Reisepreisminderung für die Vorverlegung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens

AG Düsseldorf: Reisepreisminderung für die Vorverlegung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens

Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen eine 2-wöchige Pauschalreise. Weil sein Flug zehn Stunden früher als erwartet startete, verlangt er nun eine nachträgliche Reisepreisminderung.

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Im Verlust der Hälfte eines Urlaubstages sei ein zu entschädigender Reisemangel zu sehen.

AG Düsseldorf 30 C 14061/01 (Aktenzeichen)
AG Düsseldorf: AG Düsseldorf, Urt. vom 12.04.2002
Rechtsweg: AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01
Fragen & Antworten zum Thema
Verwandte Urteile
Weiterführende Hinweise und Links
Hilfe und Beratung bei Fragen

Nordrhein-Westfalen-Gerichtsurteile

Amtsgericht Düsseldorf

1. Urteil vom 12. April 2002

Aktenzeichen: 30 C 14061/01

Leitsatz:

2. Reisende haben einen Anspruch auf Reisepreisminderung für die Vorverlegung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens.

Zusammenfassung:

3. Ein Urlauber buchte bei einem Reiseveranstalter eine 2-wöchige Pauschalreise. Nach Abschluss der Reise sollte sich der Kläger jedoch 10 Stunden früher als verabredet am Flughafen einfinden, weil seine Maschine verfrüht abflog. Da der Kläger den letzten Reisetag aus diesem Grund nicht mehr wahrnehmen konnte, verlangt er nun vom Reiseveranstalter eine entsprechende Entschädigung wegen eines Reisemangels nach §651 c BGB.
Auf der selben Grundlage verlangt er zudem eine Entschädigung, weil der Zielflughafen geändert wurde und er per Bustranfer zu seinem geplanten Zielflughafen befördert werden musste.

Das Landgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. Während einer mehrtägigen Flugpauschalreise stelle die Vorverlegung des Starttermins des Rückflugs von 15.00 Uhr auf 5.00 Uhr einen Reisemangel dar. Eine Verschechterung der Reise, gemäß §651 c BGB, sei schon allein darin zu sehen, dass der Kläger de letzten ihm verbleibenden Uhrlaubstag nicht mehr wie gewünscht wahrnehmen könne.

Werde zudem der Zielflughafen für den Rückflug geändert und dadurch ein Bustransfer notwendig, so liege eine weitere Beschwer vor. Auch im Zeitalter des Massentourismus müsse der Reisende eine solche Flugänderung nicht hinnehmen. Für den faktischen Verlust des letzten Reisetags, verbunden mit einem fehlenden Nachtschlaf und der Verlängerung des Heimwegs, stehe dem Reisenden eine Minderung in Höhe des Reisepreises für einen Tag zu.

Tenor:

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 81,81 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basissatz seit dem 22.6.2001 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

5. Die Darstellung des Tatbestandes entfällt gemäß § 495 a ZPO.

6. Die Klage ist begründet.

7. Dies folgt aus §§ 651 c, 651 d BGB.

8. Die von den Klägern für die Zeit vom 21.5. bis 28.5.2001 nach X bei der Beklagten gebuchten und von dieser veranstalteten Pauschalreise zu einem Reisepreis von DM 1.138,– war teilweise mangelhaft. Der Mangel bestand darin, dass am 28.5.2001, dem letzten Urlaubstag, auf Grund des durch die Beklagte vorverlegten Starttermins für den Rückflug (von 15.00 Uhr auf 5.00 Uhr) der Zeitpunkt für die Abholung der Kläger auf Grund dieser Flugplanänderung bereits um 1.00 Uhr nachts festgelegt wurde für den Flughafen-Transfer. Damit war für die Kläger faktisch der letzte Urlaubstag völlig verloren.

9. Die Rechtsansicht der Beklagten, die Kläger müssten, sei es auf Grund der im Massentourismus als üblich gehandhabten oder in den Allgemeinen Reise- und Geschäftsbedingungen der Beklagten als entschädigungsfrei abbedungenen Flugzeitverschiebungen diese zeitlichen Änderungen ersatzlos hinnehmen, ist nicht zutreffend. Sofern die Beklagte in ihren ARB eine solche Klausel verankert haben sollte – dem Gericht sind die ARB nicht vorgelegt worden -, wäre diese Klausel gemäß § 9 AGBG unwirksam, so dass es auf eine Beweisaufnahme über die Behauptung der Beklagten, ihre ARB seien bei Buchung in den Reisevertrag einbezogen worden, nicht ankam. Ein derartiger Flugänderungsvorbehalt stellt jedenfalls dann, wenn er eine unlimitierte Flugzeitverschiebung ohne Begründung in das Belieben der Beklagten als Reiseveranstalter stellt und damit der Beklagten die Möglichkeit verschaffen will, zum Nachteil des Reisenden die vertraglich vereinbarten Reisetage entschädigungsfrei und willkürlich um eine nicht näher eingrenzbare Quantität zu kürzen, eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden i.S. eines Verstoßes gegen § 9 AGBG dar. Dies hat insbesondere zu geltend, wenn, wie im Entscheidungsfall, die Pauschalreise ohnehin nur sieben Tage umfasste.

10. Da ferner die Reise vertragswidrig am Zielflughafen X statt, wie vereinbart, in X endete, was die Notwendigkeit eines weiteren Bustransfers zur Folge hatte, trat für die Kläger zu der Flugverschiebung noch das Beschwernis des verlängerten Heimweges hinzu.

11. Auf die von der Beklagten geltend gemachte rechtzeitige Information der Kläger am Urlaubsort kam es nicht an.

12. Es hat nämlich als unstreitig zu gelten, dass die Kläger tatsächlich erst 5 Stunden vor Abholung von dem an der Hotel-Info-Tafel befindlichen Aushang der Beklagten Kenntnis erlangten. Die Kläger tragen dies in ihrem Schriftsatz vom 25.1.2002 so vor. Da die Beklagte trotz hinreichender Gelegenheit zur Stellungnahme auf diesen Schriftsatz nicht mehr eingegangen ist, hat insoweit der Inhalt als unstreitig zu gelten, denn er steht auch nicht im Widerspruch zu dem entsprechenden Inhalt der Klageerwiderung. Hier trägt die Beklagte nur vor, sie habe am 26.5.2001 den vorbezeichneten Aushang an der Info-Tafel angebracht. Wann genau dies an jenem Tag geschah und warum die Kläger zwingend auch am 26.5.02 hiervon Kenntnis erlangt haben müssten, wird hingegen von der Beklagten nicht vorgetragen.

13. Aus diesem Grund ist es auch für den klägerischen Anspruch auf Reisepreisminderung unschädlich, dass unstreitig die Kläger den Reisemangel nicht gegenüber der Reiseleitung rügten (§651 c, 651 d Abs. 2 BGB). Denn angesichts der unstreitigen Zeitvorgaben bestand hierzu keine Gelegenheit mehr.

14. Der zu entschädigende Reisemangel besteht mithin aus der 10stündigen Flugzeitvorverlegung mit dem faktischen Verlust des letzten Reisetages, der Abholung mitten in der Nacht mit der Folge fehlenden Nachtschlafes und der Ankunft an einem vertragswidrigen Flughafen mit der Notwendigkeit eines weiteren Bustransfers. Dies rechtfertigt der Höhe nach eine Reisepreisminderung, die einem Reisetagespreis entspricht, mithin 162,57 DM entsprechend 83,12 EUR.

15. Da die Kläger jedoch nur 160,– DM entsprechend 81,81 EUR verlangen, hatte es gemäß § 308 Abs. 1 S. 1 ZPO hierbei zu verbleiben. Der Klagebetrag ist antragsgemäß verzinslich mit 5 % über dem Basissatz ab dem durch Mahnung eingetretenen Verzug (§§ 284, 288 BGB).

16. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

17. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

18. Streitwert: 81,81 EUR

Fragen zu diesem Urteil? Diskutiere in unserem Forum.

Fragen & Antworten zum Thema

Fragen & Antworten zum Thema: AG Düsseldorf: Reisepreisminderung für die Vorverlegung des Rückflugs und Änderung des Zielflughafens

Verwandte Entscheidungen

AG Köln, Urt. v. 25.10.2010, Az: 142 C 153/10
AG Bad Homburg, Urt. v. 11.07.2006, Az: 2 C 1264/06 (19)

Berichte und Besprechungen

Focus: Wird bei Flugverspätungen entschädigt?
Sueddeutsche Zeitung: Flugverspätung: Welche Rechte Passagiere haben
Die Welt: BGH nimmt Flugverspätungen unter die Lupe
Forum Fluggastrechte: Entschädigung bei Verlust von Urlaubszeit durch Flugverschiebung
Passagierrechte.org: Reisepreisminderung wegen verfrühtem Rückflug

Rechtsanwälte für Reiserecht

Hilfe bei rechtlichen Fragen: Rechtsanwälte für Reiserecht oder Rechtsanwälte für Fluggastrechte.