Gebrauchs- und Abnutzungserscheinungen eines 4-​Sterne-​Schiffs

AG Hamburg: Gebrauchs- und Abnutzungserscheinungen eines 4-​Sterne-​Schiffs

Die Kläger buchten bei der Beklagten eine Pauschalreise mit Flusskreuzfahrt. Dabei verzögerte sich der Hinflug um einen Tag. Nach dem Klägervortrag erfolgte die Rückreise einen Tag zu früh. Dazu sei das Kreuzfahrtschiff in schlechtem Zustand gewesen, insbesondere mit Schimmel in den Duschkabinen und einem sehr flachen Pool. Daher verlangen sie Minderung und Schadensersatz.

Das Gericht wies die Klage weitestgehend ab. Lediglich die verspätete Hinreise sei ein nachgewiesener Mangel im Sinne eines negativen Abweichens von der geschuldeten Leistung. Die Rückreise sei dem Reiseplan entsprechend erfolgt. Der Zustand des Schiffs sei von den Klägern nicht rechtzeitig gerügt worden und ohnehin im zu ertragenden Rahmen gewesen. Daher wurde nur ein geringer Minderungsanspruch anerkannt.

AG Hamburg 10 C 60/03 (Aktenzeichen)
AG Hamburg: AG Hamburg, Urt. vom 04.06.2003
Rechtsweg: AG Hamburg, Urt. v. 04.06.2003, Az: 10 C 60/03
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Amtsgericht Hamburg

1. Urteil vom 04. Juni 2003

Aktenzeichen 10 C 60/03

Leitsatz:

2. Ein Vier-Sterne-Kreuzfahrtschiff in Ägypten ist nicht an einem Vier-Sterne-Hotel in Deutschland zu messen.

Zusammenfassung:

3. Die Kläger buchten bei der Beklagten eine siebentägige Pauschalreise mit Nilkreuzfahrt und Hin- und Rückflug und unternahmen diese. Dabei verzögerte sich der Hinflug um einen Tag. Nach dem Klägervortrag erfolgte die Rückreise einen Tag zu früh. Dazu sei das Kreuzfahrtschiff in schlechtem Zustand gewesen, insbesondere mit Schimmel in den Duschkabinen, eintönigem Essen und einem sehr flachen Pool. Daher verlangen sie Minderung und Schadensersatz.

Das Gericht wies die Klage weitestgehend ab. Lediglich die verspätete Hinreise sei ein nachgewiesener Mangel im Sinne eines negativen Abweichens von der geschuldeten Leistung. Die Rückreise sei dem Reiseplan entsprechend erfolgt. Aus diesem ergebe sich, dass die Abholung vom Schiff einen Tag vor dem Rückflug erfolgen sollte.

Der Zustand des Schiffs sei von den Klägern nicht fristgerecht gerügt worden. Ohnehin wäre dieser im zu ertragenden Rahmen gewesen. Insbesondere sei, auch vor dem Hintergrund des Reisepreises, ein Vier-Sterne-Kreuzfahrtschiff in Ägypten nicht an einem Vier-Sterne-Hotel in Deutschland zu messen. Frisch renovierte Duschkabinen könne ein Reisender nicht erwarten. Ein Pool war laut Reisevertrag gar nicht geschuldet, sodass dessen Tiefe kein Mangel sein kann. Die Eintönigkeit des Essens sei unsubstantiiert gerügt worden. Daher wurde nur ein Minderungsanspruch im Wert von einem Siebtel des Reisepreises, da ein Tag von einer Woche nicht geleistet wurde, anerkannt. Ein Schadensersatzanspruch bestehe wegen der geringen Mängel nicht.

Tenor

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 191,15 EUR (Einhunderteinundneunzig 15/100 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.02 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger 86 % und die Beklagte 14 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit leisten. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit bestimmt sich für die Beklagte nach dem vollstreckbaren und für die Kläger nach dem zu vollstreckenden Betrag.

Den Klägern bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit bestimmt sich für die Kläger nach dem vollstreckbaren und für die Beklagte nach dem zu vollstreckenden Betrag.

Tatbestand

5. Die Kläger unternahmen mit der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Flugpauschalreise nach Ägypten. Gebucht war eine Nilkreuzfahrt vom 11. bis 18.10.2002. Der Gesamtreisepreis betrug EUR 1.338,04.

6. Nach der Übersicht über das Ausflugspaket für eine Woche Nilkreuzfahrt sollte am ersten Tag der Flug von Deutschland nach Luxor erfolgen und am 7. Tag die Rückfahrt nach Luxor und Rückflug nach Deutschland (Bl. 6 d. A.)

7. Der Abflug verschob sich vom 11.10. auf den 12.10.02. Statt Ankunft in Luxor am 12.10.02 gegen 2.00 Uhr erreichten die Kläger das Kreuzfahrtschiff am 12.10.02, ca. 21.00 Uhr, so die Beklagte, bzw. am 13.10.02 gegen 0.30 Uhr, so die Kläger.

8. Unter Vorlage diverser Lichtbilder rügen die Kläger den Zustand der ihnen zugewiesenen Kabine und des Schiffes „P I“. Insbesondere seien die Duschkabinen verschimmelt und die Ausstattung des Oberdecks sei schlecht gewesen.

9. Der Pool habe lediglich eine maximale Wassertiefe von 30 cm gehabt. Die Verpflegung sei einseitig gewesen. Ein großer Teil der Passagiere sei erkrankt. Schließlich sei die Rückreise verfrüht erfolgt. Statt Abreise am 18.10. sei die Abreise bereits am 17.10.02 erfolgt.

10. Die Kläger rechnen sich Minderungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe der Klageforderung aus.

11. Die Kläger beantragen,

12. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 1.321,44 EUR des 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2002 zahlen.

13. Die Beklagte beantragt unter Anerkennung eines Anspruches in Höhe von 80,– EUR,

14. die Klage abzuweisen.

15. Die Kläger seien mit Gewährleistungsansprüchen, was die Ausstattung des Kreuzfahrtschiffes anbelangt, schon deshalb ausgeschlossen, weil sie solche in ihrem Anspruchsschreiben vom 21./22.10.02 nicht gerügt hätten.

16. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17. Die auf § 651 d BGB gestützte Klage ist lediglich in Höhe des zugesprochenen Betrages begründet, im übrigen ist sie unbegründet.

18. Wegen des unstreitig erfolgten verspäteten Hinfluges stehen den Klägern Minderungsansprüche i. H. v. 191,15 EUR zu. Dies entspricht einem so genannten Reisetagespreis, den das Gericht aus dem gezahlten Reisepreis dividiert durch 7 Tage ermittelt hat.

19. Weitere Ansprüche stehen den Klägern nicht zu. Abgesehen davon, dass die Kläger in ihrem Anspruchsschreiben den Zustand des Kreuzfahrtschiffes, bzw. den Zustand der ihnen zugewiesenen Unterkunft nicht gerügt haben und sie somit gemäß § 651 g BGB mit Ansprüchen ausgeschlossen sind, sind die von ihnen vorgebrachten Beanstandungen unsubstantiiert, bzw. stellen Unannehmlichkeiten dar, die noch nicht zur Minderung berechtigen. Was den behaupteten Zustand der Duschkabine anbelangt, sind für das Gericht hier nur die normalen Gebrauchs- und Abnutzungserscheinungen erkennbar. Solche sind hinzunehmen. Der Reisende kann nicht erwarten, dass er jeweils in einer frisch renovierten bzw. neu gebauten Anlage untergebracht wird. Dies gilt auch unter Berücksichtigung, dass die Kläger Anspruch auf ein 4-Sterne-Schiff hatten. Hierbei muss dem ägyptischen Standard Rechnung getragen werden. Keinesfalls kann der Zustand der Kabine mit einem 4-Sterne-Hotel in Deutschland verglichen werden. Das macht sich auch in dem Reisepreis bemerkbar.

20. Die Kläger tragen auch nicht vor, dass insoweit konkrete Beeinträchtigungen für sie spürbar waren. Entsprechendes gilt für den von ihnen gerügten Zustand des Decks.

21. Den Klägern war lediglich ein 4-Sterne-Kreuzfahrtschiff versprochen. Ein Pool war nicht zugesagt, so dass es auch keinen Mangel bedeutet, wenn in dem Pool auf dem Schiff nicht gebadet werden konnte.

22. Soweit die Kläger vorbringen, das Essen sei eintönig gewesen, ist dies nicht hinreichend substantiiert. Im Hinblick auf die Substantiierungslast wird auf MDR 99, Seite 346 verwiesen.

23. Die Rückreise war nicht verfrüht. Um den Rückflug am 18.10.02, 7.35 Uhr, anzutreten, war es notwendig die Kläger am 17.10. gegen 15.00 Uhr vom Schiff abzuholen. Dies entspricht auch dem vorgesehenen Reiseverlauf. Dort war nämlich für den 7. Tag Rückfahrt nach Luxor und Rückflug nach Deutschland vorgesehen. Der 7. Tag entspricht dem 17.10.02. Da die Reise am 18.10.02 in Deutschland endete, waren die Leistungen der Beklagten vertragsgemäß.

24. Schadensersatzansprüche gemäß § 651 f BGB kommen schon deshalb nicht in Betracht, weil die sogenannte Erheblichkeitsgrenze von 50 % Mängel nicht erreicht wird.

25. Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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