgrund

AG Hamburg-Altona: Landung auf anderem Flughafen als Minderungsgrund

Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise mit Flügen und Hotelaufenthalt gebucht. Der Hinflug erfolgte verspätet, der Rückflug landete am falschen Ort. Der Kläger wurde vor Ort in einem anderen Hotel untergebracht, das nach seinem Vortrag in verschiedener Hinsicht mangelhaft war. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises und Ersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Das Gericht hat die Klage weitestgehend abgewiesen. Die Verspätung des Hinfluges sei unbeträchtlich gewesen. Der Rückflug sei tatsächlich mängelbehaftet gewesen, da der Kläger noch eine zehnstündige Busreise zum Zielort auf sich nehmen musste. Die Zustände des Hotels seien keine Mängel. Es handele sich für der Preiskategorie angemessene Zustände. Daher war lediglich eine geringe Minderung auszusprechen.

AG Hamburg-Altona 319 C 451/00 (Aktenzeichen)
AG Hamburg-Altona: AG Hamburg-Altona, Urt. vom 05.02.2001
Rechtsweg: AG Hamburg-Altona, Urt. v. 05.02.2001, Az: 319 C 451/00
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Amtsgericht Hamburg-Altona

1. Urteil vom 05. Februar 2001

Aktenzeichen 319 C 451/00

Leitsätze:

2. Landet ein Flug nicht wie gebucht in Hamburg, sondern in München, so ist dies eine erhebliche Abweichung und ein Reisemangel.

Anders als ein Non-Stop-Flug kann ein Direktflug zwischenlanden, solange kein Wechsel des Flugzeugs nötig wird.

Ein Hotel in der Türkei ist nicht an deutschen Standards für ähnliche Kategorien zu messen.

Zusammenfassung:

3. Der Kläger hatte bei der Beklagten eine Pauschalreise mit Flügen und Hotelaufenthalt in der Türkei gebucht. Der Hinflug erfolgte um eine Stunde verspätet und mit einer Zwischenlandung, der Rückflug landete nicht wie gebucht in Hamburg, sondern in München. Der Kläger wurde vor Ort in einem anderen Hotel untergebracht, das nach seinem Vortrag in verschiedener Hinsicht mangelhaft war. Insbesondere sei das Essen eintönig, sein Zimmer schlecht ausgestattet und das Bad schmutzig gewesen. Daher verlangt er Minderung des Reisepreises und Ersatz wegen entgangener Urlaubsfreude.

Das Gericht hat die Klage weitestgehend abgewiesen. Die leichte Verspätung des Hinfluges sei unbeträchtlich gewesen. Es sei bei einem Direktflug, wie hier vereinbart, kein Non-Stop-Flug geschuldet. Daher sei die Zwischenlandung kein Reisemangel, da der Kläger nicht umsteigen musste. Der Rückflug sei tatsächlich mängelbehaftet gewesen, da der Kläger noch eine zehnstündige Busreise zum Zielort auf sich nehmen musste. Darin liege nicht, wie von der Beklagten behauptet, eine geringfügige Reiseänderung. Die Zustände des Hotels seien größtenteils keine Mängel. Es handele sich für der Preiskategorie angemessene Zustände. Fernseher und Radio seien weder vertraglich zugesichert gewesen noch in einem Hotel der gewählten Preisklasse zu erwarten. Gleiches gelte für das angeblich eintönige Essen. Die Verschmutzung des Bades sei der Reiseleitung nicht mitgeteilt worden, sodass eine Minderung deswegen nicht möglich sei. Daher war lediglich eine Minderung um den Tagespreis eines Tages für den Rückflug auszusprechen.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 99,86 nebst 4 % Zinsen hierauf seit dem 04.07.2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 84 % und die Beklagte 16 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

5. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1, 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

6. Die Klage ist zulässig, hat in der Sache aber nur zum geringen Teil Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Minderung und Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von DM 99,86 zu.

I.

7. Der Kläger hat nach § 651 d BGB Anspruch auf Minderung und Rückzahlung des Reisepreises in Höhe von DM 99,86. Die von der Beklagten veranstaltete Reise war nach dem Vorbringen der Parteien teilweise mangelhaft im Sinne des § 651 c BGB.

8. Ein Mangel der Reise hat darin gelegen, dass der Rückflug am Rückreisetag unstreitig nicht wie gebucht nach Hamburg sondern nach München geführt hat. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung ist der Beklagte nicht am 21.08.1999 abends in Hamburg angekommen. Vielmehr hat er seinen Zielort erst am nächsten Morgen um 08.00 Uhr mittels Reisebusses aus München erreicht.

9. Zu Unrecht beruft die Beklagte sich insoweit auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen geringfügige Reiseänderungen zulässig wären. Von einer geringfügigen Änderung der Reise kann keine Rede mehr sein, wenn der Flugreisende aufgrund geänderten Zielflughafens eine zusätzliche zehnstündige Busfahrt von München nach Hamburg auf sich nehmen muss.

10. Die mit dem Mangel für den Kläger verbundene Beeinträchtigung wirkt so erheblich, dass nach Auffassung des Gerichts eine anteilige Minderung von 100% des auf den Abreisetag entfallenden Teils des Reisepreises von DM 99,86 begründet ist.

II.

11. Auf weitere Mängel vermag der Kläger seinen Anspruch auf Minderung des Reisepreises hingegen nicht zu stützen.

a)

12. Soweit der Kläger bemängelt, die Anreise sei statt um 20.30 Uhr erst um 21.30 Uhr ab Hamburg erfolgt, handelt es sich um eine hinzunehmende geringfügige Verspätung, mit der ein Reisender im Ferienflugverkehr zu rechnen hat.

13. Auch die unstreitige Tatsache, dass der Hinflug mit Zwischenstopp in Berlin erfolgt ist, obwohl die Beklagte vertraglich einen Direktflug von Hamburg nach Antalya, Abflug 20.30 Uhr, Ankunft in der Nacht, gebucht hat, stellt keinen Mangel der Reise dar. Die Bezeichnung „Direktflug“ bedeutet nicht, dass keine Zwischenlandung erfolgen wird. Der Veranstalter sagt hierdurch lediglich – anders als bei einem „Non-Stop Flug“ – zu, den Reisenden ohne Zwischentransfers vom Abflugs- zum Ankunftsort zu bringen.

14. Für den Kläger ist auch erkennbar gewesen, dass offensichtlich ein Zwischenstopp erfolgen würde. Ankunft in Antalya sollte unstreitig in der Nacht erfolgen. Dieses wäre ohne Zwischenstopp des gebuchten Fluges bei einer Abflugzeit um 20.30 Uhr physikalisch nicht denkbar gewesen. Insoweit hat der Kläger tatsächlich auch keine erheblichen Reiseverzögerungen durch die erfolgte Zwischenlandung hinnehmen müssen.

15. Dahin gestellt bleiben kann, ob dem Kläger von einer Mitarbeiterin des vermittelnden Reisebüros entgegen dem Leistungsangebot der Beklagten zugesagt worden sein soll, der Flug werde ohne Zwischenstopp direkt von Hamburg nach Antalya erfolgen. Denn dieses wäre der Beklagten rechtlich nicht zuzurechnen. Zwar ist ein Reisebüro aufgrund seiner Stellung als Handelsvertreter grundsätzlich befugt, in gewissem Umfang während der Vertragsverhandlungen für den Reiseveranstalter verbindliche mündliche Zusagen über einzelne Leistungsinhalte abzugeben. Dies gilt aber dann nicht, wenn die Zusage in offenem Widerspruch zu der Reisebeschreibung des Veranstalters steht (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 1462). Eben dieses ist hier der Fall, da nach der Reisebeschreibung der Beklagten wie ausgeführt Abflug um 20.30 Uhr in Hamburg, Ankunft aber erst in der Nacht in Antalya sein sollte.

b)

16. Ein Mangel der Reise hat auch nicht darin gelegen, dass das ursprünglich gebuchte Hotel „S M“ überbucht gewesen ist und am Anreisetag eine Umbuchung des Klägers in das ebenfalls im Ort gelegene Hotel „H“ erfolgt ist.

17. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, aus welchen tatsächlichen Gründen der Komfortstandard in dem neuen Hotel nicht dem des „S M“ entsprochen haben soll. Beide Unterkünfte sind mit drei Sternen klassifiziert. Der Kläger hat kein Merkmal bezeichnet, dass wohl im „S M“ nicht aber im „H“ vorhanden gewesen sein soll.

18. Einen Mangel der Reise kann der Kläger auch nicht daraus herleiten, dass eine Mitarbeiterin des Reisebüros ihm zugesagt habe, in einem 4-Sterne Hotel untergebracht zu werden. In dem Reiseprospekt der Beklagten ist das Hotel zweifelsfrei als 3-Sterne Unterkunft bezeichnet. Auch das „H“ weist diese Einordnung auf. Wie bereits zu II. a) ausgeführt, ist die Zusage eines Reisebüros für den Reiseveranstalter dann nicht bindend, wenn sie – wie hier – in offenem Widerspruch zur Prospektbeschreibung steht.

c)

19. Die Behauptung des Klägers, der Komfortstandard im „H“ habe allenfalls 1- bis 2-Sternen entsprochen, ist eine subjektive Einschätzung, die Minderungsansprüche nicht zu begründen vermag. Objektiv bindende Kriterien, anhand derer die Einordnung von Unterkünften nach Sternen zu erfolgen hat, existieren nicht. Es ist allgemein bekannt, dass der Komfortstandard von Unterkünften im Ausland nicht mit den gleichen Maßstäben gemessen werden kann, wie die Einordnung von Hotels im Inland. Die Maßstäbe sind deutlich geringer anzusetzen.

20. Unter Berücksichtigung, dass der Kläger für die 8-tägige Reise inklusive Flug und Unterkunft mit Halbpension lediglich DM 799,– pro Person gezahlt hat, hat er mit einer gehobenen Ausstattung des von ihm gebuchten Hotels nicht rechnen können.

21. Aus dem Grunde ist der Kläger auch nicht zur Minderung des Reisepreises wegen fehlenden Fernsehers, defekten Radios und nur zeitweise funktionierenden Ventilators im Zimmer berechtigt. Die Beklagte hat in ihrer Reisebeschreibung nicht zugesichert, dass eines dieser Ausstattungsmerkmale in der Unterkunft vorhanden sein soll. Weder Fernseher noch Radio im Zimmer gehören zur Standardausstattung vergleichbarer durchschnittlicher Unterkünfte in der Türkei. Unstreitig ist das Zimmer des Klägers mit der zugesicherten Klimaanlage ausgestattet gewesen, so dass auch der defekte Ventilator keinen Grund zur Minderung des Reisepreises bietet.

22. Die Tatsache, dass in dem gebuchten Doppelzimmer lediglich zwei Stühle als Sitzgelegenheit zur Verfügung bestanden haben, ist ebenfalls ein bei vergleichbaren Hotels der 3-Sterne Kategorie ganz übliches Erscheinungsbild.

d)

23. Die vom Kläger angeführten Mängel der Verpflegung berechtigen ihn ebenfalls nicht zur Minderung des Reisepreises. Dass es zum Frühstück nur lösliches Kaffeepulver gegeben hat, ist kein Mangel der Reise, sondern eine für die Türkei landesübliche Eigenart, die auch in Hotels gehobener Ausstattung vorzufinden ist. Der Kläger hat bei Halbpension unter Berücksichtigung des von ihm gezahlten Reisepreises auch keinen Anspruch auf ein umfangreiches Frühstücksbüffet. Das von dem Kläger beschriebene Frühstück genügt den an ein 3-Sterne Hotel zu stellenden Anforderungen.

24. Auch wenn der Kläger zum Teil keinen Nachtisch bekommen haben sollte, begründet dieses keinen Mangel der Reise. Ein drei gängiges Menü ist bei gebuchter Halbpension in einem 3-Sterne Hotel in der Türkei keineswegs üblich. Das von dem Kläger behauptete einseitige Essen ist nicht näher substantiiert worden. Allein die Tatsache, dass es meist ein Nudelgericht gegeben haben soll, ist bei einer sieben Übernachtungen dauernden Reise nicht ungewöhnlich, zumal auch der Kläger nicht behauptet hat, es seien zusätzlich weder Fisch, Fleisch noch Gemüse gereicht worden.

e)

25. Soweit der Kläger schließlich behauptet, das Bad sei unsauber und unhygienisch, die Kacheln und Duschwanne zum Teil bräunlich angelaufen und der Duschvorhang heruntergerissen gewesen, ist ein etwaiger Minderungsanspruch ausgeschlossen, da der Kläger es schuldhaft unterlassen hat, diesen Mangel gemäß § 651 d BGB dem Reiseleiter vor Ort unverzüglich anzuzeigen.

26. Das Gericht verkennt nicht, dass die an den Reisenden zu stellenden Anforderungen hinsichtlich der Mängelanzeige nach § 651 d BGB nicht zu hoch gestellt werden dürfen und bereits eine mündliche Mitteilung genügt. Doch muss – dem Zweck der Vorschrift entsprechend – dem Reiseveranstalter durch Benennung des Mangels zumindest die Möglichkeit zu dessen Beseitigung eingeräumt werden. Vorliegend hat der Kläger vorgetragen, die als Anlage K1 vorgelegte Mängelanzeige gegenüber dem Reiseleiter vor Ort getätigt zu haben. In dieser bemängelt er, in einem Hotel untergebracht zu sein, dass nicht der gebuchten Sterne-Kategorie entspreche.

27. Der Kläger hat hingegen nicht dargelegt oder gar unter Beweisantritt gestellt, die nun behauptete Verunreinigung des Bades angezeigt zu haben. Gerade diese Anzeige aber hätte dem Reiseleiter vor Ort Anlass bieten können, kurzfristig für Abhilfe zu sorgen, etwa eine Reinigung des Badezimmers zu veranlassen und den Duschvorhang aufhängen zu lassen. Es hätte auch die Möglichkeit bestanden, dem Kläger ein anderes Zimmer in dem gleichen Hotel zuzuweisen.

II.

28. Ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude steht dem Kläger dagegen nicht zu. Es fehlt an den Voraussetzungen des § 651 f Abs. 2 BGB, wonach die Reise erheblich beeinträchtigt sein muss.

29. Eine erhebliche Beeinträchtigung ist im Regelfall nur gegeben, wenn Mängel mit einem Gesamtgewicht von mindestens 50 % vorliegen. Eine so erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise hat hier – wie oben ausgeführt – nicht ansatzweise vorgelegen.

30. Auch die mehr als zwölfstündige Verspätung am Abflugtag durch Bustransfer von München nach Hamburg begründet keinen ausnahmsweise gebotenen Schadensersatzanspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden, obwohl dem Kläger ein Anspruch auf anteilige Minderung des Reisepreises von 100 % zusteht (siehe oben I.).

31. Dahin gestellt bleiben kann, ob dem LG Frankfurt a. M. in seiner Ansicht zu folgen ist, ein Anspruch aus § 651 f Abs. 2 BGB komme jedenfalls nur dann in Betracht, wenn mindestens an drei Tagen der Reise ein Minderungsanspruch von wenigstens 50 % bestehe (LG Frankfurt NJW-RR 1986, 1440). Denn vorliegend ist der in Frage stehende Mangel am Rückreisetag aufgetreten, für den gemäß Reisebeschreibung eine Abflugzeit von 14.15 Uhr vorgesehen war. Der immaterielle Nutzen dieses Tages für den Kläger ist daher von vornherein eng begrenzt gewesen. Dem Kläger ist bekannt gewesen, dass ihm lediglich der halbe Tag zu freien Verfügung stehen und er den Rest der Reise im Flugzeug verbringen würde. Ihm war daher auch bewusst, an diesem Tag keinen besonderer Erholungswert mehr genießen zu können. Der sodann mangelhafte Flugtransfer nach München ist für den Kläger zwar mit erheblicher Lästigkeit verbunden gewesen. Doch war der an diesem Tag sowieso begrenzte Urlaubswert nicht so beeinträchtigt, dass er als vollkommen nutzlos erscheint.

III.

32. Der demnach bestehende Anspruch des Klägers auf Zahlung von DM 99,86 ist gemäß § 291 BGB mit 4 % ab 04.07.2000 zu verzinsen. Ein darüber hinaus gehender Anspruch des Klägers aus §§ 284, 288 BGB besteht nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, wodurch die Beklagte wann in Verzug geraten sein soll. Auch ein Erstattungsanspruch in Höhe von DM 30,– für behauptete Auslagen steht dem Kläger nicht zu. Neben den auch hier nicht dargelegten Verzugsvoraussetzungen hat der Kläger nicht ansatzweise dargetan, durch welche konkreten Schreiben und Telefonate ihm wann welche tatsächlichen Kosten entstanden sein sollen.

33. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: Landung auf anderem Flughafen als Minderungsgrund

Verwandte Entscheidungen

AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.02, Az: 30 C 14061/01
AG Rüsselsheim, Urt. v. 17.04.13, Az: 3 C 3319/12 (36)

Berichte und Besprechungen

Spiegel: Preisminderung bei falschem Zielflughafen
Die Welt: Schadensersatzregelung bei mangelhafter Transferleistung
Forum Fluggastrechte: Umbuchung auf anderen Zielflughafen
Passagierrechte.org: Landung am falschen Flughafen

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte